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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 SO 6/18 Urteil Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Tod des Leistungsberecht

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Tod des Leistungsberechtigten - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger - Höhe des Vergütungsanspruchs - Rahmenvertrag für das Land Sachsen-Anhalt - Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp Leitsatz Zur Abgrenzung des Personalschlüssels für Langzeiteinrichtungen für geistig und mehrfach Behinderte im Bereich Betreuung mittlere/schwere und schwerste Pflege nach der Anlage H des Rahmenvertrages gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,

  1. Dezember 2017, S 29 SO 11/13, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Dessau-Roßlau vom
  2. Dezember 2017 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist ein höherer Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom
  3. Februar 2011 bis zum
  4. Januar 2014 umstritten, der vom Kläger nach dem Tod des Hilfeempfängers F. (im Weiteren: F.) gemäß § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) geltend gemacht wird. Randnummer 2 Der 1939 geborene und 2016 gestorbene F. lebte seit dem
  5. März 1983 in der Rehabilitations- und Fördereinrichtung „H.haus“ in G., deren Träger der Kläger ist. Randnummer 3 F. lebte vor der Aufnahme in das „H.haus“ seit 1963 in einer Wohnung in D.. Er hatte acht Jahre die Volksschule besucht, keine Ausbildung absolviert und war auch nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig gewesen. Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen „G“ und „H“ festgestellt. Randnummer 4 Ausweislich des ältesten aktenkundigen Entwicklungsberichts vom
  6. November 1997 bestünden bei F. eine frühkindliche Hirnschädigung vom Grade einer schweren Debilität mit Verhaltensstörungen. Im Ankreuzbogen ist angegeben, die Belastbarkeit sei eingeschränkt, der Umgang mit Geld sehr eingeschränkt, das Verhältnis zu anderen Behinderten gehemmt, ängstlich und abweisend, zum Betreuer zugewandt und gehemmt. Zu Verhaltensauffälligkeiten ist angegeben, er verletze sich gelegentlich selbst, leide häufig unter Ängsten und starker Unruhe. Es bestehe Pflegebedürftigkeit, die zeitliche und örtliche Orientierung seien jeweils gut, Verkehrssicherheit und Eigeninitiative seien nicht möglich. Vielseitigkeit, Flexibilität, Freizeitgestaltung hinsichtlich Nachfrage und Selbstgestaltung seien nicht gegeben, die aktive Teilnahme - insbesondere in der von ihm regelmäßig besuchten Fördergruppe - sei möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 1 ff. der medizinischen Beiakte zur Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Randnummer 5 F. wurden fortlaufend Leistungen der Eingliederungshilfe zunächst gemäß §§ 39 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab dem
  7. Januar 2005 gemäß §§ 53, 54 SGB XII - jeweils unter Anrechnung der als einziges Einkommen bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente - bewilligt. Randnummer 6 Für F. war vom Amtsgericht K. eine Betreuung für die Aufgabenkreise „Vertretung vor Ämtern, Behörden, Kranken- und Pflegekassen, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber der Heimeinrichtung“ (zuletzt vom
  8. Juli 2004 - Aktenzeichen 10 XVII LFN/JJ) angeordnet. Randnummer 7 Die damalige gesetzliche Betreuerin schloss unter dem
  9. März 2003 mit Wirkung vom
  10. April 2003 auf unbestimmte Zeit mit dem Kläger einen Heimvertrag für F. ab. In § 5 wird zum Heimentgelt in Abs. 1 S. 1 auf die mit dem sachlich zuständigen Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 2 BSHG i.V.m. §§ 93a ff. BSHG jeweils getroffene Vergütungsvereinbarung verwiesen. Das tägliche/monatliche Entgelt betrage derzeit insgesamt 89,64 €/2.726,85 € (§ 5 Abs. 2 Heimvertrag). In § 6 „Fälligkeit und Zahlung“ ist in Abs. 1 S. 1 geregelt, dass das Heimentgelt im Sinne von § 5 des Heimvertrages am dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zur Zahlung fällig sei. Sofern Entgelte von dem Träger der Sozialhilfe übernommen würden, könne die Einrichtung diese direkt mit dem Träger der Sozialhilfe abrechnen. Insoweit wird auf die Anlage 13 des Vertrages verwiesen, die die Vollmacht für Anträge beim zuständigen Leistungsträger zur Deckung des Heimentgeltes betrifft. In Abs. 2 S. 1 ist die Bankverbindung für die Überweisung angegeben. In Abs. 2 S. 2 ist geregelt, dass sich, soweit sich aufgrund der Abrechnung eine Differenz gegenüber dem nach Abs. 1 in Rechnung gestellten Leistungsentgelt ergibt, spätestens mit der nächst fälligen Zahlung ein Ausgleich herbeizuführen ist. Die Aufrechnung anderer Forderungen sei nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt seien (§ 6 Abs. 2 S. 3). Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 des Heimvertrages ist die Einrichtung berechtigt, das nach § 5 vereinbarte Heimentgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und die Erhöhung sowie das erhöhte Entgelt angemessen ist. Die Einrichtung hat gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und anhand der Leistungsbeschreibung, unter Angabe des Umlagemaßstabes im Rahmen einer Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Entgeltanteile zu begründen (§ 7 Abs. 2 S. 1 des Heimvertrages). Wegen der weiteren Einzelheiten des Heimvertrages wird auf Blatt 141 bis 147 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 8 Bei der Prüfung der Weiterbewilligung der Eingliederungshilfeleistungen für den Zeitraum vom
  11. Februar 2007 bis zum
  12. Januar 2011 durch den örtlichen Sozialhilfeträger auf der Grundlage der von der Einrichtung unter dem
  13. März 2007 erfolgten Angaben zu Art und Umfang der erforderlichen Hilfen kam der im Rahmen der Amtshilfe hinzugezogene Amtsarzt und Facharzt f. Allgemeinmedizin B. unter dem
  14. März 2007 zu der Beurteilung - nach Aktenlage -, dass F. rund um die Uhr Pflege und psychosoziale Betreuung benötige. Außer den vorbestehenden Diagnosen seien Anpassungsstörungen, eine Skoliose, beginnende Demenz, Harninkontinenz und Schwerhörigkeit zu berücksichtigen. Im geistig-seelischen Bereich bestünden eine völlige Orientierungslosigkeit und ausgeprägte Angstzustände. Die Angaben der Einrichtung zur Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes seien zu bestätigen. Daraufhin wurde vom zuständigen Sachbearbeiter am
  15. April 2007 vorgeschlagen, in Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass bei F. ein Pflege- und Betreuungsaufwand für schwere/schwerste Pflege - im grenzwertig unteren Bereich - bestehe. Maßgeblich sei, dass F. im Hinblick auf die Prüfkriterien „vollkommene Orientierungslosigkeit, akute Eigen- und Fremdgefährdung, Inkontinenz tags und nachtsüber“ ständiger individueller Hilfestellung und Anleitung bedürfe. Randnummer 9 Daraufhin hob der örtliche Sozialhilfeträger im Namen des Beklagten seinen - in Bezug auf den Bewilligungszeitraum vom
  16. Februar 2007 bis zum
  17. Januar 2011 bereits erlassenen - Bescheid vom
  18. März 2007 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) auf und bewilligte F. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft für den Zeitraum vom
  19. Februar 2007 bis zum
  20. Januar 2011 im „H.haus“. Es sei weiterhin vom Leitsyndrom der geistigen Behinderung auszugehen. Ab dem
  21. Februar 2007 bestehe Anspruch auf den Pflegesatz für die schwere/schwerste Pflege i.H.v. 110,11 € (Bescheid vom
  22. Mai 2007). Randnummer 10 Am
  23. August 2007 trat der gemäß § 79 SGB XII für das Land Sachsen-Anhalt geschlossene Rahmenvertrag in Kraft. In der Anlage B gemäß § 4 Abs. 2 zu diesem Vertrag werden die Leistungsbereiche der verschiedenen Leistungstypen beschrieben. In der Anlage H ist unter Punkt
  24. „Personalschlüssel für stationäre Langzeiteinrichtungen für geistig und mehrfach Behinderte“ in Ziff. 2 „Betreuung und Pflege“ u.a. für die mittlere Pflege der Schlüssel 1:2,0 und für schwere und schwerste Pflege der Schlüssel 1:1,5 festgelegt. Zudem wird darin auf den Beschluss der Pflegesatzkommission vom
  25. April 1994 Bezug genommen. Danach gelte im Bereich Betreuung und Pflege grundsätzlich der Schlüssel 1:2,
  26. Nur für Fälle mit einem besonderen Betreuungsbedarf gelte der Schlüssel 1:1,
  27. Der besondere Betreuungsbedarf begründe sich insbesondere durch Kriterien wie: Unfähigkeit der selbstständigen Nahrungsaufnahme, Unfähigkeit sich allein fortzubewegen, vollkommene Orientierungslosigkeit, akute Eigen- und Fremdgefährdung und Inkontinenz tags- und nachtsüber. Der Bedarf an Betreuung und Pflege müsse so groß sein, dass der Behinderte rund um die Uhr betreut werden müsse. Diese Punkte stellten Kriterien der Zuordnung zur schweren und schwersten Pflege dar. Sie könnten nicht losgelöst voneinander bewertet werden. Vielmehr müsse die gesamte Beurteilung des Betreuungsbedarfs den Schlüssel 1:1,5 rechtfertigen. Die Zuordnung geschehe auf der Grundlage der Beurteilung der Einrichtung, die amtsärztlich bzw. fachärztlich zu bestätigen sei. Randnummer 11 Nachdem ein erster Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung von der Pflegekasse (im Weiteren: Pflegekasse) vom
  28. Juli 2007 abgelehnt worden war, wurde auf der Grundlage des MDK-Gutachtens vom
  29. Dezember 2009 die Pflegestufe I (nach der bis zum
  30. Dezember 2016 geltenden Rechtslage) sowie eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt. Auf den für F. vom örtlichen Sozialhilfeträger gestellten Antrag auf Leistungen nach § 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Pflegeversicherung - SGB XI) vom
  31. November 2010 wurde F. am
  32. Januar 2011 durch eine Pflegefachkraft begutachtet, die weiterhin die Pflegestufe I für zutreffend erachtete. Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege betrage 56 Minuten pro Tag und für die Hauswirtschaft (im Wochendurchschnitt) 45 Minuten pro Tag. Mit Bescheid vom
  33. März 2011 lehnte die Pflegekasse den Höherstufungsantrag vom
  34. November 2010 gegenüber F. ab. Die Voraussetzungen der Pflegestufe II seien nicht erfüllt. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  35. März 2011 bewilligte der örtliche Sozialhilfeträger im Namen des Beklagten für den (Folge-)Zeitraum vom
  36. Februar 2011 bis zum
  37. Januar 2014 weiterhin Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII im „H.haus“. Es sei weiterhin vom Leitsyndrom der geistigen Behinderung auszugehen. Es werde jedoch nunmehr der Pflegesatz für die mittlere Pflege gewährt. Insoweit erfolge zurzeit eine Überprüfung des individuellen Hilfebedarfs. Bei einem weiteren Anspruch auf Gewährung des Pflegesatzes für die schwere/schwerste Pflege erfolge ab Februar 2011 eine Neubescheidung. Randnummer 13 Nach Einholung einer Stellungnahme der Einrichtung vom
  38. April 2011 zur Intensität der erforderlichen Hilfen wurde im Rahmen eines Amtshilfeersuchens eine amtsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. P. vom
  39. Mai 2011 veranlasst. Darin geht diese von den Diagnosen einer mittelgradigen Intelligenzminderung, eines Morbus Parkinson, einer senilen Demenz sowie einer Mittelfußfraktur rechts mit Infektionen aus. Im körperlichen Bereich bestünden ein kleinschrittiges Gangbild, eine Skoliose, Dyspnoe sowie teilweise Inkontinenz. F. stehe nicht allein auf und benötige Anleitung und Unterstützung für sämtliche Aktivitäten. Im geistig-seelischen Bereich bestünden eine ausgeprägte Affektinkontinenz (Wechsel von Weinen und Lachen), eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit, Merkfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie erhebliche Gedächtnisstörungen und teilweise stupuröses Verhalten. Eine allmähliche Verschlechterung sei erwartbar. Die Angaben der Einrichtung zur Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes würden bestätigt. Randnummer 14 Mit den Bescheiden vom
  40. Juni 2011 wurde zum einen der Bescheid vom
  41. März 2011 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X wegen der Änderung der Regelsätze und der Veränderung des Barbetrages aufgehoben und zum anderen für den Zeitraum vom
  42. Februar 2011 bis zum
  43. Januar 2014 eine abschließende Entscheidung getroffen. Danach habe die Prüfung des individuellen Hilfebedarfs ergeben, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegesatzes für die schwere/schwerste Pflege nicht mehr vorlägen. Es werde daher Eingliederungshilfe in Höhe von derzeit 2.982,68 € monatlich (98,05 € täglich) bewilligt. Es seien die Sätze der jeweilig geltenden Entgeltvereinbarung maßgeblich. Von den Einrichtungskosten seien die Leistungen der Pflegekasse i.H.v. 256,00 € sowie der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen i.H.v. 610,47 € abzusetzen. Somit werde monatlich Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 2.116,21 € bewilligt. Zudem würden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 610,47 €, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von insgesamt monatlich 130,45 € (angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 98,28 €, Zusatzbarbetrag i.H.v. 10,87 € und Bekleidungshilfe in Höhe von 21,30 €) gewährt. Das einzusetzende Einkommen betrage 284,82 € in Höhe der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente. Randnummer 15 Am
  44. Juli 2011 teilte der Kläger dem Beklagten mit, als Leistungsträger vom
  45. Februar bis zum
  46. März 2011 weiterhin die Leistungen für F. entsprechend des Entgeltsatzes „schwere/schwerste Pflege“ erbracht zu haben. Er sei in Vorleistung getreten und erwarte die Nachzahlung des Differenzbetrages von der mittleren zur schweren/schwersten Pflege für die Monate Februar und März
  47. Insgesamt habe sich der Hilfebedarf seit 2007 erhöht und sei auch aktuell wiederum mehr geworden. Randnummer 16 Am
  48. Juli 2011 legte F. durch seine Betreuerin Widerspruch gegen den Bescheid vom
  49. Juni 2011 ein, soweit nunmehr nicht mehr von der schweren/schwersten Pflege ab Februar 2011 auszugehen sei. Sein individueller Hilfebedarf habe sich seit 2007 nicht verringert, sondern erhöht. Als Mensch mit geistigen und mehrfachen Behinderungen benötige er im Alter von 72 Jahren rund um die Uhr eine Betreuung und sei kontinuierlich auf einen Betreuungsschlüssel von „1:1“ angewiesen. Zudem habe er wieder eine Pflegestufe erhalten. Randnummer 17 Am
  50. August 2011 führte die bei der Sozialagentur Sachsen-Anhalt tätige Gutachterin Dipl.-Soz. Arb. (FH) S. eine Vor-Ort-Begutachtung des F. durch. Dabei habe die Überprüfung der Kriterien der schweren/schwersten Pflege gemäß Anlage H des Rahmentarifvertrages ergeben, dass F. in der Lage sei, eigenständig mundgerechte Nahrung zu sich zu nehmen, sich innerhalb des Wohnbereichs mit dem Rollator zu bewegen, allerdings dazu oft Begleitung einfordere, in seinem Wohnbereich orientiert sei, zwar keine eigenen Aggressionen zeige, aber durch sein teilweise ungeduldiges, einforderndes Verhalten Aggressionen bei anderen Bewohnern hervorrufen könne, und tagsüber keine Inkontinenz vorliege, wobei die mehrmaligen Toilettengänge am Tage der Aufforderung und Begleitung bei noch selbstständiger Durchführung bedurft hätten. Während der Inaugenscheinnahme sei F. eine einfache Gesprächsführung möglich gewesen. Er wisse, wer er sei und wo er sei. Auffälligkeiten hinsichtlich seines Verhaltens oder des Auftretens anderer Vorkommnisse hätten sich nicht ergeben. Zwar stelle sich im Rahmen des Gesamterscheinungsbildes von F. ein umfangreicher Hilfebedarf dar, der jedoch die Einstufung in die mittlere Pflege zunächst noch rechtfertige. Da eine allgemeine Verschlechterung des Allgemeinzustandes bei F. zu erwarten sei, solle nach Ablauf eines Jahres das Vorliegen der Kriterien erneut überprüft werden (Stellungnahme vom
  51. August 2011). Randnummer 18 Mit den weiteren Bescheiden vom
  52. Juni 2012 wurde der Bescheid vom
  53. Juni 2011 dann gemäß § 48 Abs. 1 SGB X mit Ablauf des
  54. Dezember 2011 im Hinblick auf die ab
  55. Januar 2012 geänderten Regelbedarfsstufen für den Zeitraum vom
  56. Januar 2012 bis zum
  57. Januar 2014 angepasst, wobei weiterhin von dem Erfordernis mittlerer Pflege ausgegangen wurde. Es werde Eingliederungshilfe in Höhe von derzeit monatlich 2.982,68 € (täglich 98,05 €) bewilligt. F. habe sich mit der von ihm - seit dem
  58. Juli 2011 i.H.v. 287,65 € - bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente an den Kosten der Leistungen der Grundsicherung zu beteiligen; über weiteres Einkommen verfüge F. nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 377 bis 380 der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Randnummer 19 Nachdem der Kläger am
  59. Juli 2012 einen erheblich erhöhten Bedarf in allen Lebensbereichen mitteilte und um Prüfung der Bewilligung bat, beantragte der örtliche Sozialhilfeträger bei der Pflegekasse die Überprüfung der Pflegestufe. In dem daraufhin am
  60. August 2012 erstatteten Pflegegutachten wird auf einen stationären Krankenhausaufenthalt wegen einer Beckenvenenthrombose vom
  61. April bis zum
  62. Mai 2012 verwiesen, aus dem F. in schlechtem Allgemeinzustand und bettlägerig entlassen worden sei. Inzwischen habe er sich langsam wieder erholt, gehe mit dem Rollator kurze Strecken, könne frei stehen und auch wenige Meter ohne Gehilfen zurücklegen. Er sei in Bezug auf seine Person, den Aufenthaltsort, Alter und Wochentag sowie den Wohnbereich zeitlich und örtlich vollständig, situativ begrenzt orientiert gewesen. Einfache Gesprächsführung sei möglich und ausreichender Wortschatz und Wortverständnis seien vorhanden gewesen. Der Toilettengang sei selbstständig möglich. Fehlhandlungen, Weglauftendenzen, Aggressionen und inadäquates Verhalten bestünden nicht. Tag-/Nachtrhythmus werde eingehalten. Der Zeitaufwand für die Grundpflege betrage 68 Minuten pro Tag und für die Hauswirtschaft (im Wochendurchschnitt) 45 Minuten pro Tag. Es liege weiterhin Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I vor. Randnummer 20 Aufgrund eines weiteren Amtshilfeersuchens suchte Dipl.-Med. P. den F. erneut im „H.haus“ auf. F. habe sich im Zeitpunkt der Begutachtung in der Tagesförderung befunden. Den Anlass der Begutachtung habe er nicht einordnen können und sei zu Ort, Zeit und Person nicht ausreichend orientiert gewesen. F. habe nur mit einiger Mühe aufgefordert werden können, zwecks Begutachtung in sein Zimmer zu folgen. Er habe zunächst die Toilette aufsuchen müssen und sich in erster Linie dafür interessiert, schnell wieder zur Tagesförderung zukommen bzw. zum Mittagessen. F. habe sich lediglich mit Unterstützung und Rollator bewegen können, wobei der Gang gebeugt, kleinschrittig, ataktisch und unsicher gewesen sei. Im Haus werde er immer von einer Pflegeperson begleitet, außer Haus müsse er im Rollstuhl gefahren werden. Eine gezielte Kommunikation zur Sache sei nicht möglich gewesen. Orientierung sei lediglich auf Stationsebene vom Zimmer bis zum Wohnzimmer gegeben gewesen. Das Essen könne er sich nicht selbst zubereiten oder besorgen. Die Nahrung werde ihm mundgerecht vorbereitet. Verbale Anleitungen beim Essen seien erforderlich. Trinken müsse angeboten werden. Nach Angaben des betreuenden Personals wolle F. schon an den Maßnahmen bzw. Veranstaltungen der Einrichtung teilnehmen, sei aber wegen diffuser Ängste kaum gruppenfähig, mache ständig mit lauten Fragen auf sich aufmerksam, sodass er einen permanenten Ansprechpartner für die psychosoziale Begleitung benötige. Zusammenfassend ist in der Stellungnahme vom
  63. August 2012 ausgeführt, es bestehe eine sehr eingeschränkte Mobilität. Bei sämtlichen Aktivitäten sei eine ständige personelle Begleitung notwendig, die nicht nur der Sturzprophylaxe diene, sondern auch durch die erheblichen psychosozialen Bedürfnisse erforderlich sei. Der Zustand im Sinne der schweren/schwersten Betreuung sei gegeben. Dem Antrag der Einrichtung zur Vergütung der schweren/schwersten Pflege könne aus ärztlicher Sicht zugestimmt werden. Die gemachten Angaben seien korrekt. Einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung könne aus ärztlicher Sicht nicht zugestimmt werden, da F. mit einer sehr komplex veränderten Situation und komplett neuen Bezugspersonen nicht klarkäme. Der Zustand habe sich seit 2011 verschlechtert. Randnummer 21 In der im Hinblick auf die vorliegenden diskrepanten Einschätzungen eingeholten Beurteilung von Dipl.-Soz. Päd. (FH) K. vom
  64. Februar 2013 sei nach Prüfung unter Berücksichtigung der Kriterien der schweren/schwersten Pflege aus Sicht des rehabilitationspädagogischen Fachdienstes keine Erhöhung des derzeitigen Hilfebedarfs abzuleiten. Randnummer 22 Unter dem
  65. Januar 2013 hatte der örtliche Sozialhilfeträger den Kläger darüber informiert, dass sich der Antrag vom
  66. Juli 2012 noch in der Bearbeitung befinde und derzeit dem rehabilitationspädagogischen Fachdienst der Sozialagentur zur fachlichen Stellungnahme vorgelegt worden sei. Hierdurch entstünden keine Nachteile. Erfolge eine Einstufung in die schwere/schwerste Betreuung und Pflege, werde die entsprechende Vergütung mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung gewährt. Randnummer 23 Mit Widerspruchsbescheid vom
  67. Februar 2013 wies der Beklagte sodann den Widerspruch gegen den Bescheid vom
  68. Juni 2011 als unbegründet zurück. Im Rahmen der gutachterlichen Überprüfung vor Ort am
  69. August 2011 durch den rehabilitationspädagogischen Fachdienst hätten keine besonders erschwerenden Umstände bzw. außergewöhnlichen Belastungen festgestellt werden können, die in ihrer Häufigkeit Leistungen der Eingliederungshilfe im Umfang schwere/schwerste Pflege rechtfertigten. Das Erfordernis eines besonderen Betreuungsbedarfes, der eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung notwendig mache, sei nach Prüfung entsprechend der Besonderheit des Einzelfalles nicht festzustellen gewesen. Randnummer 24 Hiergegen hat F. durch seine Betreuerin am
  70. Februar 2013 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß Leistungstyp 2a schwere/schwerste Pflege - in anwaltlicher Vertretung - weiterverfolgt. Randnummer 25 Mit Bescheid vom
  71. Mai 2013 lehnte der örtliche Sozialhilfeträger sodann im Namen des Beklagten den Antrag vom
  72. Juli 2012 ab. Keines der für eine Zuordnung zur schweren/schwersten Pflege heranzuziehenden Kriterien liege uneingeschränkt vor. Eine durch die Pflegekasse eingeleitete Begutachtung am
  73. August 2012 habe ebenfalls keine wesentliche Erhöhung des Hilfebedarfs feststellen können, welche eine Höherstufung in die Pflegestufe II rechtfertigen würde. Hiergegen legte die Betreuerin von F. am
  74. Mai 2013 Widerspruch ein und verwies auf das anhängige Klageverfahren für den zurückliegenden Zeitraum. Aus ihrer Sicht bleibe die gerichtliche Entscheidung abzuwarten. Randnummer 26 Mit Bescheid vom
  75. August 2013 wurde zum einen gemäß § 48 Abs. 1 SGB X der Bescheid vom
  76. Juni 2012 mit Ablauf des
  77. Dezember 2012 sowie mit Bescheid vom
  78. November 2013 der Bescheid vom
  79. August 2013 mit Ablauf des
  80. Dezember 2013 im Hinblick auf die ab dem
  81. Januar 2013 bzw.
  82. Januar 2014 geänderten Regelbedarfe aufgehoben und zum anderen wurden für den Zeitraum vom
  83. Januar 2013 bis zum
  84. Januar 2015 der Höhe nach geänderte Leistungen gewährt; dabei wurde jeweils weiterhin von dem Erfordernis mittlerer Pflege ausgegangen. Ab Mai 2013 werde Eingliederungshilfe in Höhe von monatlich 3.182,84 € (täglich 104,63 €) bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 414 bis 418 und Blatt 427 bis 430 der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Betreuerin von F. legte gegen die Bescheide vom
  85. August und
  86. November 2013 Widerspruch ein, soweit nur eine Kostenübernahme der mittleren Pflege erfolgt sei. Das Ergebnis des bereits anhängigen Klageverfahrens bleibe abzuwarten. Randnummer 27 Ausweislich der aktenkundigen Aufstellungen betrugen die von dem Beklagten berücksichtigten Tagessätze bis einschließlich Januar 2011 115,01 €, von Februar bis Dezember 2011 98,05 €, für Januar 2013 102,74 € und ab Februar 2013 104,63 €. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 376 und 426 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Für die übrigen Zeiträume sind Aufstellungen der berücksichtigten Tagessätze nicht aktenkundig. Randnummer 28 F. hat mit seiner Klage Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß Leistungstyp 2a schwere/schwerste Pflege weiterverfolgt und insoweit auf die Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII vom
  87. Juli 2015 zwischen dem Beklagten und dem Kläger sowie die Leistungsbeschreibung zu diesem Leistungstyp (mit einem streitigen Beginn
  88. Januar oder
  89. Oktober 2011) verwiesen und eine - nicht unterschriebene - Stellungnahme vom
  90. September 2015 zu seinem Hilfebedarf sowie Entwicklungsberichte - ohne Datum -, Handlungs- und Schwerpunktziele für den Zeitraum vom
  91. Dezember 2010 bis zum
  92. November 2014 sowie die Anlage L zu § 34 Abs. 4 des Rahmenvertrages mit dem Erfassungsdatum
  93. Oktober 2014 übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 71 f., 73 bis 80, 84 bis 86, 87 bis 93 und Blatt 94, 95 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 29 Nachdem das Sozialgericht den Kläger mit Beschluss vom
  94. März 2016 zum Verfahren beigeladen hatte, hat dieser mit Schriftsatz vom
  95. April 2016 den für den „maßgeblichen Zeitraum gültigen Heimvertrag“ von F. übersandt und die Vergütungsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen dem Beklagten und ihm für das „H.haus“ vom
  96. Februar 2010 und
  97. April 2013 sowie die Festsetzung der Schiedsstelle im Verfahren nach § 77 SGB XII für den Zeitraum ab dem
  98. Januar 2013 und sodann die Vergütungssätze für die mittlere Pflege und die schwere/schwerste Pflege gegenübergestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 141 bis 154 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 30 Nach dem Tod von F. hat der vormalige Beigeladene und jetzige Kläger (nun vertreten durch den vormaligen Prozessbevollmächtigten von F.) mitgeteilt, das Verfahren nach § 19 Abs. 6 SGB XII fortzuführen. Er habe für F. vollumfänglich die schwerste Pflege geleistet und seinen Betreuungsumfang nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht geändert. Er hat sodann die Klageforderung mit 28.675,05 € beziffert und hierzu eine Kostenaufstellung für den Zeitraum vom
  99. Februar 2011 bis zum
  100. Januar 2015 vorgelegt. Danach habe der Tagessatz für die mittlere bzw. schwere Pflege vom
  101. Februar 2011 bis zum
  102. Januar 2012 90,05 € bzw. 115,01 €, vom
  103. April 2012 bis zum
  104. Januar 2013 102,74 € bzw. 120,55 €, vom
  105. Januar bis zum
  106. Dezember 2013 104,63 € bzw. 122,52 €, vom
  107. April bis zum
  108. Dezember 2014 106,46 € bzw. 124,70 € und vom
  109. Januar bis zum
  110. Dezember 2015 113,29 € bzw. 132,71 € betragen. Unter Zugrundelegung der Tagessätze für die mittlere Pflege ergäben sich für den vorgenannten Zeitraum Gesamtkosten i.H.v. 148.215,85 € bzw. für die schwere Pflege i.H.v. 176.890,90 €; damit errechne sich die geltend gemachte Kostendifferenz i.H.v. 28.675,05 €. Wegen der Einzelheiten der Kostenaufstellung wird auf Blatt 210 f. der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 31 Der Kläger hat sodann zunächst mit Schriftsatz vom
  111. Mai 2017 (Eingang am
  112. Mai 2017) auf die „Information zum Heimvertrag“ vom
  113. Mai 2007 verwiesen. Danach sei F. aufgrund der Änderung des Hilfebedarfs „mit Wirkung vom 02.02.2007 (Bescheid vom 08.05.2007, Eingang am 11.05.2007) […] in die Gruppe von Leistungsberechtigten schwere/schwerste Pflege eingestuft.“ Ab dem
  114. Februar 2007 betrage das Heimentgelt täglich 110,11 €. Insoweit wird auf Blatt 259 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 32 Nachdem der Beklagte hierzu am
  115. Juni 2017 Stellung genommen hatte, hat der Kläger sodann unter dem
  116. August 2017 Kopien unter den Datumsangaben „
  117. April 2013,
  118. August 2015,
  119. Februar 2010“, jeweils überschrieben mit dem Namen „F., M.“ und „Anlage 6“ bzw. „Anlage 9“ sowie „Einseitige Erklärung über die Erhöhung/Änderung des Entgeltes durch die Einrichtung“ übersandt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 270 bis 272 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 33 Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht am
  120. Dezember 2017 hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides der Stadt D. vom
  121. Juni 2011 in der Fassung der Aufhebungs- und Änderungsbescheide der Stadt D. vom
  122. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  123. Februar 2013 in der Fassung der Aufhebungs- und Änderungsbescheide der Stadt D. vom
  124. August 2013 sowie
  125. November 2013 für den Zeitraum
  126. Februar 2011 bis
  127. Januar 2014 abzuändern und ihm 28.675,05 € für die erbrachten Eingliederungshilfeleistungen des Leistungstyps 2a zu gewähren. Randnummer 34 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
  128. Dezember 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
  129. Juli 2018 die antragsgemäß angefochtenen Bescheide abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger 4.908,57 € für die erbrachten Eingliederungsleistungen zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klage sei als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Kläger sei mit dem Tod des Hilfebedürftigen als Sonderrechtsnachfolger nach § 19 Abs. 6 SGB XII und mittelbar kraft Gesetzes (cessio legis) in das Verfahren eingetreten. Der durch die Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes herbeigeführte Beteiligtenwechsel sei keine Klageänderung im Sinne der §§ 99, 168 S. 1 SGG, sondern führe lediglich von Amts wegen zu einer Berichtigung des Rubrums (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], u.a. Urteil vom
  130. März 2017 - B 8 SO 20/15 R -, juris). Die Klage sei teilweise begründet, da dem Hilfebedürftigen zur Überzeugung der Kammer dem Grunde nach höhere Leistungen der Eingliederungshilfe zugestanden hätten. Aufgrund der nach § 75 SGB XII geschlossenen Rahmenvereinbarungen seien dem Hilfebedürftigen durch den Kläger Leistungen in Höhe einer regelmäßigen Betreuung erbracht worden. Diese regelmäßige Betreuung durch den Kläger habe auf einer Personalbemessung von 1:1,5 beruht. Der Beklagte habe lediglich einen Personalschlüssel von 1:2,0 berücksichtigt. Dies habe nicht dem tatsächlichen Bedarf des Hilfebedürftigen entsprochen. Bei der Gesamtbeurteilung des Betreuungsbedarfs sei ein Betreuungsschlüssel von 1:1,5 gerechtfertigt gewesen. Dies ergebe sich vor allem aus den Feststellungen von Dipl.-Med. P. vom
  131. Mai 2011 und vom
  132. August
  133. Dem stünden die Feststellungen in den Gutachten des MDK vom
  134. Januar 2011 und vom
  135. August 2012 nicht entgegen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass der Hilfebedürftige in der Begutachtungssituation bei der weiblichen Gutachterin einen guten Eindruck habe hinterlassen wollen und sein normales Leistungsbild übersteigende Leistungen gezeigt habe. Nach der damals geltenden Rechtslage seien bei der Begutachtung durch den MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit die verrichtungsbezogenen Defizite in den Vordergrund zu stellen gewesen. Die Erforderlichkeit der psychosozialen Betreuung sei lediglich bei der Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz berücksichtigt worden. Darüber hinaus seien - anders als nach der geltenden Rechtslage im SGB XI - die verbleibenden Fähigkeiten des Hilfebedürftigen im Hinblick auf die Alltagskompetenzen nicht erfasst worden. Anspruchsgrundlage für die Vergangenheit könne nur ein Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch sein, wenn die Betreuung im Umfang schwere/schwerste Pflege - wie vorliegend - bereits erfolgt sei. Insoweit komme es insbesondere auf die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit der Ansprüche an. Hier habe der Hilfebedürftige dem Kläger aus dem Heimvertrag das Entgelt für die Leistungen der schweren/schwerste Pflege geschuldet. Er habe mit dem Kläger einen Heimvertrag abgeschlossen, in dessen § 5 die Höhe der Vergütung geregelt worden sei. Der Kläger habe den zwischen ihm und dem Hilfebedürftigen geschlossenen Heimvertrag durch einseitige schriftliche Erklärungen über die Erhöhung/Änderung des Entgeltes vom
  136. Februar 2010 und vom
  137. April 2013 wirksam in Bezug auf die Höhe des Entgeltes angepasst. Eine solche Anpassung sei nach § 7 des geschlossenen Heimvertrages einseitig möglich gewesen. Die Erhöhung werde nur wirksam, wenn sie vom Träger der Bewohnerin/dem Bewohner gegenüber spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden solle, schriftlich geltend gemacht worden sei. Der Kläger habe den jeweiligen Entgeltanpassungen die mit dem Beklagten gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Kosten für die schwere/schwerste Pflege zugrunde gelegt. Die sich aus dem Heimvertrag ergebenden Ansprüche des Klägers seien auch fällig geworden. Dies ergebe sich aus § 6 des Heimvertrages. Eine zusätzliche Rechnungslegung sei nicht erforderlich gewesen. Für die Leistungen in dem Zeitraum vom
  138. Februar 2011 bis zum
  139. Dezember 2012 sei jedoch Verjährung eingetreten. Die regelmäßige Verjährungsfrist von zivilrechtlichen Ansprüchen bestimme sich nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und beginne nach § 199 BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Danach seien die Verjährungsfristen für die aus den Jahren 2011 und 2012 stammenden Ansprüche in den Jahren 2014 und 2015 abgelaufen. Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB aufgrund von Verhandlungen über den Zahlungsanspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände seien hier nicht erkennbar. Nach Auffassung der Kammer komme es nicht darauf an, ob der Einwand der Verjährung durch den Beklagten treuwidrig nach § 242 BGB wäre, da die Einrede nicht erhoben, die Rechtsausübung nicht getätigt worden sei. Die Ansprüche aus den Jahren 2013 und 2014 seien bis zum Tod des Hilfebedürftigen am
  140. August 2016 nicht verjährt gewesen. Für den Zeitraum vom
  141. Januar 2013 bis zum
  142. Januar 2014 ergäbe sich nach der unstreitigen Kostenaufstellung des Klägers eine Differenz i.H.v. 4.908,57 €. Randnummer 35 Es haben der Kläger gegen das ihm am
  143. Januar 2018 zugestellte Urteil am
  144. Februar 2018 und der Beklagte gegen das ihm am
  145. März 2018 zugestellte Urteil am
  146. April 2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Randnummer 36 Der Kläger hat - im Berufungsverfahren zuletzt durch den aus dem Rubrum ersichtlichen Prozessbevollmächtigten vertreten - sein Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Da der Beklagte mit dem streitigen Bescheid Eingliederungshilfe für „mittlere Pflege“ bewilligt habe, sei nur insoweit der Anspruch fällig geworden. Die Einstufung in die „schwerste Pflege“ sei noch nicht „rechtskräftig“ festgestellt worden, sodass dieser Anspruch noch nicht fällig geworden sei. Mangels Fälligkeit habe auch keine Verjährung eintreten können. Zudem sei die Einrede der Verjährung von F. nicht erhoben worden. Der Beklagte könne die Einrede der Verjährung für den verstorbenen Bewohner nicht erheben (Hinweis auf Urteil des LSG Niedersachsen vom
  147. August 2015 - L 8 SO 75/11 -, juris). Konkrete Rechnungen seien an das Sozialamt des D. nicht gestellt worden. Es seien jeweils nur die Abwesenheitstage mitgeteilt worden und es sei dann aufgrund des vorhandenen Datensatzes vom Sozialamt Dessau-Roßlau ausgerechnet worden, welche Beträge ihm - dem Kläger - monatlich zustünden. Der Betreuerin von F. sei eine Rechnung hinsichtlich der Differenz zwischen dem nach der Änderung des Heimvertrages aufgrund des Bescheides von Mai 2007 erhöhten Pflegesatzes auf schwere/schwerste Pflege gegenüber dem Pflegesatz für mittlere Pflege nicht gestellt worden. Die Mitteilungen zur Erhöhung der Pflegesätze seien der Betreuerin von F. in deren Fach in der Einrichtung gelegt und diese sei dann gebeten worden, das Postfach zu leeren. Soweit Verfahren bei der Schiedsstelle zu Erhöhungsbegehren anhängig gewesen seien, sei die Betreuerin hierüber informiert worden. Das Sozialgericht habe den Zustand des verstorbenen F. zutreffend beurteilt. Der Beklagte habe nicht darlegen können, dass sich dessen Zustand im Vergleich zu den vorherigen bestandskräftigen Einstufungen verbessert habe. Die MDK-Begutachtung stehe prozessual im Range des Parteivorbringens und stelle keinen Urkundsbeweis dar. Randnummer 37 Der Kläger beantragt ausdrücklich, Randnummer 38 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  148. Dezember 2017 wird insoweit aufgehoben, als es der Klage des Klägers nicht stattgab. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides der Stadt Dessau-Roßlau vom
  149. Juni 2011 in Fassung ihrer Aufhebungs- und Änderungsbescheide vom
  150. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
  151. Februar 2013 in Fassung der Aufhebungs- und Änderungsbescheide vom
  152. August und
  153. November 2013 für den Zeitraum
  154. Februar 2011 bis
  155. Januar 2014 abzuändern und dem Kläger 14.234,66 € zu zahlen und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 39 Der Beklagte beantragt ausdrücklich, Randnummer 40 das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
  156. Dezember 2017 aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 41 Der Betreuungsbedarf für eine schwere/schwerste Pflege nach der Anlage H des Rahmenvertrages liege hier nicht vor. Die Urteilsbegründung des Sozialgerichts überzeuge insoweit nicht, als die Begutachtungsergebnisse der Gutachterin des MDK mit der Begründung nicht herangezogen worden seien, die psychosoziale Betreuung sei nicht Gegenstand der Begutachtung gewesen. Letztlich seien die Gesamtumstände zu bewerten. Zudem bestehe kein Grund, die Ergebnisse des MDK nicht heranzuziehen. Weder der Hilfebedürftige noch der Rechtsnachfolger seien gegen die Begutachtungsergebnisse vorgegangen. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Klägers zur Fälligkeit und zum Verjährungseintritt werde auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Darüber hinaus werde die Einrede der Verjährung erhoben. Den vom Kläger übersandten Unterlagen könne nicht entnommen werden, wann F. über die Änderungen der Pflegesätze im streitigen Zeitraum informiert worden sei. Es fehle schon an Unterlagen, die den streitigen Zeitraum vom
  157. Januar 2012 bis zum
  158. Januar 2013, vom
  159. Januar bis zum
  160. April 2013 sowie den Zeitraum vom
  161. Januar bis zum
  162. Dezember 2014 beträfen. Ein Nachweis, dass der Kläger F. über die Erhöhung informiert habe, sei damit nicht erbracht worden. Insoweit fehle es an einer Begründung der Forderung. Randnummer 42 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 43 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht ihn zur Abänderung der antragsgemäß angefochtenen Bescheide und zur Gewährung von 4.908,57 € verurteilt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Die zulässige Berufung des Klägers hat sich als unbegründet erwiesen. Randnummer 44 Die von der Betreuerin von F. form- und fristgerecht erhobene Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig gewesen. Streitgegenstand sind die angefochtenen Bescheide vom
  163. Juni 2011 und vom
  164. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  165. Februar 2013 sowie die Bescheide vom
  166. August und
  167. November
  168. Die beiden letztgenannten Bescheide sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, da sie - ebenso wie der im Verwaltungsverfahren erlassene Bescheid vom
  169. Juni 2012 - in Bezug auf die für den Leistungszeitraum vom
  170. Februar 2011 bis zum
  171. Januar 2014 bewilligten Leistungen jeweils höhere monatliche Beträge der Eingliederungshilfe in der vom Kläger betriebenen Einrichtung zuerkannt und die umstrittene Einstufung der erforderlichen Teilhabeleistung als „mittlere Pflege“ fortgeschrieben haben. Randnummer 45 Durch den Tod des Hilfeempfängers F. und die Fortführung des Klageverfahrens durch den Kläger ist zulässigerweise auf der Klägerseite eine subjektive Klageänderung vorgenommen worden (vgl. BSG, Urteil vom
  172. Februar 2012 - B 8 SO 15/10 R -, juris, RdNr. 12). Mit dem Tod des F. ist der Kläger als Sonderrechtsnachfolger nach § 19 Abs. 6 SGB XII unmittelbar kraft Gesetzes (cessio legis) in das Verfahren in Bezug auf die Leistungen für Einrichtungen eingetreten. Danach steht der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat, hier also der Kläger als Träger der Einrichtung, in der F. bis zu seinem Tod gelebt und die die Leistungen an ihn erbracht hat. Dieser durch die Sonderrechtsnachfolge kraft Gesetzes herbeigeführte Beteiligtenwechsel ist keine Klageänderung i.S. der §§ 99, 168 S. 1 SGG, sondern führt lediglich von Amts wegen zu einer Berichtigung des Rubrums (BSG, Urteil vom
  173. März 2017 - B 8 SO 20/15 R -, juris, RdNr. 11). Randnummer 46 Soweit der Kläger nach dem Tod von F. die Klage als Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage weiterverfolgt hat, ist auch die Leistungsklage zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII (nur) in die Rechtsposition des Hilfeempfängers F. eingetreten ist und dieser die Auszahlung einer konkreten Geldleistung an sich nicht hätte verlangen können, sondern lediglich die Übernahme der von ihm geschuldeten Heimkosten in Form eines Schuldbeitritts durch den für die Leistung zuständigen Sozialhilfeträger im Rahmen des sogenannten Gewährleistungsverantwortungsmodells (vgl. BSG, Urteil vom vom
  174. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R -, juris, RdNr. 12). Denn soweit (erst) der Schuldbeitritt zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch der Einrichtung gegen den Sozialhilfeträger führt, steht dem Hilfeempfänger dann gegen den Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Zahlung des Sozialhilfeträgers unmittelbar an die Einrichtung zu. Mit dem Tod des Hilfeempfängers F. und der Fortführung des Verfahrens durch den Kläger als Träger der Einrichtung folgt unmittelbar aus dem Schuldbeitritt dieser Zahlungsanspruch (BSG, Urteil vom
  175. März 2017, a.a.O., juris, RdNr. 13). Randnummer 47 Die vom Kläger vorgenommene Klageänderung gemäß § 99 SGG ist gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig, da das Sozialgericht die Änderung für sachdienlich erachtet hat und eine Einwilligung des Beklagten gemäß § 99 Abs. 2 SGG anzunehmen ist, da dieser sich in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht auf den auf die Leistungsklage geänderten Antrag eingelassen und vorbehaltlos die Klageabweisung beantragt hat. Randnummer 48 Der Beklagte ist der sachlich und örtlich zuständige Sozialhilfeträger in Bezug auf die streitgegenständlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für F. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII. Danach ist für die stationären Leistungen der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Hier lebte F. vor der Aufnahme in das vom Kläger betriebene Wohnheim „H.haus“ langjährig in D. mit der Folge der Zuständigkeit der Stadt D. bzw. ab dem
  176. Juli 2007 (Kreisreform) der Stadt D. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII (AG SGB XII - vom
  177. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8, in der hier noch anwendbaren bis zum
  178. Dezember 2019 geltenden Fassung). Randnummer 49 F. erfüllte die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistungen - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -[SGB IX] in der bis zum
  179. Dezember 2017 geltenden hier anwendbaren Fassung) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. F. war insbesondere durch die zumindest mittelgradige Intelligenzminderung nach frühkindlicher Hirnschädigung mit Anpassungs- und Verhaltensstörungen und einer senilen Demenz wesentlich geistig behindert. Zu einem eigenständigen Leben war er nicht in der Lage. Nur aufgrund der langjährigen umfassenden Betreuung, der Teilnahme an der Fördergruppe und den übrigen tagesstrukturierenden Angeboten war es F. möglich, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Randnummer 50 Die Voraussetzungen für einen Schuldbeitritt für Leistungen der Eingliederungshilfe der schweren/schwersten Pflege im Leistungstyp 2a waren jedoch hier im umstrittenen Zeitraum nicht nachweislich erfüllt. Insoweit kommt es - anders als der Kläger meint - nicht auf den Eintritt einer wesentlichen Besserung im Gesundheitszustand von F. an, sondern der Beklagte war berechtigt, für jeden Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren waren. Nur für den Bewilligungszeitraum bis einschließlich Januar 2011 war der Vergütungssatz der schweren/schwersten Pflege zuerkannt worden. Ab Februar 2011 erfolgte für den sich anschließenden Bewilligungszeitraum eine gesonderte Prüfung. Randnummer 51 Bei der vom Kläger betriebenen Einrichtung „H.haus“ handelt es sich um ein Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen entsprechend dem Leistungstyp 2a. Hierzu ist in der Anlage B gemäß § 4 Abs. 2 zum hier maßgeblichen Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII zur Zielgruppe angegeben, dass hierzu Menschen gehörten, die je nach ihren individuellen Beeinträchtigungen dauerhaft mindestens auf Anleitung und teilweise stellvertretende Ausführungen bei der individuellen Basisversorgung einschließlich pflegerischer Hilfen, bei der Haushaltsführung, individuellen und sozialen Lebensgestaltung, Kommunikation mit der Umwelt, Freizeitgestaltung, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und auf psychosoziale Hilfen angewiesen seien. Es sei von folgendem personengebundenen durchschnittlichen Betreuungsbedarf auszugehen: In Bezug auf Arbeit und Beschäftigung (Ziff. a) zeigen die Leistungsberechtigten nur geringe eigene Aktivitäten bzw. sind sehr labil; Unterstützung und Hilfe sind während des gesamten Arbeit- und Beschäftigungsprozesses erforderlich. Selbstständigkeit in der individuellen Lebensführung ist nicht vorhanden; Anleitung, Assistenz und Beratung (d.h. lebenspraktische Anleitung [Ziff. b]) werden im Sinne einer Vollversorgung benötigt. Zu den besonderen psychosozialen Hilfen (Ziff. c) ist angegeben, dass die Leistungsberechtigten weitestgehend nicht in der Lage seien, ihre psychischen Probleme zu bewältigen, einer intensiven Beratung, Anleitung und Förderung zum Aufbau und zur Stabilisierung ihrer Fähigkeiten benötigten und dieser Prozess der ständigen Begleitung bedürfe. Hinsichtlich pflegerischer Hilfen (Ziff. d) hätten die Leistungsberechtigten einen hohen Hilfebedarf, da sie im Bereich der Pflege nur geringe Ansätze von Selbstständigkeit zeigten und pflegerische Maßnahmen ständig erforderlich seien. Auch in den Bereichen Bildung (Ziff. e) und Freizeit (Ziff. f) wird davon ausgegangen, dass die Leistungsberechtigten nur geringe Aktivitäten zeigen und deshalb regelmäßiger Begleitung, intensiver Beratungen und Förderung bedürfen. Dabei wird für die Betreuungsbedarfe der Ziffern a, c bis f jeweils die Stufe 3 und für den Betreuungsbedarf der Ziff. b die Stufe 4 ausgehend von der Skala Stufe 0 bis Stufe 4 als regelhaft und damit im höchstmöglichen bzw. erheblichen Umfang angegeben. Randnummer 52 In der Anlage H des Rahmenvertrages wird sodann zum Personalschlüssel für stationäre Langzeiteinrichtungen für geistig und mehrfach Behinderte geregelt, dass im Bereich Betreuung und Pflege grundsätzlich der Schlüssel 1:2,0 gelte. Nur für Fälle mit einem besonderen Betreuungsbedarf gelte der Schlüssel 1:1,
  180. Der besondere Betreuungsbedarf begründe sich insbesondere durch Kriterien wie die Unfähigkeit der selbstständigen Nahrungsaufnahme, die Unfähigkeit sich allein fortzubewegen, eine vollkommene Orientierungslosigkeit, eine akute Eigen- und Fremdgefährdung sowie eine Inkontinenz tags- und nachtsüber. Der Bedarf an Betreuung und Pflege müsse so groß sein, dass der Behinderte rund um die Uhr betreut werden müsse. Die Gesamtbeurteilung des Betreuungsbedarfes müsse den Schlüssel 1:1,5 rechtfertigen. Die Zuordnung geschehe auf der Grundlage der Beurteilung der Einrichtung, die amtsärztlich bzw. fachärztlich zu bestätigen sei. Randnummer 53 Unter Zugrundelegung des Vorstehenden waren die Kriterien für das Erfordernis einer schweren und schwersten Pflege jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum vom
  181. Februar 2011 bis zum
  182. Januar 2014 nicht erfüllt. Der Senat stützt sich insoweit auf die Feststellungen durch die Amtsärztin P. vom
  183. Mai 2011 und
  184. August
  185. Danach verfügte F. über ein kleinschrittiges, ataktisches Gangbild und konnte sich mit einem Rollator innerhalb des Hauses fortbewegen. Er war auf der Stationsebene vom Zimmer bis zum Wohnzimmer orientiert. Mundgerecht zubereitete Nahrung konnte er zu sich nehmen. Das eigenständige Aufsuchen der Toilette war ihm möglich. Insoweit haben hier die Feststellungen der Amtsärztin die Angaben der Betreuungspersonen in der Einrichtung vom
  186. April 2011 nicht bestätigt. Denn in dem von den dortigen Mitarbeitern ausgefüllten Erhebungsbogen ist angekreuzt, dass sowohl bei der Nahrungsaufnahme, beim Gehen mit Hilfsmitteln sowie bei Urin- und Stuhlinkontinenz „volle Hilfe“ erforderlich sei. Unter Zugrundelegung der Beobachtungen der Amtsärztin wäre im Ankreuzbogen der Einrichtung zutreffend das Kriterium „Kontrolle erforderlich“ oder allenfalls „Teilhilfe“ in Bezug auf die vorgenannten Kriterien zutreffend gewesen. Tatsächlich war F weder unfähig, sich allein fortzubewegen noch nicht in der Lage, eigenständig Nahrung zu sich zu nehmen. Er war auch nicht vollkommen orientierungslos und gefährdete akut weder sich noch andere. Schließlich war er nicht tags- und nachtsüber inkontinent. Der Senat legt deshalb (nur) die von der Amtsärztin getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Kriterien zugrunde, nicht jedoch ihre Gesamtbewertung des Betreuungsbedarfs, mit der sie die Angaben der Einrichtung zur Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes bestätigt. Die Ausführungen der Amtsärztin, dass einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung aus ärztlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne, da F. mit einer sehr komplex veränderten Situation und komplett neuen Bezugspersonen nicht klarkäme, ist für die hier zu treffende Beurteilung des besonderen Betreuungsbedarfs anhand der aufgeführten Kriterien der Zuordnung zur schweren und schwersten Pflege und die vorzunehmende Gesamtbeurteilung nicht maßgeblich. Randnummer 54 Die Beobachtungen bei der Vorort-Begutachtung am
  187. August 2011 durch Dipl.-Soz. Arb (FH) S. haben die amtsärztlichen Feststellungen zu den tatsächlichen körperlichen und geistigen Einschränkungen bestätigt. Auch dort konnte sich der F. mit Hilfe eines Rollators innerhalb des Wohnbereichs bewegen, war in diesem Bereich orientiert und wies keine Eigen- oder Fremdgefährdung auf. Er war auch zu seiner Person sowie zeitlich und örtlich orientiert. Es bestand weder eine Harn- noch Stuhlinkontinenz, die Durchführung der Toilettengänge erfolgte selbstständig, bedurfte allerdings der Aufforderung und Begleitung. Die Greiffunktion der Hände war gegeben, Koordinationsstörungen sowie eine Störung der Feinmotorik, ein Tremor oder Lähmungen konnten nicht beobachtet werden. Die zubereiteten Mahlzeiten konnte er allein einnehmen. Soweit Dipl.-Med. P. anlässlich der Begutachtung am
  188. August 2012 angegeben hat, F. habe den Anlass der Begutachtung nicht einordnen können, sei nicht ausreichend zu Ort, Zeit und Person orientiert gewesen und habe nur mit einiger Mühe aufgefordert werden können, zwecks Begutachtung in sein Zimmer zu folgen, steht dies nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt der Begutachtung befand sich F. in der Tagesförderung, was die Amtsärztin in der Problematik besonders hervorgehoben hat. Er habe zunächst die Toilette aufsuchen müssen und sich in erster Linie dafür interessiert, schnell wieder zur Tagesförderung zu kommen bzw. zum Mittagessen. In sämtlichen Entwicklungsberichten seit 1997 ist darauf hingewiesen worden, dass F. großen Wert auf einen strukturierten Tagesablauf, Pünktlichkeit und Regelmäßigkeit lege und durch die Nichteinhaltung der Routine mit Nervosität und Unruhe reagiere. Insoweit ist verständlich und nachvollziehbar, dass F. aufgrund der Herausnahme aus der Tagesförderung an der Begutachtung nicht mitwirken wollte, sondern bestrebt war, zurück in die Tagesförderung zu gelangen und das anstehende Mittagessen zu sich zu nehmen. Sein Verhalten bestätigt damit vielmehr, dass er zeitlich und örtlich durchaus orientiert war und gerade keine vollkommene Orientierungslosigkeit bestand. Auch der Umstand, dass er zunächst die Toilette aufsuchen wollte, bestätigt das Fehlen von Inkontinenz. Randnummer 55 Selbst wenn von einem Anspruch auf den Schuldbeitritt zu Leistungen der Eingliederungshilfe der schweren/schwersten Pflege im Leistungstyp 2a auszugehen wäre - was nach Auffassung des Senats, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall ist -, stünde dem geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen, dass der Kläger als Rechtsnachfolger von F. einen Anspruch auf Übernahme nur solcher Kosten hat, die dieser selbst der Einrichtung schuldete (vgl. Urteil des BSG vom
  189. Februar 2010, a.a.O., RdNr. 12). Hier ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage F. zur Zahlung des Entgelts für schwere/schwerste Betreuung im streitigen Zeitraum vom
  190. Februar 2011 bis zum
  191. Januar 2014 - zumindest ab dem
  192. April 2011 - verpflichtet gewesen wäre. Randnummer 56 Die Erhöhung des Entgeltes ab dem
  193. Februar 2007 mit der Einstufung in die Gruppe schwere/schwerste Pflege ist - nach Angaben des Klägers - aufgrund des Bescheides vom
  194. Mai 2007 vorgenommen worden. Dieser Bescheid bezog sich ausdrücklich auf den Leistungszeitraum bis zum
  195. Januar 2011, d.h. die Einstufung endete mit Ablauf des Bewilligungszeitraumes. Für den Folgezeitraum und damit den hier umstrittenen Bewilligungszeitraum hat der örtliche Sozialhilfeträger bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides auf die von ihm durchgeführte Überprüfung der Einstufung hingewiesen und sowohl den Hilfeempfänger als auch den Kläger regelmäßig über seine Ermittlungen informiert. Der Kläger hatte nach Erlass des Bescheides vom
  196. Juni 2011 am
  197. Juli 2011 den örtlichen Sozialhilfeträger darauf hingewiesen, (nur) vom
  198. Februar bis zum
  199. März 2011 weiterhin die Leistungen für F. entsprechend des Entgeltsatzes „schwere/schwerste Pflege“ erbracht zu haben, (nur) insoweit in Vorleistung getreten zu sein und die Nachzahlung des Differenzbetrages von der mittleren zur schweren/schwersten Pflege (nur) für die Monate Februar und März 2011 zu erwarten. Randnummer 57 Schließlich ist auch die Höhe des von F. geschuldeten monatlichen Entgelts für den streitigen Zeitraum vom
  200. Februar 2011 bis zum
  201. Januar 2014 nicht mehr zu ermitteln. Die nach § 6 Abs. 1 S. 2 des im hier streitigen Zeitraum maßgebenden Heimvertrages vom
  202. März 2003 erforderlichen Abrechnungen der Entgelte wurden nach Angaben der geschäftsführenden Geschäftsführerin der Einrichtung nicht erstellt. Deshalb kann auch nicht mehr nachvollzogen werden, ob die Abwesenheitstage von F. entsprechend der Nr. 4 der Anlage F gemäß § 7 Abs. 9 zum Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII rechnerisch zutreffend umgesetzt und gegebenenfalls nach § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 des Heimvertrages aufgetretene Differenzen zutreffend ausgeglichen wurden. Randnummer 58 Wann der Betreuerin von F. die einseitigen Erhöhungserklärungen gemäß § 7 des Heimvertrages vom
  203. März 2003 zugegangen sind, ist ebenfalls nicht mehr festzustellen gewesen. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 des Heimvertrages die Einrichtung, d.h. der Kläger, gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen hat. Das Erfordernis der einseitigen Anpassungserklärung, das in § 7 des Heimvertrages vom
  204. März 2003 vereinbart wurde, entspricht den Regelungen in § 8 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz ([WBVG] in der vom
  205. Oktober 2009 bis zum
  206. Dezember 2019 geltenden und damit hier anwendbaren Fassung). Für die ab dem
  207. Januar 2012 geltend gemachte Entgelterhöhung liegt auch bereits nach Auswertung der vom Kläger vorgelegten Kopien keine einseitige Erhöhungserklärung vor. Die Erhöhungserklärung vom
  208. April 2013 stellt auf die vereinbarte Erhöhung des Leistungsentgeltes mit dem zuständigen Sozialhilfeträger vom gleichen Tag ab und nimmt Bezug auf einen vormaligen Vergütungssatz i.H.v. 115,01 €. Wann die Erhöhungsmitteilung als Folge der Schiedsstellenentscheidung vom
  209. August 2013 auf den Vergütungssatz von 122,52 € der Betreuerin von F. bekannt gegeben wurde, ist offengeblieben. Für den Zeitraum ab
  210. Januar 2014 ist bereits keine Kopie einer behaupteten Erhöhungserklärung vorgelegt worden. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Das Verfahren ist für den Kläger gerichtskostenfrei; dies ergibt sich aus § 183 S. 1 und 3 SGG. Nach § 183 S. 3 SGG steht den in Satz 1 genannten Personen (hier: Leistungsempfänger) derjenige gleich, der im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Da sich der Kläger eines Rechts als Sonderrechtsnachfolger nach dem verstorbenen Hilfebedürftigen berühmt, ist er hiernach kostenrechtlich mit diesem gleichzustellen (BSG, Urteil vom
  211. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R -, juris, RdNr. 18). Randnummer 60 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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