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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 BA 27/20 Beschluss Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familien-GmbH - ab

Obsah (12)§ 7§ 231a§ 7a§ 2Art. 20§ 153§ 231§ 10§ 20§ 18§ 5§ 229a

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer Familien-GmbH - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Auswirkungen einer behaupteten Befreiung von der Versicherungspfli

forderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 173.459,68 € rechtmäßig ist. Randnummer 2 Die Beigeladenen zu

  1. und
  2. (geboren 1955 und 1959) sind Brüder; der Beigeladene zu
  3. ist der Vater des Beigeladenen zu
  4. (geboren 1982), der Beigeladene zu
  5. ist der Vater des Beigeladenen zu
  6. (geboren 1982). Randnummer 3 Dem Antrag des Beigeladenen zu
  7. unter dem
  8. November 1991 auf Befreiung von der Versicherungspflicht in seiner hauptberuflichen Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsmakler entsprach die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom
  9. März
  10. Der Beigeladene zu
  11. meldete am
  12. März 1991 ein Gewerbe „Vermittlung von Bausparverträgen und Lebensversicherungen“ an. Von Mai 1989 bis Oktober 1991 wurden für ihn Beiträge zur Sozialversicherung auf Grund seiner Beschäftigung als Kraftfahrer bzw. seiner Arbeitslosigkeit abgeführt. Auf seinen Antrag erfolgte ab dem
  13. Mai 1992 eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 4 Gegenstand der von den Beigeladenen zu
  14. und
  15. mit Gesellschaftsvertrag vom
  16. Dezember 2001 gegründeten GmbH ist ausweislich der Eintragungen im Handelsregister des Amtsgerichts S. (HRB ...) die Vermittlung von Kunden an Versicherungsgesellschaften und Bausparkassen zum Zwecke des Abschlusses von Verträgen über Versicherungen, Bausparen, Finanzierungen und Investment. An dem Stammkapital der Gesellschaft von 25.000,00 € hielten

dem am

  1. April 2009 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag die Beigeladenen zu
  2. und zu
  3. jeweils 6.000,00 € (24 Prozent) sowie die Beigeladene zu
  4. und zu
  5. jeweils 6.500,00 € (26 Prozent).

§ 7Abs.

1 des Gesellschaftsvertrages in dieser Fassung bedurften die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschafter zu treffenden Bestimmungen der Beschlussfassung regelmäßig der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei je ein Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährte. Als Geschäftsführer waren bis zur Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beigeladenen zu

  1. und
  2. mit Einzelvertretungsberechtigung die Beigeladenen zu
  3. und
  4. bestellt. Am
  5. Mai 2009 wurden im Handelsregister auch die Beigeladenen zu
  6. und
  7. als Geschäftsführer (ohne Einzelvertretungsberechtigung) eingetragen. Randnummer 5 Die Geschäftsführerverträge mit den Beigeladenen zu
  8. und
  9. vom
  10. Dezember 2001 sahen mit der jeweiligen Ergänzung vom
  11. Dezember 2006 ab dem
  12. Januar 2007 ein Bruttogehalt von monatlich 5.600,00 € vor, das auch im streitigen Zeitraum noch gezahlt wurde. Im Übrigen wurde im Wesentlichen eine private Pkw-Nutzung abgerechnet. Die Geschäftsführerverträge mit den Beigeladenen zu
  13. und
  14. vom
  15. April 2009 regelten mit der Ergänzung vom
  16. April 2011 für den Beigeladenen zu
  17. ab dem
  18. Mai 2011 ein Bruttogehalt von monatlich 2.500,00 € und mit den Ergänzungen vom
  19. April 2011 und
  20. Februar 2013 für den Beigeladenen zu
  21. ab dem
  22. Mai 2011 ein Bruttogehalt von monatlich 2.000,00 € und ab dem
  23. April 2013 ein Bruttogehalt von monatlich 2.100,00 €. Im Übrigen wurde jeweils im Wesentlichen eine private Pkw-Nutzung abgerechnet. Randnummer 6 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
  24. Juni 2016 änderten die Beigeladenen zu
  25. bis
  26. die Regelung in § 7 des Gesellschaftsvertrages dahingehend, dass die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen durch Beschlussfassung mit 100 Prozent der abgegebenen Stimmen erfolgen und auch die Beigeladenen zu
  27. und
  28. jeweils als Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt sind. Randnummer 7 Die Beklagte führte bei der Klägerin am
  29. April 2016 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom
  30. Januar 2012 bis zum
  31. Dezember 2015 durch.

Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom

  1. April 2016 zur sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung für die Beigeladenen zu
  2. bis
  3. forderte die Beklagte mit Bescheid vom
  4. Juli 2016 für den gesamten Prüfzeitrum Beiträge für die Beigeladenen zu
  5. und
  6. zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitsförderung und zur Insolvenzgeldumlage, für den Beigeladenen zu
  7. zur Rentenversicherung, Arbeitsförderung und zur Insolvenzgeldumlage sowie für den Beigeladenen zu
  8. zur Arbeitsförderung und Insolvenzgeldumlage in Höhe von insgesamt 173.459,68 €. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sei für die Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Klägerin fehlerhaft vorgenommen worden. Inwiefern das Dienstverhältnis eines Gesellschafter-Geschäftsführers ein die Versicherungspflicht auslösendes Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung darstelle, sei

den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, wobei die Organstellung eines Geschäftsführers der Versicherungspflicht nicht entgegenstehe. Ausschlaggebend sei die sich

dem Gesellschaftsrecht ergebende Rechtsmacht. Zur Beurteilung, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe, gelte als vorrangiges Beurteilungskriterium dessen Beteiligung am Stammkapital der GmbH und das damit verbundene Stimmrecht bei Gesellschafterbeschlüssen. Die Beigeladenen zu

  1. und
  2. seien seit dem
  3. April 2009 Gesellschafter der Klägerin und sei dem
  4. Mai 2009 deren Geschäftsführer. Mit jeweils 24 Prozent am Stammkapital hätten diese keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft und stünden daher ab dem
  5. April 2009 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin. Die Beigeladenen zu
  6. und
  7. seien seit dem
  8. Dezember 2001 Gesellschafter der Klägerin und seit dem
  9. Januar 2002 deren Geschäftsführer. Mit 26 Prozent am Stammkapital hätten auch die Beigeladenen zu
  10. und
  11. keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Das Vorliegen einer Alleinvertretungsbefugnis und eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch reichten nicht aus, um eine selbstständige Tätigkeit zu bejahen. Aus den Geschäftsführerverträgen ergäben sich für die vier Geschäftsführer Vereinbarungen zu monatlichem Gehalt, Lohnfortzahlung, Urlaub und Weisungsgebundenheit. Der Beigeladene zu
  12. habe im Prüfzeitraum die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung überschritten, sodass eine Versicherungspflicht und Beitragspflicht nur zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung bestehe. Der Beigeladene zu
  13. habe im Prüfzeitraum die Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung überschritten. Er habe die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

§ 231a

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI)

gewiesen, sodass seine Versicherungs- und Beitragspflicht nur zur Arbeitsförderung bestehe. Randnummer 8 Zur Begründung ihres hiergegen am

  1. Juli 2016 eingelegten Widerspruchs unter Vorlage einer von den Beigeladenen zu
  2. bis
  3. unterschriebenen Vollmacht verwies die Klägerin in Bezug auf die von der Beklagten angenommene Versicherungspflicht der Geschäftsführer darauf, dass hier eine „Familien-GmbH“ vorliege und die Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine Geltung für in der Vergangenheit liegenden Zeiträume haben könne. Dem stünden Grundsätze des Verfassungsrechts, insbesondere ein Rückwirkungsverbot entgegen. In Bezug auf den Beigeladenen zu
  4. sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass dieser von der Versicherungspflicht befreit gewesen sei und

folgend eine Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht begründet worden sei. In der Anlage fügte die Klägerin ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom

  1. Juli 2016 bei, in dem der Eingang eines Schreibens des Beigeladenen zu
  2. auf Befreiung von der Versicherungspflicht vom
  3. Dezember 1991 bei der BfA nicht bestätigt wird. Danach habe sich die Eingangsbestätigung der BfA vom
  4. Februar 1992 auf einen Antrag auf eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen. Die Selbstständigen im Beitrittsgebiet, die ihre Tätigkeit

dem

  1. Juli 1991 aufgenommen hätten, hätten nicht kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterlegen. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
  2. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung des angefochtenen Bescheides als unbegründet zurück. Keiner der vier Geschäftsführer verfüge über einen maßgeblichen Kapitalanteil. Für den Beigeladenen zu
  3. liege ein Bescheid über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor. Insbesondere aus den Feststellungen der vorausgegangenen Betriebsprüfungen sei ein Vertrauensschutz des Arbeitgebers nicht abzuleiten, da diese Prüfungen nur Stichprobencharakter hätten. Randnummer 10 Unter dem
  4. November 2016 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu
  5. die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens

§ 7a

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) ab, da einem solchen Verfahren bereits das Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfung entgegenstehe, half indes dem hiergegen eingelegten Widerspruch indes mit Bescheid vom

  1. Dezember 2016 mit dem Ergebnis der Feststellung, dass der Beigeladene zu
  2. seit dem
  3. Juni 2016 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege, Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung unterliege, im Wesentlichen ab. Randnummer 11 Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht Magdeburg am
  4. November 2016 Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und weiter ausgeführt, es fehle an einer Anhörung der Beigeladenen zu
  5. bis
  6. vor Erlass des angefochtenen Bescheides. Diesen gegenüber hätten Bescheide über ihren Sozialversicherungsstatus bekannt gegeben werden müssen. Deshalb sei der im vorliegenden Verfahren angefochtene Bescheid aus formalen Gründen rechtswidrig und aufzuheben. Die Beigeladenen zu
  7. und
  8. hätten hier als „Alt-Geschäftsführer“ über die Familienbande mit dem jeweiligen Sohn Anteile von jeweils insgesamt 50 Prozent gehalten. Ein Befreiungsbescheid sei in Bezug auf den Beigeladenen zu
  9. nicht erforderlich. Die Arbeitslosigkeit vom
  10. Juni bis zum
  11. Oktober 1991 sei mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Familienunternehmen beendet gewesen. Die damalige Rechtslage müsse die Beklagte weiter gegen sich gelten lassen. Für die Beigeladenen zu
  12. und
  13. sei festgestellt worden, dass diese als Selbstständige nicht der Versicherungspflicht

§ 2Satz 1 Nr.

9 SGB VI unterlägen. Insoweit werde auf den Bescheid vom

  1. Oktober 2017 für den Beigeladenen zu
  2. verwiesen. Die Beigeladenen zu
  3. bis
  4. hätten davon ausgehen können und dürfen, als selbstständig tätige Versicherungsmakler unter dem Dach ihrer Familien-GmbH nicht versicherungspflichtig in der Sozialversicherung zu sein. Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom
  5. November 2015 (u.a. B 12 R 2/14 R -, juris) einen Paradigmenwechsel vollzogen habe, bestehe gegenüber rückwirkenden Beitragsforderungen ein Vertrauensschutz (Hinweis auf BSG, Urteil vom
  6. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R -, juris). Sie - die Klägerin - habe keine Möglichkeit gehabt, Vorkehrungen für eine derart geänderte Rechtsprechung und ein geändertes Verwaltungshandeln zu treffen. Für die Beigeladenen zu
  7. und
  8. würden, obwohl diese über eine private Krankenversicherung abgesichert gewesen seien, rückwirkend Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gefordert. Die Entscheidung der Beklagten gefährde den Bestand des Unternehmens. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom
  9. Dezember 2018 und
  10. April 2020 die Beiladungen zu
  11. bis
  12. bewirkt. Randnummer 13 Die Hauptbeteiligten und die Beigeladenen zu
  13. bis
  14. haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Insoweit wird (in der Reihenfolge des Rubrums) auf Blatt 205, 211, 225, 224, 223, 219, 198 und 209 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Beigeladene zu
  15. hat am
  16. Mai 2020 in der Geschäftsstelle der
  17. Kammer des Sozialgerichts telefonisch auf den Schriftsatz des u.a. von ihm bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
  18. April 2020 verwiesen und sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung bestätigt. Insoweit wird auf den Gesprächsvermerk, Blatt 217 Bd. II der Gerichtsakten, Bezug genommen. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom
  19. September 2020 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Geschäftsführer einer GmbH seien

der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich abhängig beschäftigt und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Eine abhängige Beschäftigung sei nur dann ausgeschlossen, wenn wegen der gleichzeitig bestehenden Gesellschafterstellung die Willensbildung der GmbH vom Geschäftsführer bestimmt werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24. September 1992 - 7 RAr 12/92 -, juris; BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, juris). Die Klägerin könne auch keinen Vertrauensschutz

Art. 20Abs.

3 Grundgesetz wegen einer Änderung der Rechtsprechung beanspruchen. Eine verfassungsrechtlich relevante Abkehr von früheren Rechtsprechungsmaßstäben zur Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern in Familiengesellschaften sehe das BSG in seinem Urteil vom

  1. September 2019 (- B 12 R 25/18 R -, juris) nicht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sehe das Gericht unter Hinweis auf § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ab, da insoweit der Begründung in dem angefochtenen Bescheiden der Beklagten gefolgt werde. Randnummer 15 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  2. Oktober 2020 zugestellte Urteil am
  3. November 2020 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat die Klägerin ihr Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Der Schriftverkehr der Rentenversicherung mit dem Beigeladenen zu
  4. ergäbe keinen Sinn, wenn dieser bei seiner freiwilligen Versicherung im Jahr 1992 versicherungspflichtig gewesen wäre. Es widerspreche Treu und Glauben, von diesem einen Befreiungsbescheid zu fordern. Für die Beigeladenen zu
  5. und
  6. sei maßgebend, dass diese nicht als selbstständig Erwerbstätige versicherungspflichtig

§ 2SGB VI gewesen seien.

Die Entscheidung der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben und werde dem Vertrauensschutz nicht gerecht. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom

  1. September 2020 und den Bescheid der Beklagten vom
  2. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. November 2016 aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie sei der Auffassung, dass der Beigeladene zu
  4. am
  5. Dezember 1991 versicherungspflichtig gewesen sei, weil er seine Tätigkeit entsprechend der Gewerbeanmeldung vor dem
  6. Juli 1991 aufgenommen habe. Anknüpfungspunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht sei ihrer Auffassung

nur die jeweils ausgeübte Tätigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Für die Beigeladenen zu

  1. und
  2. sei nur über das Ende ihrer Versicherungspflicht als selbstständig Tätige zum
  3. April 2009 entschieden worden, nicht indes über ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin. Randnummer 21 Mit Beschluss des Senats vom
  4. Mai 2021 ist die Beiladung der Pflegekasse

geholt worden. Randnummer 22 Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Randnummer 23 Mit gerichtlichem Schreiben vom 1. April 2021 sind die Hauptbeteiligten und die Beigeladenen zu einer Entscheidung des Senats gemäß § 153 Abs. 4 SGG angehört worden. Die Klägerin hat hierzu im Wesentlichen mitgeteilt, dass sie eine weitere Erörterung der Rechtssache für geboten erachte. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben bei der Entscheidungsfindung des Senats vorgelegen. II. Randnummer 25 Der Senat hat über die Berufung im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens durch Beschluss

§ 153Abs.

4 SGG entscheiden können. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden. Randnummer 26 Der Umstand, dass das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, steht einem Beschluss des Senats nicht entgegen (vgl. die

weise bei Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG Kommentar,

  1. Aufl. 2020, § 153 RdNr. 14). Der Senat muss sich nicht vertieft mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Beschluss ggfs. auch möglich sein kann, wenn das Sozialgericht ohne das erforderliche Einverständnis eines Beigeladenen entschieden hat, da das aktenkundig gewordene Einverständnis des Beigeladenen zu
  2. hier den Anforderungen eines Einverständnisses im Sinne des § 124 Abs. 2 SGG genügt. Der Prozessbevollmächtigte hat sich für die Beigeladenen zu
  3. bis
  4. nicht besonders bestellt, ist aber durch diese bevollmächtigt und vertritt mit dem Rechtsschutzziel dieser Beigeladenen gleichlaufende Rechtspositionen für die Klägerin. Die Geschäftsstelle hat sich

dem Gesprächsvermerk vom

  1. Mai 2020 hinreichend von der Person des Anrufenden überzeugt (vgl. zu einer fernmündlichen Erklärung: BSG, Urteil vom
  2. Oktober 1967 - 2 RU 54/64 -, juris, RdNr. 28). Ein fehlendes Einverständnis ist insoweit auch im Berufungsverfahren nicht gerügt worden. Der Senat hat in Bezug auf die Entscheidung durch Beschluss auch besonders in die Abwägung eingestellt, dass die Klägerin die aus ihrer Sicht für eine mündliche Verhandlung sprechenden Gesichtspunkte noch einmal begründet hat. Aus Sicht des Senats überwiegt indes in der Abwägung die klare Rechtslage gegenüber dem Charakter einer mündlichen Verhandlung auch als Forum, in dem im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Unverständnis von Beteiligten in Bezug auf die Gesetzesauslegung durch Gerichte zum Ausdruck gebracht werden kann. Randnummer 27 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 28 Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom
  3. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. November 2016 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Randnummer 29 Zutreffend hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu
  5. bis
  6. im Zeitraum vom
  7. Januar 2012 bis zum
  8. Dezember 2015 und damit eine Versicherungspflicht für die Beigeladenen zu
  9. bis
  10. In allen Zweigen der Sozialversicherung, für den Beigeladenen zu
  11. in der Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung und für den Beigeladenen zu
  12. zur Arbeitsförderung festgestellt. Die Beitragspflicht für die Insolvenzgeldumlage besteht ebenfalls für die Beigeladenen zu
  13. bis
  14. Randnummer 30 Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte hat der Anhörungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) genügt. Die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Vollmacht dokumentiert, dass den Beigeladenen zu
  15. bis
  16. zumindest vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom
  17. November 2016 der Gegenstand des Verfahrens bekannt war und sie sich hierzu äußern konnten, sodass nähere Ausführungen zu den rechtlichen Anforderungen insoweit bereits auf tatsächlicher Ebene entbehrlich sind. Ob die Beigeladenen zu
  18. bis
  19. eine fehlende Bekanntgabe von vier weiteren Bescheiden rügen könnten, steht im Rahmen einer ausschließlich von der Klägerin geführten Berufung nicht zur Entscheidung des Senats. Randnummer 31 Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin auch über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu
  20. bis
  21. in der Sozialversicherung entscheiden. Randnummer 32 Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und beitragspflichtig

dem Recht der Arbeitsförderung sind insbesondere Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung [SGB III]). Randnummer 33 Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen

dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom

  1. November 2015 - B 12 R 2/14 R, juris, RdNr. 18 m.w.N.). Randnummer 34 Der zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1., 2.,
  2. und
  3. geschlossenen Geschäftsführeranstellungsvertrag enthalten Regelungen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen, vorrangig die feste, monatlich gezahlte Vergütung in gleichbleibender Höhe. Randnummer 35 Dass die Beigeladenen zu
  4. und
  5. im Prüfzeitraum vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 Bürgerliches Gesetzbuch) befreit waren, spricht demgegenüber nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom
  6. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, juris, RdNr. 18 m.w.N.). Randnummer 36 Sind GmbH-Geschäftsführer - wie hier die Beigeladenen zu 1., 2.,
  7. und
  8. als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom
  9. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, juris, RdNr. 24; BSG, Urteil vom
  10. September 2019, a.a.O., RdNr. 15). Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält. Bei einem Anteil am Stammkapital von 50 Prozent oder weniger muss dem Geschäftsführer für eine selbstständige Tätigkeit eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt sein (vgl. BSG, Urteil vom
  11. September 2019, a.a.O., RdNr. 15 m.w.N.). Randnummer 37 Der Beigeladenen zu
  12. und
  13. verfügten mit einem Geschäftsanteil von jeweils 24 Prozent, die Beigeladenen zu
  14. und
  15. von jeweils 26 Prozent am Stammkapital hier weder über eine für die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung erforderliche Mehrheit noch über eine sogenannte Sperrminorität. Ausweislich § 7 des Gesellschaftsvertrages vom
  16. April 2009 werden Gesellschafterbeschlüsse regelmäßig mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Hinblick auf diese Abstimmungsmodalitäten konnten die beigeladenen Geschäftsführer ihnen nicht genehme Entscheidungen nicht verhindern. Randnummer 38 Bereits das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz keinen Vertrauensschutz in die höchstrichterliche Rechtsprechung garantiert (vgl. hierzu die

weise in BSG, Urteil vom

  1. September 2019, a.a.O., RdNr. 20). Im vorliegenden Fall ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass sich hier aus der Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt eine eindeutige Bewertung des Versicherungsstatus der Beigeladenen zu
  2. bis
  3. für den streitigen Zeitraum ableiten ließ. Vielmehr führt die Klägerin selbst aus, dass ihrer Auffassung

der bestimmende Einfluss jeweils in Paaren aus Vater und Sohn mit in der Summe einem dann hälftigen Anteil ausgeübt worden sei. Soweit die Rechtsprechung früher bei einem Minderheitsgesellschafter als Geschäftsführern ausnahmsweise eine selbstständige Tätigkeit bejahte, wenn dieser „das Sagen hatte“ (vgl. schon BSG, Urteil vom

  1. Dezember 1971 - 3 RK 67/68 -, juris, RdNr. 27), oder auf Grund familiärer Bindungen, Fachkunde und Erfahrung „Kopf und Seele“ des Unternehmens ist (vgl. BSG, Urteil vom
  2. September 1982 - 10 RAr 10/81 -, juris, RdNr. 19) wurde davon die Konstellation einer im Ergebnis stets jeweils zwei Geschäftsführern (den Vätern qua Erfahrung oder eines dominanten Stammes) bestehenden Dominanz im Unternehmen nicht erfasst. Im vorliegenden Fall hätte sich für diese Konstellation der Weg der Statusfeststellung

§ 7aSGB IV (eingeführt mit Wirkung ab dem 1.

Januar 1999 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom

  1. Dezember 1999, BGBl. I 2000, S. 2) aufgedrängt. Denn insbesondere die Beigeladenen zu
  2. und
  3. waren vom zuständigen Rentenversicherungsträger darauf hingewiesen worden, dass sich mit dem Eintritt in die GmbH eine Veränderung des Versicherungsstatus ergab. Für den Senat ist nicht

vollziehbar, dass die Klägerin meint, aus der Mitteilung einer Beendigung der Versicherungspflicht

§ 2Satz 1 Nr.

9 SGB VI als sogenannter „Solo-Selbstständiger“ habe sich eine hinreichende Klärung für eine

folgende Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH ergeben können. Vor diesem Hintergrund bietet das vorliegende Verfahren keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Randnummer 39 Soweit in Rechtsprechung und Literatur Bedenken in Bezug auf die rückwirkende Feststellung einer Sozialversicherungspflicht

beanstandungsfreien Betriebsprüfungen geäußert wurden, haben sich die tragenden Argumente in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur insoweit durchsetzen können, als die Rentenversicherungsträger inzwischen verpflichtet worden sind, die Betriebsprüfungen mit Bescheiden abzuschließen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019, a.a.O., RdNr. 33). Randnummer 40 Der Beigeladene zu 3. kann sich nicht auf eine Befreiung von einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 231Abs.

1 Satz 1 SGB VI stützen.

dieser Regelung in der ab dem

  1. Januar 1992 geltenden Fassung bleiben Personen, die am
  2. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, nur noch in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit (vgl. zur Frage eines Vertrauensschutzes in Bezug auf die vorausgegangene Gesetzeslage: BSG, Urteil vom
  3. September 2020 - B 5 RE 6/19 -, juris, RdNr. 20 ff.). Randnummer 41 Für die hier geltend gemachte Befreiung des Beigeladenen zu
  4. in der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt es bereits an einem Bescheid der zuständigen Behörde (vgl. zur Frage der Beweislast z.B.: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  5. Januar 2014 - L 3 R 411/11 -, juris, RdNr. 43 ). Die Befreiung von der Versicherungspflicht setzte neben einer versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit insbesondere eine hinreichende anderweitige Absicherung für den Antragsteller und seine Familie voraus (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung [SVG] vom
  6. Juni 1990, GBl. I Nr. 38 S. 486). Soweit in Bezug auf eine hinreichende Absicherung im Klage- und Berufungsverfahren keine Darlegungen erfolgt sind, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen des Senats, da es bereits an der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 3.

dem SVG in seiner im maßgebendem Zeitraum

  1. August bis zum
  2. Dezember 1991 ausgeübten selbstständigen Tätigkeit fehlt, die Voraussetzung einer Befreiung von der Versicherungspflicht gewesen wäre. Denn der Beigeladene zu
  3. war hier bei In-Kraft-Treten des SGB VI im Beitrittsgebiet nicht von der Versicherung „befreit“, sondern „versicherungsfrei“. Letzteres schließt eine Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich aus. Randnummer 42 Für die Frage einer vor dem
  4. Dezember 1991 eingetretenen Versicherungspflicht des Beigeladenen zu
  5. gilt § 10 SVG, der mit dem SVG am
  6. Juli 1990 in Kraft trat (§ 84 SVG).

§ 10Abs.

1 SVG unterlagen Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielten, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterlag, der Versicherungspflicht, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt war. Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausübten, wurden

§ 20Abs.

1 Satz 1 SVG auf Antrag innerhalb von fünf Jahren

erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht unter den in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen befreit. Für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung galt das SVG noch bis zum

  1. Dezember 1991 weiter (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 und 4 Einigungsvertrag). Randnummer 43 Für den Beigeladenen zu
  2. ergab sich hier eine Ausnahme von der Versicherungspflicht auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit

den vorgenannten Vorschriften aus dem maßgebenden Übergangsrecht, da er

seinen Angaben zwar vor dem 1. August 1991 seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnahm, er indes nicht vor diesem Zeitpunkt

dem SVG in dieser selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig geworden war. Der Gesetzgeber normierte in Art. 35 Abs. 3 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom

  1. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) für den Zeitraum vom
  2. August bis zum
  3. Dezember 1991 (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes), dass § 10 SVG nicht mehr gilt, soweit er bestimmt, dass auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 SGB VI genannten selbstständig Tätigen durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Der Beigeladene zu
  4. war bis Oktober 1991 arbeitslos mit einem Bezug von Leistungen der Arbeitsförderung, die eine Versicherungspflicht

§ 18Buchst.

a) SVG auslösten. Eine während der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit löste, insbesondere

§ 5SVG, eine (doppelte) Versicherungspflicht regelmäßig nicht aus.

Nur

dem bis zum

  1. Juli 1991 geltenden persönlichen Anwendungsbereich des § 10 SVG wäre mit dem Ende der Arbeitslosigkeit des Beigeladenen zu
  2. eine Versicherungspflicht in seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit eingetreten, der die vorgenannte Übergangsvorschrift indes nun entgegenstand. Denn die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht

§ 2oder § 229a Abs.

2 SGB VI, die ab dem 1. August 1991 Voraussetzung einer Versicherungspflicht

§ 10SVG war, bestand bei dem Beigeladenen zu 3.

zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht. Eine Versicherungspflicht

§ 229aAbs.

2 SGB VI galt nur für Landwirte.

§ 2

SGB VI in der hier maßgebenden Fassung waren (nur) folgende selbstständig Erwerbstätigen versicherungspflichtig: (Nr. 1) Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (Nr. 2) Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, (Nr. 3.) Hebammen und Entbindungspfleger, (Nr. 4.) Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, (Nr. 5.) Künstler und Publizisten

näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, (Nr. 6) Hausgewerbetreibende, (Nr. 7) Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen und (Nr. 8) Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (mit bestimmten Ausnahmen). Die Regelung über die Versicherungspflicht der sogenannten „Solo-Selbstständigen“ (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB IV in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 Buchst. a und Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999, a.a.O.) galt erst ab dem 1. Januar 1999. Randnummer 44 Die Regelung in § 231 Abs. 6 SGB VI über eine spätere Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht findet hier u.a. deshalb keine Anwendung, da der Beigeladene zu 3. selbst angibt, bereits bei Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit über die

dem SVG im Beitrittsgebiet vorgesehene Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung informiert gewesen zu sein. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund hat der Senat ihnen auch keine Kostenerstattung zugesprochen. Randnummer 46 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.