Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - keine Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage bei fehlerhafter Rechtsanwendung - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept - Produkttheorie - keine Überschreitung der Gesamtangemessenheitsgrenze Leitsatz Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist nicht gegeben, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist. Auf die Schlüssigkeit eines Konzepts zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft und Heizung kommt es demnach nicht an, wenn der Beklagte im Wege der Gesamtangemessenheit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung hätte übernehmen müssen. Es handelt sich dann um einen Rechtsanwendungsfehler, der die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu begründen vermag. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 26. Oktober 2020, S 7 AS 32/19, Urteil Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Dessau-Roßlau und die Durchführung des Berufungsverfahrens zu ihrer Klage, mit der sie sich gegen eine Erstattungsforderung von 428,60 € bei endgültiger Festsetzung für die Monate Dezember 2017, April und Mai 2018 wendet. Randnummer 2 Die im Jahr 1960 geborene Klägerin bezieht vom Beklagten und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Sie lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann, der Altersrente bezieht, zur Miete in einem Einfamilienhaus. Die Miete (ohne Stromkosten) beträgt insgesamt 353 € (Grundmiete 286 €, Betriebskosten 67 €). Heizkosten gab die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht an. Die Warmwasserbereitung erfolgt dezentral. Randnummer 3 Die Klägerin erzielte im streitigen Zeitraum ein geringfügiges Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit (jeweils unter 100 € monatlich). Ihr Ehemann bezog Altersrente in Höhe von monatlich 470,99 €. Zudem erzielte er Einkommen aus Tätigkeiten bei der W KG und der B GmbH. Im November 2017 erzielte er Einkommen in Höhe von 196,69 €, im März und April 2018 in Höhe von jeweils 446,40 €. Der Zufluss erfolgte jeweils im Folgemonat. Randnummer 4 Mit vorläufigem Bescheid vom 26. Oktober 2017 in der Fassung des vorläufigen Änderungsbescheids vom 25. November 2017 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Dezember 2017 in Höhe von 534,56 € und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2018 in Höhe von monatlich 540,70 €. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte für die Klägerin Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 158,10 € und im Rahmen der fiktiven Leistungsberechnung des Ehemanns der Klägerin dessen Einkommen aus der Altersrente. Randnummer 5 Im Rahmen eines Datenabgleichs erlangte der Beklagte Kenntnis über die Einkommenserzielung des Ehemanns der Klägerin. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 17. September 2018 setzte der Beklagte die Leistungen der Klägerin endgültig fest: im Dezember 2017 in Höhe von 520,78 € und im April und Mai 2018 in Höhe von je 333,29 €. Mit Erstattungsbescheid vom gleichen Tag machte er gegenüber der Klägerin eine Erstattung von 13,78 € für Dezember 2017 und von je 207,41 € für April und Mai 2018 geltend. Randnummer 7 Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2018 zurück: Neben der Altersrente sei das erzielte Einkommen des Ehemanns zu berücksichtigen gewesen. Soweit es dessen Bedarf überstieg, sei es bei der Klägerin bedarfsmindernd anzurechnen gewesen. Randnummer 8 Dagegen hat die Klägerin unter dem 15. Januar 2019 Klage vor dem SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Berechnung der Rückforderungen sei fehlerhaft. Randnummer 9 Mit Urteil vom 26. Oktober 2020 hat das SG die Klage abgewiesen: Die tatsächliche Gesamtmiete von 353 € habe der Beklagte wegen Unangemessenheit auf den angemessenen Wert von 316,20 € gekürzt, wodurch sich für die Klägerin anteilige KdU von 158,10 € ergäben. Das Einkommen des Ehemanns der Klägerin sei im Rahmen der sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen gewesen, soweit es dessen eigenen Bedarf überstiegen hat. Dessen Einkommen aus Erwerbstätigkeit sei um den Grundfreibetrag von 100 € nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 SGB II zu bereinigen gewesen. Die Berufung sei nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweiche. Randnummer 10 Unter dem 17. Dezember 2020 hat die Klägerin wegen der Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am 24. November 2020 zugestellten Urteil Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt erhoben: Sie rügt die Besetzung der Richterbank. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage habe nur eine Richterin den Vorsitz gehabt, während nunmehr das Urteil durch drei Richter ergangen sei. Zudem gäben die Urteilsbegründung und die zitierten Paragraphen nicht die Rechtslage wieder. Zwar normiere § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Auskunftsverlangen gegenüber ihrem Ehemann, sie habe jedoch vom Beklagten nie Anfragen zu dessen Einkommen erhalten. Darüber hinaus seien der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II und der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II bei einer fiktiven Bedarfsgemeinschaft vom Gesamteinkommen (Zuverdienst und Altersrente) zu berücksichtigen. Ferner sei auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) nicht eingehalten worden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, Randnummer 12 die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Oktober 2020 zuzulassen und das Berufungsverfahren durchzuführen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen. II. Randnummer 16 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gewahrt. Randnummer 17 Sie ist jedoch unbegründet. Nachdem die Berufung aufgrund des Streitgegenstands nicht bereits gesetzlich eröffnet ist (hierzu unter 1.), hat das SG die Berufung gegen das Urteil vom 26. Oktober 2020 zu Recht nicht zugelassen, weil keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe (hierzu unter 2.) vorliegt. 1. Randnummer 18 Ohne Zulassung ist die Berufung bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 750 € übersteigt. Die hier streitige Erstattungsforderung über insgesamt 428,60 € überschreitet nicht den Wert von 750 €. Randnummer 19 Da die Klage auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, hätte die Berufung der Zulassung durch das SG bedurft. 2. Randnummer 20 Ist die Berufung nicht bereits gesetzlich eröffnet, ist sie gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Randnummer 21
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