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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat L 4 AS 695/18 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Indizien für das Vorliegen

Obsah (4)§ 11§ 22§ 7§ 21

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Indizien für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - keine Widerlegung der Vermutungsregelung Leitsatz 1. Das Bestehe

§ 11Nr.

78 = juris, jeweils Rdnr. 14 f.). Randnummer 31 Die Klägerin erfüllt im streitbefangenen Zeitraum die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie hatte das

  1. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Ferner war sie erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II, was durch die im streitbefangenen Zeitraum ausgeübte Nebentätigkeit auch belegt wird. Randnummer 32 Schließlich war die Klägerin auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB II jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  2. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – BSGE 97, 217 ff. =

§ 22Nr.

1 = juris Rdnr. 15). Randnummer 33 Im streitbefangenen Zeitraum stand zur Deckung des Bedarfs der Klägerin zum Lebensunterhalt nur geringes eigenes Einkommen in Höhe von 165 € bzw. (ab Januar 2014) von 162 € zur Verfügung. Randnummer 34 In diesem Zeitraum bestand nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 Buchst. a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin und Frau P. Die Klägerin war nicht alleinstehend und lebte auch nicht in Trennung (zu den Anforderungen an die Feststellung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 34/12 R – BSGE 111, 250 ff. =

§ 7Nr.

32 = juris, jeweils Rdnr. 13 ff.; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R –

§ 7Nr.

51 = juris Rdnr. 25 ff.). Randnummer 35 Alleinstehend im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist, wer keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen hilfebedürftigen Personen angehört oder allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 54/13 R – BSGE 116, 200 ff. =

§ 7Nr.

37 = juris Rdnr. 27; zur Auslegung von § 20 Abs. 2 SGB II mit Blick auf den Zweck der Zuweisung des Regelbedarfs: BSG, Urteil vom 1. Dezember 2016 – B 14 AS 21/15 R –

§ 21Nr.

26 = juris Rdnr. 16 ff.). Randnummer 36 Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II (in der ab dem

  1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom
  2. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird nach § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2), Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Randnummer 37 Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
  3. August 2012, a.a.O.) normiert § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen: Es muss sich
  4. um Partner handeln, die
  5. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar
  6. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Bei den Kriterien zu
  7. und
  8. (Partnerschaft und Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt) handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kumulativ zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II. Die subjektive Seite, dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle - die ebenso wie die beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen (§ 20 SGB X bzw. § 103 SGG) - allerdings vermutet. Es obliegt dann dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7 Abs. 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort aufgezählten, nicht abschließenden (BT-Drucks 16/1410, 19) Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann. Randnummer 38 Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom
  9. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (siehe auch Geiger in Münder/Geiger, SGB II,
  10. Aufl. 2021, § 7 RdNr. 86 ff.; Becker in Eicher/Luik, SGB II,
  11. Aufl. 2017, § 7 RdNr. 106 ff.). Randnummer 39 In Anwendung dieser Grundsätze ist hier von einer langjährigen Partnerschaft zwischen der Klägerin und Frau P. auszugehen, die die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3c SGB II erfüllt. Für diese Annahme hat das SG in drei unterschiedlichen Verfahren und in jeweils einer anderen Kammerbesetzung mit teilweise aufwendigen Ermittlungen einschließlich Zeugenvernehmungen wesentliche Anknüpfungspunkte benannt, auf die weitgehend verwiesen werden kann. Wiederholend und vertiefend ist zu ergänzen, dass die Partnerin P. ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom
  12. Juli 2020 zufolge bereits 2005 mit ihrer damals noch minderjährigen Tochter in die damalige Wohnung der Klägerin eingezogen ist. Seither ist sie zweimal mit der Klägerin umgezogen und wohnt mit ihr seit November 2009, mithin seit mehr als 10 Jahren, in einer gemeinsamen Wohnung. Die Klägerin nutzt ein Auto, für das ihre Partnerin den Unterhalt trägt, sie übergibt ihren eigenen Angaben zufolge der Partnerin praktisch die gesamten Einkünfte zur Begleichung aller anfallenden Kosten und Rechnungen, beide sind mehrfach gemeinsam verreist, was nicht nur durch die Tochter der Partnerin, die in zwei Verfahren als Zeugin gehörte Zeugin U, bestätigt wird, sondern auch aus Buchungen auf dem Konto der Partnerin („Reisen“) ersichtlich ist. Für eine Ausschließlichkeit der Beziehung spricht zusätzlich, dass beide Frauen offenbar auch ihre Nebentätigkeit präzise aufeinander abgestimmt haben, sodass sie seit 2012 bzw. 2013 bei demselben Unternehmen („Firma P“) im selben Umfang (165/162 € netto monatlich) tätig sind und beide gemeinsam gleichzeitig den Umfang dieser Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ausgeweitet haben. Randnummer 40 Daneben ist nach Aktenlage auffällig, dass im Verlaufe vieler Jahre des Leistungsbezugs Anträge und Erklärungen gegenüber dem Leistungsträger nicht nur im Regelfall zeitgleich abgegeben und wortidentisch verfasst worden sind, sondern sogar, soweit es um handschriftliche Eintragungen geht, in der Regel von nur einer Person ausgefüllt und geschrieben wurden. Hierdurch ergibt sich das Bild der vollständigen Kontrolle und gewollten Übereinstimmung wesentlicher Lebensbereiche (Erwerbstätigkeit, Sicherung des Lebensunterhalts durch den Bezug von Sozialleistungen, Bewirtschaftung des gemeinsamen Haushalts, Kontoführung) durch beide Partner, was beide gleichermaßen einengt und andere Beziehungen erschwert oder sogar ausschließt. Für das Bild einer festen Partnerschaft zwischen der Klägerin und Frau P. spricht auch, dass die Zeugin U. bei ihrer Vernehmung am
  13. Juli 2020 ausgesagt hat, zu ihrer Jugendweihe sei auch die gesamte Familie der Klägerin eingeladen gewesen. Zu beachten war auch die Aussage der Zeugin P., die zu der Leistungsbeziehung zum Jobcenter ausweislich der Sitzungsniederschrift ausgeführt hat: „Zurzeit beziehe ich keine Leistungen vom Jobcenter. Aus meiner Sicht hat das auch keinen Sinn mehr, das weiterzuverfolgen, weil es ohnehin keine Antwort oder keine positive Antwort gibt. Zwischendurch waren wir sogar beim Vorsitzenden, dem Herrn K., der das eigentlich in die Hand nehmen wollte. Aber anscheinend ist auch das nicht so richtig geglückt.“ Hiermit hat die Zeugin, wenngleich unfreiwillig, das enge und partnerschaftliche Zusammenwirken der beiden Personen auch im Hinblick auf die Leistungsbeziehungen zum Jobcenter unterstrichen. Auch diesem Umstand kommt bei der Gesamtwürdigung Bedeutung zu. Randnummer 41 Nach Aktenlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine der beiden Frauen, möglicherweise die Klägerin, der „strategische Kopf“ in der Beziehung ist und den dominanten Teil in der Partnerschaft darstellt, auf den wesentliche Anteile bei der Planung und Organisation des Zusammenlebens und des gemeinsamen Wirtschaftens entfallen. Letztlich ist dieses jedoch unerheblich. Denn auch wenn Frau P. die Strategin und dominierende Partnerin sein sollte, würde sich dadurch an der Ausschließlichkeit der Partnerschaft zwischen beiden Personen nichts ändern. Randnummer 42 Ergänzend und beispielhaft für die Festigkeit der Beziehung und die Ernsthaftigkeit und Verantwortung, mit der sie gelebt wird, ist die Stellungnahme des Beklagten vom
  14. Oktober 2013 an den Landrat des Landkreises A. zu einer Beschwerde der Klägerin wegen Vorkommnissen in der
  15. Kalenderwoche
  16. Anlass sollen mehrere persönliche Kontakte der Klägerin und ihrer Partnerin zum Jobcenter gewesen sein, wobei die Klägerin mit Nachdruck die sofortige Nachzahlung von Leistungen für ihre Partnerin als Barzahlung verlangt haben soll. Auch sonst ist anhand der Unterlagen und Akten festzustellen, dass persönliche Vorsprachen der Partnerinnen beim Beklagten häufig gemeinsam erfolgten und die „Meinungsführerschaft“ meist bei der Klägerin gelegen hat. Da beide inzwischen seit etwa 14 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben und nachweislich, selbst nach eigener Darstellung, im Wesentlichen auch gemeinsam wirtschaften, wobei Frau P. ausweislich der Kontobewegungen die hauptsächliche Verantwortung trägt, während die Klägerin nur wenige Buchungsvorgänge zu verzeichnen hat, ist es offensichtlich, dass die Vermutungsregel für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft heranzuziehen ist. Zutreffend ist das SG daher im angefochtenen Urteil zu der Einschätzung gelangt, es lägen in Summe gewichtige Indizien für die Annahme einer solchen Partnerschaft und Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vor. Unter Berücksichtigung der weiteren Anknüpfungspunkte (Verhalten gegenüber Behörden, Verfassen von Anträgen und Schriftstücken, siehe oben) ist die Indizienkette als erdrückend anzusehen. Randnummer 43 Eine Widerlegung dieser Vermutung ist der Klägerin nicht gelungen. Sie hat die im April 2014 erhobene Klage erst nach Monaten begründet und hat auch im Berufungsverfahren schriftlich keinerlei neuen Aspekte angeführt, die im Sinne einer anderen Interpretation und Anwendung des § 7 Abs. 3, 3a SGB II diskutiert werden könnten. Ihr in der mündlichen Verhandlung vom
  17. Juli 2020 dargebotenes Vorbringen, es käme auf den inneren Willen und die gemeinsam getroffene Entscheidung an, lediglich in einer Wohngemeinschaft zusammenzuleben, ist angesichts der erdrückenden Indizienkette, die für eine Partnerschaft spricht, nicht überzeugend und deshalb unbeachtlich. Sie konnte auch den Ausführungen der Zeugin U. nichts Wesentliches entgegensetzen. Soweit sie ausgeführt hat, bei der Jugendweihe der Zeugin wären mangels eigener Familie ansonsten gar keine Gäste anwesend gewesen, spricht dies allenfalls dafür, dass die Zeugin U. offenbar nur wenige Familienmitglieder hat, die sie hätte einladen können. An der Tatsache, dass die Klägerin die eigene Familie zu den Gästen zählen durfte und damit ihre Verbundenheit zu ihrer Partnerin P und deren Tochter unterstrichen hat, ändert dieser Einwand nichts. Randnummer 44 Auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft hat die Klägerin keinen höheren Leistungsanspruch. Dies ergibt sich für die Monate Dezember 2013, Januar 2014 und Februar 2014 aus der Tatsache, dass der Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Anteil an den Kosten der Unterkunft (290 €) in vollem Umfang übernommen hat, nachdem er durch den rechtskräftigen Beschluss des SG vom
  18. November 2013 hierzu verpflichtet worden war. In Ausführung dieses Beschlusses hat er den Bescheid vom
  19. Dezember 2013 erlassen und der Klägerin weitere 67,80 € bewilligt, sodass sie im Ergebnis für die genannten Monate die vollen Kosten der Unterkunft erhalten hat. Dass sich dies rechnerisch im Bescheid vom
  20. Dezember 2013 und im endgültigen Festsetzungsbescheid vom
  21. April 2014 beim Anteil der Klägerin nicht niedergeschlagen hat, beruht auf der Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach Kopfteilen, so das rechnerisch auch die Partnerin P zur Hälfte von den zusätzlich bewilligten 67,80 € partizipiert hat. Da es bei ihr aber bei der Kürzung wegen Unangemessenheit der Wohnkosten ab Dezember 2013 in anteiliger Höhe von 67,80 € geblieben war, hat die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus beiden Personen, ab Dezember 2013 bis zum Ende des Leistungszeitraums im April 2014 nicht mehr die vollen Kosten der Unterkunft erhalten. Dies beruht auf dem Umstand, dass Frau P. offenbar nicht ihrerseits ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes parallel zu dem der Klägerin geführt hat, sodass die Frage ihres Anspruchs auf weitere Kosten der Unterkunft im abgetrennten Klageverfahren, das beim SG noch anhängig ist, zu klären sein wird. Randnummer 45 Hinsichtlich der Monate März und April 2014 besteht ebenfalls kein weitergehender Leistungsanspruch der Klägerin, weil entgegen den Darlegungen des SG im Urteil vom
  22. August 2018 die Kosten der Unterkunft nicht wegen Unangemessenheit auf der Grundlage der Richtlinie ab
  23. April 2012 gedeckelt wurden, sondern der Beklagte auch hier den Beschluss des SG vom
  24. November 2013 vollständig umgesetzt hat, wonach die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft gemäß der Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % hat. Einen weitergehenden Anspruch kann die Klägerin vor dem Hintergrund, dass die Angemessenheit ihrer Wohnkosten nicht nach den Werten für einen Ein-Personen-Haushalt, sondern, wie jetzt feststeht, nach einem Zweipersonenhaushalt zu prüfen ist, nicht geltend machen, weil die Berechnung nach der Tabelle zu § 12 WoGG + 10 Prozent den Maximalbetrag ergibt, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und der ständigen Praxis der Sozialgerichtsbarkeit zugesprochen werden kann. Diese Beträge hat die Klägerin für die Monate März und April erhalten, so dass darüber nicht hinausgegangen werden kann. Hinsichtlich des anteiligen Anspruchs der Partnerin P. ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Randnummer 47 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.