Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung Leitsatz 1. Die sofortige Vollziehung von Beseitigungsverfügungen aus brandschutzrechtlichen Gründen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr ein sofortiges Einschreiten erfordert, was auch die Prüfung einschließt, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann, etwa durch Erlass einer Nutzungsuntersagung. Etwas Anderes kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - juris Rn. 7 , m.w.N.). (Rn.10) 2. Zwar kann die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung ein besonderes Interesse am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung begründen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 29. April 2021, 2 B 126/21 HAL, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 29. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks A-Straße 42 (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …), das straßenseitig mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes betreibt der Antragsteller ein Bistro. Bei Vorortkontrollen am 25. August 2014 und 10. Dezember 2020 stellte die Antragsgegnerin fest, dass an der rückwärtigen Gebäudeseite ein eingeschossiger Anbau mit Pultdach mit einer Grundfläche von ca. 14 m² errichtet worden war. Randnummer 2 Mit Verfügung vom 17. März 2021 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € auf, den im hofseitigen Bereich an das Hauptgebäude angebauten Anbau bis zum 30. April 2021 vollständig zurückzubauen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der hofseitige Anbau sei ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden und könne auch nachträglich nicht genehmigt werden. Die Anforderungen der §§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 , 29 Abs. 2 , 32 Abs. 1 BauO LSA an den Brandschutz, an Rettungswege und an Brandwände würden nicht erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten. Aufgrund der Gefährdungslage für die Gäste und Bewohner des Grundstücks A-Straße 42 sowie des Nachbargrundstücks A-Straße 44 sei der weitere Bestand des Anbaus als Aufenthaltsraum nicht zu verantworten. Im Brandfall seien mit hinreichender Sicherheit Schäden an Leib, Leben und Gesundheit dieser Personen zu befürchten. Bei Beachtung der Länge eines Rechtsmittelverfahrens könne die bestehende Gefahr nicht in geeigneter Weise abgewendet werden, wenn der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Dem Antragsteller durch den Rückbau entstehende finanzielle Verluste seien nicht zu berücksichtigen, da diese lediglich auf der rechtswidrigen Errichtung und Nutzung beruhten und somit allein in der Verantwortungssphäre des Antragstellers lägen. Randnummer 3 Gegen die am 18. März 2021 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 19. April 2021, einem Montag, Widerspruch erhoben, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Randnummer 4 Am 23. April 2021 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und dazu ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe den Anbau schon anlässlich einer Besichtigung im August 2014 sowie im Jahr 2017 bemängelt, zwischenzeitlich dann aber mehrere Jahre nichts von sich hören lassen. Der Anbau, der lediglich als Abstellkammer genutzt werde, sei verfahrensfrei und nicht genehmigungsbedürftig. Randnummer 5 Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und dies wie folgt begründet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei von der Behörde nicht nur in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise zu begründen, sondern erfordere darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - in materieller Hinsicht - das Vorliegen eines besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Vollziehung, mithin einen besonderen, über das allgemeine Interesse am Verwaltungsakt selbst hinausreichenden Grund. An den Sofortvollzug einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung sei wegen des regelmäßig schwerwiegenden Eingriffs in das Eigentum, mit dem ebenso regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen würden, ein strenger Maßstab anzulegen. Daraus folge zugleich, dass das Interesse des Ordnungspflichtigen an der Erhaltung des Suspensiveffektes regelmäßig das öffentliche Interesse daran überwiege, die Bausubstanz sofort beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen zu lassen. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot, durch effektiven Rechtsschutz eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, müsse in der Regel nur dann und insoweit zurücktreten, als es um die Abwehr schwerwiegender konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehe. Da die Beseitigung einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel sei, sei ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungsanordnung also nur ausnahmsweise anzunehmen. Es entspreche dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört werde, solange nicht sicher sei, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden sei. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung könne jedoch insbesondere in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden könne, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen sei oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgehe, die alsbaldige Nachahmung befürchten lasse. Dabei müsse die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lassen, so dass im Einzelfall der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rasch vorgebeugt werden müsse. In der Regel überwiege wegen der Endgültigkeit der Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung der Abriss nicht stattfinde. Hiernach überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass schwerwiegende Gefahren von dem etwa 14 m² großen, bereits im Jahr 2014 errichteten Anbau im Hinterhof, der als Aufenthaltsraum für Gäste der Gaststätte des Antragstellers und als Lager genutzt werde, ausgingen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Umstände, die die fehlende Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage zur Folge hätten, führten nicht zum Vorliegen der genannten Ausnahmetatbestände hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Rückbauverfügung. Der Rückbau sei nicht ohne großen Substanzverlust durchführbar, stelle mithin nicht sinngemäß eine bloße Nutzungsuntersagung dar. Auch sei eine konkrete negative Vorbildwirkung durch den seit etwa sieben Jahren bestehenden Anbau nicht gegeben. Dass sich in dem Hinterhof oder anderen in der näheren Umgebung befindlichen Hinterhöfen bis zum bestandskräftigen Abschluss der Hauptsache eine Nachahmung realisiert habe, sei jedenfalls nicht behauptet. Die von der Antragsgegnerin angeführte Brandgefahr durch die dort auch gelagerten Gasflaschen rechtfertige ebenfalls nicht den Rückbau des Anbaus. Insoweit seien mildere Mittel, etwa eine Nutzungsuntersagung, gegeben. Die Lärmbelästigungen durch Gäste rechtfertigten ebenfalls nicht den Rückbau. II. Randnummer 6 Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 7 1. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es bereits eine knappe Stunde nach Eingang der Antragserwiderung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag entschieden habe und es innerhalb dieser kurzen Zeitspanne nicht möglich gewesen sei, den gesamten Sachverhalt ausreichend zu erfassen und zu würdigen. Selbst wenn in dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts ein Verfahrensfehler zu erblicken sein sollte, würde dies allein der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte. Im Fall der Zulassung war die Beschwerde jedoch schon nach altem Prozessrecht nur dann erfolgreich, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Beschwerdeführers inhaltlich begründet war. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 - 2 M 41/20 - juris Rn. 13 , m.w.N.). Randnummer 8 2. Die Antragsgegnerin rügt, nach § 79 BauO LSA sei die Entscheidung über die Eingriffsintensität des bauaufsichtlichen Einschreitens in das Ermessen der Behörde gestellt; dabei sei in der Regel das mildeste Mittel eine Nutzungsuntersagung. Lediglich als ultima ratio und unter Beachtung der Maßgabe, dass die Hauptsache im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorweggenommen werden dürfe, sei auch die Beseitigung einer baulichen Anlage im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens möglich. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Antragstellers sei der streitgegenständliche Anbau, der zum einen als Bewirtungsraum (Raucherbereich) diene und auch zum Abstellen von Möbeln genutzt werde, lediglich in Leichtbauweise gefertigt. Dieser Umstand habe in Bezug auf eine bauliche Relevanz nach § 2 BauO LSA zwar keine Bedeutung; er sei jedoch nicht unwesentlich, was den erforderlichen Aufwand und das Maß einer baulichen Beseitigung betreffe. Die Beseitigung der baulichen Substanz sei mit nur wenigen baulichen Schritten und ohne schwerwiegende (finanzielle) Benachteiligungen zu Lasten des regulären Gaststättenbetriebes möglich. Darüber hinaus fungiere der hinter der Gastronomieeinheit befindliche Anbau als zweiter Rettungsweg und habe somit eine wichtige bauordnungsrechtliche und brandschutzrechtliche Relevanz. Aufgrund der Lage des Anbaus sei es nicht ohne weiteres möglich, eine in Betracht kommende Nutzungsuntersagung sicherzustellen, da der Anbau behördlich versperrt und versiegelt werden müsste. Dieser Entzug der Nutzung hätte zur Folge, dass kein zweiter Rettungsweg mehr existiere. Dies würde wiederum dazu führen, dass der gesamte Gaststättenbetrieb zu untersagen wäre, da es nach § 32 Abs. 1 BauO LSA zwingend erforderlich sei, für Nutzungseinheiten mindestens zwei unabhängig voneinander bestehende Rettungswege vorzuhalten. In der vorliegenden Konstellation greife daher die Nutzungsuntersagung tiefer und weitreichender in die Rechte und Interessen des Antragstellers ein als die Anordnung zur Beseitigung des Anbaus. Außerdem sei von Bedeutung, dass die in der Antragserwiderung aufgeführten Rechtsverstöße nahezu ausschließlich drittschützenden Charakter hätten. So seien durch den Anbau - von dem für sich genommen keine Gefahr für die eigenen Nutzer ausgehe - lediglich Abstandsnormen, brandschutzrechtliche Aspekte und Aspekte in Bezug auf die nachbarrechtlichen Beziehungen missachtet, sodass das rechtliche Instrument einer „Nutzungsuntersagung“ nicht helfe, um während der Dauer des Hauptsacheverfahrens den abzuwehrenden Gefahren sinnvoll zu begegnen. Eine Nutzungsuntersagung wäre nur dann sinnvoll, wenn aus der Anlage selbst Gefahren für die Nutzer ausgingen. Um die beeinträchtigten Rechte (auch vorläufig) wiederherzustellen, sei eine Nutzungsuntersagung bereits nicht tauglich; denn im Fall eines Brandes oder der bereits andauernden nachbarrechtlichen Beeinträchtigung sei es nicht dienlich und von Bedeutung, ob der Anbau genutzt werde oder während des Hauptsacheverfahrens leer stehe. Randnummer 9 Mit diesen Einwänden vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Randnummer 10 Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung anzuordnen, wenn sie der Brandsicherheit einer baulichen Anlage dient. Beinhaltet aber die bauordnungsrechtliche Verfügung nicht lediglich Brandschutzauflagen, sondern wird die vollständige Beseitigung der Anlage auferlegt, müssen besondere Gefahren vorliegen, die eine sofortige Beseitigung als unumgänglich erscheinen lassen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes muss grundsätzlich nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren geht; etwas Anderes kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen. Die sofortige Vollziehung von Beseitigungsverfügungen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr ein sofortiges Einschreiten erfordert, was auch die Prüfung einschließt, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann, etwa durch Erlass einer Nutzungsuntersagung (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - juris Rn. 7 , m.w.N.). Randnummer 11 Gemessen daran ist der von der Antragsgegnerin angeordnete Sofortvollzug nicht gerechtfertigt. Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.