Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung - Kosten für die Einholung einer ärztlichen Bescheinigung als Nachweis - Mitwirkungspflicht - Nichtvorliegen einer ärztlichen Untersuchung - keine Kostenübernahme im Rahmen der §§ 60 ff SGB 1 - kein Aufwendungsersatz im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag Leitsatz
(24); LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 18.4.2013 – L 5 AS 66/08 , BeckRS 2013, 201055 Rn. 35, 36, beck-online). Randnummer 47 Wer gemäß § 677 BGB ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Randnummer 48 Entspricht gemäß § 683 S. 1 BGB die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Randnummer 49 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Randnummer 50 Die Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln (BGHZ 16, 12, 13; 65, 354, 357; 114, 248, 249 f.; Senatsurteil vom
- April 1998 - III ZR 251/96 - WM 1998, 1356, 1358). Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen objektiv und subjektiv fremden Geschäften. Randnummer 51 Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- und Interessenkreis eingreifen, wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet (BGH Urt. v. 23.9.1999 – III ZR 322/98, BeckRS 1999, 30074327, beck-online). Dies gilt auch für den Willen, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen, falls es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt, wozu genügt, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugutekommt (BGH Urt. v. 23.9.1999 – III ZR 322/98, BeckRS 1999, 30074327, beck-online). Randnummer 52 Hingegen erhalten objektiv eigene oder neutrale Geschäfte ihren Fremdcharakter erst durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung. Dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung; der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muss vielmehr hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH Urt. v. 23.9.1999 – III ZR 322/98, BeckRS 1999, 30074327, beck-online). Randnummer 53 Hier fehlt es bereits an einem fremden Geschäft. Der Kläger hat ein eigenes Geschäft geführt. Randnummer 54 Ein objektiv eigenes Geschäft liegt vor, wenn der Geschäftsführer durch seine Geschäftsbesorgung seine eigene Rechtsposition beeinträchtigt bzw. berührt (MüKoBGB/Schäfer,
- Aufl. 2020 Rn. 40, BGB § 677 Rn. 40). Randnummer 55 So liegt es hier. Randnummer 56 Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ist eine solche Mitwirkungspflichten des Klägers, welche ein eigenes Geschäft des Klägers darstellt (vgl. SG Gießen Urt. v. 9.11.2016 – S 25 AS 609/14, BeckRS 2016, 74628, beck-online). Randnummer 57 Die Einholung der ärztlichen Bescheinigung dient im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Klägers als Antragssteller als Nachweis für den begehrten Mehrbedarf der kostenaufwendigen Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II. Randnummer 58 Ausschlaggebend für die Frage, ob der Kläger mit der Einholung der Bescheinigung auf dem Formular der Beklagten eines ihrer Geschäft besorgt hat, ist, ob der Kläger dazu selbst nach § 60 SGB I selbst verpflichtet war und damit ein eigenes Geschäft geführt hat oder, ob er nur an der Amtsermittlung des Beklagten nach § 21 Abs. 2 S. 1 SGB X beteiligt war. Randnummer 59 Vorliegend war der Kläger gemäß § 60 SGB I selbst verpflichtet, die streitgegenständliche Bescheinigung seiner Ärztin vorzulegen. Randnummer 60 Nach § 60 Abs. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Randnummer 61
- alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, Randnummer 62
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, Randnummer 63
- Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Randnummer 64 Bei der streitgegenständlichen vorgelegten ärztlichen Bescheinigung handelt es sich um ein Beweismittel im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I, welches für den Leistungsbezug, die Gewährung des beantragten Mehrbedarfes i. S. v. § 21 Abs. 5 SGB II, relevant war. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I findet nicht nur auf bereits vorhandene Beweismittel, sondern auch auf solche, die erst noch beschafft werden müssen, Anwendung (vgl. BSG vom
- Mai 1983 10 RKg 13/82 Rn. 9; SG Gießen Urt. v. 9.11.2016 – S 25 AS 609/14, BeckRS 2016, 74628, beck-online). Randnummer 65 Der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung durch den Kläger steht auch § 65 Abs. 1 SGB I nicht entgegen. Randnummer 66 Für die Vorlage von noch zu beschaffenden Beweismitteln ergeben sich Grenzen aus § 65 Abs. 1 SGB I, die der Mitwirkungspflicht und der Annahme eines eigenen Geschäfts des Antragsstellers widersprechen können. Randnummer 67 Die Voraussetzungen von § 65 Abs. 1 SGB I sind nicht erfüllt. Randnummer 68 Gemäß § 65 Abs. 1 SGB I besteht eine Mitwirkungspflicht nach §§ 60 und 61 SGB I nicht, soweit Randnummer 69
- ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder Randnummer 70
- ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder Randnummer 71
- der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Randnummer 72 Die Übernahme der Kosten durch den Kläger ist im Sinne des § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I angemessen im Verhältnis zu der in Anspruch genommen Sozialleistung. Randnummer 73 § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I bezieht sich auf die Zweck-Mittel-Relation und konkretisiert maßgeblich den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BSG 28.3.2013 – B 4 AS 42/13 R, NZS 2013, 757). Dies gilt entsprechend dem Gesetzeswortlaut für Leistungen wie Erstattungen. Es ist daher abzuwägen, inwieweit die Interessen des Leistungsträgers an der Mitwirkungshandlung in einer angemessenen Relation zum Interesse des Antragstellers/Leistungsbeziehers stehen, wobei sowohl objektive als auch subjektive Kriterien zu berücksichtigen sind (BSG 20.3.1981 – 8/8a RU 46/80, SozR 1200 § 63 Nr. 1). Maßgeblich ist wie stets bei der Ermittlung des Inhalts eines unbestimmten Rechtsbegriffes („angemessen“) eine Einzelfallbetrachtung. Randnummer 74 Diese wird sich entscheidend auch an der in Frage stehenden Mitwirkungspflicht zu orientieren haben; bei der Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I oder § 61 SGB I wird, sofern § 65 Abs. 1 SGB I nicht ohnehin durch Abs. 3 verdrängt ist, das Interesse des Antragstellers/Leistungsempfängers regelmäßig weniger hoch zu bewerten sein, als bei gesundheitlichen Eingriffen. Unverhältnismäßig kann ein Mitwirkungsverlangen auch sein, wenn der Aufwand für den Betroffenen in keiner Relation zu der erstrebten, möglicherweise nur sehr geringen Sozialleistung steht (Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Joussen,
- Aufl. 2021, SGB I § 65 Rn. 4). Randnummer 75 Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist eine Unangemessenheit durch eigenständige Zahlung der entstandenen Attestgebühren in Höhe von 10,00 € durch den Kläger nicht zu erkennen. Randnummer 76 Aufgrund der verzehrenden Erkrankung des Klägers könnte ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 5 SGB II des Klägers in Höhe von monatlich 10 % des Regelbedarfes Betracht kommen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge). Dies würde einen monatlichen Betrag von 36,40 € entsprechend eines Regelbedarfes von monatlich 364,00 € gemäß § 20 Abs. 2 SGB II in der Fassung gültig ab
- August 2016 bis
- Dezember 2016 begründen. Die entstandenen Attestgebühren in Höhe von 10,00 € sind daher bei einem Leistungszeitraum von sechs Monaten nicht als unangemessen zu bezeichnen. Weitere Gründe, dass der Kläger nicht zur Zahlung fähig sei oder aus denen sich für den Kläger eine besondere Belastung durch die vorgenommene Zahlung ergeben würde, sind nicht ersichtlich. Randnummer 77 Die Voraussetzungen von § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I liegen ebenfalls nicht vor. Randnummer 78 Die Beklagte hätte die notwendigen Angaben auch durch Einholung eines Befundberichts nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i. V. m. § 100 Abs. 1 SGB X erlangen können. Dafür wäre aufgrund der Notwendigkeit der vorherigen Anforderung einer Schweigepflichtentbindungserklärung von dem Kläger aber ein höherer Aufwand für die Beklagte im Verhältnis zu dem Aufwand des Klägers erforderlich gewesen.
- Randnummer 79 Auch nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs scheidet eine Kostenübernahmeverpflichtung aus. Randnummer 80 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff. BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft (BSG Urt. v. 27.8.2011 – B 4 AS 1/10 R, BeckRS 2011, 77054 Rn. 24, beck-online). Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (BSG Urt. v. 27.8.2011 – B 4 AS 1/10 R, BeckRS 2011, 77054 Rn. 24, beck-online). Randnummer 81 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Randnummer 82 Es ist zu Lasten des Klägers keine Vermögensverschiebung eingetreten, da es sich bei den Kosten für das Ausstellen der ärztlichen Bescheinigung nicht um Aufwendungen der Beklagten handelt, sondern um die im Rahmen der Mitwirkungspflicht selbst zu tragen Kosten.
- Randnummer 83 Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Zahlung aufgrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Randnummer 84 Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung (§ 14 SGB I) und Auskunft (§ 15 SGB I), verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (BSG Urt. v. 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R, BeckRS 2011, 66442, beck-online). Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensation in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d.?h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustands, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG Urt. v. 20.10.2010 – B 13 R 15/10 R, BeckRS 2011, 66442, beck-online). Randnummer 85 Der Kläger verlangt keine Amtshandlung der Beklagten, sondern eine Geldzahlung, so dass auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als Anspruchsgrundlage ausscheidet (vgl. LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 18.4.2013 – L 5 AS 66/08 , BeckRS 2013, 201055 Rn. 55, beck-online).
- Randnummer 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
- Randnummer 87 Die Kammer hat gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Randnummer 88 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig ist (vgl. BSG Beschl. v. 7.3.2017 – B 2 U 140/16 B, BeckRS 2017, 109289 Rn. 5, beck-online). Randnummer 89 So liegt es hier. Randnummer 90 Die Rechtsfrage der Übernahmefähigkeit von entstanden Kosten für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung hat allgemeine Bedeutung über den Einzelfall hinaus.