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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 M 89/21 Beschluss Anspruch auf Duldung aus rechtlichen Gründen; Anforderungen an das Recht

Anspruch auf Duldung aus rechtlichen Gründen; Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Leitsatz Das Rechtsschutzinteresse eines vollziehbar

Art. 8EMRK entgegenstünden.

Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle auch nicht aufgrund der Aussage der Antragsgegnerin im Schreiben vom 8. Juni 2021, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, die Antragstellerin bald möglichst abzuschieben, jedenfalls nicht solange ihr Sohn im Besitz eines Aufenthaltstitels und auf ihre Betreuung angewiesen sei. Denn im nächsten Abschnitt dieses Schreibens habe sich die Antragsgegnerin nicht imstande gesehen, die begehrte Zusicherung entsprechend des hilfsweise gestellten Antrags abzugeben. Somit sei der Inhalt der Aussage, eine Abschiebung sei nicht beabsichtigt, solange der Sohn aufenthaltsberechtigt sei und die Pflege der Mutter benötige, wieder relativiert bzw. zurückgenommen worden. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie könne sich auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus Art.

Art. 8EMRK wegen der Betreuung ihres Sohnes berufen.

Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Antragsgegnerin in der Vergangenheit bereits versucht habe, die Antragstellerin abzuschieben. II. Randnummer 11 Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 12 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Randnummer 13 Zwar kann ihr Rechtsschutzinteresse nicht damit begründet werden, dass sie durch eine Duldung gemäß § 60a AufenthG aus rechtlichen Gründen eine Erweiterung ihres Rechtskreises erlangen könne, denn die Gründe für eine Duldung nach § 60a AufenthG sind für den Umfang der Rechtsfolgen der Duldung - die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bei Fortbestand der Ausreisepflicht (§ 60a Abs. 3 AufenthG) - ohne Belang. Gleichwohl fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag nicht. Randnummer 14 Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn - auch für ihn - feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gewissermaßen „auf Vorrat“, die aller Voraussicht nach durch die weitere Entwicklung des Sachverhalts überholt wird und die noch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos beantragt werden kann. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen, denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (vgl. BayVGH, Beschluss vom

  1. November 2018 - 19 CE 17.2453 - juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom
  2. Juni 2021 - 2 M 43/21 - juris Rn. 18 ). Randnummer 15 Gemessen daran fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag nicht. Zwar war sie zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht am
  3. Juni 2021 im Besitz einer Duldung, die nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom
  4. Januar 2021 bis zum
  5. Juli 2021 weiterhin gültig sein sollte. Nach der Nebenbestimmung zu der ursprünglich am
  6. Juli 2020 erteilten Duldung sollte diese jedoch "mit Bekanntgabe der Abschiebung" erlöschen. Darüber hinaus bestimmt § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG, dass die Duldung widerrufen wird, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Vor diesem Hintergrund hatte die Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung ein anzuerkennendes Interesse an einem Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen eine drohende Abschiebung, denn die Antragsgegnerin hatte mit Schreiben vom
  7. März 2021 die Einleitung der Abschiebung für den Fall angekündigt, dass die Antragstellerin das Bundesgebiet nicht bis zum
  8. April 2021 verlässt. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin nach Abschluss des Verfahrens 1 B 156/21 HAL auf das Schreiben der Antragstellerin vom
  9. Mai 2021, mit dem diese um Anerkennung ihres Anspruchs auf Duldung gebeten hatte, zunächst nicht reagiert. Die Antragstellerin musste vor diesem Hintergrund am
  10. Juni 2021 jederzeit damit rechnen, dass die Antragsgegnerin erneut versuchen wird, sie in die Russische Föderation abzuschieben, weil eine unmissverständliche Anerkennung ihres Rechtsanspruchs auf eine weitere Duldung nicht vorlag. Randnummer 16 Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin vom
  11. Juni 2021 weggefallen. Hiermit hatte die Antragsgegnerin angekündigt, die Antragstellerin weiterhin dulden zu wollen, jedenfalls solange der Sohn der Antragstellerin im Besitz eines Aufenthaltstitels und auf die Betreuung seiner Mutter angewiesen sei. Randnummer 17 Zwar kann der Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin auch nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom
  12. Juli 2021 - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht damit begründet werden, dass in der Weigerung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden, eine Relativierung bzw. Rücknahme der Aussage, dass nicht beabsichtigt sei, die Antragstellerin abzuschieben, zu sehen sei. Zu einer derart weitgehenden Duldungszusage war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Die Erteilung einer Duldung scheidet für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgelöst hat. Die Erteilung einer Duldung widerspräche der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Dem § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist - neben § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG - die prinzipielle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass visumspflichtige Ausländer ihre Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur vom Ausland aus verfolgen und durchsetzen können (vgl. Beschluss des Senats vom
  13. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11 ). Randnummer 18 Das Rechtsschutzinteresser der Antragstellerin ist jedoch deshalb mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom
  14. Juni 2021 nicht weggefallen, weil auch hiermit keine unmissverständliche Anerkennung ihres Rechtsanspruchs auf (weitere) Duldung erfolgt ist. Aus Art.

Art. 8

EMRK ergeben sich aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen können, also ein von der Ausländerbehörde zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. VGH BW, Beschluss vom

  1. März 2019 - 11 S 623/19 - juris Rn. 14). Hiernach kommt es für einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG wegen der Pflege ihres Sohnes nicht darauf an, ob dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, sondern allein darauf, ob dieser auf die Pflege durch die Antragstellerin angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, weil dem Sohn der Antragstellerin ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Diesen Duldungsanspruch der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin wegen des Vorbehalts, dass die Duldung (nur) erfolge, solange der Sohn der Antragstellerin im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, auch mit dem Schreiben vom
  2. Juni 2021 nicht anerkannt, so dass es der vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bedurfte. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Randnummer 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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