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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 309/20 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis Jeri

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt im Landkreis Jerichower Land in Sachsen-Anhalt - angemessene Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Vergleichsraumbildung - Repräsentativität der Datenerhebung Leitsatz

  1. Die vom Landkreis Jerichower Land gebildeten drei Vergleichsräume sind nicht zu beanstanden. Sie bilden die im Landesentwicklungsplan 2010 genannten Verflechtungsbereiche des ehemaligen Mittelzentrums Burg sowie den den Verdichtungsraum Magdeburg umgebenden Raum und den Verflechtungsbereich der Stadt Genthin, die Teilfunktionen eines Mittelzentrums wahrnimmt. Die Gemeinde Möckern ist diesem Verflechtungsbereich der Stadt Genthin zuzuordnen. (Rn.53)
  2. Die KdU-Richtlinie auf der Grundlage der Mietwerterhebung 2014 und der Fortschreibung 2016 in der Auswertung des Korrekturberichts 2019 beruht für das Jahr 2017 auf einem schlüssigen Konzept. (Rn.61)
  3. Das Konzept beruht auf einer ausreichenden Zahl von Datensätzen. (Rn.85)
  4. Es bestehen auch keine Bedenken an der Repräsentativität der erhobenen Daten. Es ist insbesondere nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft ("institutionelle und sog Kleinvermieter") im Landkreis Jerichower Land ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre. (Rn.90) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  5. Juni 2020, S 16 AS 2806/18, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
  6. Juni 2020 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte zu 30% zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Beklagte wendet sich nach teilweiser Rücknahme der Berufung nunmehr noch gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Magdeburg, soweit dieses den gegen die Kläger erlassenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Monate Januar bis März sowie August 2017 ganz aufgehoben hat. Randnummer 2 Die Klägerin zu
  7. (im Folgenden Klägerin) und ihr 2010 geborener Sohn, der Kläger zu
  8. (im Folgenden Kläger), bezogen Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie zogen im Oktober 2014 von der Stadt Zerbst in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Eine Zusicherung zum Umzug hatte der Beklagte mit Bescheid vom
  9. September 2014 abgelehnt. Die Mietkosten seien unangemessen hoch. In der Folgezeit berücksichtigte der Beklagte lediglich die jeweils angemessene monatliche Miete. Randnummer 3 Unter dem
  10. Januar 2015 teilte die Klägerin mit, sie werde ab
  11. Februar 2015 in der K.straße .. in M. eine neue Wohnung beziehen. Die alte Wohnung sei von Schimmel befallen. Die neue Wohnung sei zudem günstiger. Für diese mit Erdgas beheizte 80 qm große Wohnung hatten die Kläger ab Juli 2016 ein Bruttowarmmiete in Höhe von 460 € zu zahlen. Die Warmwassererzeugung erfolgte dezentral. Randnummer 4 Im Bewilligungsbescheid vom
  12. März 2015 (Leistungszeitraum von Januar bis März 2015) wies der Beklagte darauf hin, dass der Umzug zwar erforderlich, aber ohne Zusicherung erfolgt sei. Es würden weiterhin nur die (konkret bezifferten) angemessenen Kosten übernommen werden. Randnummer 5 Die Klägerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum für den Kläger Kindergeld in Höhe von 192 €/Monat und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 201€/Monat. Sie ging vom
  13. August bis
  14. Oktober 2017 einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, aus der sie monatlich 1.280 € brutto erzielte. Randnummer 6 Für die streitgegenständlichen Monate bewilligte der Beklagte der Klägerin für August 2017 Leistungen in Höhe von 664,14€ (Bescheide vom
  15. und
  16. März 2017) sowie dem Kläger für Januar 2017 in Höhe von 149,14 €, für Februar und März 2017 in Höhe von 147,79 €/Monat sowie für August 2017 in Höhe von 149,14 € (Bescheide vom
  17. März und
  18. November 2016, vom
  19. und
  20. Februar sowie vom
  21. und
  22. März 2017) Randnummer 7 Unter dem
  23. März 2018 hörte der Beklagte die Kläger u.a. zur Anrechnung des der Klägerin im August 2017 zugeflossenen Einkommens sowie zur Berücksichtigung der Erhöhung des Unterhaltsvorschusses für den Kläger für die Zeit vom
  24. Januar bis
  25. Oktober 2017 an. Die Bewilligung sei mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben gewesen, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei. Randnummer 8 Unter dem
  26. April 2018 teilte die Klägerin mit, sie sei mit der Rückforderung nicht einverstanden. Alle Unterlagen hätten dem Beklagten vorgelegen. Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses sei bekannt gewesen. Die Leistungen seien für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Randnummer 9 Mit Aufhebungs-, Erstattungs- und Aufrechnungsbescheid vom
  27. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  28. September 2018 hob der Beklagte die Leistungen für die Klägerin teilweise für August 2017 in Höhe von 292,83 € auf: Die dem Kläger gewährten Leistungen hob er teilweise für Januar bis März 2017 in Höhe von 51 €/Monat und für August 2017 in Höhe von 94,27 € auf. Die Entscheidung sei mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz [SGB X]), da wegen der Erzielung von Einkommen eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Die überzahlten Leistungen seien zu erstatten. Der Betrag werde ab
  29. Juni 2018 in Höhe von 41,60 €/Monat bei der Klägerin und in Höhe von 29,60 €/Monat beim Kläger aufgerechnet. Da er verpflichtet sei, wirtschaftlich zu handeln, mache er von der Möglichkeit der Aufrechnung Gebrauch. Randnummer 10 Den hiergegen seitens der Kläger fristgerecht eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  30. September 2018 als unbegründet zurück. Randnummer 11 Am
  31. September 2018 haben die Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Sie haben sich gegen die Aufhebung und Erstattung der Leistungen gewandt, Darüber hinaus habe der Beklagte die KdUH fehlerhaft zu gering berechnet. Das der KdU-Richtlinie zugrunde liegende Konzept sei unschlüssig. Es sei fehlerhaft, einen Vergleichsraum (VR) in unterschiedliche Wohnungsmarkttypen zu untergliedern. Randnummer 12 Im Verfahren hat der Beklagte sein damaliges von Analyse & Konzepte (Firma A) erstelltes Konzept vom September 2014 sowie die Fortschreibung aus dem Jahr 2016 nachgebessert und den entsprechenden Korrekturbericht von September 2019 vorgelegt. Der Landkreis sei in drei Vergleichsräume aufzuteilen. Dieses seien die Stadt Burg (VR 1), die Gemeinden Möser, Biederitz und Gommern (VR 2) sowie die Gemeinden Möckern, Elbe-Parey, Genthin und Jerichow. Zur Begründung bezieht sich der Korrekturbericht auf die Darstellungen aus dem von der Fa. KA 2018 vorgelegten Konzept. Dort heißt es u.a.: Als Größe für einen VR sei eine Mindestgröße von 14.000 Einwohnern erforderlich. Unter Anwendung der Clusteranalyse seien verschiedene Wohnungsmärkte identifiziert worden. So glichen sich die Wohnungsmärkte von Burg und Gommern, unterschieden sich aber von denjenigen der Einheitsgemeinden Biederitz und Möser einerseits und von denjenigen in Elbe-Parey, Genthin, Jerichow und Möckern andererseits. Da Burg und Gommern aufgrund der räumlichen Lage keinen einheitlichen VR bilden könnten, sei Gommern dem nächstähnlichen Cluster, nämlich demjenigen von Biederitz und Möser zugeschlagen worden. Randnummer 13 Anhand dieser VR hat Firma A die in der Zeit vom März bis Juli 2014 erhobenen Daten der Bestandsmieten und die Angebotsmieten neu geordnet und hat im Ergebnis nach Fortschreibung der Daten eine angemessene Bruttokaltmiete für die Wohnung der Kläger in Höhe von 322,20 €/Monat ermittelt. Randnummer 14 Da dieser Wert höher als der vormals ermittelte war, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am
  32. Juni 2020 die Gewährung weiterer KdU an die Kläger in Höhe von 15,90 €/Monat anerkannt. Randnummer 15 Das SG hat mit Urteil vom
  33. Juni 2020 den Bescheid des Beklagten vom
  34. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  35. September 2018 aufgehoben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständliche Aufhebung der Leistungsbewilligung sei dem Grunde nach rechtmäßig. Randnummer 16 Eine Rückzahlung der Leistungen könne der Beklagte gleichwohl nicht verlangen. Er habe den Klägern im streitigen Zeitraum zu geringe KdUH bewilligt. Das vorgelegte nachgebesserte Konzept sei unschlüssig. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Beklagte zu der von ihm vorgenommenen VR-Bildung gelangt sei, Randnummer 17 Zweifel bestünden bereits am räumlichen Zusammenhalt zwischen dem Wohnort der Kläger und den übrigen zum VR gehörenden Gemeinden. Die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrage zwischen dem südlichsten Punkt in Möckern nach Jerichow 11/2 bis 2 Stunden, wobei die Verbindungen nicht einmal stündlich erfolgten. Zwischen Möckern und Genthin sei immerhin noch eine Fahrtzeit von 1 Stunde gegeben, während die Fahrzeit nach Burg zwischen 30 Minuten und 1 Stunde betrage. Die Landeshauptstadt Magdeburg liege im Übrigen näher an Möckern als an Genthin. Es sei auch nicht erkennbar, in welchem räumlichen und tatsächlichen Zusammenhang die Gemeinden des VR untereinander stünden. Es sei schließlich nicht festzustellen, dass die Gemeinden einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildeten. Genthin sei eine Stadt im engeren Sinne, die anderen Gemeinden hätten eher ländlichen Charakter. Nach § 12 WoGG hätten die Kläger einen Anspruch auf eine Bruttokaltmiete in Höhe von 418 €/Monat. Diese übersteige die tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von 371,24 €. Die Forderung der Kläger betrag mithin 608 € für den streitgegenständlichen Zeitraum. Dieser Betrag übersteige die vom Beklagten nach dem Anerkenntnis noch geforderte Erstattung in Höhe von 589 €. Randnummer 18 Gegen das ihm am
  36. Juni 2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte am
  37. Juli 2020 Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: Die vier Gemeinden des VR 3 seien aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ähnlicher Natur, wohingegen die Gemeinden des VR 2 als sog. „Speckgürtel“ der Landeshauptstadt Magdeburg bezeichnet werden könnten. Die Stadt Burg sei aufgrund ihres überwiegend städtisch geprägten Erscheinungsbildes als eigener VR zu werten. Die vom SG kritisierten großen Entfernungen innerhalb des VR seien gegeben. Auch die Stadt Berlin, die ein eigener VR sei, weise eine Nord-Süd-Ausdehnung von 38 km und eine Ost-West-Ausdehnung von 45 km auf. Die dürftige Verkehrsanbindung der Gemeinden untereinander sei der sinkenden Nachfrage an einer öffentlichen Verkehrsanbindung geschuldet. Es sei die aktuelle, durch den Individualverkehr geprägte Gebietsstruktur zu berücksichtigen. Randnummer 19 Der Beklagte hat sich zudem eine Stellungnahme der Fa. KA zu Eigen gemacht, in der die Gründe zur VR- Bildung näher erläutert worden sind. Die Einordnung der Gemeinde Möckern sei nicht einfach gewesen. Sie sei abzugrenzen von der Stadt Burg, die einen eigenen VR bilde, von den Gemeinden des VR 2, die den Speckgürtel von Magdeburg darstellten sowie von der Stadt Genthin mit den Gemeinden Elbe-Parey und Jerichow. Die Zuordnung sei auch aus der Sicht der anderen Gemeinden auf Möckern erfolgt. Einen eigenen VR könne Möckern mit 13.000 Einwohnern nicht bilden, da die Gemeinde zu klein sei. Die Wohnungsmärkte der anderen Gemeinden des VR 3 ähnelten der der Gemeinde Möckern. Eine Zuordnung von Möckern in den VR 1 oder 2 könnte zu einer Ghettobildung führen. Die Mietpreisunterschiede seien zu groß. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf Bl. 176 bis 180 der Gerichtsakte. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 unter Aufhebung des Urteils des SG Magdeburg vom
  38. Juni 2020 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Kläger beantragen, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie sind der Ansicht, das Konzept des Beklagten sei unschlüssig, da bereits der VR nicht richtig bestimmt worden sei. Der VR 3 könne nicht mit der Stadt Berlin vergleichen werden. Die verkehrstechnische Anbindung sei nicht gegeben, worauf das SG zu Recht hingewiesen habe, Randnummer 25 Zudem sei der Mietwohnungsbestand nicht realistisch abgebildet. Wohnungsbaugesellschaften nähmen in Möckern/Loburg keine marktbeherrschende Stellung ein, sodass auch kleine Vermieter berücksichtigt werden müssten. Dem Konzept sei nicht zu entnehmen, wie viele Daten von diesen ermittelt worden sind. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der überwiegende Anteil der einbezogenen Mieten auf die großen Wohnungsbaugesellschaften entfalle. Es sei zudem nicht ermittelt worden, inwieweit sich die Nachfrage der SGB II-Berechtigte nach billigem Wohnraum durch die festgesetzte Angemessenheitsgrenze erhöhe. Randnummer 26 Firma A hat in zwei Stellungnahmen vom
  39. Mai 2021 die Anteile der Daten der privaten und institutionellen Vermieter mitgeteilt. Im VR 3 und im Landkreis unterscheiden sich die Mieten danach kaum voneinander. Randnummer 27 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist wegen der Zulassung durch das SG Magdeburg, an die der Senat gemäß § 144 Abs. 3 SGG gebunden ist, statthaft. Randnummer 29 Die Berufung ist auch begründet. I. Randnummer 30 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind das Urteil des SG Magdeburg vom
  40. Juni 2020 sowie der Bescheid des Beklagten vom
  41. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  42. September 2018, soweit der Beklagte noch folgende Leistungsaufhebungen und Erstattungen geltend macht: Randnummer 31 Klägerin Kläger Aufhebungs- und Erstattungsforderung Jan 51,00 € Feb 49,65 € Mrz 49,65 € Aug 272,43 € 63,68 € Randnummer 32 Im Übrigen hat der Beklagte die Berufung zurückgenommen, sodass insoweit das Urteil des SG rechtskräftig geworden ist. Randnummer 33 Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Randnummer 34 Die Klägerin ist Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hat das
  43. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a SGB II noch nicht erreicht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland- Sie war erwerbsfähig und hilfebedürftig. Der Kläger ist leistungsberechtigt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Dieser lebte mit der Klägerin, seiner Mutter, in einer Bedarfsgemeinschaft. Randnummer 35 Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen bestehen nicht. Der Beklagte hat die Kläger vor dem Erlass des sie belastenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheides angehört, § 24 Abs. 1 SGB X. Er ist auch hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Der Beklagte hat für jeden Monat die Ansprüche der Kläger unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens für die Kläger nachvollziehbar berechnet und die früheren Bewilligungen gegenübergestellt. Randnummer 36 Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligungen sind die §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Randnummer 37 Die ursprüngliche Bewilligung der Leistungen für den Kläger mit Bescheid vom
  44. März 2016 war für die Monate Januar bis März 2017 aufzuheben, da ihm ab Januar 2017 ein erhöhter Unterhaltsvorschuss zugeflossen, mithin eine Änderung in seinen Verhältnissen eingetreten war. Randnummer 38 Im August 2017 floss der Klägerin ein Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu. Dieses war nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu berücksichtigen; die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom
  45. März 2017 mithin entsprechend aufzuheben. Durch diese Einkommensanrechnung ergibt sich ein veränderter Leistungsanspruch für den Kläger. Diesen Umstand hat der Beklagte durch die Rücknahme der Berufung für die Klägerin in Höhe von 20,40 € und für den Kläger in Höhe von 30,59 € berücksichtigt. Randnummer 39 Da die Aufhebungsentscheidung des Beklagten nicht zu Lasten der Kläger rechtswidrig ist, sind die durch diesen erbrachten Leistungen in Höhe der Aufhebungsbeträge gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. II. Randnummer 40 Die Höhe der noch verbliebenen Erstattungsforderung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte einen zutreffenden Bedarf der Kläger festgestellt. Sie haben keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen KdUH durch den Beklagten in den streitgegenständlichen Monaten. Randnummer 41 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben die Kläger Anspruch auf Leistungen für die KdU und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Randnummer 42 Der gerichtlich voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und der für die Heizung grundsätzlich getrennt vorzunehmen. Dies gilt ungeachtet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) und der nach dem streitigen Zeitraum eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom
  46. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R; Urteil vom
  47. September 2020, B 14 AS 40/19 R, Juris). Randnummer 43 Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete festzulegen. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergeben (vgl. BSG, Urteil vom
  48. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, [13], Juris). Der Quadratmeterpreis sowie die angemessene Wohnungsgröße ergeben die angemessene Miete. In einem zweiten Schritt ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom
  49. September 2020, B 4 AS 22/20 R [23], Juris). Randnummer 44 Die für eine Absenkung der KdUH vorgeschriebene Kostensenkungsaufforderung ist ordnungsgemäß erfolgt. Bereits mit Bescheid vom
  50. März 2015 hatte der Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass der Umzug zwar erforderlich gewesen sei, eine Zusicherung aber nicht hätte erfolgen können, da ihre KdUH unangemessen hoch seien. Bereits seit Januar 2015 waren nur noch die aus Sicht des Beklagten angemessenen Kosten berücksichtigt worden. Der Beklagte hatte sich daher nicht widersprüchlich verhalten, vielmehr mussten die Kläger von dessen unverändertem Standpunkt zur geforderten Kostensenkung ausgehen (BSG, Urteil vom
  51. November 2011, B 4 AS 219/10 R [21]; Urteil vom
  52. April 2011, B 4 AS 119/10 R [39], Juris). Randnummer 45 Die ab
  53. Januar 2017 gültige KdU-Richtlinie des Beklagten beruht auf einem schlüssigen Konzept. Randnummer 46 Die 2019 erfolgte Korrektur des Konzepts stellt kein unzulässiges Nachschieben von Gründen für das Kostensenkungsverfahren dar. Erforderlich ist nur die Existenz eines Konzepts und der daraus abgeleiteten Angemessenheitswerte. Ein Nachschieben von Gründen mit der Folge der Unwirksamkeit der Kostensenkung mag dann unzulässig sein, wenn zunächst noch gar kein Konzept existierte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die zum
  54. Januar 2017 in Kraft getretene Handlungsanweisung basierte auf dem Konzept der Firma A von Juli 2016 (Fortschreibung des Konzepts aus dem Jahr 2014). Unschädlich ist also, dass dieses im Jahr 2019 modifiziert worden ist und die seinerzeit gewonnenen Erkenntnisse anders bewertet worden sind (BSG, Urteil vom
  55. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R [28], Juris). Eine in unzulässiger Weise beeinträchtigte Rechtsverteidigung der Kläger ist darin ebenfalls nicht zu sehen. Sie hatten Gelegenheit, sich im Berufungsverfahren zu den neuen Werten zu äußern. Randnummer 47 Bei der Bestimmung der angemessenen KdU hat der Beklagte zu Recht auf eine Wohnfläche von 60 qm für den Zwei-Personen-Haushalt abgestellt. Randnummer 48 Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen [MRS] vom
  56. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien zurückzugreifen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
  57. Mai 2012, L 5 AS 2/09 [37 f.]; vgl. auch BSG, Urteil vom
  58. Februar 2013, B 14 AS 61/12 R [21], Juris). Randnummer 49 Eine Erhöhung der abstrakt angemessenen Wohnfläche kommt hier nicht in Betracht. Nur objektive Umstände wie zum Beispiel Rollstuhlpflichtigkeit oder die Notwendigkeit der angemessenen Wahrnehmung des Umgangsrecht mit Kindern können eine Abweichung von der als angemessen anzusehenden Wohnfläche rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom
  59. Dezember 2012, B 4 AS 44/12 R, [14]; Urteil vom
  60. April 2013, B 14 AS 28/12 R, [29], Juris; vgl. § 22b Abs. 3 SGB II zum möglichen Inhalt von Satzungen). Vorliegend haben die Kläger keine solchen Umstände vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Randnummer 50 Der Begriff der „Angemessenheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies gilt auch für dessen Konkretisierung durch die Verwaltung (BSG, Urteil vom
  61. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [17, 25], Juris). Allerdings ist die gerichtliche Überprüfung auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt (BSG, Urteil vom
  62. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [26], Juris). Randnummer 51 Die gerichtliche Verpflichtung zur Amtsermittlung ist begrenzt durch die Mitwirkungslast der Beteiligten. Eine ins Einzelne gehende Überprüfung bestimmter Detailfragen - wie etwa Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der erhobenen Daten - verlangt, dass fundierte Einwände erhoben werden. Diese müssen insbesondere über ein bloßes Bestreiten der Stimmigkeit der Daten hinausgehen, oder aber auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben hindeuten (BSG, Urteil vom
  63. September 2020, B 4 AS 22/20 R [30], Juris). Randnummer 52 Die Kläger haben weder im Ausgangsverfahren noch im Berufungsverfahren fundierte Einwände zur Datenerhebung und -auswertung erhoben. Daher hatte der Senat über die nachvollziehende Verfahrenskontrolle hinaus keine ins Einzelne gehende Überprüfung bestimmter Detailfragen vorzunehmen. a. Randnummer 53 Die Bestimmung von drei VR im Landkreis in der Korrektur 2019 ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Randnummer 54 Beim maßgeblichen örtlichen VR handelt es sich um „ausgehend vom Wohnort der Leistungsberechtigten ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit, die insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen“ (BSG, Urteil vom
  64. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [22], Juris). a.a. Randnummer 55 Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben in § 22b Abs. 1 Satz I SGB II ist zunächst das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters ein VR. Dieses kann indes - aufgrund örtlicher Gegebenheiten - in mehrere VR zu unterteilen sein, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Dabei sind jedoch allzu kleinteilige Vergleichsräume zu vermeiden (BSG, Urteil vom
  65. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R [22, 33], Juris). # Randnummer 56 Es ist nicht als zwingend anzusehen, den Landkreis Jerichower Land als einheitlichen, homogenen Lebensraum zu betrachten. Er ist 1.576,84 qkm groß und hatte im Jahr 2017 90.465 Einwohner (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1186137/umfrage/entwicklung-der-gesamtbevoelkerung-im-landkreis-jerichower-land/) Es bestehen signifikante Unterschiede in der Erreichbarkeit und Verbindung der einzelnen Orte untereinander. Die Bevölkerungsdichte, Infrastruktur und die Wirtschaftsstrukturen sind sehr unterschiedlich ausgeprägt. Der Landkreis Jerichower Land muss daher nicht zwingend als ein homogener Lebens- und Sozialraum gewertet werden. b.b. Randnummer 57 Die in der Korrektur 2019 für die drei VR im Landkreis angewendeten Maßstäbe sind in sich schlüssig und im Ergebnis nachvollziehbar. Die dafür gewählten Kriterien wie räumliche Nähe, infrastrukturelle Verbundenheit und ausreichend große Räume der Wohnbebauung können nachvollzogen werden. Randnummer 58 Es ist plausibel, dass die Stadt Burg (VR 1) als Mittelzentrum (LEP 2.
  66. Z 37) einen eigenen VR bildet. Ein Mittelzentrum soll in der Regel über mindestens 20.000 Einwohner verfügen, um das Potenzial für die notwendigen Einrichtungen der Daseinsvorsorge vorhalten zu können. Diese Voraussetzung erfüllt Burg mit ca. 22.400 Einwohnern. Randnummer 59 Die Gemeinden des VR 2 gehören dem den Verdichtungsraum Magdeburg umgebenden Raum an (Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt [LEP] 1.3.
  67. Z12). Randnummer 60 Im VR 3 übernimmt die Stadt Genthin nach dem LEP aufgrund der räumliche Nähe im Siedlungsgefüge, insbesondere aufgrund von Defiziten in der Erreichbarkeit eines Mittelzentrums, Teilfunktionen eines Mittelzentrums (LEP Z 38). Zum Verflechtungsbereich der Stadt Genthin sind in jedem Fall die Gemeinden Jerichow und Elbe-Parey zu zählen. Auch die Zuordnung der Gemeinde Möckern ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Fa. KA näher mit der Zuordnung dieser Gemeinde auseinandergesetzt. Möckern hat eine Ausdehnung von 525 qm und hatte 2018 12.874 Einwohner (https://www.tilasto.com/thema/bevoelkerung-und-gesundheit/bevoelkerung/ein wohnerzahl/moeckern-stadt). Die Gemeinde hat eine ländliche Ausprägung und weist große Ähnlichkeiten zu den anderen Gemeinden des VR 3 auf. Auch die Wohnungsmarktstrukturen sind ähnlich, während sie sich von den des VR 1 und VR 2 deutlich unterscheiden. Soweit das SG die Entfernungen vom südlichsten Punkt des VR 3 zum nördlichsten Punkt als zu weit dargestellt hat, folgt der Senat dem nicht. Es sind vielmehr aufgrund der Struktur des VR 3 die Entfernungen zur Stadt Genthin zu betrachten, da diese die Funktion eines Mittelzentrums hat. Beide Gemeinden sind durch einen öffentlichen Nahverkehr verbunden. Stündlich ist es möglich, mit einer Fahrzeit von ca. 1 Stunde von Möckern aus Genthin zu erreichen (https://www.insa.de/fahrplanauskunft/insa-fahrplanauskunft?scrollTo=webapp&start=1&P=TP&journeyProducts=1023 &time = 17%3A15&date=26.05.2021&timeSel=depart). b. Randnummer 61 Die Mietwerterhebung im Jahr 2014 und die Fortschreibung im Jahr 2016 in der Fassung der Korrektur aus September 2019 beruht für den hier streitigen Zeitraum auf einem schlüssigen Konzept. Randnummer 62 Dieses soll gewährleisten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im VR für die Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt werden. Die Grundsicherungsträger können im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete wählen. Auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll eine „Vielfalt an Konzepten“ zur Festsetzung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung möglich sein (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 101 zur Satzung nach § 22b SGB II). Es kann also verschiedene Methoden geben, ein solches Konzept zu erstellen. Jedoch müssen bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar sein. Erforderlich ist insbesondere eine nachvollziehbare Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard. Randnummer 63 Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung. Randnummer 64 Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht. Randnummer 65 Repräsentativität und Validität der Datenerhebung. Randnummer 66 Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung. Randnummer 67 Vermeidung von Brennpunkten durch soziale Segregation. Randnummer 68 Eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheit aus den Daten dargelegt wird (BSG, Urteil vom
  68. September 2020, B 14 AS 34/19 R [19]). Randnummer 69 Das Konzept des Beklagten ist als Verwaltungsgutachten und somit als Urkundenbeweis eine geeignete Entscheidungsgrundlage. Denn es erscheint überzeugend und es ist im gerichtlichen Verfahren nicht schlüssig infrage gestellt worden (BSG, Urteil vom
  69. September 2020, B 14 AS 34/19 R [24]). Der Beklagte hat aufgrund der Rechtsprechung des BSG das ursprüngliche Konzept aus dem Jahr 2014 mit der Fortschreibung im September 2019 nachgebessert. Dies ermöglicht dem erkennenden Senat die Überzeugungsbildung von der Schlüssigkeit des Inhalts des Konzepts. Die zur Ermittlung der angemessenen Kosten gewählten Methoden sind plausibel. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Datenerhebungen und -auswertungen von Firma A „unschlüssig“, also willkürlich oder widersprüchlich wären oder auf fehlerhaften Prämissen beruhten. Ein Verstoß gegen die vom BSG aufgestellten verallgemeinerbaren und entwicklungsoffenen Grundsätze ist nicht erkennbar. a.a. Randnummer 70 Den Gegenstand der Beobachtung hat Firma A im Einzelnen nachvollziehbar definiert. Es wurden zunächst Daten aus dem gesamten Landkreis Jerichower Land zugrunde gelegt. Die Datenerhebung der Bestandsmieten erfolgte in der Zeit von März bis Juli 2014 (Bericht, S. 23), die der Angebotsmieten im Zeitraum von Januar bis Juni 2014 (Bericht, S. 25). Als Neuvertragsmieten wurden die bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag (Juli 2013 bis April 2014) tatsächlich realisierten Mietverträge gewählt (Bericht S. 31). b.b. Randnummer 71 Die Art und Weise der Datenerhebung in den Vergleichsräumen ist hinreichend deutlich von Firma A dargestellt worden und stößt nicht auf Bedenken. Randnummer 72 Die Mietwerterhebung für den Landkreis Jerichower Land im Jahr 2014 basierte auf einer umfangreichen Vermieterbefragung. Um die Mieten im Kreisgebiet umfassend abbilden zu können, wurden die Erhebungen in einem dreistufigen Verfahren durchgeführt: Im ersten Schritt wurden von Firma A die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert. Diese wurden vom Landkreis Jerichower Land angeschrieben und gebeten, die für die Erhebung benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Es konnten insbesondere die großen Wohnungsunternehmen für eine Mitwirkung an der Erhebung gewonnen werden. Aber auch die Mieten kleinerer Vermieter wurden erhoben. Für deren Befragung wurden die Adressdaten von der Abfallwirtschaft des Landkreises zur Verfügung gestellt. Aus diesen wurden vorab diejenigen Adressen herausgefiltert, für die von den Vermietern und Verwaltern Mietdaten zur Verfügung gestellt wurden. Insgesamt wurden etwa 2.000 kleinere Vermieter angeschrieben und um eine freiwillige Teilnahme an der Befragung gebeten (Bericht 2014, S. 23). Randnummer 73 Es wurden dabei u.a. folgende Daten erhoben: Datum des Mietvertragsbeginns, Datum der letzten Mietänderung, Wohnungsgröße, Netto-Kaltmiete, Vorauszahlungsbetrag der kalten Betriebskosten, Enthalten die kalten Betriebskosten Wasserkosten?, Heiz- und Warmwasserkosten (Vorauszahlungsbetrag), Beinhalten die Heizkosten die Kosten zur Erstellung von Warmwasser? Randnummer 74 In einer dritten Stufe wurde die Erhebung ergänzt durch die Mieten aus dem SGB II-Datensatz des Beklagten. Dieser wurde um Wohnungen mit unvollständigen Angaben, Eigentumswohnungen und Wohnungen, die bereits in der
  70. und
  71. Stufe erfasst worden waren, bereinigt (Bericht 2014, S. 31). Im Ergebnis umfasste die Mietwerterhebung für den gesamten Landkreis 8.694 erhobene Mietwerte, nach der Extremwertkappung 7.358 vollgültige Mietwerte (für den VR 3 nach der Extremwertkappung 3.126 Mietwerte) (Korrekturbericht 2019, S. 9) Randnummer 75 Für die Angebotsmieten (589 nach der Extremwertkappung, davon im VR 3 160) wurden folgende Quellen ausgewertet: Immoscout 24, Immonet, Immowelt (jeweils Internet-Immobliensuch-Portale), örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter, Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet (Bericht 2014, S. 25, Korrekturbericht , S. 9). Randnummer 76 Um die Angebotsmieten zu verifizieren, wurden die Bestandsmieten zusätzlich danach ausgewertet, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten realisiert wurden (Bericht
  72. S. 31). c.c. Randnummer 77 Der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten für den hier maßgeblichen VR 3 liegt eine Datenerhebung zugrunde, die in diesem VR stattgefunden und die sich auch über den gesamten VR erstreckt hat. Randnummer 78 Es hat ein somit breites Spektrum an Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden. Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, ist unberücksichtigt geblieben. Randnummer 79 Firma A hatte hierfür zunächst im Landkreis Jerichower Land relevante Mietdaten flächendeckend erhoben. Diese trug sie in eine Liste ein (Rohdaten), die für den Korrekturbericht 2019 die Spalten „Stadt“, „Mietvertragsbeginn“, „letzte Mietänderung“, „Wohnfläche“ „Nettokaltmiete“, „NKM/qm“, „Wohnungsgrößenklasse und „VR“ umfasste. Aus diesen Rohdaten lassen sich die in den einzelnen o.g. neu definierten Vergleichsräumen ermittelten Daten bestimmen. Randnummer 80 Dass im Ergebnis die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt wurde, ist nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom
  73. September 2013, B 4 AS 77/12 R [31]; Beschluss vom
  74. April 2015, B 4 AS 17/14 B [6], Juris). Randnummer 81 Zum relevanten Bestand für die Mietwerterhebungen gehörten neben frei finanzierten Mietwohnungen auch solche, die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegen (Sozialwohnungen). Randnummer 82 Es wurden die Wohnungen herausgenommen, die das Ergebnis der Mietwertermittlung verfälschen könnten. So blieben Substandardwohnungen (ohne „Bad“ und „Sammelheizung“) unbeachtet. Nicht berücksichtigt wurden ferner Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerbliche oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Werkswohnungen, Wohnungen zu Freundschaftsmieten an Angehörige oder nähere Verwandte sowie möblierte Wohnungen und Ferienwohnungen. Randnummer 83 Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Ausschlusskriterien erlaubten eine Eingrenzung auf einen einfachen bis gehobenen Wohnungsstandard, ohne diesen zunächst anhand der Miethöhe zu definieren. So rechtfertigt sich die Herausnahme der Substandardwohnungen bereits aus dem Umstand, dass Leistungsberechtigte darauf nicht verwiesen werden können (vgl. BSG, Urteil vom
  75. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R [31]). Luxuswohnungen sind für das Preisniveau im einfachen bis gehobenen Marktsegment nicht repräsentativ (vgl. BSG, Urteil vom
  76. August 2009, B 14 AS 65/08 R [19]). Randnummer 84 Auch die Nichtberücksichtigung der Wohnungen unter 30 qm macht die Datenerhebung nicht unschlüssig. Vielmehr wurden hier die regionalen Verhältnisse betrachtet, da diese Wohnungen im Landkreis Jerichower Land keine prägende Häufung aufweisen (siehe zu diesem Kriterium BSG, Urteil vom
  77. November 2014, B 4 AS 9/14 R, [25], Juris). d.d. Randnummer 85 Auch war der Umfang der erhobenen Daten ausreichend repräsentativ. Der Senat hat zunächst keine Zweifel an der vollständigen Erfassung der statistischen Werte. Randnummer 86 Insgesamt ist im Landkreis Jerichower Land bei einem Mietwohnungsbestand von ca. 21.270 (Bericht 2014, S. 22) in Zwei- und Mehrfamilienhäusern (einschließlich der von Eigentümern bewohnten Wohnungen) eine Datengrundlage von 8.694 vor der Extremwertkappung; von 7.375 Mietwerten nach der Extremwertkappung (Korrekturbericht 2019, S. 8) gebildet worden Randnummer 87 Auf den VR 3 entfielen dabei 3.126 relevante (Bestands-)Mietwerte, was einem Anteil am relevanten Mietbestand von ca. 40% entspricht. Randnummer 88 Es wäre im Übrigen entgegen einer in der Rechtsprechung verbreiteten Auffassung nicht erforderlich gewesen, mindestens 10% des Gesamtdatenbestands des in Betracht zu ziehendem Wohnungsmarkt zugrunde zu legen. Eine solche generelle Anforderung an ein schlüssiges Konzept lässt sich nicht herleiten (BSG, Urteil vom
  78. September 2020, B 14 AS 34/19 R [21], Juris). Randnummer 89 Für die Auswertung der Bestandsmieten sind die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und den drei VR in Tabellenraster mit fünf unterschiedlichen Wohnungsgrößen zugeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden. Insgesamt sind für jedes Tabellenfeld der relevanten Wohnungsgrößen im VR 3 mindestens 149 Mietwerte erhoben worden (Tab. 1, Korrekturbericht 2019). Auf die Größenklasse für zwei Personen entfielen 940 Datensätze. Randnummer 90 Ob die erhobenen Daten proportional von institutionellen Vermietern und sog. „Klein- oder Privatvermietern“ stammen, bedarf mangels fundierter Einwendungen der Kläger keiner näheren Untersuchung. Randnummer 91 Nach Mitteilung des Beklagten stammen zwischen 0,9% und 59,8% der Daten im Landkreis von Privatvermietern; im VR 3 sind es je nach Wohnungsgröße zwischen 3,8% und 14%. Es begegnet keinen Bedenken, die Erhebungen als Datengrundlage heranzuziehen. Es ist nicht allgemeinkundig, dass die Vermietereigenschaft ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre. Der Gesetzgeber hat für die Erstellung eines Mietspiegels in § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB abschließend die mietpreisrelevanten Wohnmerkmale bestimmt: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einer Wohnung (vgl. Börstinghaus/Clar, Mietspiegel - Aufstellung und Anwendung,
  79. Aufl., Seite 47). Auch in den „Hinweisen zur Erstellung von Mietspiegeln“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (Stand 2002, S. 16, 40 f) ist ausdrücklich angeführt, dass eine Datenbeschaffung durch Rückgriff auf die am Ort vertretenen Wohnungsunternehmen möglich ist, aber verknüpft werden kann mit Erhebungen über von kleineren Anbietern gehaltenen Beständen. Den Hinweisen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass eine proportionale Berücksichtigung von Daten institutioneller und Kleinvermieter sein muss. Randnummer 92 Auch lässt sich nicht als wahr unterstellen, dass Wohnungen von institutionellen Vermietern im Allgemeinen günstiger angeboten würden. Der Senat hat keinerlei Erkenntnisse dafür, dass deren Wohnungsbestand hinsichtlich der mietpreisbildenden Kriterien von dem Gesamtmietbestand - grundsätzlich - nach unten abweicht. Mangels Einwänden der Kläger auf diesbezügliche Mängel der Repräsentativität hatte der Senat der Frage auch nicht weiter nachzugehen (vgl. BSG, Urteil vom
  80. September 2020, B 4 AS 11/20 R [24], Juris). e.e. Randnummer 93 Die gewonnenen Daten wurden nach den VR getrennt aufgelistet und in der Folge ausgewertet. Diese Auswertung der Daten ist schlüssig und unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgt. Randnummer 94 Die Basis für die Auswertung bildet ein Tabellenraster, das die in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnflächengrenzen in den VR erfasst. Für die Auswertung der Bestandsmieten sind zur Erstellung einer einheitlichen Datenbasis die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und die Mieten den jeweiligen Wohnungsgrößenklassen im Tabellenraster zugeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden. Randnummer 95 Beanstandungsfrei sind auch die Daten im Wege der Extremwertkappung bereinigt und so besonders hohe Werte für die Bestimmung des Nettokaltmietpreises herausgenommen worden. Diese Extremwertkappung ist eine wissenschaftlich anerkannte statistische Methode (vgl. v. Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also, 99, 104). Sie wurde auf Basis des 95%-Konfidenzintervalls über alle mietwerterhebungsrelevanten Mieten vorgenommen. Die Repräsentativität wird hierdurch nicht beeinflusst, denn es wurden nur 393 von 7.768 vollgültigen Mietwerten ausgenommen, mithin nur 5% (Korrekturbericht 2019, S. 8 i.V.m. Bericht 2014, S. 25). Randnummer 96 Da die Datenerhebung über alle Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard erfolgte, war noch eine Ableitung für das einfache Wohnungssegment vorzunehmen. Es wurde hierfür nachvollziehbar - jeweils für Wohnungsgrößen und unteres Wohnungsmarktsegment in den VR getrennt - der Median zwischen der unteren und der oberen Grenze des Konfidenzintervalls gebildet. Randnummer 97 Die erhobenen Angebotsmieten wurden dabei berücksichtigt unter Anwendung eines iterativen Annäherungsverfahrens. Dies ist ein geeignetes Mittel um festzustellen, ob mit dem ermittelten Angemessenheitswert auch Wohnungen tatsächlich angemietet werden können (BSG, Urteil vom
  81. September 2020, B 14 AS 34/19 R [27]. Juris). Randnummer 98 Dabei wurde geprüft, wie hoch der Anteil der angebotenen Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfragergruppen im Marktsegment des einfachen Wohnungsstandards sicherzustellen. Dabei handelt es sich um Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und dem SGB XII, Wohngeldbezieher sowie sonstige Nachfragergruppen (Korrekturbericht 2019, S. 9, Bericht 2014, S. 32). Randnummer 99 Dem wurden die erhobenen Angebotsmieten innerhalb des vorläufig ermittelten Richtwerts gegenübergestellt. Deren Einbeziehung war zur Wahrung der Aktualität der Daten erforderlich, da auch ältere Bestandsmieten erhoben wurden. Randnummer 100 Die so erfassten Angebotsmieten wurden den Perzentilgrenzen angenähert und nochmals in Beziehung zu den Neuvertragsmieten gesetzt. Randnummer 101 Als Nachfragerperzentil ermittelte Firma A für den VR 3 für eine Wohnungsgröße zwischen 50 qm und 60 qm 30%. Um die Qualität der Angebotsmieten beurteilen zu können, wurden die Bestandsmieten zusätzlich danach ausgewertet, welche Mieten bis zu neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten tatsächlich realisiert werden konnten. Randnummer 102 Soweit die Kläger kritisieren, es seien die SGB II-Leistungsempfänger, die durch die Festlegung der Angemessenheitsgrenze zu teuer wohnten, nicht berücksichtigt worden, verweist der Senat auf den Bericht 2014, S.
  82. Ausdrücklich hat Firma A auch die Bedarfsgemeinschaften in der zu bestimmenden Nachfragergruppe berücksichtigt. f.f. Randnummer 103 Für eine Gefahr der sozialen Segretation innerhalb des VR 3 gibt es keinen Anhaltspunkt. Zwar wurden die Datensätze der Bestandsmieten anonymisiert, weshalb Angaben zur konkreten Lage der erfassen Wohnungen im VR fehlen. Jedoch sind Kennzeichen von großen Wohnblocks eine identische Größe und hohe Anzahl der einzelnen Wohnungsklassen. In den vorliegenden Rohdaten finden sich neben gleich großen Wohnungen auch eine Vielzahl solcher, die hiervon signifikante Unterschiede aufweisen. gg. Randnummer 104 Im Korrekturbericht 2019 und im Bericht 2014 werden auf der Grundlage der dargestellten Berechnungsschritte im Einzelnen die Ermittlung der Angemessenheitswerte dargestellt. Dem Gericht ist es anhand des Konzepts möglich gewesen, die Überlegungen von der Datenerhebung bis zum Ergebnis eines angemessenen Mietpreises nachzuvollziehen. c. Randnummer 105 Zur Festlegung der Bruttokaltmiete waren neben der Nettokaltmiete noch die Betriebskosten zu ermitteln. Auch hier wendete Firma A anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze an. a.a. Randnummer 106 Die Ermittlung des Quadratmeterpreises erfolgte auf der Basis der konkret erfassten Wohnungen aus den Bestandsmieten und nicht abstrakt anhand der maximalen zulässigen Wohnungsgröße des jeweiligen Tabellenfelds. Randnummer 107 Die Betriebskosten wurden im Rahmen der Erhebung mit erhoben und mit den Vorauszahlungen der SGB II-Leistungsberechtigterr abgeglichen (Bericht 2014, S. 34). b.b. Randnummer 108 Das Abstellen auf den Durchschnitt der Abschlagszahlungen für die Betriebskosten begegnet keinen Bedenken. Die ermittelten Werte wurden im gesamten Wohnungsmarkt erhoben. Für die kalten Betriebskosten ist es zulässig, wie hier auf die Durchschnittswerte aus allen Mietverhältnissen zurückzugreifen (BSG, Urteil vom
  83. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R [34]; Urteil vom
  84. August 2012, B 14 AS 13/12 R [27], Urteil vom
  85. September 2020, B 4 AS 22/20 R [41], alle Juris). Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Datenerhebung sich nur auf Wohnungen einfachen Standards oder gar auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen beziehen würde. Das ist nicht der Fall. d. Randnummer 109 Die Daten aus der Mietwerterhebung im Jahr 2014 waren bis März 2016 hinreichend aktuell. Für den streitgegenständlichen Zeitraum konnten sie jedoch nicht mehr herangezogen werden. Mit der Indexfortschreibung des Konzepts zum Stichtag
  86. März 2016 und der Umsetzung in der ab
  87. Januar 2017 geltenden Richtlinie wurde den Anforderungen an eine regelmäßige Aktualisierung der Daten Rechnung getragen. Die erfolgte Indexfortschreibung begegnet inhaltlich keinen Bedenken, sie erfolgte analog der Regelungen für qualifizierte Mietspiegel. Randnummer 110 Soweit in Abweichung zum BGB nicht auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland, sondern auf den Preisindex für die Entwicklung der Mietkosten in Sachsen-Anhalt abgestellt wurde, ist dies zu akzeptieren. Ein Rückgriff auf den bundesdeutschen Jahresverbraucherpreisindex wäre nicht zwingend gewesen. Nur für den Fall, dass ein Fortschreibungskonzept gar nicht vorliegt und auch nicht nachgeholt worden ist, stellt das BSG auf den bundesdeutschen Verbraucherindex ab (BSG, Urteil vom
  88. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 [20 f.], Juris). Hat ein Grundsicherungsträger jedoch - wie hier - selbst ein konkretes Fortschreibungskonzept entwickelt, ist dieses im Rahmen der Methodenfreiheit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Abstellen auf die Entwicklung der Wohnungsmieten und -nebenkosten im Land Sachsen-Anhalt bewegt sich im Rahmen dieser Methodenfreiheit. Damit war das Ziel verbunden, die Entwicklungen des Wohnungsmarkts im Landkreis möglichst realitätsnah zu erfassen. Genau dies kann bei einem Rückgriff auf den bundesdeutschen Verbraucherpreisindex weniger verlässlich sichergestellt werden. Randnummer 111 Schließlich ist auch der Vergleich der Indexentwicklung von April 2014 (Datenerhebung des Konzepts 2014 zwischen März und Juli 2014) bis März 2016 von der Methodenfreiheit im Rahmen des schlüssigen Konzepts gedeckt. e. Randnummer 112 Gründe dafür, dass der Beklagte trotz Überschreitens der angemessenen Mietwerte die tatsächlichen Kosten der Kläger zu tragen hätte, sind nicht ersichtlich. Randnummer 113 Die Kläger bewohnen seit Februar 2015 die zu teure Wohnung. Sie haben noch nicht einmal behauptet, dass ihnen Kostensenkungsmaßnahmen, beispielsweise durch einen Umzug nicht möglich war. Randnummer 114 Es liegt daher kein Fall der subjektiven Unzumutbarkeit einer Kostensenkung vor. f. Randnummer 115 Die Miete der Kläger überschreitet auch die vom Beklagten in seiner Richtlinie genannte Gesamtangemessenheitsgrenze i.S. § 22 Abs. 10 SGB II. Nach der Richtlinie ist eine Bruttowarmmiete in Höhe von 409,20 € noch angemessen. Die Bruttowarmmiete der Kläger allerdings betrug 460 €. III. Randnummer 116 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und richtet sich nach dem Anteil des Obsiegens der Beteiligten. Randnummer 117 Die Revision war nicht zuzulassen. Die Frage der Anforderungen an ein schlüssiges Konzept beruht auf einer ständigen Rechtsprechung des BSG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.