Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Senat,
- Juli 2020, L 3 R 16/20, Urteil nachgehend BSG,
- Juni 2021, B 13 R 189/20 B, Beschluss Tenor
- Der Bescheid vom
- Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2017 wird abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der medizinischen Rehabilitation im Zeitraum vom
- August 2017 bis
- September 2017 in Höhe von 1.832,13 € zu übernehmen.
- Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Kostenerstattung einer von ihm bezahlten Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom
- August bis
- September
- Randnummer 2 Der am ... 1962 geborene Kläger verfügt über einen Abschluss als Heizungsinstallateur, aktuell ist er als Disponent versicherungspflichtig beschäftigt. Er leidet an Morbus Bechterew bei Erstdiagnose
- Von 1999 bis 2008 fuhr der Kläger regelmäßig zur Rehabilitation nach B. in den dortigen R., die Kosten dafür wurden im Wechsel durch die Beklagte oder die zuständige Krankenkasse übernommen. Randnummer 3 In dem Verfahren S 24 R 437/11 (SG Dessau) bzw. L 3 R 471/14 (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt) hatte die Beklagte ursprünglich eine erneute Rehabilitation in B. unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bzw. das Fehlen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer medizinischen Rehabilitation mit Bescheid vom
- März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
- August 2011 abgelehnt; das Sozialgericht verurteilte die Beklagte am
- August 2014, 1.824,10 € für die vom Kläger selbst bezahlte Maßnahme für die Zeit vom
- September bis
- Oktober 2011 in B. zu übernehmen; die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung nahm diese am
- März 2015 zurück, um kein Präjudiz zu schaffen. Randnummer 4 Im Verfahren S 24 R 386/12 (SG Dessau) wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.926,10 € für die Rehabilitationsmaßnahme vom
- September bis
- Oktober 2012 zu zahlen; die Berufung L 3 R 490/15 nahm die Beklagte mit Schreiben vom
- Dezember 2015 zurück. Randnummer 5 Vom
- September bis
- Oktober 2013 führte der Kläger eine von der Beklagten bewilligte medizinische Rehabilitation in B. durch. Randnummer 6 Im Verfahren S 12 R 417/15 wiederholte sich der Rechtsstreit für den Zeitraum
- September bis
- Oktober 2015, dabei war jetzt vorrangig streitbefangen, ob die von der Beklagten bewilligte Maßnahme im Fachklinikum B. ebenso wirksam sei wie die vom Kläger begehrte in B.. Randnummer 7 Am
- Mai 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Dies lehnte die Beklagte nach Einholung eines Befundberichts des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom
- April 2017 mit Bescheid vom
- Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 2017 ab, da nach der bewilligten Leistung vom
- September bis
- Oktober 2013 die Vier-Jahresfrist des §12 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) noch nicht verstrichen sei. Randnummer 8 In der Zeit vom
- August bis
- September 2017 führte der Kläger eine Kur in B. durch, für die 715,00 € an Übernachtungskosten, 765,53 € für die Behandlung im G. und Fahrtkosten entstanden sind. Randnummer 9 Gegen den Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2017 richtet sich die Klage vom
- Juli
- Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß: Randnummer 11 Der Bescheid vom
- Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 2017 wird abgeändert. Randnummer 12 Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der medizinischen Rehabilitation im Zeitraum vom
- August 2017 bis
- September 2017 in Höhe von 1.832,13 € zu übernehmen. Randnummer 13 Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. Randnummer 17 Außerdem nimmt die Kammer Bezug auf die bereits beim Sozialgericht Dessau-Roßlau geführten Verfahren des Klägers, s.o.. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 19 Der Bescheid vom
- Mai 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
- Juli 2017 war abzuändern und Beklagte zu verurteilen, die Kosten der medizinischen Rehabilitation im Zeitraum
- August bis
- September 2017 in Höhe von insgesamt 1.832,13 € zu übernehmen. Randnummer 20 Gemäß § 12 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. Randnummer 21 Wie sich aus den Ermittlungen im Verfahren S 12 R 417/15 ergibt, wirkt die vom Kläger durchgeführte H. Therapie in B. etwa 9 bis 10 Monate, so dass hier die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 2 SGB VI erfüllt sind; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das dortige Urteil vom
- Mai 2018 a.E. Bezug genommen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.