11, Rn. 15; BSG, 29.6.2017, B 3 KR 16/16 R, juris). Randnummer 56 Der Zulässigkeit der Leistungsklage auf der Grundlage des Rahmenvertrags steht keine Einrede der Unzulässigkeit der Klage nach § 1032 Abs. 1 Zivilprozessordnung i.V.m. § 202 SGG entgegen. Es fehlt bereits an einer entsprechenden Einrede. Zudem liegt keine Schiedsvereinbarung i.S. von § 1029 Abs. 1 ZPO vor, da § 132a Abs. 2 SGB V in der Fassung des hier anwendbaren GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 (BGBl. I 2003, S. 2190) nach seinem klaren Wortlaut nur die Fälle erfasst, in denen kein Vertrag zustande gekommen ist und nicht wie hier einen Streit über die Auslegung des Vertrages in einem Einzelfall. Zudem zielt diese Bestimmung nicht darauf ab, einen Rechtsstreit der Vertragspartner von der Sozialgerichtsbarkeit auf ein Schiedsgericht zu verlagern (vgl. BSG, 29.6.2017, B 3 KR 31/15 R,
20). Randnummer 57 Der Versicherte musste zu dem Rechtsstreit nicht notwendig beigeladen werden (§ 75 Abs. 2 SGG). Selbst bei rechtlicher Unsicherheit über den Sachleistungsanspruch des Versicherten gegen die Beklagte hat der vorliegende Rechtstreit keinen Einfluss auf Rechte des Versicherten. Anspruchsgrundlage für die Klageforderung der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung der zugunsten des Versicherten erbrachten Pflegeleistungen ist § 132a Abs. 2 SGB V i.V.m. dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag über die Erbringung häuslicher Krankenpflege. Der Anspruch des Versicherten nach § 37 SGB V gegen die Beklagte auf Gewährung von häuslicher Krankenpflege als Sachleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V) ist nicht Streitgegenstand, auch wenn er in der Sache eng mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin verbunden ist. Im Sachleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung macht der Leistungserbringer gegen die Krankenkasse nicht einen auf ihn übergegangenen Kostenerstattungsanspruch des Versicherten, sondern eigenständige Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse geltend (BSG, 20.4.2016, B 3 KR 17/15 R,
14, Rn. 11). Randnummer 58 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann sich weder auf einen eigenen gesetzlichen Anspruch nach § 37 SGB V (dazu bei A.) noch auf einen aus Vertrag (dazu bei B) stützen. Randnummer 59 A. Der von der Klägerin angeführte § 37 SGB V gibt dem Versicherten einen Anspruch auf eine Sachleistung. Die Klägerin ist weder Versicherter noch begehrt sie eine Sachleistung. Zudem sind die Leistungsanträge des Versicherten bestandskräftig abgelehnt worden, wie die Klägerin selbst mit Schreiben vom 5. Januar 2017 (S. 2) ausdrücklich bestätigt. Randnummer 60 Diese Vorschriften und die daraus entstehende Rechtslage haben sich entgegen der Ansicht der Klägerin seit 1998 als dem Jahr, dass der Entscheidung des BSG (24.9.2002, B 3 KR 2/02 R, SozR 3-2500 § 132a Nr. 3) zugrunde lag, nicht geändert. Die Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen von einem überwiegend privatrechtlichen zu einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis bewirkt keine Änderung der vorgenannten Bestimmungen, wie die nachfolgende ständige Rspr. des BSG zeigt. Es bestehen regelmäßig nur vertragliche Beziehungen zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer (vgl. BSG, 20.4.2016, B 3 KR 17/15 R,
R 3-2500 § 132a Nr. 3). Randnummer 61 B. Der geltend gemachte Anspruch hat auch keine Rechtsgrundlage in § 132a SGB V i.V.m. dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Rahmenverträgen über die Erbringung von häuslicher Krankenpflege. Dies gilt sowohl für den kurzen Zeitraum von Eingang des Antrags des Versicherten auf häusliche Krankenpflege (dazu bei 1) als auch - erst recht - für den nachfolgenden Zeitraum (dazu bei 2). Randnummer 62 1) Ein Anspruch der Klägerin folgt nicht aus § 6 Abs. 6 der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP-RL vom 17.9.2009, BAnz vom 9.2.2010 bzw. vom 21.10.2010, BAnz vom 14.1.2011, 339; auch https://www.gba.de). Diese Vorschrift bestimmt: „Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütung nach § 132a Abs. 2 SGB V, wenn die Verordnung spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Nähere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V.“ Randnummer 63 Dies entspricht § 3 Abs. 2 Satz 2 Rahmenvertrag in der Fassung von 2011 („Die Krankenkasse übernimmt vom ärztlich festgelegten Leistungsbeginn an bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen, wenn die Verordnung am zweiten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorliegt“). Ähnlich regelt § 3 Abs. 3 Rahmenvertrag 2012: „Die Krankenkasse übernimmt von dem vom Vertragsarzt festgelegten Leistungsbeginn an bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen, wenn die Verordnung am dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorliegt.“ Dieser Vertrag galt auch noch bis Juli 2013. Randnummer 64 Die HKP-RL enthält als untergesetzliche Rechtsnorm auch für die Leistungserbringer verbindliche Regelungen (BSG, 20.4.2016, B 3 KR 18/15 R,
9, Rn. 18-19). Sie ist ermächtigungskonform (BSG, 16.7.2014, B 3 KR 2/13 R,
12, Rn. 30) und verfassungsgemäß (BSG, 20.4.2016, B 3 KR 18/15 R,
9, Rn. 19). Randnummer 65 Der Senat hat keine Bedenken, dass in Richtlinien und einem Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern Leistungsansprüche der Anbieter begründet werden, die unabhängig von Leistungsansprüchen des Versicherten sind und sich nicht aus dem SGB V ergeben. Angesichts der Bindung der Krankenkassen und des GBA an das Gesetz ist dies allerdings nur in engen Ausnahmesituationen möglich. Denn nach § 12 Abs. 1 SGB V müssen die Leistungen der Krankenkassen unter anderem wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nach dem klaren Wortlaut dieser Norm nicht beanspruchen. Randnummer 66
R 3-2500 § 132a Nr. 3). Randnummer 81 Dies entspricht der Rechtslage nach dem SGB V. Die Frage, ob eine (Sach-)Leistung der vorherigen Beantragung und Bewilligung durch die zuständige gesetzliche Krankenkasse bedarf, ist in diesem Gesetzbuch in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis geregelt. Dabei ist dem SGB V als Regelprinzip die vorherige Bewilligung aller Sachleistungen zu entnehmen (§ 2 Abs. 2 SGB V; vgl. BSG, 24.9.2002, B 3 KR 2/02 R, SozR 3-2500 § 132a Nr. 3). § 15 Abs. 3 SGB V regelt ferner ausdrücklich, dass zum Nachweis der Bewilligung bei Inanspruchnahme „anderer Leistungen“ (als der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung) ein Berechtigungsschein ausgestellt werden kann, der vor Inanspruchnahme der Leistung dem Leistungserbringer auszuhändigen ist. Auch bei einer Krankenhausbehandlung hat der Versicherte grundsätzlich die Bewilligungsentscheidung der Kasse abzuwarten (BSG, a.a.O.). Ausnahmen vom Regelprinzip der vorherigen Beantragung und Bewilligung von Krankenkassenleistungen bestehen da, wo Eilbedürftigkeit gegeben ist oder sein kann: Das gilt außer für die ärztliche und zahnärztliche Behandlung auch für den häufigsten Fall der ärztlichen Therapie, nämlich die Verordnung eines Arzneimittels, das der Apotheker nach den abgeschlossenen Verträgen allein auf Grund der ärztlichen Verordnung, d.h. ohne Genehmigung durch die Kasse, zu liefern hat. Weiterhin entfällt die vorherige Leistungsbewilligung aus der Natur der Sache bei einer Notaufnahme und Notfalleinweisung in ein Krankenhaus. Für die häusliche Krankenpflege gilt das Regelprinzip, d.h. sie ist im Normalfall vor ihrem Beginn durch den Versicherten zu beantragen und durch die Krankenkasse zu bewilligen (BSG, 24.9.2002, B 3 KR 2/02 R, SozR 3-2500 § 132a Nr. 3). Randnummer 82 Dahinstehen kann hier, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall die häusliche Krankenpflege in Form der Medikamentengabe als Sachleistung abgelehnt worden ist. Selbst eine Ablehnung aufgrund einer oberflächlichen Prüfung - die die Klägerin behauptet - ersetzt ersichtlich keine Bewilligung, die nach der genannten Bestimmung Voraussetzung für einen Leistungsanspruch des Leistungserbringers ist (so auch LSG Baden-Württemberg, 20.7.2010, L 11 KR 1960/09, juris Rn. 40, juris). Einen Fall einer treuwidrigen Nichtentscheidung, in dem vielleicht etwas Anderes gelten könnte, vermag der Senat nicht zu sehen (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Dabei verkennt der Senat nicht, dass aufgrund des Umstandes, dass hier oft die Pflegekasse entschieden hat, eventuell keine eigene Entscheidung der beklagten Krankenkasse vorliegt. Aber dies beruht offensichtlich auf einem Rechtsirrtum; insoweit hat die Klägerin nie Zweifel daran geäußert, dass sie diese Entscheidungen der Beklagten zurechne. Ebensowenig hat die Beklagte je ihren Willen in Frage gestellt, sich die Entscheidungen zurechnen zu lassen. Vielmehr hat sie konkret darauf Bezug genommen. Randnummer 83 C. Für die entsprechende Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag ist angesichts der detaillierten gesetzlichen und vertraglichen Regelungen kein Raum. Randnummer 84 D. Aus der Vergütungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch kann die Klägerin keine Rechte ableiten, da die Beklagte unstreitig nicht Partner dieses Vertrages ist. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 86 Da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf geklärter Rechtsgrundlage handelt und der Senat sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung anschließt, war die Revision nicht zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.