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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 M 160/21 Beschluss Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungsverfügung nach Abschluss ein

Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungsverfügung nach Abschluss eines erfolgreich geführten Gerichtsverfahrens; erneute Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei v

Fahrerlaubnisentziehungsinteresses mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse Leitsatz

  1. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen. (Rn.6)
  2. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht aufgrund der Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Urteils gehindert, erneut die Vorlage eines Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV anzuordnen, wenn das Verwaltungsgericht die auf ein zuvor vorgelegtes negatives Gutachten gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Begründung aufgehoben hat, das Gutachten sei unschlüssig und nicht nachvollziehbar. (Rn.12)
  3. Das Interesse an einer Fahrerlaubnisentziehung ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen regelmäßig mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse identisch. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
  4. Juli 2021, 1 B 125/21 MD, Beschluss Tenor Die Beschwerde

Antragstellers gegen den Beschluss

Verwaltungsgerichts Magdeburg -

  1. Kammer - vom
  2. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten

Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung

Widerspruches

Antragstellers vom 29. April 2021 gegen den Bescheid

Antragsgegners vom 22. April 2021 zu Recht nicht wiederhergestellt. Der Bescheid, mit dem dem Antragsteller unter Anordnung

Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis aller ihm erteilten Klassen entzogen und die unverzügliche Abgabe

Führerscheins spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntgabe

Bescheides aufgegeben worden ist, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte ärztliche Gutachten nicht fristgemäß beigebracht hat, gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung

Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm

halb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen. Randnummer 3 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche oder tatsächliche Bewertung. Randnummer 4 1. Der Antragsteller wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein: Die der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrundeliegende Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten beizubringen, solle mit Tatsachen begründet sein, die dem Antragsgegner vor 3 ½ Jahren mitgeteilt worden seien. Diese Tatsachen seien nicht geeignet, die Pflicht zur Beibringung eines Gutachtens auszulösen, weil sie bereits geprüft und als ungeeignet festgestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht sei den Hinweisen im Verfahren 1 A 325/19 MD nachgegangen und habe festgestellt, dass die seinerzeit in seinem Verfahren festgestellten Tatsachen nicht ausreichten, ein Gutachten zu verlangen. Das Urteil sei rechtskräftig. Danach gebe es keinerlei neuen Anhaltspunkte i.S.

§ 11Abs. 6 Fe

V. Aus dem Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, was Anlass für den Antragsgegner sei, von ihm ein Gutachten zu verlangen und ob das dort Mitgeteilte Zweifel an der Fahreignung überhaupt rechtfertigten könne. Mit den Alttatsachen sei die Behörde ausgeschlossen. Randnummer 5 Diese Einwände greifen nicht durch. Randnummer 6 Dem Erlass

angefochtenen Bescheides über die Entziehung der Fahrerlaubnis steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 19. Oktober 2020 (1 A 325/19 MD) einen Bescheid

Antragsgegners vom

  1. August 2018 über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben hat. Randnummer 7 Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraftwirkung in dem in § 121 VwGO umschriebenen Rahmen umfasst auch nachfolgende Verwaltungsakte. Sie soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtungsklage darf die im Vorprozess unterlegene Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage gegen denselben Betroffenen nicht einen neuen Verwaltungsakt aus den vom Gericht missbilligten Gründen erlassen. Dies wird als Widerspruchs- und Wiederholungsverbot bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 1992 - 1 C 12.92 - juris Rn. 12; Beschluss vom
  3. Oktober 2018 - 3 B 18.18 - juris Rn. 9). Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich bei der Anfechtungsklage auf die vom Gericht zu prüfenden und die Entscheidung tragenden Aufhebungsgründe. Den Entscheidungsgründen kommt damit maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft zu (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  4. Aufl. 2021, § 121 Rn. 21). Randnummer 8 Nach diesen Maßstäben steht das Verbot der Wiederholung eines gleichartigen Verwaltungsakts dem Erlass

Bescheides vom

  1. April 2021 nicht entgegen. Zwar hat der Antragsgegner sowohl in dem Bescheid vom
  2. August 2018 als auch in dem Bescheid vom
  3. April 2021 die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und diese Maßnahme auf die Nichteignung

Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gestützt. Der Bescheid vom 22. April 2021 beruht jedoch tragend auf Gründen, die nicht Gegenstand

verwaltungsgerichtlichen Urteils vom

  1. Oktober 2020 waren und dementsprechend auch nicht vom Verwaltungsgericht missbilligt wurden. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil vom
  2. Oktober 2020 die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid

Antragsgegners vom 13. August 2018 für rechtswidrig gehalten, weil das der Entscheidung

Antragsgegners zugrundeliegende verkehrsmedizinische Gutachten

TÜV Nord vom 22. Juni 2018 nicht den Anforderungen der Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV entsprochen habe und daher den Schluss auf die Nichteignung

Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zulasse. Das Ergebnis der Nichteignung folge nicht aus dem vom Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten, denn dieses sei weder schlüssig noch nachvollziehbar (S. 7, 2. Abs. der Urteilsabschrift). Randnummer 10 Demgegenüber stützt sich der Bescheid vom 22. April 2021 auf einen anderen Sachverhalt: Die Nichteignung

Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen wird tragend damit begründet, dass sich der Antragsteller geweigert habe, einer am 16. Februar 2021 (nach Erlass

Urteils vom 19. Oktober 2020) erfolgten Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzukommen und daher den Tatbestand

§ 11Abs. 8 Fe

V erfüllt habe. Das Gutachten

TÜV Nord vom

  1. Juni 2018 spielt in der Entscheidung keine Rolle. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil vom
  2. Oktober 2020 nicht - wie der Antragsteller aber meint - die Feststellung getroffen, dass die dem Antragsgegner im Dezember 2017 mitgeteilten Verkehrsauffälligkeiten ungeeignet seien, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Aufforderung zur Beibringung

Gutachtens rechtmäßig gewesen sei. Hierauf käme es - so das Verwaltungsgericht - nur an, wenn der Antragsteller das Gutachten nicht vorgelegt hätte und es um die Frage ginge, ob die Fahrerlaubnisbehörde aus der unterlassenen Beibringung

Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung

Betroffenen schließen dürfe. Die Verwertbarkeit

Gutachtens hänge nicht von der behördlichen Anordnung ab, wenn sich - wie hier - der Betroffene der Begutachtung gestellt und das Gutachten vorgelegt habe. Das Ergebnis

Gutachtens schaffe eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung habe (S. 6, 4. Abs. der Urteilsabschrift). Randnummer 12 Aus der Entscheidung

Verwaltungsgerichts geht auch nicht hervor, dass die Fahrerlaubnisbehörde gehindert war, erneut die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen. Im Gegenteil: Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das Gutachten im Hinblick auf seine Geeignetheit zur Beurteilung der Fahreignung zu würdigen sei und die Behörde ggf. - also bei fehlender Eignung

Gutachtens - eine Nachbesserung

Gutachtens oder sogar die Erstellung eines weiteren Gutachtens verlangen müsse (S. 6, 5. Abs. der Urteilsabschrift). Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - das vorgelegte Gutachten als unschlüssig und nicht nachvollziehbar bewertet und ist davon ausgegangen, dass es untauglich sei, die Fahreignung

Antragstellers zu beurteilen. Randnummer 13 2. Weiter wendet der Antragsteller ein: Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Beschluss

Verwaltungsgerichts ergebe sich, dass die Behörde überhaupt und ggf. mit welchem Ergebnis in Erwägung gezogen habe, Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, die ihn weniger als mit einer Begutachtungsanordnung belasteten. Zu solchen Erwägungen habe Anlass bestanden, weil der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange, sich schon vor der Begutachtensanordnung belastbare Kenntnisse über Tatsachen zu verschaffen, die ausreichende Anhaltspunkte für das Fehlen der Fahreignung begründen könnten. Nur wenn der Betreffende bei der Vorfelduntersuchung nicht hinreichend mitwirke, sich die Eignungsbedenken nicht ausräumen ließen oder Zweifel an der Richtigkeit der im Rahmen dieser Untersuchungen erlangte Auskünfte oder Atteste bestünden, wäre überhaupt Raum für eine förmliche Begutachtensanordnung. Auch solche Versuche habe der Antragsteller nicht unternommen. Randnummer 14 Auch mit diesem Einwand dringt der Antragsteller nicht durch. Randnummer 15 Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung i.S.

§ 11Abs. 2 Fe

V, welche die Fahrerlaubnisbehörde zur Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens berechtigen, können sich aus der Amtsermittlung der Behörde ergeben, aber auch aus Mitteilungen anderer Behörden oder sogar von dritter Seite. In der Verwertbarkeit von Tatsachen ist die Fahrerlaubnisbehörde weitgehend uneingeschränkt. Ausreichend sind alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Ob sie solche „Verdachtsmomente“ begründen, beurteilt sich nach den gesamten Umständen

jeweiligen Einzelfalls, zu denen neben eigenen Bekundungen

Fahrerlaubnisinhabers beispielsweise auch protokollierte Aussagen Dritter zählen (Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, FeV 2. Aufl. 2017, § 11 Rn. 67). Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Antragsgegner Tatsachen bekannt geworden sind, die i.S.

§ 11Abs. 2 Fe

V Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung

Antragstellers begründen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf die Mitteilung der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2017, die Bescheinigung

Dipl.-Med. T. vom 15. Januar 2018 sowie das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

MDK vom 16. Februar 2017 abgestellt. Es hat anhand der hiernach in Betracht kommenden Erkrankungen unter Berücksichtigung der Bewertungen nach Anlage 4 Nr. 4.4 f, 7.3 und 11.2.3 der FeV erläutert, dass nur durch ein ärztliches Gutachten geklärt werden könne, ob und inwieweit die möglicherweise vorliegenden Erkrankungen sich auf die Fahreignung

Antragstellers auswirken können. Diesen plausiblen Erwägungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsteller führt nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, warum die Beurteilung

Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte und welche weiteren Erkenntnismöglichkeiten bestanden hätten, um die Eignung bzw. Nichteignung

Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV beurteilen zu können. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es weitere ärztliche Atteste oder Gutachten gibt, die zur Beurteilung hätten herangezogen werden können. Randnummer 17 Die Fahrerlaubnisbehörde war insbesondere nicht verpflichtet, das Medizinisch-Psychologische Institut

TÜV Nord, von dem das Gutachten vom 22. Juni 2018 erstellt wurde, zur „Nachbesserung“ aufzufordern. Die Regelung

§ 11Abs. 2 Fe

V sieht vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Betroffenen die „Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen“ kann. Bei der Klärung der Frage, ob Fahreignung gegeben ist, besteht also eine Mitwirkungspflicht

Betroffenen (vgl. Koehl, a.a.O. § 11 Rn. 65). Ist das vom Betroffenen vorgelegte Gutachten nicht geeignet, die Fahreignung beurteilen zu können, hat also die Fahrerlaubnisbehörde vom Betroffenen die Nachbesserung oder die Erstellung eines weiteren Gutachtens zu verlangen (Koehl, a.a.O. § 46 Rn. 16). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten der Nachbesserung überhaupt zugänglich war. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht das Gutachten in dem - rechtskräftigen - Urteil vom 19. Oktober 2020 als „insgesamt nicht schlüssig und nachvollziehbar“ bezeichnet hat, spricht dafür, dass das Gutachten von vornherein keine geeignete Grundlage dafür geboten hat, die Fahreignung

Antragstellers beurteilen zu können. Randnummer 18 3. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nicht bestehe. Randnummer 19 a) Mit seinem Einwand, für die Anordnung

Sofortvollzugs sei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über das Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige, dringt der Antragsteller nicht durch. Randnummer 20 Das Interesse an einer Fahrerlaubnisentziehung ist bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, angesichts der Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer durch fahrungeeignete Personen regelmäßig mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse identisch. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten

Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen muss der Betroffene jedoch angesichts

von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit

öffentlichen Straßenverkehrs und

aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren staatlichen Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (Beschluss

Senats vom

  1. Januar 2020 - 3 M 216/19 - juris Rn. 15 ). Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen (S. 6,
  2. Abs. der Beschlussabschrift). Der Antragsteller hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis für ihn mit besonderen Belastungen verbunden ist. Randnummer 21 b) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine fehlende Eilbedürftigkeit berufen. Die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit ist gerechtfertigt, weil bei ihm gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen ist. Ein ungeeigneter Kraftfahrer stellt eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr sowie für andere Verkehrsteilnehmer und somit die Allgemeinheit dar. Daher kann mit den angeordneten Maßnahmen nicht bis zur Unanfechtbarkeit

Bescheides über die Fahrerlaubnisentziehung zugewartet werden. Randnummer 22 Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vorfall, der Anlass für die Ermittlungen und Maßnahmen

Antragsgegners war, im Zeitpunkt

Erlasses

angefochtenen Bescheides bereits 3 ½ Jahre zurücklag. Entscheidend für die Entziehung der Fahrerlaubnis war nicht das Unfallgeschehen am 7. Dezember 2017, sondern der Umstand, dass sich aus den Feststellung der Polizeibeamten, der Bescheinigung

Dipl.-Med. T. vom 15. Januar 2018 sowie dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

MDK vom 16. Februar 2017 Zweifel an der gesundheitlichen Eignung

Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben haben, die der Antragsteller nicht mit einem von ihm nach § 11 Abs. 2 FeV angeforderten Gutachten ausgeräumt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich der gesundheitliche Zustand

Antragstellers hinsichtlich der in Betracht kommenden Erkrankungen (koronale Herzerkrankung, Demenz, Schlafapnoe) aufgrund

Zeitablaufs von 3 ½ Jahren entscheidend verbessert haben könnte, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und liegen auch nicht auf der Hand. Randnummer 23 Das Urteil

Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2020 gibt für eine fehlende Eilbedürftigkeit, die der Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung entgegenstehen könnte, nichts her. Die Entscheidung

Verwaltungsgerichts, den Bescheid vom 13. August 2018 auch hinsichtlich der Ziffer 2 - Verpflichtung zur Hinterlegung

Führerscheins - aufzuheben, beruht allein darauf, dass das Verwaltungsgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass „in der Folge“ der Aufhebung der Ziffer 1

Bescheides auch die Regelung zur Hinterlegung

Führerscheins keinen Bestand haben könne (S. 12, 3. Abs. der Urteilsabschrift). Dies ergibt sich auch aus der Regelung

§ 47Abs. 1 Fe

V. Sie bestimmt, dass Führerscheine nach der Entziehung der Fahrerlabunis unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern sind. Der Entscheidung

Verwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass das Gericht „inzidenter auch die Eilbedürftigkeit mit geprüft und verneint“ habe. Randnummer 24 Der Antragsgegner war auch nicht in der Weise „präkludiert“, dass er die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 11 Abs. 2 FeV nicht auf Umstände stützen durfte, die ihm bereits vor Erlass

verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. Juli 2020 bekannt waren. Wie bereits ausgeführt, steht die Rechtskraft

Urteils der Berücksichtigung der bis zum Erlass

Urteils bekannten Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht entgegen. Randnummer 25 4. Auch die Einwände

Antragstellers gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung greifen nicht durch. Randnummer 26 Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen

§ 80Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Vw

GO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung

Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesem Erfordernis ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung für die Vollziehungsanordnung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse

Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass

Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies wird gerade bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit

Straßenverkehrs angenommen. Außerdem stellen Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren dar, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne aber bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. In solchen Fällen ist es daher nicht zwingend geboten, für die Vollziehungsanordnung eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Die Behörde kann sich vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (Beschluss

Senats vom 15. Juli 2019 - 3 M 123/19 - juris Rn. 4 f. m.w.N.). Randnummer 27 Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid gerecht. Der Antragsgegner hat zur Begründung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Nachteilen für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Interesse

Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner Fahrbereitschaft zurückstehen müsse. Die Möglichkeit von Unfällen, wenn der Antragsteller weiterhin ein Kraftfahrzeug führe, könne nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation

Antragstellers auf die Gefahr unvorhersehbarer und plötzlicher Ausfallerscheinungen hingewiesen, die bei der heutigen Verkehrsdichte so groß sei, dass er von der Teilnahme am motorisierten Verkehr ausgeschlossen werden müsse. Mit diesen Erwägungen hat der Antragsgegner hinreichend zu erkennen gegeben, dass und aus welchen Gründen er die Vollzugsanordnung getroffen hat, um die andernfalls eintretende aufschiebende Wirkung

Widerspruchs

Antragstellers zu hindern. Ob die Begründung die Anordnung

Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung auch inhaltlich tragfähig ist, ist keine Frage

formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung (vgl. Beschluss

Senats vom

  1. Juli 2019, a.a.O. Rn. 6). Randnummer 28 Auch der Zeitraum von „3 ½ Jahren Unauffälligkeit“ seit dem Unfall am
  2. Dezember 2017 musste den Antragsgegner nicht zu einer weitergehenden Begründung

angeordneten Sofortvollzugs veranlassen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 13. August 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und ihm gegenüber die Hinterlegung

Führerscheins angeordnet hat. Erst aufgrund

Urteils

Verwaltungsgerichts vom

  1. Oktober 2020 wurde dem Antragsteller der Führerschein mit Schreiben vom
  2. Dezember 2020 zurückgesandt. Der Antragsteller war demgemäß im überwiegenden Teil

fraglichen Zeitraums von 3 ½ Jahren von der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug ausgeschlossen. Schon

halb kann dem Umstand, dass er in dieser Zeit nicht auffällig geworden ist, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen. Randnummer 29 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 30 III. Die Festsetzung

Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 31 IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.