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SG Dessau-Roßlau 12. Kammer S 12 R 88/16 Urteil Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Randnummer 2 Die am ... 1963 geborene Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Köchin (Abschluss Juli 1982) und war anschließend im erlernten Beruf, als Computerbandprüferin und als Mitarbeiterin einer Kleiderkammer beschäftigt. Von September 1995 bis Januar 1997 absolvierte sie eine Umschulung zur Floristin. Nach einem Kurzlehrgang beim F. D. war sie von 2000 bis 2005 oder 2007 geringfügig als Textilverkäuferin beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitslos. Randnummer 3 Bei der Klägerin liegen folgende Gesundheitsstörungen vor: Randnummer 4 Gonarthrose links Implantation einer Knie-TEP li. am 21.04.2016 Asthma bronchiale Chronische Niereninsuffizienz Arterielle Hypertonie Diabetes mellitus Fibromyalgie somatoforme Schmerzstörung Depression. Randnummer 5 Auf den Antrag der Klägerin vom

  1. August 2015, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren, holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und lehnte auf dieser Grundlage den Antrag mit Bescheid vom
  2. November 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  3. Februar 2016 als unbegründet ab. Randnummer 6 Dagegen richtet sich die Klage vom
  4. März
  5. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin den Bericht des Anästhesiologen Z. vom
  6. September 2015 vorgelegt. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Bescheid der Beklagten vom
  7. November 2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom
  8. Februar 2016 aufzuheben, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, ihr vom
  9. September 2015 an eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte hat den Entlassungsbericht des E. vom
  10. Juni 2016 vorgelegt, in dem die Klägerin vom
  11. Mai bis
  12. Juni 2016 zur Rehabilitation war. Die Klägerin wurde für fähig gehalten, nach Abschluss des Heilungsprozesses ca. drei Monate postoperativ leichte Tätigkeiten überwiegend sitzend und zeitweise gehend und stehend unter Vermeidung von überdurchschnittlich häufigem Hocken und Knien täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Außerdem hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres prüfärztlichen Dienst vom
  13. September 2016 vorgelegt, in dem als weitere qualitativen Beschränkungen die Vermeidung von Nachtschichtarbeit und von Arbeiten unter besonderem Zeitdruck benannt werden. Randnummer 13 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Randnummer 15 Der Bescheid vom
  14. November 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  15. Februar 2016 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist. Randnummer 16 Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie Randnummer 17 teilweise erwerbsgemindert sind, Randnummer 18 in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und Randnummer 19 vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 20 Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Randnummer 21 Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bei gleich bleibenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Randnummer 22 Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 23 Ausweislich der Verwaltungsakte erfüllt die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Randnummer 24 Zur Überzeugung der Kammer ist die Klägerin in dem zu beurteilenden Zeitraum August 2015 bis heute in der Lage, Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zwar ist das Leistungsvermögen der Klägerin in Folge ihrer Erkrankungen eingeschränkt. Dem wird durch die sozialmedizinisch benannten qualitativen Beschränkungen hinreichend Rechnung getragen. Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen in dem Rehabilitationsentlassungsbericht B. vom
  16. Juni
  17. Die dort die Klägerin drei Wochen lang behandelt habenden Ärzte kommen aufgrund der erhobenen Befunde und hierauf gegründeten Diagnosen zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin qualitativ, nicht jedoch quantitativ eingeschränkt ist. Sie haben die Anamnese der Klägerin erhoben, sie eingehend untersucht und umfassende klinische, paraklinische und technische Befunde erhoben bzw. beigezogen, die kritisch gewürdigt worden sind. Auf der so ermittelten umfangreichen und breiten Datengrundlage hält die Kammer die Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin für schlüssig und nachvollziehbar. Randnummer 25 Weiteren Ermittlungsbedarf hat die Kammer nicht gesehen. Nach dem von dem Hausarzt der Klägerin, dem Facharzt f. Allgemeinmedizin L., vorgelegten Bericht des S. Klinikums D. vom
  18. August 2015 konnte die Klägerin an diesem Tag im Rahmen einer/s Ergometrie/BelastungsEKG mit 100 W belastet werden. Der Abbruch erfolgte wegen Knie- und Rückenschmerzen sowie hypertensiver Entgleisung. Es bestanden keine Thoraxschmerzen, keine Dyspnoe, keine ST-Senkung und keine T-Negativierung. Unter Optimierung der medikamentösen Therapie konnten die Blutdruckwerte stabilisiert werden. Nach dem Bericht der Fachärztin f. Innere Medizin/Nephrologie T. vom
  19. Mai 2015 ist eine laborchemisch normale Nierenfunktion ohne nennenswerte Proteinurie gegeben. Die von der Fachärztin f. Innere Medizin H. am 29./
  20. März 2016 durchgeführte Echokardiographie- ergab einen vergrößerten linken Vorhof und normal großen linken Ventrikel mit regelrechter Kinetik und Septumhypertrophie mit enddiastolisch linksventrikulärer Druckerhöhung, die Klappen waren ohne Befund. Der Anästhesiologe Z. gibt in seinem Bericht vom
  21. September 2015 nur von der Klägerin vorgetragene Beschwerden wieder, ohne diese zu objektivieren. In dem Entlassungsbericht des E. vom
  22. Juni 2016 werden gleichfalls nur subjektiv empfundene Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe der Klägerin ohne dort objektivierte Auffälligkeiten benannt. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.