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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat L 8 SO 49/18 Beschluss Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für eine

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Beiträge für eine private Krankenversicherung - Ruhen des Versicherungsvertrages aufgrund von Beitragsschulden - Versicherung im Notlag

§ 82

SGB XII, da es insoweit an einem einmaligen oder nur kurze Zeit andauernden Bedarf fehle. Der Kläger sei indes nach Lage der Dinge längerfristig auf Unterstützung angewiesen. Die Auszahlung der Leistungen an die I. entspreche der Verpflichtung aus § 32 Abs. 4 Satz 1 SGB XII [der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts geltenden Regelung in Entsprechung zu § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der vom

  1. April 2012 bis zum
  2. Dezember 2017 geltenden Fassung des Art. 6a Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzte vom
  3. Dezember 2011, BGBl. I, S. 3057, im Folgenden „a.F.“]. Entgegen der Auffassung des Klägers bedeute der Verweis auf § 19 Abs. 1 SGB XII nicht, dass in seinem Fall keine Berechtigung zur Direktzahlung an das Versicherungsunternehmen bestehe. Über die Verweisung in § 42 [Nr. 2] SGB XII auf den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII sei die Regelung in § 32 Abs. 5 SGB XII a.F. anwendbar. Bei dem Kläger liege eine Hilfebedürftigkeit vor, die Voraussetzung der Anwendung dieser Vorschrift sei. Randnummer 15 Gegen dieses dem Kläger am
  4. November 2018 zugestellte Urteil hat nur der Kläger am
  5. November 2018 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt ( L 8 SO 49/18 ). Randnummer 16 In dem Verfahren S 7 SO 33/16 hat das Sozialgericht mit Urteil vom
  6. November 2018 den Bescheid des Beklagten vom
  7. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. März 2016 und des Änderungsbescheides vom
  9. November 2016 abgeändert und den Beklagten verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen nach dem Vierten Kapitel in Höhe von monatlich 223,09 € für den Zeitraum Januar bis Juni 2016 zu bewilligen, die bis zur Höhe der Aufwendungen für die private KV und PV an die I. zu zahlen seien. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Der von dem Kläger nach Aktenlage für seine private KV und PV zu zahlende Betrag von monatlich 345,18 € sei nach Umstellung in den Basistarif angemessen und müsse hälftig entsprechend der bereits erfolgten Bewilligung durch den Beklagten vollständig bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der ab dem
  10. Januar 2011 geltenden Fassung in Höhe der Hälfte der angemessenen Kosten zu berücksichtigen gewesen. Im Vergleich zu der von dem Kläger und seiner Ehefrau gezahlten Miete von 491,97 € seien für den Zweipersonenhaushalt in M. 478,00 € (388,00 € Bruttokaltmiete und tatsächliche Heizkosten von 90,00 €) angemessen. Grundlage für die nur gekürzte Berücksichtigung der Bruttokaltmiete sei die Richtlinie des Beklagten zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im Geltungsbereich Saalekreis für den Zeitraum ab Juni
  11. Die Wohnfläche der von dem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung sei mit 81,35 m² nach den maßgeblichen Kriterien um 21 m² größer als der Gesetzgeber es für einen Zwei-Personen-Haushalt für angemessen halte und damit unangemessen groß. Die tatsächliche Bruttokaltmiete sei ausschließlich wegen der zu großen Wohnfläche unangemessen hoch. Der Beklagte berücksichtige bereits höhere Bruttokaltmietkosten, als diese für die angemessene Wohnfläche von 60 m² verhältnismäßig tatsächlich mit 289,84 € hier anfallen würden. Die Betriebskostennachforderung sei mit dem hälftigen Anteil des Klägers von 84,56 € im August 2016 zu berücksichtigen. Dieser Betrag müsse indes unberücksichtigt bleiben, weil die Bruttokaltmiete unangemessen hoch sei und daher Betriebskostennachzahlungen erst Recht nicht berücksichtigt werden müssten. Den hälftigen Heizkostenanteil aus dieser Nachforderung habe der Beklagte bereits zutreffend mit 51,47 € berücksichtigt. Von dem Einkommen des Klägers seien keine Absetzbeträge zu berücksichtigen, da solche nicht nachgewiesen worden seien. Insbesondere könne der Kläger auch die Betriebsausgaben aus seiner freiberuflichen Tätigkeit nicht vom Renteneinkommen absetzen. Nach § 10 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII in der ab dem
  12. Dezember 2010 geltenden Fassung finde ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten nicht statt. Da hier keine Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit angerechnet worden seien, könnten die nachgewiesenen Ausgaben aus dieser Tätigkeit nicht vom Renteneinkommen abgesetzt werden, sondern seien vom Regelbedarf zu bestreiten. Etwas anderes ergebe sich hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls im Sinne des §

§ 82

SGB XII, da es insoweit an einem einmaligen oder nur kurze Zeit andauernden Bedarf fehle. Die Auszahlung der Leistungen an die I. entspreche der gesetzlichen Verpflichtung. Über die Verweisung in § 42 [Nr. 2] SGB XII auf den Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB XII sei die Regelung in § 32 Abs. 5 SGB XII a.F. anwendbar. Bei Gegenüberstellung des Bedarfs des Klägers mit den Bewilligungen nach dem Bescheid vom

  1. September 2015 und des Änderungsbescheides vom
  2. November 2016 für die Monate Oktober 2015 bis September 2016 habe im Termin nicht geklärt werden können, ob die Regelbedarfserhöhung ab Januar 2016 umgesetzt worden sei. Jedenfalls bescheidtechnisch sei diese Regelbedarfserhöhung nicht umgesetzt worden, sodass der Beklagte für Januar bis Juni 2016 weitere Leistungen in Höhe von 4,00 € monatlich zu bewilligen habe. In den übrigen Monaten entspreche die Bewilligungsentscheidung dem Leistungsanspruch des Klägers bzw. begünstige diesen. Randnummer 17 Gegen dieses dem Kläger am
  3. November 2018 zugestellte Urteil hat nur der Kläger am
  4. November 2018 Berufung bei dem LSG Sachsen-Anhalt eingelegt (L 8 SO 50/18). Randnummer 18 Der Senat hat die beiden aus den ursprünglich vier Klageverfahren bestehenden Berufungsverfahren mit Beschluss vom
  5. Dezember 2018 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (führendes Verfahren L 8 SO 49/18 ). Randnummer 19 Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte unter Änderung der vorausgegangenen Bewilligungsbescheide die Leistungen für die Zeiträume von Januar bis September 2015 und Oktober 2015 bis September 2016 jeweils mit Bescheiden vom
  6. März 2019 neu berechnet, diese Bescheide sinngemäß mit zwei Abhilfebescheiden im Widerspruchsverfahren vom
  7. Juni 2019 indes wieder zurückgenommen. Bezüglich der Aufstellung der von Seiten des Beklagten erfolgten Zahlungen und Nachzahlungen wird auf Blatt N 439 und 440 der Verwaltungsakten Bezug genommen. Randnummer 20 Der Kläger hat zur Begründung in beiden Berufungsverfahren sein Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft und auf die seiner Auffassung nach maßgebende Unterscheidung zwischen Leistungsberechtigten im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII und § 19 Abs. 2 SGB XII verwiesen, die einer Direktzahlung des Beklagten an die I. entgegenstehe. Für die Berücksichtigung von fiktiven Beiträgen zur privaten KV fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, da nur die angemessenen Beiträge zu übernehmen seien. Während des Insolvenzverfahrens seien die Einkünfte aus der Abwicklung der Insolvenzmasse zugeflossen bzw. gemäß §§ 287 Abs. 2, 295 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) an den Treuhänder abgetreten gewesen, wohingegen die Kosten der Abwicklung als nicht zum Insolvenzverfahren gehörend zu seinen - des Klägers - Lasten verblieben seien und sich somit für ihn als Verlust dargestellt hätten. Die Voraussetzungen eines Härtefalles im Sinne des §

§ 82SGB XII seien nicht allein von einer Einmaligkeit oder der Dauer abhängig.

Die Verluste seien im vorliegenden Fall atypisch, da ihm die Einnahmen, die er in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren habe abgeben müssen, nicht im Sinne des § 82 SGB XII zur Verfügung gestanden hätten (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom

  1. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R -, juris). Gleiches müsse für das Insolvenzverfahren selbst gelten. Fehle es an ausreichenden Mitteln, müsse die Sozialhilfe wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes eingreifen. Die Entscheidung des Sozialgerichts sei deshalb ermessensfehlerhaft. Soweit das Sozialgericht die hälftige Betriebskostennachzahlung für das Jahr 2015 nicht als Bedarf berücksichtigt habe, weil die Bruttokaltmiete unangemessen sei, führe eine Überschreitung der Angemessenheit nicht zum Wegfall der Erstattungspflicht des Beklagten (Hinweis auf BSG, Urteil vom
  2. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, juris). Es sei im Übrigen nicht zu begründen, wieso dieser Betrag dem Krankenversicherungsunternehmen als Empfänger zuzuordnen sein könnte. Randnummer 21 Der Kläger beantragt ausdrücklich in dem Berufungsverfahren L 8 SO 49/18 , Randnummer 22 der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 14.11.18 und der Änderungsbescheide vom 13.10.14 und 10.09.15 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.03.15 und 10.03.16 verurteilt, für die Zeit vom 01.06.14 bis 30.09.15 Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu Händen des Klägers zu zahlen und die hälftige Betriebskostennachforderung für das Jahr 2013 zu Händen des Klägers zu erstatten. Randnummer 23 Der Kläger beantragt ausdrücklich in dem Berufungsverfahren L 8 SO 50/18, Randnummer 24 der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 14.11.18 und des Bescheides vom 11.09.15 und des Änderungsbescheides 29.11.16 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.03.16 verurteilt, für die Zeit vom 01.10.15 bis 30.09.16 Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu Händen des Klägers zu zahlen und die hälftige Betriebskostennachforderung für das Jahr 2015 zu Händen des Klägers zu erstatten. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufungen zurückzuweisen. Randnummer 27 Den Beteiligten ist zunächst mit Schreiben vom
  3. Mai 2019 rechtliches Gehör in Bezug auf eine Entscheidung des Senats durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben worden. Nachdem der Beklagte den Senat vom Erlass der Bescheide vom
  4. März 2019 in der Gestalt der Abhilfebescheide vom
  5. Juni 2019 in Kenntnis gesetzt hat, ist diese Anhörung mit richterlichem Schreiben vom
  6. Juni 2019 wiederholt worden. Die Beteiligten haben in der Sache nicht mehr Stellung genommen. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten aus den Verfahren L 8 SO 49/18 , L 8 SO 50/18 und L 8 SO 77/15 sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist. II. Randnummer 29 Der Senat konnte die Berufungen durch Beschluss zurückweisen, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Randnummer 30 Der Senat geht nach den Entscheidungsgründen des Urteils in der Sache S 7 SO 33/16 unter Berücksichtigung der Kostenentscheidung davon aus, dass der Beklagte eindeutig für die Monate Januar bis Juni 2016 nicht zur Zahlung von weiteren 223,09 € monatlich zu den bereits bewilligten Leistungen, sondern insgesamt zur Bewilligung von weiteren Leistungen bis zu dieser Höhe, d.h. unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen, verurteilt worden ist. Randnummer 31 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind im Übrigen die Bewilligungsbescheide wieder in der Fassung, welche diese durch die im Umfang des Obsiegens des Klägers rechtskräftig gewordenen Urteile des Sozialgerichts vom
  7. November 2018 gefunden haben. Unabhängig davon, dass die vor dem Sozialgericht angefochtenen Bewilligungsbescheide nach Maßgabe der §§ 44ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) während des Berufungsverfahrens, ohne dass dies vom Senat im Einzelnen zu prüfen gewesen ist, nicht mehr hätten zurückgenommen oder aufgehoben werden können, hat der Beklagte die Neuberechnung mit Bescheiden vom
  8. März 2019 mit den Abhilfebescheiden im Widerspruchsverfahren vom
  9. Juni 2019 zu Gunsten des Klägers zurückgenommen, sodass wieder dieselbe Bescheidlage wie vor dem Sozialgericht unter Berücksichtigung der zu Lasten des Beklagten in Rechtskraft erwachsenen teilweise stattgebenden Urteile vom
  10. November 2018 maßgebend ist. Randnummer 32 Die Berufungen sind ausgehend von diesem Streitgegenstand unbegründet. Randnummer 33 Soweit der Kläger mit seiner Klage im Verfahren S 7 SO 148/16 die Zahlung der hälftigen Betriebskosten für das Jahr 2015 in Höhe von 93,75 € geltend gemacht hat, da der Beklagte die Auszahlung entsprechend der Bewilligung im Bescheid vom
  11. September 2015 nicht vorgenommen habe, ist die Klage unzulässig, da die dem Kläger für August 2016 zu zahlenden Leistungen bereits Gegenstand des Verfahrens S 7 SO 33/16 sind, in dem im Übrigen ein Widerspruchsverfahren als Voraussetzung der Klage durchgeführt worden ist. Für eine darüberhinausgehende reine Leistungsklage ist hier kein Raum. Randnummer 34 Im Übrigen sind die Klagen zulässig. Randnummer 35 Soweit der Kläger die Aufhebung der Bewilligungsbescheide beantragt, ist dieses Begehren dahingehend zu verstehen, dass er lediglich die Änderung der von ihm genannten Bescheide mit dem Ziel der Bewilligung höherer Leistungen bzw. im Hinblick auf den Zahlungsempfänger erstrebt. Randnummer 36 Die Klagen sind, soweit diese zulässig sind, unbegründet. Die Urteile des Sozialgerichts Halle vom
  12. November 2018 sind insoweit rechtmäßig, als sie den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschweren. Denn der Bescheid des Beklagten vom
  13. April 2014 in der Gestalt des Bescheides vom
  14. September 2014, des Bescheides vom
  15. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom
  16. März 2016, der Bescheid des Beklagten vom
  17. September 2014 in der Gestalt des Bescheides vom
  18. Oktober 2014, des Widerspruchsbescheides vom
  19. März 2015, des Bescheides vom
  20. September 2015, des Widerspruchsbescheides vom
  21. März 2016 sowie der Bescheid vom
  22. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  23. März 2016 und des Bescheides vom
  24. November 2016 erweisen sich als rechtmäßig, soweit diese von dem Kläger noch angefochten werden. Randnummer 37 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur KV und PV zu seinen Händen. Es wird insoweit nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht und die der Senat im Wesentlichen auch in dem rechtskräftigen Urteil vom
  25. November 2018 ( L 8 SO 77/15 ) für dieselben Beteiligten betreffend den Bewilligungszeitraum vom
  26. Januar bis zum
  27. Dezember 2012 für zutreffend erachtete. Randnummer 38 Demgegenüber teilt der Senat nicht die Auffassung des Sozialgerichts in den angefochtenen Urteilen, die noch kurze Zeit vor der Senatsentscheidung vom
  28. November 2018 in dem Verfahren L 8 SO 77/15 ergangen sind, dass dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 Nr. 3 i.V.m. § 32 Abs. 5 Satz 1 SGB XII a.F. im Umfang von Beiträgen zur KV nach dem halben Basistarif zustehen. Vielmehr sind von den „Aufwendungen“ im Sinne des § 32 Abs. 5 SGB XII a.F. nur die von dem Versicherten geschuldeten Beiträge erfasst. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum war eine Umstellung in einen Basistarif oder einen anderen Tarif als den Notlagentarif nicht mehr möglich. Nach dem ab dem
  29. August 2013 geltenden § 93 Abs. 9 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz [VVG]) wird der Vertrag (über die private KV) - erst - ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Hier hatte der Kläger seit Juli 2009 erhebliche Beitragsschulden aufgebaut. Das Ruhen des Vertrages nach § 193 Abs. 6 Satz 4 VVG konnte nicht allein mit der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII und mit der Bewilligung von Beiträgen im Basistarif beendet werden, sondern hätte die vollständige Tilgung der Schulden vorausgesetzt (vgl. hierzu bereits das Urteil des erkennenden Senats vom
  30. November 2018, a.a.O.). Die Berücksichtigung eines fiktiven Beitrags zur Basisversicherung führt zu einer Tilgung von Altschulden des Klägers bei der I. Krankenversicherungs aG und im vorliegenden Fall im Übrigen dazu, dass der Kläger damit auch die Beitragsschulden tilgen kann, die dadurch entstanden sind, dass er die an ihn erfolgten Zahlungen des Beklagten für vorausgegangene Bewilligungszeiträume zur Abdeckung von Beiträgen zur KV und PV (auch dort bereits nach dem halben Basistarif) tatsächlich nicht an die I. Krankenversicherungs aG weitergereicht hat. Randnummer 39 Den nach § 32 Abs. 5 SGB XII a.F. zu berücksichtigenden Beiträgen zur KV/PV von monatlich insgesamt 117,09 € für Juni bis Dezember 2014 und 124,03 € für Januar 2015 bis September 2016 stehen die tatsächlich von dem Beklagten bewilligten und gezahlten Beiträge nach dem hälftigen Basistarif in Höhe von monatlich insgesamt 345,18 € für Juni 2014 bis September 2016 gegenüber, sodass die Differenz sowohl den von dem Kläger geltend gemachten Verlustausgleich als auch die Betriebskostennachforderung übersteigt. Das Vorbringen des Klägers zu Absetzungen von seinem Einkommen und Betriebskostennachzahlungen ist damit unter Berücksichtigung der über den Bedarf hinausgehenden Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Beiträge zur KV und PV rechtlich nur insoweit von Bedeutung, als der Zahlungsempfänger bescheidmäßig ab November 2014 abweichend von einer Auszahlung an den Kläger festgelegt wurde. Randnummer 40 Bezüglich der Berechnung der Bedarfe und Leistungsansprüche des Klägers wird im Übrigen auf die Tabellen des Sozialgerichts (Seiten 10 und 11 des Urteils in dem Verfahren S 7 SO 21/15 und Seiten 9 und 10 des Urteils in dem Verfahren S 7 SO 33/16) nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen, die nach eigener Prüfung des Senats, soweit nicht die Höhe der Beiträge zur KV und PV betroffen ist, zutreffend sind. Randnummer 41 Soweit der Kläger beanstandet, dass die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2015 und 2016 ausgewiesenen Verluste nicht berücksichtigt worden sind, hat der Kläger hier bereits die erforderlichen Angaben im Sinne des § 4 VO zu § 82 SGB XII nicht mitgeteilt. Die Berücksichtigung von Feststellungen der Finanzbehörden steht nach § 4 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 82 SGB XII im Ermessen des Sozialhilfeträgers, der den Kläger hier mehrfach ergebnislos zu Angaben zu seinen Einnahmen und notwendigen Ausgaben aus der freiberuflichen Tätigkeit aufgefordert hat. Nur unter Berücksichtigung der Angaben könnte im Übrigen geklärt werden, ob den Verlusten positive Einnahmen gegenüberstehen, die ggf. sogar bedarfsmindernd zu berücksichtigen sind. Soweit das BSG im Anwendungsbereich des SGB II die im Rahmen einer Privatinsolvenz an einen Treuhänder weitergereichten Zahlungen aus einer Erbschaft nicht als bereite Mittel angesehen hat (BSG, Urteil vom
  31. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R -, juris, RdNr. 24), ist die vorliegende Fallkonstellation damit nicht vergleichbar (vgl. zur Zuordnung der Ansprüche von Mandanten aus vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Anwaltsverträgen: Bundesgerichtshof, Urteil vom
  32. November 2019 - IX ZR 239/18 -, juris). § 10 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII schließt einen Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten aus. Soweit nach §

§ 82

SGB XII in Härtefällen die gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt werden kann, ergibt sich daraus nichts anderes (vgl. wie hier im Ergebnis: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom

  1. Oktober 2017 - L 7 SO 2271/17 -, RdNr. 45). Denn diese Regelung ist zwar unter der Überschrift „Verlustausgleich“ aufgeführt, bezieht sich aber nicht auf den vertikalen Verlustausgleich nach § 10 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII, sondern ausschließlich den horizontalen Verlustausgleich, also die jeweilige verlustbringende Einkunftsquelle (vgl. z.B. Schmidt in: Juris Praxiskommentar zum SGB XII,
  2. Aufl. 2020, § 10 VO zu § 82 SGB XII, RdNr. 9). Randnummer 42 In Bezug auf die Frage, ob der Beklagte bei der Betriebskostennachforderung des Vermieters für das Jahr 2015 neben der Heizkostennachforderung auch den hälftigen Anteil des Klägers für die kalten Betriebskosten hätte berücksichtigen müssen, ergeben sich aus dem vom Kläger zitierten Urteil zu einem Zuschuss nach dem SGB II für Auszubildende (BSG, Urteil vom
  3. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, juris) keine weiterführenden, die Auffassung des Klägers stützenden Gesichtspunkte. Auch die Nachforderungen für kalte Betriebskosten sind vom Sozialhilfeträger nur zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Die von dem Kläger zu leistenden kalten Betriebskosten werden nach § 5 des von dem Kläger abgeschlossenen Mietvertrages in überwiegendem Umfang nach der Wohnfläche abgerechnet und sind damit in ihrer Gesamthöhe Folge der, wie bereits das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, unangemessen großen Wohnung des Zwei-Personen-Haushalts, zu dem der Kläger gehört. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 44 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.