rangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Kinder- und Jugendhilfe - Hilfe zur Erziehung in einem Heim bzw Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung in einem Heim - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Vorrang bei Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung Leitsatz Zum Anspruch eines Jugendhilfeträgers auf Kostenerstattung gegen den Träger der Eingliederungshilfe
dem SGB XII für die Unterbringung eines Kindes, bei dem eine schwere Traumatisierung während der laufenden Hilfen
dem SGB VIII mit Folgen insbesondere für die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Kindes bzw Jugendlichen nicht ausgeschlossen ist. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) von der Klägerin als örtlichem Sozialhilfeträger. Den Akten lassen sich mehrere Haftaufenthalte und von Februar 2012 an voraussichtlich für zwei Jahre die Langzeitmaßnahme
GB) in einer Einrichtung für suchtkranke Menschen entnehmen. Ab dem
dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII) mit einer Übernahme des Jugendhilfefalls durch die Klägerin mit Leistungen ab dem
SGB VIII die Ausnahmegenehmigung, zur Betreuung von N
den §§ 53, 54 SGB XII einen Platz in der Einrichtung zu belegen, mit Bescheid dieser Behörde vom 31. Mai 2016 die weitere Betriebserlaubnis vom 15. Februar 2016
Juni 2016 mit Auflagen weiter erteilt. Randnummer 5 Für die Betreuung von N in der EFST gewährte die Klägerin mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 Hilfe zur Erziehung auf der Grundlage von § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII in Höhe des kalendertäglichen Pflegesatzes entsprechend der jeweils gültigen Entgeltvereinbarung (seit Dezember 2008 95,00 €) sowie des Taschengeldes. Für die Betreuung wurde von der EFST für die Monate April 2014 bis Mai 2016 in Monaten mit 30 Tagen 2.850,00 € und in Monaten mit 31 Tagen 2.945,00 € sowie ein monatliches Taschengeld in Höhe von 30,68 € bis April 2016, in Höhe von 38,35 € von Mai 2016 bis Mai 2017, in Höhe von 14,06 € für Juni 2017 und in Höhe von 110,43 € ab November 2011 abgerechnet. Bezüglich der Rechnungen wird auf Blatt 471 bis 475, 477 bis 507 und 508 der Verwaltungsakten der Klägerin Bezug genommen. Ab Juni 2016 erfolgte die Abrechnung mit der „H GmbH“, in deren Trägerschaft die EFST nun die Betreuung
der für die Trägereinrichtung geltenden Entgeltvereinbarung vom 21. Juni 2016 mit einem kalendertäglichen Pflegesatz in Höhe von 126,00 € weiterführte, d.h. 3.780,00 € in Monaten mit 30 und 3906,00 € in Monaten mit 31 Tagen (mit einer
berechnung für Juni 2016 in Höhe von 3.160,00 €, mit einer Falschberechnung für September 2016 in Höhe von 2.983,35 € und einer Abwesenheitszeit für Juni 2017 in Höhe von 1.386,00 €, für Juli 2017 ohne Zahlung). Bezüglich der Rechnungen wird auf Blatt 510, 519, 522, 525, 527 bis 537 und 539 bis 540 der Verwaltungsakten der Klägerin verwiesen. Randnummer 6 Es wurde zunächst von der Mutter und
deren Tod von dem Vater von N ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (2014 184,00 €, 2015 188,00 €, 2016 190,00 €, 2017 192,00 €) erhoben, der mit Bescheid der Familienkasse vom
dem Fragebogen verbunden mit der Empfehlung für eine Umschulung in eine „Einrichtung für Geistigbehinderte“) an. Den
folgenden Entwicklungsberichten ist durchgehend eine mehrfache Traumatisierung durch die Herkunftsfamilie (mit drei in den Jahren 2000, 2005 und 2007 geborenen Halbwaisen als Halbgeschwistern und dem sich wiederkehrend in Haft befindenden leiblichen Vater) und den zusätzlichen Verlust der Pflegefamilie zu entnehmen. Für die Schwierigkeiten in der Schule werden neben einem unzureichenden Wortschatz hieraus resultierende Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben und eine u.a. durch eine Sehminderung bedingte Beeinträchtigung, dem Unterricht zu folgen, beschrieben. Im Hilfeplangespräch vom
dem Lehrplan im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Zur Begründung wird in dem Bescheid des Landesverwaltungsamtes/Referat Förderschulen des Landes Sachsen-Anhalt vom
gynäkologischer Untersuchung geäußerten Verdacht einer früheren Schwangerschaft von N verwiesen habe. Dem jährlichen Bericht über die sonderpädagogische Förderung für das Schuljahr 2013/2014 sind unter anderem eine altersgerechte körperliche Entwicklung von N, ein etwas eingeschränktes Sehen mit Brille zum Beispiel bei kleiner Schrift und eine sehr geringe Merkfähigkeit im mathematischen Bereich (Dyskalkulie) zu entnehmen. Randnummer 11 Die Klägerin lehnte als Sozialhilfeträger im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 2. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2015 die Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe
den §§ 53, 54 SGB XII für N.M. ab. Ein über die Betreuung im Rahmen von Leistungen
dem SGB VIII hinausgehender behinderungsbedingter Hilfebedarf sei nicht dargelegt worden und habe anhand der vorliegenden Unterlagen nicht ermittelt werden können. Der behinderungsbedingte Hilfebedarf von N könne durch die Maßnahmen der Förderschule abgedeckt werden. Randnummer 12 Die Klägerin hat am
diesen Regelungen fallbezogen auf junge Erwachsene ergänze, die vor Erreichen ihrer Volljährigkeit dort untergebracht gewesen seien. Mit Bescheid vom
wie vor schwierig und N bedürfe Hilfe bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. Sie benötige spezifische Hilfe und Unterstützung, die es ihr ermöglichten, ein eigenständiges Leben zu führen. Gegenüber der EFST wurde unter dem 1. August 2017 eine Kostenzusage
Maßgabe von vorausgehend gezahlter Vergütung mit Taschengeld erteilt. Randnummer 14
dem beigezogenen Gutachten der Diplom-Psychologin K vom
Angaben der Leiterin der EFST erfinde N, um von ihrem Mitmenschen Aufmerksamkeit und Anerkennung zu bekommen, auch Geschichten. Ähnliches Verhalten zeige sie auch in Gegenwart von Ärzten. Darüber hinaus neige sie zu hypochondrischem Verhalten, was in häufigen Arztbesuchen ende. Zu ihrer Herkunftsfamilie bestehe kein Kontakt, zu dem leiblichen Vater seit dem 16. Lebensjahr. Innerhalb der Pflegefamilie sei N vermutlich psychisch misshandelt worden. Auf Grund der durchgeführten Tests sei N ein IQ von 82 zu attestieren. N habe im zweiten Testteil des CFT 20 eine nicht dem üblichen Lernerfolg entsprechende Verschlechterung auf einen IQ von 77 gezeigt. In Konzentrationsleistung, Arbeitstempo und Sorgfalt habe sie stark unterdurchschnittliche Werte gezeigt. Auf Grund des Leistungsbildes sei bei der Klägerin weiterhin von der Diagnose F70.1, d.h. einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordere, bzw. einer leichten geistigen Behinderung auszugehen. Aus psychologischer Sicht werde dringend angeraten, über Maßnahmen der Eingliederungshilfe
zudenken. Hierbei werde aus fachlicher Sicht eine Unterstützung beim Wohnen und Leben in Form einer ständigen Betreuung für psychisch und geistig beeinträchtigte Menschen notwendig. Für die berufliche Integration seien spezifische Rehabilitationsmaßnahmen mit enger pädagogischer Betreuung und fachlicher Unterstützung sowie Anleitung anzuraten. Zu dem Gutachten wird im Übrigen auf Blatt 62 bis 71 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 15
dem Entwicklungsbericht von „H GmbH“ für die EFST vom
Ladung zur mündlichen Verhandlung am
Vorlage der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarungen, entsprechenden Leistungsbescheiden, Rentenbescheiden für 2015 bis 2017 und Leistungsbescheiden über die Gewährung einmaliger Beihilfen möglich sei, hat die Klägerin ohne Übergabe dieser Unterlagen in der mündlichen Verhandlung beantragt: „Die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2015 zu verurteilen, der Klägerin ab 01.04.2014 bis zur Übernahme des Sozialhilfefalls durch die Beklagte für das Kind N Kosten für unzuständigerweise geleistete Jugendhilfe für den Zeitraum 02.04.2014 bis 31.12.2017 in Höhe von 123.207,05 € zu erstatten“. Randnummer 18 Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen auf den Inhalt des Berichts des SPZ vom 3. Februar 2014 abgestellt. Bei N liege eine geistige Behinderung mit leichter Intelligenzminderung und deutlichen Verhaltensstörungen bei einem IQ von 64 vor. Im Übrigen sind von der Klägerin die Angaben des SPZ zu bei N neben dem GdB von 50 angeblich anerkannten Merkzeichen „B“, „H“ und „G“ übernommen worden. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 104 SGB X.
4 SGB VIII gingen Leistungen der Eingliederungshilfe
dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich und geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, Leistungen
dem SGB VIII vor. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Januar 2019 abgewiesen. Die Klage sei
Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf 123.207,05 € mit einer Klagerücknahme im Übrigen zulässig auch in Bezug auf den Feststellungsantrag. § 97 Satz 1 SGB VIII verleihe dem erstattungsberechtigten Träger gerade dann ein subjektives Recht auf Feststellung und ein Feststellungsinteresse, wenn er noch Leistungen an den Hilfebedürftigen erbringe. Insoweit reiche die Feststellung in die Zukunft weiter als ein Erstattungsanspruch. Die Klage sei unbegründet, da für N die Voraussetzungen eines Sozialhilfefalles nicht vorlägen. Damit könne die Klägerin weder die Übernahme in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten noch die Erstattung bisher erbrachter Leistungen fordern. Notwendige Voraussetzung der konkreten Maßnahme der Eingliederungshilfe sei, dass diese geeignet und erforderlich sei, um die in § 53 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XII genannten Ziele zu erreichen. Diese Voraussetzungen seien bei N nicht gegeben. Dass N an einer Behinderung leide, ergebe sich eindeutig aus den Feststellungen des SPZ vom 3. Februar 2014 und der Feststellung des GdB. Allerdings führe diese Behinderung nicht dazu, dass das Leben von N.M. in der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt sei, was notwendige Voraussetzung des Bedarfs an Eingliederungshilfe sei. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebe sich einerseits ein sonderpädagogischer Förderbedarf. Andererseits zeige sich N gegenüber anderen Personen einschließlich ihren Mitschülern freundlich zugewandt und sei entsprechend ihren intellektuellen Fähigkeiten im Stande, Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Etwas anderes ergebe sich auch aus der
folgenden Übernahme der Zuständigkeit durch den Beklagten für die inzwischen volljährige N.M. nicht. Randnummer 20 Die Klägerin hat gegen das ihr am
den §§ 53, 54 SGB XII zuzuordnen sei. Die hier N gewährten Leistungen hätten stets einen sich überschneidenden Bedarf
dem SGB VIII und dem SGB XII abgedeckt. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, Randnummer 25 den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom
Rücksprache mit der Klägerin nicht erfolgt, sodass entsprechende Ermittlungsergebnisse nicht zur Verfügung stehen. Der Senat hat
Abwägung der stattgehabten Traumatisierungserlebnisse von N mit dem fraglichen Erkenntnisgewinn auf eine Befragung von N und der Leiterin der EFST in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der erst während des Berufungsverfahrens vollständig vorgelegten Verwaltungsakten der Klägerin und der Verwaltungsakte des Beklagten, der Gegenstand mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 32 Eine Beiladung von N oder des Trägers der E gemäß § 55 Abs. 2 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) war im vorliegenden Erstattungsstreit nicht erforderlich (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
Beendigung der Leistung durch die Klägerin noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der Sozialleistung auf der Grundlage von § 97 SGB VIII bestehen könnte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Unterbringung von N in der EFST im streitigen Zeitraum. Randnummer 36 Der in Betracht kommende Erstattungsanspruch richtet sich hier ausschließlich
Nr. 23).
1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein
rangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Randnummer 37 Die Voraussetzung des Bestehens gestufter Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander ist hier nicht gegeben. Randnummer 38 Die Klägerin war als Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 86 Abs. 6 SGB VIII und § 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 1 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom
folgend in der EFST (ggf. schwer) sexuell missbraucht wurde, hat der Senat für die abstrakte Rechtmäßigkeit der bewilligten Hilfe nicht abschließend feststellen müssen. Randnummer 41 Nur für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2017 erfolgte die vorläufige Bewilligung von Eingliederungshilfe im Sinne des § 41 SGB VIII
Maßgabe des § 35a SGB VIII gegenüber N als Anspruchsberechtigter, die von der Klägerin auf Grund des an sie gerichteten Antrags als erstangegangenem Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 5 Nr. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) jeweils in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung auf Grund der nicht erfolgten Weiterleitung des Antrags in eigener Zuständigkeit zu gewähren waren. Randnummer 42 Einem jungen Volljährigen -
1 Nr. 3 SGB VIII wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist - soll
1 Satz 1 SGB VIII Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten
Absatz 2 dieser Vorschrift unter anderem die §§ 33 bis 36 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Der junge Volljährige soll
Absatz 3 auch
Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. Hier geht aus dem Bewilligungsbescheid der Klägerin vom 17. Juli 2017 bereits nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob die Bewilligung von Leistungen
Absatz 2 oder
Absatz 3 dieser Vorschrift geregelt werden sollte. Vor dem Hintergrund der Übergangssituation erscheint hier indes die Bewilligung von Leistungen im Sinne von Absatz 2 der Vorschrift näherliegend, die berücksichtigt, dass N bei Beendigung der Jugendhilfe kein soziales Umfeld außerhalb der E zur Verfügung stand und die in Absatz 3 der Vorschrift geregelte „Unterstützung“ zwar nicht abschließend geregelt ist, sich aber regelmäßig von der vorausgegangenen Hilfe unterscheiden muss, um „
Beendigung der Hilfe“ im Sinne der Vorschrift zu erfolgen. Randnummer 43
2 i.V.m. § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der vom
Satz 2 der Vorschrift, (hier) ein junger Volljähriger, bei dem eine Beeinträchtigung seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit
Absatz 1a Satz 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Absatz 1a der Vorschrift die Stellungnahme (Nr. 1) eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, (Nr. 2) eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder (Nr. 3) eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen, wobei die Stellungnahme
Satz 2 und 3 der Vorschrift auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung (aktuell: ICD-10) zu erstellen und auch darzulegen ist, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe wird
dem Bedarf im Einzelfall
Absatz 2 Nr. 4 der Vorschrift u.a. in Einrichtungen über Tag und
t sowie sonstigen Wohnformen geleistet. Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich gemäß Absatz 3 der Vorschrift
3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen gemäß Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Randnummer 44 Die hier aktenkundig gewordene und
1a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII maßgebende Diagnose
dem F70.1 ICD-10 einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordere, ist den psychischen Störungen als Abweichung von der seelischen Gesundheit zuzuordnen (vgl. z.B. Meysen in Frankfurter Kommentar, a.a.O. § 35a RdNr. 20ff.). Die Hilfe in der EFST war, insbesondere
der Erweiterung der Betriebserlaubnis, eine Einrichtung über Tag und
t im Sinne des § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Die Betreuung diente rechtmäßig auch dem Ziel im Sinne des § 53 Abs. 3 SGB XII, die seelische Behinderung von N zu mildern. Insoweit gelten die vorgenannten Gesichtspunkte, die zur Begründung der notwendigen Heimunterbringung von N heranzuziehen sind. Randnummer 45 Der Beklagte war im streitigen Zeitraum sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
dem SGB XII (§ 97 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII [AG SGB XII] vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die in § 4 AG SGB XII geregelte Möglichkeit der Heranziehung des örtlichen Trägers führt nicht zu einer Zuständigkeitsverlagerung im Sinne einer daran anknüpfenden Passivlegitimation, da der örtliche Träger der Sozialhilfe bei einer Heranziehung
Satz 2 AG SGB XII zwingend im Namen des zuständigen (hier überörtlichen) Trägers entscheidet. Randnummer 46 Der Senat hält die Voraussetzungen eines Anspruchs von N auf Leistungen der Eingliederungshilfe
1 Satz 2, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, im streitigen Zeitraum nur unter dem Gesichtspunkt der seelischen Behinderung für gegeben. Randnummer 47 Denn N war im streitigen Zeitraum nicht von einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. den §§ 1 bis 3 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) betroffen. Eine wesentliche körperliche Behinderung im Sinne von § 1 EinglHV, auf welche die Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren regelmäßig verwiesen hat, ist nicht erkennbar. Die bei N festgestellte Intelligenzminderung erfüllt auch nicht die Kriterien einer wesentlichen geistigen Behinderung im Sinne von § 2 EinglHV. Die von N erreichten Testergebnisse sind bereits im Kontext der von der Leiterin der EFST betonten besonderen Verhaltensweisen von N während eines Arztbesuches kritisch zu bewerten, die auch dadurch unterlegt werden, dass
dem Bericht der Diplom-Psychologin K vom
den ICD-10 F60 bis F69 als prägende Störungen bei N nicht erkennbar. Randnummer 48 Bei N ist im maßgebenden Zeitraum durchgehend von einer seelischen Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auszugehen. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Jugendhilfe Bezug genommen. Die bei der Klägerin gestellte Diagnose F70.1 gehört zu den Verhaltensstörungen, die u.a. durch auffälliges und enthemmtes Sexualverhalten und Selbstverletzungen begründet wird (vgl. Venzlaff, Foerster, Dreßing, Habermeyer, a.a.O.). Die Intelligenzminderung ist Teil dieses Erkrankungsbildes unter dem Gesichtspunkt, dass sich hieraus eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit für ein offenkundig selbstschädigendes Verhalten ergibt. Randnummer 49 Von dem grundsätzlichen Vorrang von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe ergibt sich hier keine Ausnahme.
4 Satz 1 SGB VIII in der vom
dem SGB VIII den Leistungen
dem SGB XII vor. Hiervon abweichend gehen
Satz 2 der Vorschrift - neben Leistungen
weiteren hier nicht einschlägigen Regelungen - Leistungen der Eingliederungshilfe
dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen
diesem Buch vor. Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen
dem SGB XII bedarf es insoweit einer Überschneidung der Bereiche der Leistungen für dieselbe Person für eine seelische und eine körperliche oder geistige Behinderung, ohne dass es auf den Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. des Hilfezwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen ankommt (vgl. BSG, Urteil vom
Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Randnummer 52 Die Ausschlussfrist
1 Satz 1 SGB X begann hier jeweils mit dem Ende des Monats, für den die jeweiligen monatlichen Leistungen erbracht wurden. Denn die Klägerin gewährte N mit Bescheid vom
dem Zweck des § 111 SGB X, nämlich möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht (vgl. Bundestagsdrucksache 9/95, S. 26 zu § 117 des Entwurfs eines SGB X). Danach muss der in Anspruch genommene Leistungsträger bereits beim Zugang der Anmeldung des Erstattungsanspruches ohne weitere
forschungen beurteilen können, ob die erhobene Forderung ausgeschlossen ist. Dies kann er ohne Kenntnis des Forderungsbetrages feststellen, wenn die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruches maßgeblich sind und der Zeitraum, für den die Sozialleistungen erbracht wurden, hinreichend konkret mitgeteilt sind. Es kann dahinstehen, dass die maßgebenden Teile der Verwaltungsakte und die Entgeltvereinbarung mit der E erst im Berufungsverfahren vorgelegt worden sind und die Höhe des Tagessatzes zuvor nicht bekannt und deshalb von dem Beklagten und dem Sozialgericht nicht in zutreffender Höhe zugrunde gelegt wurden. Ohne die für die vorgenannten Zeiträume erst
Ablauf des Jahreszeitraums vorgenommene Bezifferung konnte der Beklagte eine Bewertung der Erstattungsforderung nicht vornehmen. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 54 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.