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SG Magdeburg 10. Kammer S 10 R 904/18 Urteil Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Verfahrensgang nachgehend BSG,

  1. Mai 2021, B 13 R 233/20 B, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Randnummer 2 Die am ... 1960 geborene Klägerin beantragte am
  2. September 2017 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Randnummer 3 In diesem Zusammenhang gab sie an, den Beruf einer Fachverkäuferin - Waren täglicher Bedarf - erlernt und im Zeitraum 2001 bis April 2016 die Tätigkeit einer Produktionsarbeiterin ausgeübt zu haben. Randnummer 4 Ihren Rentenantrag begründete die Klägerin mit einem Zustand nach operativer Versteifung ihrer Brustwirbelsäule im Juni 2016 mit dadurch eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule. Daneben leide die Klägerin unter Morbus Crohn. Randnummer 5 In der Folge könne die Klägerin ihre Hausarbeit nur mit Mühe bewältigen. Dies betreffe insbesondere Saugen und Wischen, Fenster putzen, Gardinen aufhängen, Betten beziehen und die große Wäsche. Randnummer 6 Eine zusätzliche Belastung stelle die Pflege ihres gehbehinderten Partners dar. Randnummer 7 Wegen der Funktionsminderung der Wirbelsäule nach Wirbelkörperersatz und operativer Teilversteifung sowie der entzündlichen Darmerkrankung wurde der Klägerin im Dezember 2016 ein Grad der Behinderung 30 % zuerkannt. Randnummer 8 Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom
  3. März 2018 und Widerspruchsbescheid vom
  4. Oktober 2018 unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Frau K., Fachärztin für Orthopädie (
  5. August 2018) und Stellungnahmen ihres Prüfärztlichen Dienstes (Frau Dr. B. -
  6. März 2018 - und Frau S. -
  7. September 2018) ab. Randnummer 9 Demnach fanden sich bei der Klägerin an wesentlichen Gesundheitsstörungen: Randnummer 10 - chronisches Thorakalsyndrom, Randnummer 11 - fixierter Rundrücken bei Zustand nach Spondylodese Brustwirbelkörper 7 - 10 und Wirbelkörperersatz Brustwirbelkörper 8 und 9, Randnummer 12 - Zustand nach Spondylodiszitis der Brustwirbelkörper 7 und
  8. Randnummer 13 Aufgrund der damit einhergehenden Funktionsstörungen sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum regelmäßigen Haltungswechsel, ohne Zwangshaltungen, einseitige Körperhaltung, Bücken, Hocken und Knien, ohne das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Erschütterungen, Vibrationen, erhöhte Unfallgefahr und Absturzgefahr vermindert. Randnummer 14 Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als 6 Stunden täglich verrichten. Randnummer 15 Auch verfüge die Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit. Randnummer 16 Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom
  9. April 2018 und Klage vom
  10. November
  11. Randnummer 17 Zur Begründung führte sie aus, dass eine berufliche Wiedereingliederung als Reinigungskraft aufgrund der starken Rückenbeschwerden gescheitert sei. Die Klägerin könne weder über 15 Minuten stehen noch 30 Minuten gehen. Randnummer 18 Wegen der Darmerkrankung könne die Klägerin auch nur “sehr dosiert“ Schmerzmittel einnehmen. Randnummer 19 Einem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit sei zu entnehmen, dass die Klägerin maximal für 3 Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten könne. Randnummer 20 Seit Mai 2019 sei die Klägerin als Aushilfskraft (450 € Basis) in einem Heimwerkermarkt für maximal 12 Stunden wöchentlich tätig. Randnummer 21 In einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme nach Aktenlage vom
  12. August 2017 stellte der Arbeitsamtsärztliche Dienst fest, dass bei der Klägerin keine Minderung der Leistungsfähigkeit vorläge, die eine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht zulässt. Randnummer 22 Vermieden werden müssten anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel, einseitige Körperhaltung ohne Gelegenheit zum Ausgleich, Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte, Belastungen durch Nässe, Kälte, Zugluft oder Temperaturschwankungen, Klettern, Steigen oder Bewegen in unebenem Gelände. Randnummer 23 Abschließend wurde angeregt, eine weitere Unterstützung mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbaren Leistungen zu prüfen. Randnummer 24 Das Gericht erhob Beweis durch Einholung von Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte. Randnummer 25 Dr. J., Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, (
  13. Juni 2019) behandelte die Klägerin bis Juli 2017 unter den Diagnosen: Randnummer 26 - Zervikobrachialsyndrom, Randnummer 27 - schmerzhafte Muskelverspannung der Halte- und Bewegungsmuskulatur bei cervikalem Spannungskopfschmerz, Randnummer 28 - Metatarsalgie rechts, Randnummer 29 - Spreizfuß beidseits, Randnummer 30 - Subakromialsyndrom rechts, Randnummer 31 - Epikondilits humeri radialis rechts, Randnummer 32 - Zustand nach Spondylodiszitis. Randnummer 33 Aufgrund des Fehlens aktueller Befunde sah sich der Mediziner nicht in der Lage, für die Klägerin eine sozialmedizinische Leistungseinschätzung abzugeben. Randnummer 34 Frau T., Fachärztin für Allgemeinmedizin (
  14. August 2019) behandelt die Klägerin seit
  15. Januar
  16. Randnummer 35 Aufgrund der von ihr erhobenen und beigezogenen medizinischen Befunde schätzt die Medizinerin ein, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Akkord und besonderen Zeitdruck, ohne Tätigkeiten an laufenden Maschinen, ohne das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, noch 8 Stunden täglich verrichten kann. Randnummer 36 Auch verfüge die Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit. Randnummer 37 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), Randnummer 38 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
  17. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Oktober 2018 zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu leisten. Randnummer 39 Die Beklagte beantragt, Randnummer 40 die Klage abzuweisen. Randnummer 41 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Aktenzeichen 08020460 A 519) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Randnummer 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht und somit zulässig. Randnummer 44 Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet, Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Randnummer 45 Versicherte haben Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind bzw. berufsunfähig und vor dem
  19. Januar 1961 geboren sind. Randnummer 46 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch- SGB VI). Randnummer 47 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Randnummer 48 Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Randnummer 49 Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist. Randnummer 50 Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI). Randnummer 51 Ausweislich der insoweit unstrittigen ärztlichen Dokumentationen leidet die Klägerin wesentlich unter einem chronischen Thorakalsyndrom bei Zustand nach operativer Versteifung der Brustwirbelsäule. Randnummer 52 Aufgrund der damit einhergehenden Funktionsstörungen ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf leichte körperliche Arbeit überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, einseitige Körperhaltung, Bücken, Hocken und Knien, ohne das Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Einwirkungen von Erschütterungen und Vibrationen, ohne erhöhte Unfallgefahr sowie Absturzgefahr, ohne Arbeiten an laufenden Maschinen im Akkord und unter besonderem Zeitdruck vermindert. Randnummer 53 Tätigkeiten mit diesem Anforderungsprofil kann die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Randnummer 54 Auch verfügt die Klägerin über die hierfür notwendige Wegefähigkeit. Randnummer 55 Insoweit folgt die Kammer den übereinstimmenden Einschätzungen der in das Verfahren einbezogenen Mediziner. Randnummer 56 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Arbeitsamtsärztlichen Dienstes vom
  20. August 2017 keine andere Leistungseinschätzung. Randnummer 57 Auch ist die gescheiterte Wiedereingliederung der Klägerin in eine Tätigkeit als Reinigungskraft für deren Erwerbsminderung nicht beweisend, da diese Tätigkeit von dem für die Klägerin festgestellten Leistungsvermögen nicht mehr erfasst wird. Randnummer 58 Im Ergebnis konnte eine rentenbegründende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Randnummer 59 Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin ihren Hauptberuf als Produktions-Lagerarbeiterin nicht mehr ausüben kann. Randnummer 60 Nach dem durch ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geschaffenen Mehrstufenschema kann die Klägerin aufgrund des Hauptberufes als angelernte Arbeiterin zumutbar auf ungelernter Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit durch die Beklagte bedarf es hier nicht. Randnummer 61 Zumal sich bei der Klägerin ausweislich der medizinischen Befunderhebung keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung findet. Randnummer 62 Mithin besitzt die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Randnummer 63 Die Klage war daher abzuweisen. Randnummer 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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