Voraussetzungen einer Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im Wege der Eingliederungshilfe für ein Therapiedreirad für einen Behinderten Orientierungssatz 1. Die Versorgung des Behinderten mit einem Therapiedreirad durch den Sozialhilfeträger als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 SGB 12 i. V. m. §§ 26, 33 und 55 SGB 9 setzt voraus, dass dieses zum Erreichen der Eingliederungsziele erforderlich und geeignet ist. (Rn.34) 2. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn andere Möglichkeiten zu Besuchen bei Freunden, Einkäufen und Arztbesuchen zur Verfügung stehen. Das ist u. a. dann der Fall, wenn öffentliche Verkehrsmittel bzw. das vom Ehegatten gefahrene Kraftfahrzeug genutzt werden können. (Rn.37) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, 13. Juli 2020, L 8 SO 29/19, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) in Form der Kostenübernahme für ein Therapiedreirad. Randnummer 2 Der 1955 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einer im Hochparterre befindlichen Dreiraumwohnung in der P. in S.. Im Jahr 2014 erlitt er einen Mediainfarkt, der zu einer Hemiparese führte. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse beschrieb in seinem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 16. Februar 2015, dass das Gangbild etwas verlangsamt im Bewegungsablauf sei, das linke Bein werde etwas nachgezogen, es bestehe eine Fallneigung nach links. Außerhalb der Wohnung gehe er in Begleitung mit einhenkeln bei der Pflegeperson. Bei dem Kläger wurde ein GdB von 50 v.H. festgestellt. Randnummer 3 Am 23. April 2015 verordnete die Praktische Ärztin Frau Diplom-Medizinerin F. dem Kläger unter Nennung der Diagnose: "I63.5GR" – Hirninfarkt – ein Therapiedreirad mit elektronischer Unterstützung. Der Kläger reichte die Verordnung am 30. April 2015 bei der Firma „N. & Co. KG“ in B. ein, welche den Kostenvoranschlag in Höhe von insgesamt 4.618,14 Euro für die Neulieferung eines „HAVERICH DREIRADS 26`TEK“ mit Zubehör und Radnabenmotor zur Tretunterstützung vom 30. April 2015 an die Beigeladene übersandte. Diesen Antrag leitete die Beigeladene mit Schreiben vom 8. Mai 2015 an den örtlichen Sozialhilfeträger, den Landkreis A., weiter, wo er am 12. Mai 2015 seinen Eingang fand. Die Ehefrau des Klägers begründete den Antrag telefonisch (Vermerk der Beigeladenen Bl. 30 der Verwaltungsakte) insoweit, dass ihr Ehemann nach der Reha kaum noch laufen könne. Er bekomme keine Luft mehr, ein normales Fahrrad könne er nicht nutzen, dies habe er ausprobiert, er falle damit um. Er möchte im Dorf umherfahren, zu seiner Mutter fahren und auch Radfahrten mit der Ehefrau unternehmen. Ein Rollstuhl käme für ihn nicht in Frage, er selbst habe keine Kraft, damit zu fahren und die Ehefrau schaffe es auch nicht. Randnummer 4 Im Eigentum des Klägers steht ein PKW (Erstzulassung August 2011), welcher von seiner Ehefrau gefahren wird. Er hat gemeinsam mit seiner Frau ein Sparbuch mit einem Guthaben am 20. Mai 2015 in Höhe von 50,08 Euro, ein Depot bei D. mit einem Guthaben von 1.009,49 Euro. Der Kläger allein besitzt eine Vermögenspolice bei der A. mit einem Wert von 6.654,49 Euro zum 1. Februar 2015, eine Riesterrente sowie eine Privatrente. Die Ehefrau des Klägers besitzt eine Vermögenspolice bei der A., die zum 1. Juni 2015 einen Wert von 6.418,72 Euro aufwies. Randnummer 5 Der Landkreis A. lehnte mit Bescheid vom 4. Juni 2015 im Namen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, dem Beklagten, den Antrag des Klägers auf Kostenübernahme aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab. Der Kläger und seine Ehefrau verfügten über Vermögenswerte in Höhe von 14.132,78 Euro, wobei das Kfz sowie die Privatrente und die Riesterrente außer Betracht geblieben sind. Die Schonvermögensgrenze liege bei dem Kläger und seiner Ehefrau bei 3.214,00 Euro. Medizinische Ermittlungen seien daher nicht erforderlich. Randnummer 6 Seinen am 23. Juni 2015 erhobenen Widerspruch begründet der vertretene Kläger damit, dass aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen die Notwendigkeit zur Nutzung des Dreirades mit Elektromotor bestehe. Der Kläger sei schwerbehindert mit einem GdB von 50 v.H. Er sei nicht mehr in der Lage ein „normales“ Fahrrad zu nutzen, es bestehe auch keine Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Kläger sei damit auf das Dreirad mit Elektromotor angewiesen. Der Antrag könne auch nicht wegen der Überschreitung des Schonvermögens abgelehnt werden, da die benannten Lebensversicherungen erst im Jahre 2019 bzw. 2020 zur Auszahlung fällig seien. Ein Einsatz zu einem früheren Zeitpunkt seien dem Kläger und seiner Frau nicht zumutbar. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es sei der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe zu berücksichtigen. Die Schonvermögensgrenze werde überschritten. Eine Erhöhung des Schonvermögens komme nicht in Betracht, die kapitalbildenden Lebensversicherungen seien zu berücksichtigen. Es trete keine Härte ein. Randnummer 8 Dagegen hat der Kläger am 7. September 2015 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau gegen den Landkreis A. und den Beklagten erhoben. Zur Begründung hat er auf die Widerspruchsbegründung verwiesen. Der Kläger sei in seiner Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt, er könne sich ohne fremde Hilfe nahezu nicht im näheren häuslichen Umfeld aufhalten und fortbewegen. Er sei auf seine Ehefrau angewiesen, um von A nach B zu kommen. Er sei nicht mehr in der Lage, den Bahnhof des Ortes ohne fremde Hilfe aufzusuchen. Er leide unter motorischen Störungen aufgrund des Schlaganfalls und sei darauf angewiesen, sich hastig und schnell fortzubewegen, um nicht zu Fall zu kommen. Er habe einen „Linksdrall“. Er benötige daher auch auf kurzen Wegstrecken der Obhut und Beobachtung seiner Ehefrau. Er beabsichtige mit dem Therapiefahrrad kürzere und mittlere Strecken außerhalb seiner Wohnung zu bewältigen. Das Therapiedreirad bewirke, dass er aufgrund seiner Gleichgewichtsstörungen nicht umfalle. Er solle erlernen, sich wieder geradeaus fortzubewegen und ein gewisses Maß an Eigenständigkeit wieder zu gewinnen. Er könne derzeit nicht seine Mutter im Ort, die ca. 1 km entfernt wohne und seine Tochter allein aufzusuchen und Einkäufe allein bewältigen; der Einkaufsmarkt sei ca. 1,8 km entfernt. Ein Rollator sei aufgrund der Straßenverhältnisse ungeeignet, um sich fortzubewegen. Auch die Hausärztin, Verwaltungsbehörden sowie die Sparkasse und einen Geldautomaten könne er nicht allein erreichen. Zudem wolle er Fahrradausflüge mit seiner Ehefrau durchführen, wie auch vor dem Schlaganfall. Randnummer 9 Der Kläger hat die Klage gegen den Landkreis A. mit Schreiben vom 23. September 2015 zurückgenommen. Randnummer 10 Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 23. März 2016 die Krankenversicherung des Klägers notwendig beigeladen. Randnummer 11 Die Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 12 den Bescheid des Landkreises A. vom 4. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. August 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung eines Dreirades mit Elektromotor zu übernehmen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Therapiedreirad. Dabei bezieht sich der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Therapiedreirad sei nicht zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich. Dem Kläger sei die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zuzumuten. Der Einkaufmarkt könne mit dem Bus erreicht werden. Die Haltestelle befinde sich ca. in einer Entfernung von 350 m von der Wohnung des Klägers. Die Wohnung der Tochter sei nur 500 m entfernt. Von der Mutter sei keine konkrete Adresse bekannt. Gemeinsame Ausflüge könnten mit dem PKW vorgenommen werden. Randnummer 16 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 17 Sie hat ausgeführt, dass ein Versorgungsauftrag auf der Grundlage des § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nicht in Betracht komme. Es sei keinerlei behandlungsspezifischer, therapeutischer Ansatz erkennbar, es käme lediglich ein mittelbarer Behinderungsausgleich in Betracht. Das begehrte motorisierte Dreirad diene nicht der Erschließung des unmittelbaren Nahbereichs der Wohnung. Randnummer 18 Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat zur weiteren medizinischen Ermittlung Befundberichte der behandelnden praktischen Ärztin Frau Diplom-Medizinerin F. vom 22. September 2016 sowie von der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Frau Diplom-Medizinerin H. vom 16. September 2016 angefordert. Frau Diplom-Medizinerin H. hat angegeben, dass aus ihrer Sicht keine Hilfsmittel erforderlich seien. Frau Diplom-Medizinerin F. hat angegeben, die Transferleistung des Klägers gestört sei, er habe Standschwierigkeiten und es bestünden Unsicherheiten beim Gehen. Es seien nur kurze Gehstrecken möglich und das nur mit Hilfe. Es bestehen Koordinationsstörungen, Störungen des Gleichgewichts, Störung der Fein- und Grobmotorik sowie verminderte Muskelkraft. Der Kläger habe Sturzneigungen. Ein Therapierad sei für den Kläger das entsprechende Hilfsmittel, um all seine Fortbewegungsprobleme im häuslichen sowie im Alltag zu bewältigen. Randnummer 19 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. September 2018, der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. November 2018 sowie die Beigeladene mit Schriftsatz vom 13. November 2018 Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 20 Die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 I. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erteilt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 22 II. Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 23 1. Nach Auslegung des Klageantrages begehrt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG die Kostenübernahme für die Beschaffung eines Therapiedreirads. Streitgegenständlich ist der Bescheid des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 4. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. August 2015. Randnummer 24 Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Beigeladene leitete den am 30. April 2015 bei ihr eingegangenen Antrag auf Versorgung mit dem näher bezeichneten Therapie-Dreirad mit Schreiben vom 8. Mai 2015 (Eingang 12. Mai 2015) an Landkreis A. als örtlichen Sozialhilfeträger weiter, da sie sich nicht für zuständig hielt. Der Beklagte war nunmehr im Außenverhältnis zum Kläger verpflichtet, über den Antrag auf Kostenübernahme für ein Therapiedreirad zu entscheiden. Randnummer 25 Der Beklagte ist örtlich zuständig, § 98 Abs. 1 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die in § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) geregelte Möglichkeit der Heranziehung des örtlichen Trägers führt nicht zu einer Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer daran anknüpfenden Passivlegitimation. Das ergibt sich bereits daraus, dass der örtliche Träger bei der Heranziehung nach § 6 Satz 2 AG-SGB XII zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers der Sozialhilfe entscheidet. Randnummer 26 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Therapiedreirades. Der Bescheid des Landkreises A. vom 4. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. August 2015 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Randnummer 27
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