seinen Angaben reiste er bereits im Mai oder Juni 2015 aus Syrien aus und auf dem Landweg über den Libanon, die Türkei, Griechenland am
Syrien befürchte er, seinen Reservedienst antreten zu müssen. Er habe noch zwei (40 bzw. 36 Jahre alte) Brüder und eine Schwester in Syrien. Seine Brüder seien zwar bislang noch nicht zum Reservedienst einberufen worden. Er sei sich jedoch nicht sicher, ob sie zwischenzeitlich eine Einberufung bekommen hätten. Außerdem habe er kein Haus und keinen Laden mehr. Die Lage sei sehr schlecht. Es gebe keine Sicherheit mehr. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 erkannte das beklagte Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen vor. Indes habe der Kläger keine individuelle Verfolgung geltend gemacht, die als Verfolgungshandlung i.S.d. § 3 a AsylG anzusehen wäre und damit Flüchtlingsschutz i.S.d. § 3 AsylG auslösen würde. Die befürchtete Einziehung zum Reservedienst in der Armee führe zu keiner anderen Entscheidung. Zwar bestehe für Männer in Syrien eine allgemeine Wehrpflicht. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte für eine gezielte Suche
dem Antragsteller durch das syrische Regime wegen einer vermeintlichen Reservedienstentziehung vor seiner Ausreise, zumal er selbst nicht davon gesprochen habe, bereits unmittelbar einberufen worden zu sein. Auch
fluchtgründe stünden ihm nicht zur Seite. So könne für Rückkehrer
Syrien nicht angenommen werden, dass sie pauschal unter eine Art Generalverdacht gestellt würden, der Opposition anzugehören. Dies gelte auch bei illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland. Es gebe auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass in Syrien der Wehrpflicht unterliegenden Männern, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten hätten, im Fall ihrer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zwar bestehe für wehrpflichtige Rückkehrer die Gefahr sofortiger Einberufung oder Verbringung an die Front und die Gefahr von Haft, Folter und Exekution. Es fehle aber für die Annahme politischer Verfolgung an der
G erforderlichen Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b AsylG. Randnummer 6 Der Kläger hat am 21. Februar 2019 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Randnummer 7 Der anwaltlich vertretene Kläger trägt im Wesentlichen vor, Männern im wehrpflichtigen Alter drohe bei einer Rückkehr
Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche Verfolgung durch den syrischen Staat. Sie seien bei einer Rückkehr konkret bedroht von Strafverfolgung oder Bestrafung in einem Konflikt, der unter anderem Kriegsverbrechen umfasse. Die Verfolgung könne gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger ergänzend aus, er befürchte, im Fall einer Rückkehr
Syrien zum Reservewehrdienst eingezogen zu werden. Dann müsse er sich an völkerrechtswidrigen Verbrechen beteiligen. Das lehne er ab. Vor diesem Hintergrund sei auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Außerdem seien sein Vater und seine drei Brüder im Jahr 2010 bei einem Massaker ums Leben gekommen. Er befürchte, dass er deshalb auf irgendeiner Liste stehe und man ihn deshalb verfolgen könne. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid der Beklagten vom
G maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
G i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Bescheid des beklagten Bundesamtes vom 5. Februar 2019 ist in dem von dem Kläger angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Eine Rückkehr
Syrien wird dem Kläger aufgrund des zuerkannten Schutzstatus zwar nicht tatsächlich abverlangt. Um das weitergehende Schutzbegehren prüfen zu können, ist eine solche Rückkehr aber zu unterstellen und das Schutzbedürfnis
Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen. Randnummer 19
G i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 20 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
G kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten.
G kann zu den flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen gemäß dem dort genannten Regelbeispiel ferner die Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes - in Form des Wehr- oder Reservedienstes - in einem Konflikt zählen. Dies gilt jedenfalls dann, soweit der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU zählen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (§ 3e AsylG). Randnummer 21 Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter
zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24). Randnummer 22 Eine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Ausländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Verfolgungsprognose, BVerwG, Urteil vom
G entnehmen, so dass ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugutekommt. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass der Asylbewerber bereits eine Verfolgung erlitten hat oder eine solche unmittelbar bevorstand (Funke-BC., in Gemeinschaftskommentar zum AsylG, Loseblattsammlung (Stand: November 2020), vor II-3, Rn. 346). Randnummer 27 Der Kläger ist in Syrien von keiner Verfolgungshandlung betroffen gewesen. Ihm drohte allenfalls eine Einziehung zum Reservewehrdienst, was keinen Verfolgungshandlung darstellt, die mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG verknüpft ist. Sofern der Kläger geltend macht, er sei auch deshalb aus Syrien ausgereist, weil sein Vater und seine Brüder im Jahr 2010 bei einem Massaker getötet worden seien und das Regime ihn möglicherweise auch "auf einer Liste habe", sind auch insoweit keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Klägers im Zeitpunkt seiner Flucht erkennbar. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf
frage angegeben, dass er
dem geschilderten Vorfall im Jahr 2010 keinerlei Kontakt mit dem syrischen Regime gehabt, sondern vielmehr unbehelligt seinen Friseurladen betrieben habe. Hinweise auf eine mögliche Vorverfolgung sind insoweit nicht ersichtlich. Eine Verfolgung stand auch nicht unmittelbar bevor, und zwar auch dann nicht, wenn damals eine Wehrdienstentziehung durch Flucht tatsächlich bestraft wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise in keiner Weise kontaktiert worden ist, sondern aus Syrien ausreiste, um unter anderem einer möglichen Einberufung oder einer Rekrutierung bereits im Vorfeld zu entgehen. Es ist überdies weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Syrien eine Einberufung bevorstand. Schließlich wurde dem Kläger noch im September 2015, also
seiner Ausreise aus Syrien, in Syrien ein Reisepass mit einer Geltungsdauer von 2 Jahren ausgestellt. Dass eine Einberufung durch die syrische Armee bevorstand, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Randnummer 29 Es liegen zur Überzeugung des Gerichtes auch keine
fluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG vor. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus den vor dem Bundesamt geschilderten Umständen. Aus ihnen ergibt sich allein, dass er vor den harten Lebensbedingungen und aus Furcht vor einer Einziehung zum Reservewehrdienst geflohen ist. Das begründet keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Randnummer 30 Die bis zum
Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer zumindest zugeschriebenen politischen Überzeugung folgt aus den von ihm angegebenen Gründen für seine Flucht aus Syrien nicht. Soweit der Kläger vorträgt, er wolle wegen des Krieges nicht
Syrien zurück, beruft er sich auf das allgemeine Kriegsgeschehen, das bereits zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt hat. Randnummer 32 1.2. Eine begründete Furcht vor einer asylerheblichen Verfolgung resultiert darüber hinaus auch nicht aus einer illegalen Ausreise, der Asylantragstellung sowie einem längeren Auslandsaufenthalt.
den zugrunde zu legenden Erkenntnismitteln vermag das Gericht eine (drohende) persönliche Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr
Syrien allein aus dem Umstand der illegalen Ausreise und der Beantragung von Asyl bzw. internationalen Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht festzustellen. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in Deutschland sowie der gefestigten Kammerrechtsprechung, dass die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylantrags sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte führen (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
insoweit erfolgter Übernahme der Zuständigkeit zum
suchenden Person vorgetragenen Anhaltspunkte die Plausibilität der Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art 10 der RL 2011/95 genannten Gründen und der Strafverfolgung und Bestrafung zu prüfen, mit der sie im Falle der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen muss. Jedoch hebt der EuGH in seinem Urteil hervor, dass eine starke Vermutung dafür spreche, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie näher erläuterten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht (EuGH, a.a.O., Rn. 57). Dabei sei im Einzelfall zunächst zu prüfen, ob der Antragsteller
seinen "Angaben ... und den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner individuellen Lage und seinen persönlichen Umständen" tatsächlich den Militärdienst "verweigert" hat (EuGH, a.a.O., Rn. 31), was allerdings auch ohne formalisiertes Behördenverfahren bejaht werden könne, wenn das Recht des Herkunftsstaates kein Verfahren vorsehe, das eine Verweigerung des Militärdienstes ermögliche. Randnummer 37 Die Ausführungen des EuGH gebieten hier schon deshalb keine andere rechtliche Bewertung der Situation des Klägers, weil zur Überzeugung der Kammer auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel nicht davon auszugehen ist, dass eine Bestrafung oder sonstige Verfolgung des Klägers, der sich seiner (Reserve-)Wehrpflicht durch Flucht entzogen hat, beachtlich wahrscheinlich, mithin eine relevante Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG anzunehmen ist. Sofern im Hinblick auf eine zu erwartende Einziehung zum (Reserve)wehrdienst das Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Einzelfall im Sinne des § 3 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG zu bejahen sein sollte, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass diese Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 b AsylG verknüpft ist. Randnummer 38 Im Hinblick auf eine mögliche Bestrafung oder sonstige Verfolgung hatte die bis zum
Syrien nicht beachtlich wahrscheinlich (Vgl. dazu, dass es für die Frage einer Verfolgungsgefahr nicht auf die Existenz einer Strafnorm, sondern auf die Verhängung einer Strafe in der Praxis ankommt, EuGH, Urteil vom 7.11.2013 - C-199/12 u.a. -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 59 f.; BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67 (78, Rn. 28).) Randnummer 44 In der ersten Phase des Bürgerkriegs hatte der syrische Staat die Kontrolle über weite Teile des Staatsgebiets verloren, und das Regime kämpfte um sein Überleben. Der hohe Bedarf an Soldaten schlug sich nicht nur in starken Rekrutierungsbemühungen nieder, sondern auch darin, dass Wehrpflichtige über die normale Wehrdienstzeit hinaus in der Armee weiterdienen mussten und nicht entlassen wurden. Erst mit der Stabilisierung der militärischen Situation zugunsten des syrischen Staates mit Hilfe seiner russischen und iranischen Unterstützer begann Syrien 2018 mit Entlassungen der länger dienenden Rekrutenklassen.
wie vor besteht zwar ein hoher Personalbedarf der Armee, namentlich wegen der noch nicht eroberten Enklave um I., so dass weiter rekrutiert wird. Die Rekrutierungsbemühungen konzentrieren sich auf die zurückeroberten ehemaligen Rebellengebiete, in denen eine besonders hohe Zahl von ungedienten Wehrpflichtigen zu erwarten ist. Der syrische Staat hat dort Rekrutierungszentralen eingerichtet, bei denen sich Wehrdienstentzieher und Deserteure melden können, um so eine Suche der Sicherheitskräfte
ihnen zu beenden (Vgl. österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, vom 18.12.2020, S. 43 f.). Randnummer 45 Das belegt eine gewandelte Relevanz der Wehrdienstentziehung aus Sicht des syrischen Staates: In den Zeiten, in denen die militärische Situation "Spitz auf Knopf" stand, bedeutete Wehrdienstentziehung nicht nur Vorenthaltung der geforderten militärischen Dienstleistung, sondern auch Gefährdung der Existenz des Regimes. Die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin erforderte damit eine harsche Reaktion auf Wehrdienstentziehung. Der Senat ging daher früher in Übereinstimmung mit der Erkenntnislage davon aus, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestand, dass die für Wehrdienstentziehung angedrohte Strafe auch durchgesetzt würde, ja dass sogar mit extralegaler Bestrafung zu rechnen sei (OVG NRW, Urteil vom 4.5.2017 - 14 A 2023/16.A -, NRWE, Rn. 40 ff = juris, Rn. 38 ff.; Urteil vom 7.2.2018 - 14 A 2390/16.A -, NRWE, Rn. 44 = juris, Rn. 42; nicht mehr ausdrücklich bestätigt seit Urteil vom 18.4.2019 - 14 A 2608/18. A -, NRWE, Rn. 48 f. = juris, Rn. 46 f.; unter Zitierung neuerer Erkenntnisse insoweit zweifelnd Urteil vom 13.3.2020 - 14 A 2778/17.A -, NRWE, Rn. 48 = juris, Rn. 46). Randnummer 46
dem sich die Lage zugunsten des syrischen Staates stabilisiert hat, stellt Wehrdienstentziehung für das Regime keine existenzgefährdende Bedrohung mehr dar, sondern erschöpft sich in der Vorenthaltung der geforderten militärischen Dienstleistung und damit der Erschwerung der Entlassung länger dienender Rekruten. Angesichts dessen ist eine abschreckende Bestrafung nicht mehr vordringlich, vielmehr kommt es nunmehr auf den möglichst reibungslos
zuholenden militärischen Einsatz ehemaliger Wehrdienstentzieher an. Diese aus Sicht des syrischen Staates naheliegende Konsequenz lässt sich
neueren Erkenntnissen tatsächlich beobachten. Die Quellen ergeben, dass die Reaktion auf einfache Wehrdienstentziehung nunmehr regelmäßig darin besteht, solche Personen unverzüglich einzuziehen und militärisch einzusetzen (Vgl. die Darstellung unterschiedlicher Quellen und mit Unterscheidung zwischen Wehrdienstentziehern, Deserteuren und Überläufern in: Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, vom 18.12.2020, S. 49 ff.). Randnummer 47 Das European Asylum Support Office (EASO) ist der Auffassung, dass - trotz
wie vor bestehender Strafandrohung - in der Praxis Wehrdienstentzieher üblicherweise direkt zum Militär entsandt werden (EASO, Country Guidance: Syria. Common analysis and guidance note. September 2020, S. 66; EASO, Syria. Targeting individuals. Country of Origin Information Report. März 2020, S. 37). Randnummer 48 Gleiches bestätigt das norwegische Zentrum für Herkunftslandinformation, eine Organisation der norwegischen Einwanderungsbehörde (Landinfo, Report. Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3.1.2018, S. 8). Randnummer 49 Die Dienststelle Herkunftslandinformation des dänischen Einwanderungsdienstes hat vom 17. bis 25. Februar 2020 im Rahmen einer "fact-finding mission" verschiedene Quellen zum Komplex des syrischen Militärdienstes befragt. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die syrische Armee
wie vor einen hohen Rekrutierungsbedarf hat, der auf anhaltende Kämpfe, insbesondere um die Enklave I., zurückzuführen ist, aber auch darauf, dass abgekämpfte Truppen durch frische ersetzt werden. Als Rekrutierungsfeld werden im Schwerpunkt Gebiete genutzt, die seit Sommer 2018 wiedererobert wurden und in denen auf ein ungenutztes Reservoir von Wehrpflichtigen zurückgegriffen werden kann (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 9 f.). Randnummer 50 Zur Behandlung von Wehrdienstentziehern wurde ermittelt, dass sie regelmäßig sofort rekrutiert werden. Demgegenüber sollen Deserteure dem Risiko ausgesetzt sein, zuvor inhaftiert zu werden. Während des Bürgerkriegs seien Deserteure hingerichtet worden, diese Praxis habe der syrische Staat aber - von Einzelfällen abgesehen - seit einigen Jahren aufgegeben. Es gebe Beispiele von desertierten Offizieren, die in ihre alten Positionen wiedereingerückt seien. Demgegenüber werde von Todesurteilen gegen Überläufer wegen Verrats berichtet, so etwa am 25.7.2019 durch das Militärgericht Damaskus (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 31 ff.). Randnummer 51
einer Rundverfügung im Jahre 2019 soll Männern, die
Syrien zurückkehren und wegen der Ableistung des Wehrdienstes gesucht werden, 15 Tage Zeit gegeben werden, ihre Angelegenheiten zu regeln und sich sodann in einem Rekrutierungsbüro zum Militäreinsatz zu melden (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 12). Randnummer 52 Diese Praxis wird von Beobachtern bestätigt. Randnummer 53 So von einem Gewährsmann namens Rami in einem Interview vom 12.2.2020, wonach im Gegensatz zur früheren Praxis sofortiger Entsendung in eine Militäreinheit nunmehr 7 bis 15 Tage Zeit gegeben werde,
Hause zu gehen und sich auf den Wehrdienst vorzubereiten: Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 65 (Nr. 160). Diese Quelle bestätigt, dass gefangene Wehrdienstentzieher und Deserteure nicht mehr inhaftiert, sondern sogleich eingezogen werden, ebenda, S. 67 (Nr. 176). Randnummer 54 Auch andere aktuelle Quellen bestätigen die Praxis sofortiger Einziehung von Wehrdienstentziehern zum Militär ohne Verhängung der dafür vorgesehenen Strafe (Abbas Almousa in einem Interview am 7.2.2020, Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 62 (Nr. 131); Aymenn Jawad Al-Tamimi in einem Interview am 31.1.2020, ebenda, S. 50 (Nr. 39)). Randnummer 55 Auch das Auswärtige Amt berichtet in seinem jüngsten Lagebericht, dass männliche Rückkehrer im wehrpflichtigen Alter in der Regel zum Militärdienst eingezogen würden und nur bei Desertion Haftstrafen drohten, wobei aber auch diese zumindest stellenweise erlassen würden (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020) vom 4.12.2020, S. 30). Randnummer 56 Im Ergebnis bestätigt auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, dass in der Praxis Wehrdienstentzieher nicht mit Kriminalstrafen belegt werden, sondern binnen Tagen oder Wochen
der Verhaftung an der Front eingesetzt werden (UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7.5.2020, S. 9). Randnummer 57 Das norwegische Zentrum für Herkunftslandinformation berichtet von einer "fact-finding mission" im April 2019, dass sich die syrische Reaktion auf Wehrdienstentziehung geändert habe. Während früher Haftstrafen verhängt worden seien, bekomme ein
Syrien rückkehrender Wehrdienstentzieher nunmehr eine Aufforderung, sich binnen 15 Tagen beim zuständigen Rekrutierungsbüro zu melden. Dann habe er sechs Monate Zeit, ein spezielles Verfahren zur Regelung der Angelegenheiten von gesuchten Personen ("taswiyat al-wada’") zu durchlaufen,
dem der früher Gesuchte nicht weiter in den Fahndungslisten geführt wird (Landinfo, Report Syria, Return from abroad, 10.2.2020, S. 7 f.; zu diesem Verfahren im Einzelnen Danish Immigration Service, Syria, Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 7 ff.) Randnummer 58 Schließlich bestätigt auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe, dass die für Wehrdienstentziehung vorgesehenen gesetzlichen Sanktionen nicht systematisch und einheitlich angewendet würden, dass aber bei Wehrdienstentziehern, die als oppositionell angesehen würden, die Verhaftung durch einen Geheimdienst drohen könne (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11.6.2019, S. 6.) Randnummer 59 Nur vereinzelt sprechen Quellen von Inhaftierungen von Wehrdienstentziehern vor der Entsendung zu einer militärischen Einheit. (So etwa Sara Kayyali (Human Rights Watch) bei einem Treffen am 5.2.2020, in: Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 51 (Nr. 50). Randnummer 60 Diese Inhaftierung ergriffener Wehrdienstentzieher soll sich aber nur auf wenige Tage erstrecken, bevor sie zum Militär entsandt werden (Fadel Abdul Ghany (Syrian Network for Human Rights) in einem E-Mail-Interview 6.2.2020, in: Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 90 (Nr. 358). Randnummer 61 Es ist daher naheliegend, dass solche Inhaftierungen mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nichts zu tun haben, sondern Ingewahrsamnahmen sind, um den Wehrdienstentzieher
seinem Ergreifen bis zur Überstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass bei jedem ergriffenen Wehrdienstentzieher sofort feststeht, welcher Einheit er zugeteilt wird. Randnummer 62 Insgesamt ergibt sich damit ein mit der derzeitigen Interessenlage des syrischen Staates konformes, in sich stimmiges Lagebild:
Ausbruch des Bürgerkrieges war Wehrdienstentziehung ein Massendelikt, dem wegen der prekären militärischen Situation scharf entgegengetreten wurde.
der militärischen Konsolidierung Syriens trat das Erfordernis abschreckender Bestrafung zurück hinter dem Interesse, die personelle Stärke der Armee durch Heranziehung frischer Kräfte im Gegenzug zur Entlassung schon lange dienender Kräfte aufrecht zu erhalten. Daraus erklärt sich das Angebot an gesuchte Personen, ihre Angelegenheiten zu bereinigen, und der Umstand, dass Wehrdienstentzieher regelmäßig nur noch zu befürchten haben, den Wehrdienst
holen zu müssen. Soweit die These vertreten wird, der militärische Einsatz der Wehrdienstentzieher an der Front sei als Bestrafung gedacht für unterstellte Illoyalität (Politmalus), (so UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7.5.2020, S. 9), überzeugt das nicht.
den vorliegenden Erkenntnissen trifft das Risiko einer Frontkommandierung jedermann in der syrischen Armee und hängt davon ab, ob die jeweilige Einheit im Fronteinsatz steht, wobei die Einheiten zwischen Fronteinsatz und Etappe rotieren. Die militärischen Einheiten werden aber nicht aus bestimmten Gruppen, etwa Wehrpflichtigen aus eroberten Gebieten, zusammengesetzt. So sollen die meisten Frontopfer
wie vor aus den als zuverlässig geltenden Gebieten Latakia, Tartus, Westhama, Westhoms und Damaskus stammen (Vgl. Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 13 ff.). Randnummer 63 Die vorliegenden Erkenntnisse ergeben vielmehr, dass auch neu ausgehobene Rekruten mit sehr geringer Ausbildung an die Front kommandiert werden (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 14 m.w.N.) Randnummer 64 Von einem erkennbaren System der Bestrafung von Wehrdienstentziehern durch "Frontbewährung" kann keine Rede sein. Somit ist festzustellen, dass bei gewöhnlichen Wehrdienstentziehern (draft evaders) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG besteht, vielmehr lediglich mit der Verpflichtung zu rechnen ist, den Wehrdienst
holen zu müssen. Insofern hält der Senat seine bislang vertretene gegenteilige Auffassung auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse nicht weiter aufrecht. ... Randnummer 65 Soweit das Auswärtige Amt Fälle der Verhaftung oder des Verschwindens von Rückkehrern anspricht, beschränkt es sich auf die vage Vermutung, dies könne im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen. Daraus lässt sich für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegenüber Wehrdienstentziehern nichts ableiten. Gleiches gilt für den vom Kläger zitierten Artikel des A. V. aus Foreign Policy vom 6.2.2019. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass vereinzelt Rückkehrer - von, so der Artikel,
UNHCR-Angaben 17.000,
Angaben der libanesischen Regierung 110.000 Rückkehrern allein im Jahre 2018 aus dem Libanon - verhaftet und verschwunden sind, was angesichts der in Syrien herrschenden willkürlichen Gewalt nicht verwunderlich ist. Der Artikel räumt am Schluss selbst ein, dass die Zahl verfolgter Rückkehrer relativ klein sei. ... Randnummer 66 Ob im Gegensatz zu einfachen Wehrdienstentziehern (draft evaders) bei Deserteuren (deserters), also Personen, die bereits in das militärische System eingegliedert und mit militärischen Aufgaben betraut waren, ihre Einheiten oder Posten aber verlassen haben, eine Verfolgungshandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, bedarf hier keiner Entscheidung." Randnummer 67 Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen
Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel an und macht sie sich für das vorliegende Verfahren zu eigen. Randnummer 68 Eine entgegenstehende Bewertung ist insbesondere nicht im Hinblick auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
dem, ob und wann er freiwillig zurückgekehrt ist oder verhaftet wurde, eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren (Art. 99 Gesetzesdekret Nr. 61). Desertion wird demgegenüber mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Soldat Syrien verlässt; die Haftstrafe erhöht sich unter anderem dann auf 15 Jahre, wenn der Soldat in Kriegszeiten desertiert (Art. 101 Gesetzesdekret Nr. 61).
61 ist die Flucht im Angesicht des Feindes mit lebenslanger Haft und das Überlaufen zum Feind mit Todesstrafe bedroht (vgl. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom Februar 2017, S. 23; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom
G gerechtfertigt. Danach kann Verfolgungshandlung sein die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) fallen. Tatbestandlich sind insoweit u.a. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst.
des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs die dort genannten vorsätzlich begangenen Handlungen als Bestandteil eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung dar (vgl. BeckOK AuslR/Kluth, 28. Ed. 1.1.2021, AsylG § 3 Rn. 22). Eine Verfolgungshandlung in diesem Sinne liegt hier bereits deshalb nicht vor, da hier
dem oben gesagten eine Strafverfolgung oder Bestrafung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Offenbleiben kann insoweit, ob es auch an den weiteren Voraussetzungen fehlt (Verweigerung des Militärdienstes, Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen). Randnummer 72 Auf die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 b AsylG mit Blick auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 19. November 2020 (Az. C-238/19) zu stellen sind, kommt es vor diesem Hintergrund schon deshalb nicht an, weil es an einer Verfolgungshandlung fehlt. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 74 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.