Normenkontrolle; Einbeziehungssatzung wegen heranrückender Wohnbebauung Leitsatz 1. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar, wenn ein Bedürfnis für eine Bebauungsplanung besteht. (Rn.46) 2. Die Gemeinde darf ohne eine ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme des vorhandenen Betriebs und der von ihm ausgehenden (zulässigen) Emissionen davon ausgehen, dass durch die von ihr geplante, an den Betrieb heranrückende Wohnbebauung ausgleichbedürftige Immissionskonflikte, die ein Planbedürfnis begründen, nicht entstehen, wenn bereits bei überschlägiger Abschätzung ein ausgleichsbedürftiger Konflikt zwischen dem vorhandenen emittierenden Betrieb und der geplanten Wohnbebauung in dessen Nachbarschaft auszuschließen ist. (Rn.47) 3. Hat ein Betroffener es unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste. (Rn.50) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 19. Januar 2022, 4 BN 47/21, Beschluss Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin richtet sich gegen die Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin „A-Fabrik - B-Straße“. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung (S.), Flur A, Flurstücke 463/46, 468/46, 825 sowie 829, an der B-Straße in S-Stadt. Das Grundstück hat eine Größe von ca. 30.000 m² und ist im Grundbuch von S-Stadt als Industrie- und Gewerbefläche ausgewiesen. Auf dem Grundstück befinden sich Tiefkühl- und Lagergebäude einschließlich der erforderlichen Logistikeinrichtungen. Das Grundstück umfasst einen Teil der Fläche, auf dem sich die ehemalige A-Fabrik S-Stadt befand. Die Gebäude der A-Fabrik wurden im Jahr 2000 abgerissen, seitdem liegt das Gelände brach. Eine Ausnahme bildet die von der Antragstellerin übernommene Lagerhalle im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks. Mit Baugenehmigung vom 21. November 2016 genehmigte der Landkreis Börde den „Neubau einer Lagerhalle“. Nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 1. November 2016 wird die Lagerhalle „in der geregelten Arbeitszeit von 6:00 bis 22:00 Uhr“ angefahren. Die Baugenehmigung betraf nur einen Anbau an die von der Antragstellerin übernommene Lagerhalle. Das im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin befindliche Kühlgebäude wurde erst nach 1990 errichtet. Die Antragstellerin lagert auf ihrem Grundstück Fleisch- und Milchprodukte. Das Grundstück wird unregelmäßig, teilweise auch nachts und am Wochenende, von LKW angefahren, die über die an der B-Straße liegenden Einfahrten auf das Betriebsgrundstück gelangen und dort be- und entladen werden. Randnummer 3 Das Grundstück grenzt nordwestlich an das Gebiet der Einbeziehungssatzung der Antragsgegnerin „A-Fabrik - B-Straße“ an. Das Satzungsgebiet ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Bestandteil der gemischten Baufläche dargestellt, das Grundstück der Antragstellerin überwiegend als Bestandteil der gewerblichen Baufläche. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor. Randnummer 4 Am 21. Mai 2019 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 46-7 „A-Fabrik“. Im Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans Nr. 46-7 „A-Fabrik“ wurden die Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 46-7 „A-Fabrik - Teil Nord“ sowie der Einbeziehungssatzung „A-Fabrik“ weitergeführt. Randnummer 5 Der räumliche Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung „A-Fabrik“ hat eine Größe von ca. 4.938 m² und umfasst 10 Flurstücke der Flur A der Gemarkung (S.). Das Satzungsgebiet schließt nördlich an die B-Straße an und hat eine Tiefe von 42 m. An das Satzungsgebiet grenzen an: Randnummer 6 o im Westen der Lagerplatz der Antragstellerin und westlich das Einfamilienhaus B-Straße 12, o im Norden Brachflächen des ehemaligen Rübenlagerplatzes der A-Fabrik S-Stadt, o im Osten Wohnbebauung und gemischte Bebauung des Dorfkerns, o im Süden die B-Straße und südlich der Straße teilweise Wohnbebauung. Randnummer 7 Zu den Zielen der Einbeziehungssatzung wurde in der Begründung ausgeführt: Randnummer 8 „Auf den Flächen zwischen den Grundstücken B-Straße 4 und dem noch zur ausgeübten gewerblichen Nutzung gehörenden Lagerplatz der A. GmbH S-Stadt können insgesamt bis zu fünf Grundstücke entstehen und für den Einfamilienhausbau genutzt werden. Hierfür besteht eine Nachfrage aus der ortsansässigen Bevölkerung. Die Grundstücke im Baugebiet Siedlung sind vollständig an Bauwillige veräußert. Die Flächen sind durch die B-Straße erschlossen. Da das Plangebiet einen Außenbereich im Innenbereich darstellt, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes oder dem Erlass einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die Gemeinde hat sich für das Instrument der Einbeziehungssatzung entschieden, da die Erschließung durch die B-Straße örtlich vorhanden ist und ohne zu großen Planungs- und Kostenaufwand Planungsrecht geschaffen werden kann. Vorgesehen ist die Errichtung von bis zu fünf Einfamilienhäusern auf Grundstücken mit einer Größe von ca. 840 m². Die Fläche ist im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB erschlossen.“ Randnummer 9 Weiter hieß es in der Begründung, der Einbeziehungsbereich werde wesentlich durch die im Süden und Osten benachbarte Bebauung geprägt. Die Art der baulichen Nutzung entspreche einem Mischgebiet. Entscheidungen für die Zulässigkeit von Vorhaben richteten sich nach der Prägung der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB. Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung seien nicht erforderlich. Es werde planerisch sich folgender aus § 34 BauGB ergebender Zulässigkeitsmaßstab eingeschätzt: Dorfgebiet/Mischgebiet, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,8, zwei Vollgeschosse. Randnummer 10 Zum Thema Lärmbekämpfung hieß es: Randnummer 11 „Im Interesse des Umweltschutzes müssen schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm (§ 3 Abs. 1 und 2 BlmSchG) vermieden werden. Im Bereich der Einbeziehungssatzung sind immissionsempfindliche Wohnnutzungen geplant, die aufgrund der Lage in Gebieten, die durch gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen geprägt werden, einem in dörflichen Bereichen zumutbaren Umgebungslärm ausgesetzt sind. Beurteilungsrelevant ist hierbei der in Gebietsnähe vorhandene Betrieb A. GmbH S-Stadt. Der Betrieb betreibt am Standort ein Lagerhaus, dessen Belieferung von Norden von der gebietsabgewandten Seite erfolgt. Störungen der Wohnnutzung durch den Betrieb sind nicht wahrnehmbar. Daran südlich angrenzend befindet sich ein Einfamilienhaus. Der Abstand der im Plangebiet vorgesehen Gebäude ist deutlich größer als der des vorhandenen maßgeblichen Immissionsortes des bestehenden Einfamilienhauses. Von der B-Straße als Kreisstraße K (…) gehen keine erheblichen Beeinträchtigungen der schützenswerten Nutzung aus.“ Randnummer 12 Am 3. Juli 2019 wurden der Aufstellungsbeschluss sowie die Auslegung der Planungsunterlagen für den Bebauungsplan und die Einbeziehungsatzung nebst Begründung im Amtsblatt für die Gemeinde Hohe Börde bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass während der Auslegungsfrist Stellungnahmen schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden könnten und dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden seien, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt blieben (§ 4a Abs. 6 BauGB). Die Auslegung erfolgte vom 11. Juli 2019 bis zum 12. August 2019. Die Antragstellerin gab keine Stellungnahme ab. Am 10. September 2019 wurde die Einbeziehungssatzung vom Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen beschlossen. Am 18. September 2019 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt für die Gemeinde Hohe Börde bekanntgemacht. Randnummer 13 Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 an die Antragsgegnerin und teilte dieser unter anderem mit, dass die Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ eine Beeinträchtigung ihrer langfristigen wirtschaftlichen Betriebsinteressen zur Folge habe und sie sich auf § 15 BauNVO berufen werde. Diese Vorschrift schließe im konkreten Fall eine störempfindliche Nutzung aus, so dass lediglich gewerbliche Betriebe angesiedelt werden könnten. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 wies die Antragsgegnerin die geltend gemachten Einwendungen der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Rechtsverstöße durch die Einbeziehungssatzung nicht zu erkennen seien, da momentan vom Grundstück der Antragstellerin keine störenden Emissionen ausgingen. Südlich, unmittelbar vor dem Lagerhaus befinde sich das Wohngrundstück B-Straße 12. Durch die Einbeziehungssatzung rückten keine Gebäude näher an das Lagerhaus, daher ergäben sich durch die Einbeziehungssatzung keine Einschränkungen zu Lasten der Antragstellerin. Randnummer 14 Am 4. Dezember 2019 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 15 Die Antragstellerin trägt vor, sie sei als Eigentümerin eines außerhalb des Satzungsgebiets gelegenen Grundstücks antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem Recht auf gerechte Abwägung. Sie könne als Plannachbarin geltend machen, dass die Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ geeignet sei, zu nachteiligen Auswirkungen für ihren Industriebetrieb zu führen. Unmittelbar östlich angrenzend an das Betriebsgrundstück befinde sich der Ergänzungsbereich, für den eine Einfamilienhausbebauung vorgesehen sei. Das Heranrücken der Wohnbebauung an ihren Betrieb könne Nutzungskonflikte hervorrufen und unter Umständen Betriebseinschränkungen zu ihrem Nachteil zur Folge haben. Randnummer 16 Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Einbeziehungssatzung sei von der Ermächtigung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht gedeckt. Voraussetzung für die Aufstellung einer Satzung nach dieser Vorschrift sei, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das treffe auf die streitgegenständliche Einbeziehungssatzung nicht zu. Diese habe bodenrechtlich relevante Spannungen zur Folge, die die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderten. Sie schaffe absehbar einen planerisch bewältigungsbedürftigen Immissionskonflikt mit den nordwestlich des Satzungsgebiets von ihr betriebenen Tiefkühl- und Lagerhäusern. Das Nebeneinander von industriell betriebenen Tiefkühl- und Lagerhäusern und einer heranrückenden Wohnbebauung könne einen Lärmimmissionskonflikt begründen, den die planende Gemeinde bauleitplanerisch behandeln müsse. Dabei treffe die Gemeinde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials eine Ermittlungspflicht hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen. Überdies müsse die Gemeinde bei ihrer Abwägung konkrete Nutzungs- und Betriebserweiterungsinteressen berücksichtigen. Danach entspreche es nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass die Antragsgegnerin im Wege einer Einbeziehungssatzung zusätzliche Bauplätze für Einfamilienhäuser schaffe, obwohl für sie absehbar gewesen sei, dass dadurch ein potentieller Lärmimmissionskonflikt mit dem von ihr industriell betriebenen Tiefkühl- und Lagerhaus vorgezeichnet gewesen sei, der nur durch eine Bauleitplanung bewältigt werden könne. Die Antragsgegnerin habe in keiner Weise berücksichtigt, dass der Betrieb der Tiefkühl- und Lagerhäuser an 7 Tagen der Woche für 24 Stunden erfolge. Es komme zu erheblichen Lärmimmissionen, insbesondere durch die Anlieferungen der LKW zu jeder Tages- und Nachtzeit. In der Vergangenheit seien von den frühen Morgenstunden (5 Uhr) an bis zu 18 LKW am Tag be- und entladen worden. Auch an Wochenenden hätten bisher regelmäßig LKW-Lieferungen stattgefunden, die auf Grund der individuellen Mandantenwünsche zeitlich flexibel gehandhabt würden. Es sei ferner nicht ausgeschlossen, dass es in Zukunft auf ihrem Grundstück zu einer deutlich emissionsintensiveren Nutzung kommen werde. Das bestehende Einfamilienhaus könne nicht als maßgeblicher Immissionsort herangezogen werden, denn es handele sich um ein Einfamilienhaus im Außenbereich, das grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. Durch die Einbeziehungssatzung werde eine Wohnnutzung im Außenbereich aber legitimiert. Zudem sei nicht geklärt, ob die Tiefkühl- und Lagerhäuser später oder früher als das vorhandene Einfamilienhaus errichtet worden seien. Randnummer 17 Das Bebauungsplanbedürfnis wegen eines Lärmimmissionskonflikts in der Gemengelage zwischen einer Wohnnutzung im Satzungsgebiet und ihrem industriellen Betrieb entfalle auch nicht dadurch, dass der Lärmimmissionskonflikt von vornherein als unerheblich einzustufen sei. Weder habe die Antragsgegnerin dies durch ein Lärmgutachten festgestellt noch sei ihre Annahme richtig, dass Störungen der Wohnnutzung durch den Betrieb nicht wahrnehmbar seien. Dabei vernachlässige die Antragsgegnerin, dass die Verdichtung einer nunmehr als Innenbereich zu qualifizierenden - eventuell sich entwickelnden reinen - Wohnbebauung südöstlich ihres Betriebsgrundstücks das Schutzniveau dieser Ortslage zum Nachteil ihres Betriebs verschlechtere. Ohne gegenteilige Nachweise könne die Antragsgegnerin sich nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die hinreichende Klarheit darüber verschaffen, welche Parameter in der konkreten Grundstückssituation zugrunde zu legen seien, und ob § 2 Abs. 3 BauGB es in Anbetracht des Lärmschutzniveaus gebiete, die Lärmbelastung gutachterlich abschätzen zu lassen, um eine taugliche Abwägungsgrundlage zu gewinnen. Allein das Bebauungsplanverfahren ermögliche der Antragsgegnerin eine hinreichend umfassende Bündelung der widerstreitenden Interessen und stelle am Ende einen Festsetzungskatalog bereit, um gegebenenfalls auf einen bodenrechtlich relevanten Lärmimmissionskonflikt angemessen reagieren zu können. Randnummer 18 Darüber hinaus leide die Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ aus mehreren Gründen an Abwägungsfehlern. Randnummer 19 Vorliegend hätte der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 BlmSchG im Rahmen der Abwägung beachtet werden müssen. Durch die Nichtberücksichtigung des Trennungsgebots liege ein erheblicher Abwägungsmangel im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Zwar gelte dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt; vielmehr stelle § 50 Satz 1 BlmSchG ein sogenanntes Optimierungsgebot dar, das eine die planerische Gestaltungsfreiheit einschränkende Gewichtsvorgabe beinhalte, sich aber der Abwägung mit anderen Belangen stellen müsse und im Konflikt mit diesen im Einzelfall zurücktreten könne. Vom Trennungsgrundsatz seien Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden könne, dass von der projektierten Nutzung im Satzungsgebiet nur unerhebliche Immissionen ausgingen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzuträten, die es rechtfertigten, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der Trennungsgrundsatz überhaupt nicht berücksichtigt werde. Die geplante Einfamilienhausbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem nahezu ausschließlich industriell genutzten Betrieb stelle einen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BlmSchG dar. Es sei davon auszugehen, dass die von dem Tiefkühl- und Lagerhausbetrieb ausgehenden Lärmemissionen insbesondere in den Ruhezeiten, Nachtstunden und Wochenendzeiten ein solches Störpotenzial aufwiesen, dass eine Wohnnutzung ausgeschlossen sei. Randnummer 20 Zudem seien die Grenzen einer zulässigen Konfliktverlagerung bei der Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ überschritten worden. Das Gebot der Konfliktbewältigung besage, dass grundsätzlich jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen habe. Für die Einbeziehungssatzung folge daraus, dass der Satzungsgeber in den Grenzen des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB nutzen müsse, um sich abzeichnende planbedingte Konflikte schon auf dieser Ebene zu bewältigen. Dem habe die Antragsgegnerin nicht entsprochen. Vorliegend seien die Grenzen der zulässigen Konfliktverlagerung überschritten, da bereits im Planungsstadium absehbar gewesen sei, dass sich der Interessenkonflikt zwischen einer weitgehend industriellen Nutzungsstruktur und einer Wohnbebauung auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen werde. Randnummer 21 Sämtliche Mängel seien erheblich und führten auch unter Berücksichtigung der §§ 214, 215 BauGB zur Rechtswidrigkeit der Planung. Randnummer 22 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 23 die Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Einbeziehungssatzung) für den Bereich nördlich der B-Straße zwischen B-Straße 4 und 12 in der im Zusammenhang bebaute Ortslage S-Stadt - Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ -, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Hohe Börde am 10. September 2019 und öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Hohe Börde (Nr. 33-1) am 18. September 2019, für unwirksam zu erklären. Randnummer 24 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 25 den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie trägt vor, die Antragstellerin habe keine Details der Emissionen wie Verkehrsbewegungen und Zahl der LKW vorgetragen. Sie habe auch keine Baugenehmigung vorgelegt, aus der sich die Zulässigkeit und die rechtlich zugelassenen Emissionen ihres eigenen Vorhabens ergeben könnten. Es werde bestritten, dass die zu DDR-Zeiten errichtete Lagerhalle baugenehmigt sei. Auch eine Umnutzung der Halle von landwirtschaftlichen zu gewerblichen Zwecken dürfte nicht baugenehmigt sein. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass das eigene Vorhaben der Antragstellerin illegal sei. Eine Baugenehmigung vom 21. November 2016 für die Erweiterung der Lagerhalle um einen Anbau enthalte in der durch Grünstempel zum verbindlichen Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung vom 1. November 2016 den Satz: „Die Lagerhalle wird in der geregelten Arbeitszeit von 6:00 bis 20:00 angefahren.“ Damit stehe fest, dass nächtliche Verkehrsimmissionen nicht baugenehmigt seien. Die Lagerhalle werde auch tagsüber nur gelegentlich von LKW angefahren. Die Zufahrt liege auf der der Einbeziehungssatzung abgewandten Nordseite. Die Lagerhalle verfüge über keine Lüftungs- und Kühlungsaggregate. Vor Ort höre man neben den deutlich wahrnehmbaren Verkehrsgeräuschen der nahegelegenen A 2 überhaupt nichts, nicht mal ein leises Säuseln. Randnummer 27 Östlich schließe sich an den räumlichen Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung unmittelbar die geschlossene Ortslage von S-Stadt an. Hier lägen viele Wohnhäuser, ferner eine große Hofanlage mit zwei rückwärtigen Lagergebäuden. Im Umfeld der Lagerhalle der Antragstellerin gebe es bereits ohne die Einbeziehungssatzung eine Vielzahl von Wohngebäuden. Direkt neben der Lagerhalle liege auf der Nordseite der B-Straße das Wohnhaus Nr. 12. Auf der gegenüberliegenden südlichen Seite der B-Straße befinde sich eine Reihe von mindestens 6 Wohngebäuden, teilweise Doppelhäuser. Es handele sich um eine geschlossene Ortslage und nicht um einen Siedlungssplitter im Außenbereich. Die beiden Freiflächen zwischen den Wohnhäusern seien höchstens 80 m breit und hätten die Ausmaße von jeweils maximal 2 Baugrundstücken. Es handele sich daher um Baulücken, die den Bebauungszusammenhang der Wohnbebauung südlich der B-Straße nicht unterbrächen. Auf dem Grundstück B-Straße 17 auf der Nordseite der B-Straße westlich der Lagerhalle befänden sich ein großes Mehrfamilienhaus und ein Einfamilienhaus. Auch ohne die Einbeziehungssatzung gebe es somit eine Reihe von Wohnhäusern, die teilweise deutlich näher an der Zufahrt zur Lagerhalle lägen. Es handele sich nicht um ein einzelnes Wohnhaus im Außenbereich. Die Bebauung südlich der B-Straße liege vielmehr im Innenbereich. Randnummer 28 Die Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ sei formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Deren Voraussetzungen seien erfüllt. Die Einbeziehungssatzung erfasse nur einzelne Außenbereichsflächen. Der Geltungsbereich werde durch die bauliche Nutzung der unmittelbar östlich angrenzenden Ortslage von S-Stadt geprägt. Auf der anderen Seite liege die große Halle der Antragstellerin. Ferner werde das gesamte Gebiet durch die gewerbliche Brachfläche der A-Fabrik mit befestigten Flächen geprägt. Die Planung entspreche auch einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung. Sie biete sich als Lückenschluss zwischen der vorhandenen Bebauung der Ortslage S-Stadt im Osten, der großen Lagerhalle der Antragstellerin im Westen und der Bebauung auf der anderen Straßenseite der B-Straße unmittelbar gegenüber dem Satzungsgebiet an. Die Nachnutzung der gewerblichen Brachfläche sei städtebaulich sinnvoll und im Interesse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden geboten. Einen besseren Standort für die Ausweisung neuen Baulands habe sie im Gebiet des Ortsteils S-Stadt nicht finden können. Randnummer 29 Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG sei nicht verletzt. Der Gebietstyp der Einbeziehungssatzung ergebe sich aus der umgebenden Bebauung. Diese sei aufgrund der vorhandenen großen landwirtschaftlichen Hofanlage dörflich geprägt und entspreche einem Dorfgebiet. Daraus ergebe sich auch das Schutzniveau der neu zugelassenen Bebauung, das zudem im Einzelgenehmigungsverfahren zu prüfen sei. Die Ausweisung gemischter Bauflächen neben gewerblich genutzten Bauflächen sei mit dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG vereinbar. Ein Dorfgebiet diene gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO nicht ausschließlich oder vorwiegend dem Wohnen, wie es § 50 BImSchG verlange. Die Antragstellerin verkenne, dass die Einbeziehungssatzung kein allgemeines Wohngebiet, sondern eine gemischte Baufläche, und ihr eigenes Vorhaben kein industrieller Betrieb sei. Randnummer 30 Die Einbeziehungssatzung entspreche auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, gerade hinsichtlich des behaupteten Emissionskonflikts. Sie habe die möglicherweise von der Lagerhalle der Antragstellerin ausgehenden Lärmimmissionen in die Abwägung eingestellt und das Schutzniveau der durch die Planung zugelassenen Nutzung mit einer gemischten Baufläche entsprechend einem Dorfgebiet eingestuft. Sie habe in die Abwägung eingestellt, dass die Lagerhalle kein produzierender Betrieb sei. Sie habe ferner eingestellt, dass die Zufahrt zur Lagerhalle an der anderen, der Einbeziehungssatzung abgewandten nördlichen Seite liege und die Verkehrsimmissionen der An- und Ablieferung daher entfernt seien und durch die Halle teilweise abgeschirmt würden. Weitergehende Immissionen oder gar zukünftige Erweiterungsabsichten habe sie nicht in die Abwägung einstellen müssen, da solche in der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgetragen worden seien. Die Antragstellerin habe überhaupt nichts vorgetragen. Schließlich habe sie darauf abgestellt, dass die Antragstellerin bereits auf das wenige Meter entfernte Wohnhaus nördlich der B-Straße und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite und damit sehr viel näher an der Halle und ihrer Zufahrt liegenden Wohnhäuser Rücksicht nehmen müsse. Auf die zeitliche Priorität dieser verschiedenen Wohnhäuser gegenüber der Halle komme es nicht an. Selbst eine Außenbereichslage dieser Wohnhäuser würde dem Rücksichtnahmegebot nicht entgegenstehen, da auch Wohnhäuser im Außenbereich nicht schutzlos seien, sondern lediglich ein einem Misch- oder Dorfgebiet entsprechendes geringeren Schutzniveau hätten. Genau das messe sie auch der durch die Erweiterungssatzung vorbereiteten baulichen Nutzung zu. Randnummer 31 Das Gebot der Konfliktbewältigung sei ebenfalls nicht verletzt. Sie habe den möglichen Interessenkonflikt bereits auf der Ebene der Bauleitplanung gesehen und sei davon ausgegangen, dass dieser im Einzelgenehmigungsverfahren lösbar sei. Notfalls müssten die Bauherren neuer Vorhaben im Bereich der Einbeziehungssatzung Lärmschutzgutachten vorlegen bzw. schutzbedürftige Räume an die der Lagerhalle abgewandte Seite verlegen. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Randnummer 34 I. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 35 Die Antragstellerin ist i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Randnummer 36 Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen der Rechtsvorschrift in einem Recht verletzt wird. Eine Antragsbefugnis kommt auch wegen einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots in Betracht. Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind, kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - juris Rn. 12; Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - juris Rn. 9; Urteil des Senats vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 - juris Rn. 39 ). Randnummer 37 Dieser Maßstab gilt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsprechend. Auch wer eine solche Satzung als nicht unmittelbar betroffener Dritter angreift, kann eine Verletzung seines Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung seiner Belange geltend machen. Zwar nehmen die Vorschriften des § 34 BauGB, welche die weiteren Voraussetzungen solcher Satzungen sowie das Aufstellungsverfahren regeln, nicht auf § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB Bezug; gleichwohl sind die Belange betroffener Eigentümer bei der Aufstellung einer solchen Satzung in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu ermitteln, zu bewerten und mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 - juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 N 07.3048 - juris Rn. 17; VGH BW, Urteil vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - juris Rn. 32; Urteil des Senats vom 11. August 2010 - 2 K 108/09 - a.a.O. Rn. 40 ). Randnummer 38 Danach ist die Antragstellerin antragsbefugt, weil sie hinreichend substantiiert die Möglichkeit geltend macht, dass sie durch die streitgegenständliche Einbeziehungssatzung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sein könnte. Zu den hiernach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Wohngebiet zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen Wohnbebauung gesichert zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 - juris Rn. 13; OVG NW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 - juris Rn. 45; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 47 Rn. 219). Ob sich im Nahbereich des emittierenden Betriebs bereits Wohnhäuser befinden, ist unbeachtlich, wenn sich die Situation für den Betreiber weiter verschlechtert (vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. Juni 1987 - 6 C 5/85 - juris). Randnummer 39 Vorliegend hat die Antragstellerin plausibel geltend gemacht, dass ihr abwägungserhebliches Interesse, den Betrieb ohne immissionsschutzrechtliche Beschränkungen im bisherigen Umfang weiterführen zu können, von der Antragsgegnerin möglicherweise nicht hinreichend beachtet worden ist. Ihr Grundstück, auf dem sie Tiefkühl- und Lagergebäude betreibt, grenzt unmittelbar nordwestlich an das Gebiet der Einbeziehungssatzung „A-Fabrik - B-Straße“ an, in deren räumlichem Geltungsbereich Einfamilienhäuser entstehen sollen. Die Möglichkeit, dass es zu einem immissionsschutzrechtlichen Konflikt zwischen dem Betrieb der Antragstellerin und der angrenzend entstehenden Wohnnutzung kommen kann, liegt vor diesem Hintergrund nicht fern. Das gilt auch unter Berücksichtigung des nördlich der B-Straße gelegene Wohnhauses Nr. 12, welches sich unmittelbar neben der Lagerhalle der Antragstellerin befindet, denn es ist nicht auszuschließen, dass dieses Wohnhaus im Außenbereich liegt und dementsprechend einen geringeren Schutzanspruch hat als die im Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung entstehenden Einfamilienhäuser. Randnummer 40 II. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Randnummer 41 1. Die Einbeziehungssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges materielles Recht. Randnummer 42 Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Randnummer 43
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.