GB oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblicher Abwägungsmangel, wenn nicht offensichtlich ist, dass die Gemeinderäte ihrer Entscheidung diese fehlerhafte Rechtsauffassung zugrunde gelegt haben. (Rn.142) Verfahrensgang
gehend BVerwG,
dem Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans vom
dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom
gewiesen worden, dass eine Gefährdung durch Ammoniakimmissionen bzw. eine Gefährdung durch Stickstoffdeposition nicht vorliege. In einem Artenschutzbeitrag vom
gibt es genügend Gründe, diesen Entwurf abzulehnen. Als einen Grund nannte sie, dass von dem in großen Mengen produzierten Schweinefleisch, welches dadurch billig abgegeben werden kann und zunehmend verzehrt wird, viel zu viel weggeworfen wird. Durch die großen Masthaltungen werden die kleinen Viehbauern vernichtet. Hiervon betroffen sind auch die Rinder- und Geflügelzucht. Durch Exporte in die armen Länder werden die dortigen Viehbauern wiederum in den Ruin getrieben. Frau K. machte deutlich, dass bei einer Ablehnung des B-Plans der Stadt zwar Steuereinnahmen verloren gehen, andererseits aber zur Vergrößerung des Hungers in der Welt beigetragen wird. Auch leiden die Tiere unter der Art der Tierhaltung, was sich wiederum auf den Geschmack des Fleisches auswirkt. Sie persönlich kann diesem B-Plan nicht zustimmen. Randnummer 11 Stadtrat N. wandte ein, dass der Stadt die vorliegende Beschlussvorlage aus baufachlicher Sicht zu sehen hat. Wenn die baurechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und anderen Gutachten, die erforderlich sind, eingehalten werden, bleibt dem Stadtrat nichts weiter übrig als diesem Vorhaben insgesamt zuzustimmen. Man kann persönlich eine andere Meinung haben, aber als Stadtrat ist man an Recht und Gesetz gebunden. Er empfahl als Vorsitzender des Bauausschusses der Vorlage zuzustimmen. Randnummer 12 Ohne weitere Anfragen und Wortmeldungen wurde die Beschlussvorlage mehrheitlich beschlossen.“ Randnummer 13 Von den 26 anwesenden Stadträten stimmten 19 für und 3 gegen die Beschlussvorlage, 4 enthielten sich der Stimme. Randnummer 14 Im Elbe-Fläming-Kurier vom
der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates (Beiakte G, Bl. 10) vom 8. Dezember 2016 wurde die Beschlussvorlage "Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 29 Schweinehaltung D-Stadt" - Durchführungsvertrag - mehrheitlich beschlossen. Der Fachbereichsleiter des Bauamtes der Antragsgegnerin, Herr S., teilte
einer Pause von 17.50 bis 17.55 den Mitgliedern des Stadtrates mit, dass der soeben beschlossene Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Pause im Zimmer der Bürgermeisterin unterzeichnet worden und somit rechtskräftig sei. Anschließend äußerte sich der Stadtrat N. zur Beschlussvorlage „Abwägungsbeschluss“ laut Sitzungsprotokoll wie folgt: Randnummer 20 „Stadtrat N. in seiner Funktion als Vorsitzender des Bauausschusses erinnerte, dass dieses Verfahren nun schon zwei Jahre im Stadtrat behandelt wird (die Änderung des Flächennutzungsplans mit einbezogen) und kein Verfahren bisher so reges Interesse gefunden hat. Die Ausschüsse und der Stadtrat haben das Thema immer transparent und offen behandelt und die Öffentlichkeit hatte in zahlreichen Sitzungen die Möglichkeit, Fragen zu stellen, nicht so wie heute, da die Hauptsatzung vorsieht, dass Angelegenheiten der Tagesordnung nicht Gegenstand der Einwohnerfragestunde sein dürfen. Und so wurde ihnen, soweit es möglich war, und soweit die Stadt zuständig war, Rede und Antwort gestanden. Dass die Antworten, die gegeben wurden, nicht immer gefallen haben, kann sein, aber man kann die Fragen nur so beantworten wie die gesetzliche Lage ist. Deshalb ist er enttäuscht, dass die Auseinandersetzung mit den Gegnern dieses Vorhabens nicht konstruktiv verlief, da diese persönlich und teilweise in unschöner Art und Weise auf die Mandatsträger zutraten. Randnummer 21 Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ergab nur einen Einwand von der unteren Wasserbehörde zur Versickerung des Niederschlagswassers, diese wurde in die Planung eingearbeitet. Er machte deutlich, dass es jedem freisteht, seine Meinung zur Massentierhaltung zu haben. Der Stadtrat hat sich aber an die bestehenden Gesetze zu halten, und wenn ein Vorhabenträger diese Gesetze befolgt, dann hat er auch ein Recht auf die Umsetzung seines Vorhabens. Und so hat sich der Bauausschuss
sorgfältiger Prüfung einstimmig für das Vorhaben ausgesprochen. Er, als Vorsitzender des Bauausschusses der Stadt, empfiehlt dem Stadtrat dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.“ Randnummer 22 Daraufhin wurde die Beschlussvorlage ohne weitere Diskussion mehrheitlich beschlossen. Von den 24 anwesenden Mitgliedern des Stadtrates stimmten 19 für und vier gegen die Beschlussvorlage; ein Mitglied enthielt sich der Stimme. Sodann beschloss der Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom
dem vorgelegten Auszug aus den Abwägungsunterlagen der Antragsgegnerin vom Oktober 2016 habe ihr zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung unter den laufenden Nummern 1, 2 und 10 die landesplanerische Stellungnahme des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr (MLV) mit einer Stellungnahme zur Raumverträglichkeit des Vorhabens vom
frage, ob der Stadtrat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch ablehnen könne, die damalige Bürgermeisterin erklärt, dass der Stadtrat zustimmen müsse, wenn ein Planungsbüro beauftragt worden sei und rechtlich alles stimme, weil er sonst vom Vorhabenträger verklagt werden könne. Entsprechendes ergebe sich auch aus dem Protokoll der Stadtratssitzung vom 8. Dezember 2016, in der dem Durchführungsvertrag zugestimmt, die Begründung und die Abwägung gebilligt und der Bebauungsplan beschlossen worden sei. Darin habe der Fachbereichsleiter Bauen u.a. erklärt, dass sich der Stadtrat an die bestehenden Gesetze zu halten habe, und wenn ein Vorhabenträger diese Gesetze befolge, er auch ein Recht auf die Umsetzung seines Vorhabens habe. Ohne weitere Diskussion habe der Stadtrat beide Beschlüsse mehrheitlich gefasst. Die Stadträte hätten daher die Beschlüsse in dem Irrtum gefasst, dass sie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur dann ablehnen dürften, wenn das Vorhaben gegen gesetzliche Regelungen verstoße. Dass ihnen tatsächlich eine planerische Freiheit zugekommen sei und sie den Plan ohne irgendwelche Konsequenzen für sich oder die Stadt hätten ablehnen oder modifizieren können, sei den Stadträten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Abwägungsunterlagen und den Bebauungsplan nicht bewusst gewesen. Randnummer 33 Der Plan leide in Bezug auf den Immissionsschutz an einem Abwägungsdefizit. Die berührten Belange der
barn seien nicht hinreichend ermittelt worden, und zwar in Bezug darauf, welche Reduktionspotenziale für die
barschaft erreichbar wären, wenn nicht nur die Bestandsställe 3.2, 4 und 5 mit Abluftreinigungsanlagen ausgestattet würden, sondern alle Ställe auf den Stand der Technik gebracht worden wären. Auch seien die Emissionsquellen fehlerhaft beurteilt worden. Die Abwägung sei darüber hinaus fehlerhaft, weil sie auf einer unzureichenden Aufarbeitung des Artenschutzes basiere. Aufgrund von Fehlern bei der Biotoperfassung könne auch eine Schädigung stickstoffsensibler Biotope durch Stickstoffimmissionen nicht ausgeschlossen werden; deshalb sei das Gutachten zu Ammoniakimmissionen nicht aussagekräftig. In der Nähe des Vorhabens liege das FFH-Gebiet „O. nordöstlich von R-Stadt“. Angesichts der mit dem Vorhaben einhergehenden Zunahme der Ammoniakbelastung sei mit einer Erhöhung des Stickstoffeintrags in die dort geschützten Lebensräume und einer Überschreitung der Critical Loads der betroffenen Lebensraumtypen zu rechnen, weswegen das Vorhaben wegen der erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets unzulässig sei. Die vorliegende FFH-Verträglichkeitsprüfung werde diesem Umstand nicht gerecht, beruhe auf einer unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts, sei methodisch fehlerhaft und komme zu falschen Ergebnissen. Der Plan leide darüber hinaus an einer Abwägungsfehleinschätzung. Die Antragsgegnerin habe die Erfassung und Gewichtung der Belange in ihrer jeweiligen Betroffenheit nicht hinreichend sachlich, unvoreingenommen und unparteiisch vorgenommen, sondern die Interessen des Vorhabenträgers in nicht mehr zu rechtfertigender Weise gegenüber den Belangen der
barschaft und des Natur- und Artenschutzes bevorzugt. So habe sie es vollständig versäumt, im Hinblick auf die im Ortsteil B-Stadt geplante Ausgleichsfläche auch nur in ihre Erwägung einzustellen, dass eine Erweiterung der Tierhaltungsanlage des Vorhabenträgers auf dieser Fläche von vornherein nicht genehmigungsfähig wäre, in einem Verzicht der Nutzung der dort vorhandenen verschlissenen Ställe also kein „Entgegenkommen“ des Vorhabenträgers zu sehen sei. Im Gegenteil wäre der Vorhabenträger hier wohl ohnehin zum Rückbau der verschlissenen Altanlagen verpflichtet bzw. könnte bauordnungsrechtlich dazu verpflichtet werden. Randnummer 34 Der Plan leide an weiteren formellen Fehlern. Die Antragsgegnerin habe seinem Antrag, ihm den Bebauungsplan nebst dazugehörigem Vorhaben- und Erschließungsplan in ihrer bekanntgemachten Form, die zusammenfassende Erklärung
GB sowie den Durchführungsvertrag zu übersenden, nicht entsprochen. Sie habe es zudem versäumt, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ins Internet einzustellen, wie es § 10a Abs. 2 BauGB vorsehe. Mangels Kenntnis der genannten Unterlagen würden darüber hinaus vorsorglich alle sich darüber hinaus aus den genannten, von der Antragsgegnerin trotz rechtzeitiger Beantragung nicht zur Verfügung gestellten Unterlagen ergebenden Form- und Verfahrensfehler gerügt. Eine Berufung der Antragsgegnerin auf § 215 BauGB in diesem Verfahren dürfte vor dem Hintergrund ihres geschilderten Verhaltens insoweit rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich sein. Jedenfalls müsse dem Antragsteller die Möglichkeit einer abstrakten Rüge der sich aus den ihm vorenthaltenen Unterlagen ergebenden Fehler zugestanden werden, um die Rechtsfolge des § 215 BauGB zu verhindern. Er rüge insbesondere eine fehlerhafte Ausfertigung und Bekanntmachung des Plans, eine fehlerhafte Unterzeichnung des Plans sowie eine unzureichende zusammenfassende Erklärung
GB. Randnummer 35 Der angegriffene Plan sei aus mehreren Gründen nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die vorgesehene Abfallentsorgung die Gülle betreffend sei nicht umsetzbar. Aufgrund der anfallenden Güllemenge sei eine mit der DüngeVO, dem Bodenschutz-, Wasser- und FFH-Gebietsschutzrecht vereinbare Entsorgung der Gülle durch die geplante Aufbringung auf Felder in der Umgebung der Anlage nicht möglich. Dabei sei insbesondere auch zu beachten, dass der O. als anlagennahes Fließgewässer unmittelbar in das benachbarte FFH-Gebiet führe. Darüber hinaus sei auch die Niederschlagswasserentsorgung nur unzureichend beachtet worden. Insbesondere sei nicht hinreichend sichergestellt, dass verschmutztes abfließendes Niederschlagswasser nicht in Boden und Gewässer gelange. Dies sei im Planverfahren nur unzureichend beachtet worden. Der Plan sei auch im Hinblick auf zwingende tierschutzrechtliche Anforderungen nicht vollziehbar ist. Dies betreffe die Ausmaße der geplanten Ställe und die Überplanung der Bestandsställe. Der Haltung von 2.493 Sauen, 13.060 Ferkeln, 12.074 Masttieren/aufzuziehenden Jungsauen, 8 Jungsauen und 3 Ebern in geplanten Ställen und den überplanten Bestandsställen stünden verbindliche Anforderungen der TierSchNutztV entgegen.
SchNutztV müssten Kastenstände so beschaffen sein, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie auf den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.
dem Urteil des OVG Magdeburg vom 24. November 2015 ( 3 L 386/14 ) ergebe sich aus dieser Vorschrift, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung)Sauen die Möglichkeit eröffnet sein müsse, jederzeit in dem Kastenstand eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Diese Vorgabe erfüllten nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem Stockmaß (d. h. der Widerristhöhe bzw. der Entfernung vom Boden zum höchsten Punkt des stehenden Schweins) des darin untergebrachten Schweins entspreche oder Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffneten, die Gliedmaßen ohne Behinderung in beiden benachbarten leeren Kastenständen oder beidseitig (unbelegte) Lücken durchzustrecken. Solle die vom Vorhabenträger offenbar geplante Kapazität der Anlage erreicht werden, sei demnach aus zwingenden tierschutzrechtlichen Gründen eine Verbreiterung der Kastenstände für die Sauen erforderlich. Dies gelte insbesondere für die sich derzeit in einem tierschutzwidrigen Zustand befindlichen Bestandsställe. Diese Verbreiterung schlüge sich in einer Erhöhung des Platzbedarfs und damit in ihren Ausmaßen erheblich größeren Stallanlagen nieder. Dieses Erfordernis sei in der Planung nicht berücksichtigt worden. Die Planung sei damit in sich widersprüchlich: So, wie die Anlage im bauplanungsrechtlichen Verfahren geplant worden sei, sei sie tierschutzrechtlich offensichtlich unzulässig. Dieser offensichtliche Konflikt hätte auch bereits im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt und adressiert werden müssen; entweder hätte von einer geringeren Kapazität der Anlage ausgegangen oder eine Vergrößerung der Ställe mit allen daraus folgenden Konsequenzen für die versiegelte Fläche, den Eingriff in das Landschaftsbild und die Immissionsprognose berücksichtigt werden müssen. Unzulässig sei es jedenfalls angesichts der offensichtlichen Konfliktlage gewesen, die auch in der Öffentlichkeitsbeteiligung an verschiedenen Stellen zur Sprache gekommen sei, mit dem lapidaren Hinweis zu begegnen, dass Vorgaben der Tierhaltung im Bebauungsplanverfahren nicht zu prüfen seien. Diese Anforderungen könnten bei den im Bebauungs- sowie im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehenen Dimensionen der Ställe wegen des fehlenden ausreichenden Platzangebots nicht eingehalten werden. Damit sei zugleich ein Abwägungsfehler verbunden. Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung pauschal darauf berufen, dass die Vorgaben des Tierschutzes im Planverfahren nicht zu prüfen seien. Dies sei vor dem Hintergrund des Gebots der Konfliktbewältigung nicht haltbar. Belange des Tierschutzes seien Belange, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB (Auswirkungen auf Tiere) zu berücksichtigen seien. Randnummer 36 Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Artenschutzrecht. Der fachlich ungenügende artenschutzrechtliche Fachbeitrag (AFB) gehe von der Erforderlichkeit von CEF-Maßnahmen zum Schutz von Zauneidechsen, Brutvögeln und Fledermäusen aus. Allerdings würden diese CEF-Maßnahmen, die zwingend vor einer Verwirklichung des Vorhabens wirksam werden müssten, weder im Bebauungsplan noch im Vorhaben- und Erschließungsplan rechtssicher festgelegt. Zwar würden Flächen für Hecken und Gehölzbestände ausgewiesen (Bezeichnung „EHG“ in der textlichen Festsetzung). Die Festsetzung erfülle jedoch den im AFB für erforderlich gehaltenen Zweck nicht, da sie entgegen dem AFB kein bestimmtes Management der Flächen festlege. Die „dauerhafte Sicherung“ sei kein naturschutzfachlich
vollziehbares Management; auch ein Verweis auf den AFB erfolge nicht. Darüber hinaus reichten die vorgesehenen CEF-Maßnahmen für einen wirkungsvollen Schutz der Zauneidechsen ohnehin nicht aus. Der Bebauungsplan setze damit die tatsächlich erforderlichen CEF-Maßnahmen nicht fest. Das gleiche gelte für die für Fledermäuse und Brutvögel ggf. für erforderlich gehaltenen Nistkästen. Hier müsste der Plan jedenfalls deren potentielle Standorte bestimmen und damit planerisch sichern. Auch dies geschehe nicht. Damit sei die wirksame Umsetzung der CEF-Maßnahmen nicht gesichert und der Plan insoweit wegen drohender Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vollziehbar und damit unwirksam. Soweit sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auf Vereinbarungen zur Sicherung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Durchführungsvertrag berufe, sei eine Regelung im Durchführungsvertrag schon nicht geeignet, den erforderlichen Schutz zu erbringen, weil der Durchführungsvertrag - anders als öffentlich-rechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan - von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde nicht durchgesetzt werden könne. Darüber hinaus sei zu bezweifeln, dass im Durchführungsvertrag ausreichende Regelungen zur Sicherung der CEF-Maßnahmen getroffen worden seien. Randnummer 37 Der Bebauungsplan sei auch nicht hinreichend bestimmt. Die Begründung des Bebauungsplans und die Gutachten zu Geruchs- sowie Ammoniakimmissionen legten detaillierte Tierplatzzahlen für die bestehenden und die neu zu bauenden Ställe zugrunde und machten diese damit zur Basis ihrer Ergebnisse. Im Widerspruch dazu enthielten weder die Planzeichnung noch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Vorhaben- und Erschließungsplan Angaben zu den in den Gebäuden zulässigen Tierplätzen. Da von den Tierplätzen das Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Immissionen entscheidend abhänge, sei der Bebauungsplan insoweit zu unbestimmt. Er enthalte keinerlei rechtsverbindliche Festsetzungen dazu, wie viele und welche Tiere in den durch die Planung zugelassenen Ställen gehalten werden dürfen. Damit fehlten dem Plan maßgebliche Angaben, die für die Planung von entscheidender Bedeutung gewesen seien. Auch im Hinblick auf die in der Planung und der ihr zugrundeliegenden Gutachten berücksichtigten Abluftreinigungsanlagen/Luftwäscheranlagen sei der Bebauungsplan zu unbestimmt. Die mit 80 % Reinigungsleistung bzw. im Hinblick auf Geruchsimmissionen sogar 100 % Reinigungsleistung sehr hohe vorausgesetzte Effektivität der geplanten Luftwäscheranlagen sei ein zentraler Bestandteil der Planung. Angesichts der Tatsache, dass die vorliegende Planung die Geruchsimmissionswerte in der Ortschaft D-Stadt nur gerade so einhalte, führten Luftwäscheranlagen mit einem geringeren Effektivitätsgrad zwingend zu einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte. Trotzdem enthielten weder die Planzeichnung noch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Vorhaben- und Erschließungsplan Angaben zur Effektivität oder sonstigen Qualitätsmerkmalen der einzusetzenden Abluftreinigungsanlagen. Obwohl es sich bei der Qualität der Abluftreinigungsanlage um ein für die Rechtmäßigkeit der Planung und für das Abwägungsergebnis maßgebliches Kriterium handele, versäume es die Antragsgegnerin, die geforderte und vorausgesetzte Qualität der im Bebauungsplan festgesetzten Abluftreinigungsanlagen festzusetzen und damit rechtsverbindlich auszugestalten. Randnummer 38 Der Plan sei außerdem nicht mit der Landesplanung vereinbar, namentlich mit dem Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. März 2010 und dem Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 24. Dezember 2006. Randnummer 39 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 40 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 29 "Schweinehaltung D-Stadt" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Randnummer 41 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 42 den Antrag abzulehnen. Randnummer 43 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 44 den Antrag abzulehnen. Randnummer 45 Sie trägt u.a. vor: Die vom Antragsteller gerügten formellen Fehler lägen nicht vor. Der Abwägungsvorgang sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Auffassung des Antragstellers, eine Abwägung habe schon gar nicht stattgefunden, weil sich die Stadträte für verpflichtet gefühlt hätten, dem Bebauungsplan zuzustimmen, könne nicht gefolgt werden. Eine Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens der Mitglieder des Stadtrats durch die Äußerungen des Vorsitzenden des Bauausschusses liege nicht vor. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Zustimmung sei nicht ersichtlich. Auch ein ausdrückliches In-Aussicht-Stellen eines Schadensersatzanspruchs bei Ablehnung ihres Antrags sei durch die Aussage nicht erfolgt. Der Vorsitzende habe lediglich von einem Recht auf Umsetzung des Vorhabens gesprochen. Damit dürfte gemeint gewesen sein, dass der Vorhabenträger die Voraussetzungen, die für die Umsetzung des Vorhabens erforderlich sind, erfüllt habe und somit den rechtlichen Anforderungen
komme. Die Aussage des Bauausschussvorsitzenden sei nicht darauf gerichtet gewesen, eine Zwangslage zu begründen und damit eine Abwägungsentscheidung zu umgehen. Er habe vielmehr die Wichtigkeit einer Entscheidungsfindung zur Herbeiführung eines Verfahrensabschlusses verdeutlichen wollen und lediglich empfohlen, der Beschlussvorlage zuzustimmen. Selbst wenn sich die Mitglieder des Stadtrates durch diese Äußerung beeinflusst gefühlt haben sollten, spreche gegen einen Einfluss auf das Abwägungsergebnis der Umstand, dass den Mitgliedern des Stadtrates aufgrund des ihnen bekannten Durchführungsvertrages klar gewesen sei, dass der Vorhabenträger keinen Anspruch auf die Aufstellung des Bebauungsplans und damit auch nicht auf Schadenersatz haben könne. Hätten sich die Mitglieder des Stadtrates für verpflichtet gehalten, dem Vorhaben zuzustimmen, hätte dies zudem eine lebhafte Diskussion und konkrete weitere
fragen ausgelöst. Zudem seine die Entscheidungen in den vorhergehenden Sitzungen ähnlich ausgefallen; daraus ergebe sich, dass der Stadtrat mehrheitlich eine Meinung zu dem Vorhaben vertreten und diese konsequent verfolgt habe. Schließlich habe eine vorherige umfangreiche Abwägung stattgefunden. Randnummer 46 Die Festsetzung von Tierplatzzahlen sei nicht erforderlich. Die Tierplatzzahl habe zuvörderst Bedeutung für die Frage, ob die Tierhaltungsanlage der UVP-Pflicht unterliege. Bei entsprechender Auslösung einer UVP-Pflicht habe die zuständige Zulassungsbehörde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung der Frage
zugehen, ob erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs. 1 UVPG bestehen. Dies erfolge jedoch (auch erst) im
folgenden Zulassungsverfahren, nicht aber bereits auf der Planebene. In der Umweltverträglichkeitsprüfung werde sodann die Wirkung der ARE untersucht. Dass dies bereits auch auf Ebene der Bauleitplanung erfolgt sei, führe grundsätzlich nicht dazu, dass im
folgenden Verwaltungsverfahren eine UVP gänzlich unterbleibe (vgl. § 50 Abs. 3 UVPG). Zudem ergäben sich aus der Begründung des Bebauungsplans die maßgeblichen Tierplatzzahlen. Randnummer 47 Auch das vom Antragsteller geltend gemachte Abwägung- und/oder Ermittlungsdefizit in Bezug auf den Immissions-, Arten-, Biotop- und FFH-Gebietsschutz liege nicht vor. Randnummer 48 Dem Bebauungsplan mangele es nicht an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Verwirklichung der Planung stünden keinerlei Vollzugshindernisse im Wege. Dies betreffe zunächst die umsetzbare Abfall- und Niederschlagswasserentsorgung. Die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang aufgestellten Bedenken würden bereits im Ammoniak- bzw. Stickstoffimmissionsgutachten und der FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgeräumt. Auch Tierschutzrecht stehe der Vollziehbarkeit des Plans nicht entgegen. Die geplanten Ausmaße der zu errichtenden Ställe genügten den gesetzlichen Anforderungen der TierSchNutztV. Unabhängig hiervon sei aber ohnehin eine Verlagerung der konkreten tierschutzrechtlichen Ausgestaltung der Ställe in das
folgende Genehmigungsverfahren nicht nur möglich, sondern angezeigt, und zwar schon deshalb, weil allein mit der Planung des Vorhabens über die konkrete Ausführung des Vorhabens noch nicht entschieden sei. Insbesondere Fragen der Bauausführung müssten nicht bereits in der Planung im Einzelnen festgelegt sein. Für das Immissionsschutzrecht und auch das Tierschutzrecht gelte dies im Besonderen, da diese gerade den Stand der Technik für die Lösung der zu bewältigenden Probleme bereithielten, was insbesondere für die TierSchNutztV in Ansehung der Ausmaße der Stallgebäude zutreffe. Ein Verstoß gegen das Artenschutzrecht liege nicht vor. Die CEF-Maßnahmen müssten im Bebauungsplan nicht bereits festgesetzt sein. Auch dies sei - in Entsprechung zum tierschutzrechtlichen Aspekt - dem
folgenden „Umsetzungsverfahren“ zu überverantworten. Dessen ungeachtet sehe die Planung aber bereits entsprechende Maßnahmen vor. Der Bebauungsplan enthalte vor allem Festsetzungen zur Sicherstellung von Grünflächen im Plangebiet D-Stadt, auf denen am Eingriffsort im Bedarfsfall Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung von Habitatstrukturen - so wie sie der Artenschutzfachbeitrag vorsehe - durchgeführt werden könnten. Damit treffe bereits der Plan selbst die Grundlage entsprechender Vorkehrungen. Randnummer 49 Schließlich sei der Bebauungsplan auch mit der Landesplanung vereinbar und stehe im Einklang mit den vom Antragsteller angeführten Grundsätzen des Landesentwicklungsplans. Entscheidungsgründe Randnummer 50 A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Randnummer 51 I. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 52 1. Der Antrag wurde am 24. Mai 2018 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Randnummer 53 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Randnummer 54
RG) kann eine
anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung - wie der Antragsteller - ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung
Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass eine Entscheidung
Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, (2.) weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und (3.) im Falle eines Verfahrens
Randnummer 55
RG ist dieses Gesetz anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die
dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann.
6 Nr. 3 UVPG sind Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes Beschlüsse
GB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse
GB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. Randnummer 57 Bei dem angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung
RG. Ein Bebauungsplan erfüllt dann die Voraussetzung einer Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, wenn er - wie hier als vorhabenbezogener Bebauungsplan - eine Standortentscheidung für die Zulässigkeit eines bestimmten, hinreichend konkreten Vorhabens darstellt und sich nicht in einer Angebotsplanung erschöpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 CN 3.16 - juris Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 17. Juli 2020 - 15 N 19.1377 - juris Rn. 24, m.w.N.). Um eine solche Standortentscheidung im Sinne der Anlage 1 zum UVPG geht es hier.
der Begründung zum Bebauungsplan besichtigt die Beigeladene auf der Grundlage dieses Plans (derzeit) folgendes Vorhaben zur Änderung der von ihr betriebenen Tierhaltungsanlage: Randnummer 58
Nr. 7.8 und 7.9 der Anlage 1 zum UVPG unterfallen folgende Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (X) oder der allgemeinen (A) oder standortbezogenen (S) Vorprüfung: Randnummer 59
4 Nr. 2 Buchstabe b) UVPG sind Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes
Maßgabe der Anlage 1 bei Änderungsvorhaben die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen (nicht unter Buchstabe a fallenden) Anlage. Bezugsgegenstand dieser Vorschrift sind die Vorhaben, die in der Anlage 1 des Gesetzes (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) aufgeführt sind (Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf <BT-Drs. 18/11499, S. 74>). Randnummer 60 Die von der Beigeladene betriebene Tierhaltungsanlage überschreitet sowohl in ihrem bisherigen Bestand (sowohl hinsichtlich der Ferkelaufzucht- als auch der Sauenplätze) als auch im Umfang der geplanten Erweiterung (in Bezug auf die Sauenplätze) die oben dargestellten Schwellenwerte der Nr. 7.8.1 bzw. 7.9.1 der Anlage 1 zum UVPG für eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Randnummer 61 Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 Buchstabe
dessen Satz 1 Nr. 1 sind Rechtsbehelfe u.a. gegen Entscheidungen
RG - um eine solche Entscheidung handelt es sich aus den oben dargelegten Gründen - begründet, soweit die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung
ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen
RG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG bestehen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Letzteres ist aus den oben bereits dargelegten Gründen der Fall. Randnummer 64 Soweit es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden ist, um Verfahrensvorschriften handelt, werden diese maßstabsbildenden Normen durch § 4 UmwRG ergänzt. So regelt § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung
RG führt, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann.
RG gelten allerdings, soweit - wie hier - Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG sind, abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des BauGB sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Randnummer 65 Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt
RG (ebenfalls) nur dann zur Aufhebung der Entscheidung
RG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Diese Vorschrift gilt
RG nicht im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1a VwVfG (Planfeststellung). Ungeachtet dessen, dass es an einer § 4 Abs. 2 UmwRG entsprechenden ausdrücklichen Regelung für materielle Fehler in § 7 Abs. 5 UmwRG fehlt, gehen auch insoweit die Fehlerfolgenregelungen im BauGB als speziellere Regeln vor, kann also ein solcher Bebauungsplan weder in einem ergänzenden Verfahren im Sinne des § 7 UmwRG - sondern allenfalls in einem solchen im Sinnes des § 214 Abs. 4 BauGB - geheilt noch im Normenkontrollverfahren lediglich für „nicht vollziehbar“ erklärt werden (vgl. NdsOVG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 12 KN 112/20 - juris Rn. 59 f.). Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zwecks dieser Vorschrift im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken. Randnummer 66
der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 15. September 2016 (BT-Drs. 18/9526, S 44), sollte mit § 7 Abs. 5 UmwRG die bereits im geltenden Planfeststellungsrecht bestehende Möglichkeit zur Heilung von materiellen Fehlern auf Zulassungsentscheidungen
RG, die im Rahmen des UmwRG überprüft werden können, erweitert werden. Darin heißt es weiter: Randnummer 67 "Vorgesehen ist eine Parallelregelung zum bewährten Instrument des § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG in der Ausprägung der Norm, die sie durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten hat. Daran knüpft Absatz 5 ohne Abstriche an. Randnummer 68 Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Entscheidungen
RG kein Bedarf für eine solche Regelung besteht. Erfasst von dieser Regelung werden damit unter anderem immissionsschutzrechtliche Genehmigungen oder wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen. Der Grundgedanke der Planerhaltung und der Fehlerbehebung durch ein ergänzendes Verfahren trifft nicht nur für die Planfeststellung zu, sondern gleichermaßen für die oben beispielhaft genannten Zulassungsverfahren.
der geltenden deutschen Rechtslage wird vom jeweiligen Fachrecht festgelegt, welche Form der Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben vorgeschrieben wird. Dies kann unabhängig von der Größe und Komplexität des Vorhabens eine Planfeststellung, eine Genehmigung oder eine andere Form der Zulassung sein. Aus der rechtlich vorgeschriebenen Form lässt sich daher nicht der Schluss ableiten, dass ein Planfeststellungsverfahren stets nur für Großvorhaben erforderlich ist oder dass es einer Genehmigung ausschließlich für kleinere Vorhaben bedarf. In der Vollzugswirklichkeit ist sehr häufig das Gegenteil der Fall. Daher sind die Fallkonstellationen, die von § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG einerseits und von Absatz 5 andererseits erfasst werden, vollkommen vergleichbar. Randnummer 69 In enger Anlehnung an § 75 Absatz 1a Satz 2 VwVfG wird durch Absatz 5 geregelt, dass bei einem materiellen Verstoß gegen Rechtsvorschriften die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht aufgehoben wird, wenn der materielle Verstoß durch Entscheidungsergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden kann. Im Fall der Entscheidungsergänzung ergeht ein Verpflichtungsurteil gerichtet auf Ergänzung der Entscheidung um die bisher fehlende Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.05.2005, 4 VR 2000/05, Rn. 35; VG Köln, Urteil vom 26.08.2008, 14 K 4484/06, Rn. 19). Im Fall des ergänzenden Verfahrens spricht das Gericht (nur) die Rechtswidrigkeit der Entscheidung aus, mit der Folge, dass sie bis zur Behebung des Mangels nicht vollziehbar ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.10.2008, 4 C 5/07, Rn. 73 …" Randnummer 70 Daraus ergibt sich, dass lediglich eine Regelungslücke für diejenigen
dem UmwRG angreifbaren Entscheidungen geschlossen werden sollte, für die nicht bereits eine Heilungsmöglichkeit
anderen Rechtsvorschriften bestand. So werden nicht nur die Entscheidungen über Planfeststellungen
VfG vom Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG ausgenommen, sondern insbesondere auch Entscheidungen
RG über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die
Anlage 5 UVPG oder landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann, mit Ausnahme von Plänen und Programmen, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird. Dabei dürfte der Gesetzgeber übersehen haben, dass der Verweis des § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auch UVP-pflichtige Bebauungspläne einschließt. Bei buchstabengetreuer Anwendung der Vorschrift müsste damit bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen hinsichtlich materieller Fehler der Vorbehalt einer Fehlerheilung
RG beachtet werden, wohingegen § 4 Abs. 2 UmwRG für Verfahrensfehler auf die allgemeinen Vorschriften - insbesondere §§ 214, 215 BauGB - verweist und § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG keine Anwendung findet. Für eine derartige Differenzierung ist kein sachlicher Grund ersichtlich, zumal sie dem Anliegen des Gesetzgebers widerspricht, eine Abgrenzung zwischen UVP- und lediglich SUP-pflichtigen Bebauungsplänen zu vermeiden (BT-Drs. 18/9526, S. 43). Hinzu kommt, dass sich die Entscheidungsvariante der Entscheidungsergänzung bei Bebauungsplänen -
der Gesetzesbegründung soll nur ein auf Ergänzung gerichtetes Verpflichtungsurteil ergehen (BT-Drs. 18/9526 S. 44) - als unpassend erweist. Daher ist von einem Redaktionsversehen auszugehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 42 Rn. 229). § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG ist auf eine Genehmigungserhaltung durch ein ergänzendes Verfahren zugeschnitten (vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97 ff.). Im Übrigen kommt eine „Aufhebung der Entscheidung“ (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die
RG bei Nichtbehebbarkeit von Fehlern möglich bleibt, in Normenkontrollverfahren ohnehin nicht in Betracht. Vielmehr ist, wenn im Normenkontrollverfahren beachtliche Mängel eines Bebauungsplans festgestellt werden, der Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO (ganz oder teilweise) für unwirksam zu erklären. Der Unwirksamerklärung kommt nur eine deklaratorische und keine kassatorische Wirkung zu; das Oberverwaltungsgericht spricht nur die Unwirksamkeit aus, die ipso iure vorhanden ist (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 355). Die Vorschrift unterscheidet weder danach, ob die Ungültigkeit auf einem formellen oder einem materiellen Mangel beruht, noch danach, ob der Mangel im ergänzenden Verfahren
GB heilbar ist (BVerwG, Beschluss vom
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Randnummer 75 Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin diese Stellungnahmen schon deshalb nicht mit auslegen musste, weil sie erst
der ersten Auslegung des Planentwurfs vom
Einschätzung der Antragsgegnerin wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen handelt. Randnummer 76 Umweltbezogene Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind solche, die auf den Themenbereich des § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a und § 2 Abs. 4 BauGB bezogen sind; auszulegen sind alle Unterlagen, die sich auf Umweltbelange beziehen, die durch die Realisierung der Planung in irgendeiner Weise betroffen sein können (Schink, in: BeckOK, 46. Aufl., § 3 Rn. 60, m.w.N.). Dazu kann auch eine landesplanerische Stellungnahme
G LSA) - wie die des MLV vom
GB beteiligten Behörden in der Regel wesentlich (BT-Drs. 15/2250, 44). Die Bestimmung dessen, was wesentlich ist, obliegt jedoch den Gemeinden, was durch den Zusatz "
Einschätzung durch die Gemeinde" verdeutlicht wird. Dieser Beurteilungsspielraum ist von Bedeutung für die gerichtliche Überprüfung von Bauleitplänen. Aus dem Vorwurf, die Gemeinde hätte eine bestimmte wesentliche Stellungnahme nicht ausgelegt, soll sich ein Verfahrensfehler nur begründen lassen, wenn die Gemeinde offensichtlich rechtsmissbräuchlich handelte (BT-Drs. 15/2250, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 - juris Rn. 30; OVG NW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE - juris Rn. 66; Gatz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 3 Rn. 17; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 35a). Randnummer 78 Gemessen daran war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die vom Antragsteller genannten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und Privatpersonen auszulegen. Ihre Einschätzung, dass sie nicht wesentlich im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB waren, kann nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Randnummer 79
her-Vergleich bezogen auf die Gesamtanlage eine Reduzierung der Geruchsemissionen zu erwarten. Ähnlich sehe es bei den Ammoniakemissionen aus. Diese beliefen sich im Ist-Zustand auf ca. 31.210 kg/a. Im Zuge der Anlagenerweiterung mit den vorgesehenen Abluftreinigungsmaßnahmen reduzierten sich die Emissionen auf 26.580 kg/a, was einer Verringerung um ca. 15% entspreche. Die im gültigen Genehmigungsbescheid vom 7. Dezember 2009 festgesetzten Immissionswerte (Zusatzbelastung) seien für die Anlagenänderung auch weiterhin maßgebend.
den vorliegenden Ausbreitungsrechnungen seien im Plan-Zustand Überschreitungen der Beurteilungskriterien an den Immissionsorten "Wohnhaus K-Straße 51c" (IZ = 7 %) und gewerbliche Nutzung "A-Busch 68" (IZ = 24 %) zu erwarten. Mithin sollten weitere primärseitige Minderungsmaßnahmen in Erwägung gezogen werden. Es erscheine zielführend, zusätzliche Abluftreinigungsanlagen im Bereich des Stalles 2 vorzusehen. Eine Überschreitung des Immissionswertes von 20 % im Bereich der gewerblichen Nutzung "A-Busch 68" könnte im Wege der Sonderfallprüfung zugelassen werden, wenn im Vorher-
her-Vergleich eine Erhöhung der Geruchsbelastung ausgeschlossen werden könne. Die prognostizierte Erhöhung erscheine hingegen bedenklich. In Bezug auf Ammoniak/Stickstoff dürften aufgrund der vorgesehenen Emissionsminderungsmaßnahmen Verbesserungen im Vergleich zum Ist-Zustand zu erwarten sein. Gleiches gelte in Bezug auf Staubimmissionen und Bioaerosole. Hier seien die entsprechenden
weise im Genehmigungsverfahren zu führen. Anders stelle sich die Situation in Bezug auf Lärm dar. Hier werde es sowohl durch die neu hinzukommenden Stalllüfter als auch durch den zunehmenden Fahrverkehr zu Mehrbelastungen im Anlagenumfeld kommen. Um eine sachgerechte Abwägung vornehmen zu können, sollte die im Genehmigungsverfahren zu erstellende Schallimmissionsprognose bereits in das Bauleitplanverfahren eingebracht werden. Was den anlagenbezogenen Fahrverkehr anbelange, wäre neben der Ortslage D-Stadt auch der Ortsteil Z-Stadt mit zu betrachten, da die Anwohner "An der Ch." direkt durch den zunehmenden Fahrverkehr in Richtung Coswig/A9 betroffen seien. Randnummer 82 Im Vergleich dazu enthält die Stellungnahme des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt als obere Immissionsschutzbehörde vom 25. Februar 2016, in die die im Planentwurf vom 22. Oktober 2015 gegenüber dem Vorentwurf vorgenommenen Änderungen sowie ein Lärmgutachten vom 8. September 2015 einflossen, keine Ausführungen, die den Kenntnisstand und das Kritikniveau der Öffentlichkeit substantiell erhöhten. Aufgrund der Änderungen gegenüber dem Vorentwurf errechnete die Behörde nunmehr eine Erhöhung der Zahl der GV auf 2.808, was einer Steigerung von 77 % entspreche.
wie vor ging die obere Immissionsschutzbehörde davon aus, dass auf Grund der extremen Anlagengröße umfassende Maßnahmen zur Abluftreinigung an allen neu zu errichtenden Ställen sowie den bestehenden Ställen 3.2 und 5 zwingend erforderlich seien und aufgrund des Einsatzes der Abluftwäscher an den Hauptemissionsquellen im Vorher-
her-Vergleich bezogen auf die Gesamtanlage eine deutliche Reduzierung der Geruchsemissionen zu erwarten sei. Ähnlich sehe es bei den Ammoniakemissionen aus, die sich im Ist-Zustand auf ca. 31 t/a und im Zuge der Anlagenerweiterung mit den vorgesehenen Abluftreinigungsmaßnahmen auf ca. 21 t/a reduzierten, was einer Verringerung um ca. ein Drittel entspreche.
den vorliegenden Ausbreitungsrechnungen seien im Ist-Zustand geringfügige Überschreitungen der Beurteilungskriterien an den Immissionsorten "Wohnhaus K-Straße 51c" (IZ = 7 %) und gewerbliche Nutzung "A-Busch" (IZ = 22 %) zu erwarten. Die geringfügige Überschreitung erscheine im konkreten Fall unproblematisch, da diese allein den der Immissionsprognose zugrundeliegenden aktuellen meteorologischen Eingangsdaten (repräsentatives Jahr 2008 im Vergleich zu 1994) und im Vorher-
her-Vergleich unter Zugrundelegung gleicher meteorologischer Eingangsdaten eine Verbesserung erfolge. In Bezug auf Ammoniak/Stickstoff, Staubemissionen und Bioaerosole hielt die Behörde an ihrer früheren Einschätzung fest, dass Verbesserungen im Vergleich zum Ist-Zustand auszumachen seien. Auch an der Einschätzung, dass sich die Lärmsituation dagegen wegen der Abluftwäscher und des zunehmenden Fahrverkehrs verschlechtere, hielt die Behörde fest. Darüber hinaus nahm sie Bezug auf eine vorhabenbezogene Schallimmissionsprognose vom 8. September 2015,
der
überschlägiger Prüfung im Vergleich zur Ist-Situation mit etwas höheren Belastungen zu rechnen sei. Die anlagenbezogene Zusatzbelastung könne dennoch - wenn auch z.T. knapp - als irrelevant im Sinne der TA Lärm bewertet werden. Gleiches gelte in Bezug auf den durchschnittlichen anlagenbezogenen Fahrverkehr. Randnummer 83 cc) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin lässt sich auch nicht in Bezug auf die Stellungnahme des Landkreises Wittenberg vom 28. Januar 2016 (Beiakte C, Bl. 25 ff.) feststellen. Auch der Landkreis Wittenberg hatte bereits
Auslegung des Vorentwurfs umfangreich zu umweltbezogenen Themen Stellung genommen. Randnummer 84
der Begründung solle im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Einleitpunkt in das Oberflächengewässer einvernehmlich mit der Wasserbehörde festgelegt werden. Eine Versickerungsanlage als Mulden- und Beckensystem mit Überlauf in ein Oberflächengewässer wäre hier eine bessere Lösung als eine Direkteinleitung ohne Pufferung. Die im Plan dargestellten Grünflächen wären hierfür aufgrund des Geländeprofils geeignet. Sollten diese Flächen für eine mögliche Versickerung zur Verfügung stehen, könne dem vorgelegten Plan aus Sicht der Wasserbehörde zugestimmt werden. Dies stellt gegenüber der Stellungnahme vom 5. Februar 2015 nichts substanziell Neues dar. Randnummer 85
Br-Stadt, die Mauerbegrünung (Efeu) an der B-Straße, der Feldweg sei mit 3 Biotopwertpunkten zu bewerten, und die Grünlandfläche an der B-Straße sei mit GIA oder URA zu bewerten. Ferner sollte eindeutig geregelt werden, welche Kompensationsmaßnahmen für die Erweiterung der Schweinehaltungsanlage in D-Stadt zu erbringen seien und welche Maßnahmen für andere Vorhaben zur Verfügung stünden. Die Flächen im Bereich B-Stadt seien als mesophiles Grünland festzusetzen; die Darstellung als Landschaftsfläche lasse z.B. auch Acker- oder Intensivgrünland zu. In der zweiten Stellungnahme vom 28. Januar 2016 äußerte die untere Naturschutzbehörde folgende Einwände. Der vorliegende Entwurf plane Beeinträchtigungen (Gemarkung D.) und Aufwertungen (Gemarkung B.) von Naturhaushalt und Landschaftsbild. Die vorliegende Bilanzierung weise einen Biotopwertüberschuss von ca. 580.000 Biotopwertpunkten auf. Es sei eindeutig zu regeln, welche Kompensationsmaßnahmen in B-Stadt, hier insbesondere Gebäude- bzw. Anlagenrückbau innerhalb der ehemaligen Milchviehanlage, für die Erweiterung der Schweinehaltungsanlage in D-Stadt zu erbringen seien und welche Maßnahmen für andere Vorhaben (Kompensation) zur Verfügung stünden. Dazu sollten Maßnahmebereiche flächenmäßig mit dem zu erwartenden Aufwertungspotenzial festgelegt werden. Eindeutig seien im vorliegenden Entwurf nur die Bereiche Wohnstandort und Wasserwerk festgelegt. Dies stellt nichts substanziell Neues dar. Randnummer 89 Die erste Stellungnahme enthielt den Hinweis, dass zur Entwicklung von mesophilem Grünland geeignetes Saatgut zu verwenden sei und der Erhalt über eine extensive Nutzung dauerhaft und grundbuchhaft zu sichern sei. In der zweiten Stellungnahme wurde unter "Bedenken" darauf verwiesen, dass zur Entwicklung von mesophilem Grünland in einem angemessenen Zeitraum die festgesetzten Bereiche mit geeignetem Saatgut anzusäen seien. Auch insoweit werden substanziell keine neuen Gesichtspunkte angesprochen. Randnummer 90 Die weiteren Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde zur Begründung der Einwände und Bedenken und zu den Rechtsquellen sind weitgehend deckungsgleich. Randnummer 91
GB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Anders als § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der für die öffentliche Auslegung ausdrücklich regelt, dass nur die "
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen ... umweltbezogenen Stellungnahmen" der Auslegungspflicht unterfallen, enthält § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine entsprechende Einschränkung der Bekanntmachungspflicht nicht; eine Befugnis der planenden Gemeinde zur Beschränkung der Bekanntmachung auf diejenigen Informationen, die sie für wesentlich hält, kommt deshalb nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - juris Rn. 18). § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt indes keine Auflistung sämtlicher Stellungnahmen oder gar deren inhaltliche Wiedergabe; da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen (umweltbezogenen) Unterlagen
Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Urteil vom
ihrem Inhalt strukturiert ist, ist die Anstoßwirkung insoweit erfüllt; die Gemeinde muss daher nicht jede weitere Stellungnahme oder sonstige Umweltinformation aufführen, die dasselbe Thema behandelt, maßgeblich ist die inhaltliche, nicht die formale Vollständigkeit (BVerwG, Urteil vom
GB unbeachtlich. Danach ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Hier fehlte nur die Angabe, dass in Bezug auf die raumordnungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens insgesamt zwei behördliche Stellungnahmen vorliegen. Randnummer 98 bb) Die Bekanntmachung verstößt auch nicht deshalb gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil darin die zur Verfügung stehenden "Arten" umweltbezogener Informationen nicht
Themenblöcken zusammengefasst werden. Die Zahl der Unterlagen, auf die in der Bekanntmachung hingewiesen wurde, ist überschaubar, und die Unterlagen geben Aufschluss über die behandelten Themen. Damit wird der Inhalt der verfügbaren Arten von Umweltinformationen bereits durch die Aufzählung der Titel strukturiert und erschlossen. Randnummer 99 c) Ein weiterer Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin
der Änderung des ausgelegten Planentwurfs keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt hat. Randnummer 100 Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bauleitplans, wenn er
dem Verfahren
GB oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Damit löst im Grundsatz jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Hat eine
öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf
der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 6, m.w.N.; Beschluss vom 3. Januar 2020 - 4 BN 25.19 - juris Rn. 7). Die Änderungen und Ergänzungen müssen den Entwurf des Bauleitplans betreffen, wozu die Begründung nicht gehört (OVG NW, Urteil vom 26. Juni 2018 - 10 D 51/16.NE - juris Rn. 33, m.w.N.). Es besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 - juris Rn. 21). Randnummer 101
barbebauung. Hierdurch werde die Geschlossenheit des Straßenzuges im Bereich des Wohnstandortes und dessen Öffnung im Kontext zur bewusst beabsichtigten rückwärtigen Bebauung gefördert. Im Gegensatz dazu finden sich in der Planzeichnung lediglich Baugrenzen. Ferner heißt es in der Abwägungstabelle (S. 40 [Beiakte G, Bl. 35 Rückseite]), die Darstellung der anteiligen Baulinien in der Planzeichnung werde berichtigt. Die in der Begründung argumentierte Erforderlichkeit dieser Festsetzung sei versehentlich nicht in die Planzeichnung übertragen worden. Tatsächlich wurden aber in der Planfassung vom 13. Oktober 2016 die Baugrenzen insgesamt beibehalten, und auch in der Planbegründung ist nur noch von Baugrenzen die Rede. Damit erfolgte tatsächlich keine Planänderung in Bezug auf Baulinien, sondern nur eine Änderung der Planbegründung. Randnummer 103 d) Auch vermag der Antragsteller einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht damit zu begründen, dass die Begründung des Plans wegen des aus seiner Sicht mangelhaften Umweltberichts fehlerhaft sei. Randnummer 104 Gemäß § 2a Satz 1 BauGB hat die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen.
GB sind in ihr entsprechend dem Stand des Verfahrens in dem Umweltbericht
der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die aufgrund der Umweltprüfung
GB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen; der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ist (auch) dem Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben
GB beizufügen.
GB hat (auch) die Begründung eines Entwurfs eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans die
GB erforderlichen Angaben zu enthalten. Randnummer 105
GB ist eine Verletzung der Vorschriften über die Begründung des Bauleitplans sowie ihrer Entwürfe
GB beachtlich; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Bauleitplans oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist. Aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB folgt, dass nicht jede Angabe, die in der stark formalisierten Anlage 1 zum BauGB verlangt wird, notwendig zugleich eine wesentliche Angabe ist. Eine unwesentliche Lücke im Umweltbericht liegt jedenfalls dann vor, wenn der Umweltbericht die wesentlichen Aussagen zu allen Gliederungspunkten der Anlage enthält, dabei jedoch in einzelnen Hinsichten keine erschöpfende Darstellung aller benötigten Angaben bietet. Unwesentlich kann eine Unvollständigkeit auch sein, wenn die wichtigsten Angaben im Umweltbericht verzeichnet sind und die fehlenden Informationen der übrigen Begründung entnommen werden können, so z.B. nicht aufgeführte wichtige Inhalte und Ziele des Bauleitplans; auch hat nicht jedes Ziel eines Fachgesetzes ein Gewicht, das es rechtfertigen würde, bei Nichterwähnung des Ziels zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Bauleitplans zu gelangen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, BauGB § 214 Rn. 71d). Randnummer 106 Der hier in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltene Umweltbericht ist allenfalls in unwesentlichen Punkten unvollständig. Er enthält die wesentlichen Aussagen zu allen Gliederungspunkten der Anlage 1 zum BauGB. Ob die Aussagen inhaltlich zutreffen, ist für die Frage der Vollständigkeit unerheblich. Randnummer 107 e) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nicht in das Internet eingestellt hat. Zwar bestimmt § 10a Abs. 2 BauGB, dass der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden soll. Für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist es aber unerheblich, ob die Gemeinde -
dem Abschluss des Satzungsverfahrens durch die ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt - davon abgesehen hat, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zusätzlich in das Internet einzustellen (SächsOVG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 1 C 21/16 - juris Rn. 77). Randnummer 108
Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Eine solche zusammenfassende Erklärung enthält die Begründung zum Bebauungsplan in Abschnitt II Nr. 4.
GB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich
der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich Sinnvollen oder Wünschenswerten ersetzen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom
GB. Der Plan muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein; dies bedeutet. dass an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan die gleichen materiell-rechtlichen Anforderungen zu stellen sind wie an einen sonstigen Bebauungsplan (Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 68). Aus der Geltung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach Bauleitpläne aufzustellen sind, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“, folgt insbesondere, dass es - unbeschadet des Initiativrechts des Vorhabenträgers - Aufgabe der Gemeinde ist, darüber zu befinden, ob, wann und in welchem sachlichen und räumlichen Umfang eine städtebauliche Planung stattfindet. Die Initiative eines Vorhabenträgers im Sinne des § 12 BauGB rechtfertigt allein den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht. Hinzukommen muss vielmehr der Planungswille der Gemeinde in dem durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgegebenen Entscheidungsrahmen. Steht eine städtebauliche Planung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung, so ist sie generell zulässig (Krautzberger, a.a.O., § 12 Rn. 69). Die
GB notwendige Erforderlichkeit eines Bebauungsplans ist nicht schon deshalb zu bezweifeln, weil der Plan im Interesse des Vorhabenträgers aufgestellt wird. Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschieht immer durch einen Vorhabenträger, weil gerade dies die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB dient dazu, einem Investor, dem Vorhabenträger, ein bestimmtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen (NdsOVG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 MN 251/09 - juris Rn. 13). Unzulässig ist lediglich eine „Gefälligkeitsplanung“, die aber erst dann vorliegt, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
GB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 13, m.w.N.). Randnummer 115 Gemessen daran bestehen hier keine Bedenken an der Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Randnummer 116
der Begründung solle im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Einleitpunkt in das Oberflächengewässer einvernehmlich mit der Wasserbehörde festgelegt werden. Eine Versickerungsanlage als Mulden- und Beckensystem mit Überlauf in ein Oberflächengewässer wäre hier eine bessere Lösung als eine Direkteinleitung ohne Pufferung. Die im Plan dargestellten Grünflächen wären hierfür aufgrund des Geländeprofils geeignet. Sollten diese Flächen für eine mögliche Versickerung zur Verfügung stehen, könne dem vorgelegten Plan aus Sicht der Wasserbehörde zugestimmt werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die beabsichtigte Entsorgung des Niederschlagswassers durch eine wasserrechtlich genehmigte Versickerungsanlage nicht möglich wäre. Randnummer 120 cc) Eine fehlende Vollzugsfähigkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Regelungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Randnummer 121
SchNutztV dürfen Jungsauen und Sauen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
SchNutztV muss bei Gruppenhaltung jede Seite der Bucht mindestens 280 cm, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 cm lang sein. Gemäß § 24 Abs. 3 TierSchNutztV muss bei Einzelhaltung in einem Kastenstand der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 % beträgt; dies gilt nicht für Teilflächen (1.) im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 cm ab der Kante des Futtertroges und (2.) im hinteren Drittel des Liegebereichs, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann; der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 cm aufweist. Gemäß § 24 Abs. 4 TierSchNutztV muss eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
SchNutztV müssen Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen so angelegt und beschaffen sein, dass (1.) die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können, (2.) der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 cm weit als Liegebereich
3 Nr. 8 ausgeführt ist und (3.) bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 cm oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 cm beträgt. Randnummer 122 Anerkannt ist, dass ein Bebauungsplan nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist, wenn er aus Gründen des Immissions- oder Artenschutzes nicht realisiert werden kann (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB § 1 Rn. 45, m.w.N.). Bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch die tierschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der TierSchNutztV, zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom
den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen [continuous ecological functionaliy-measures]) im Sinne des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen einige Verbotstatbestände kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (zum Ganzen: BayVGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 32, m.w.N.). Randnummer 125 Der Artenschutzbeitrag des Ingenieurbüros E. vom September 2015 (AFB, Beiakte A, Bl. 484 ff., S. 33 - Fazit) stellte im Ergebnis der artenschutzrechtlichen Beurteilung fest, dass das ermittelte Artenspektrum hinsichtlich der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen sein könne. Betroffen sein könnten innerhalb des Geltungsbereichs potentiell siedelnde Brutvögel, Fledermäuse und Zauneidechsen. Amphibien und Feldhamster würden vom Vorhaben nicht signifikant beeinträchtigt. Ein Konfliktpotential ergebe sich für Brutvögel und Fledermäuse insbesondere im Zeitraum März bis August. Daher werde die Umsetzung der folgenden Maßnahmen empfohlen: Für die Baufeldberäumung ergebe sich die Notwendigkeit einer Bauzeitenregelung mit Eingriff zwischen August und März. Könne dieses Zeitfenster nicht eingehalten werden, sei es jedoch auch naturschutzfachlich
vollziehbar, unter Absprache mit der zuständigen Naturschutzbehörde anhand einer kurzfristigen Vor-Ort-Kontrolle durch einen Fachkundigen eine tatsächliche Betroffenheit von Brutvögeln zum unmittelbaren Eingriffszeitpunkt festzustellen. Im Gegenzug sei bei Negativnachweis oder einer angepassten ökologischen Baubegleitung die unverzügliche je
dem vollständige bzw. teilweise Baufeldberäumung auch innerhalb dieses pauschalen Zeitfensters nicht mit erfüllten Verbotstatbeständen verbunden. Die Chance, durch eine Vor-Ort- Prüfung eine vollständige Baufeldberäumung während der Brutzeit zu ermöglichen, sei jedoch aufgrund der relativ großen Eingriffsfläche erwartungsgemäß gering. Im Vorfeld des Abrisses eines Altstalls (selbiges Zeitfenster) für die im Zuge der Planung vorgesehene Neuerrichtung des Stalls 4 seien dort Gebäude bewohnende Brutvögel und Fledermäuse zu kartieren. Würden solche festgestellt, könnten neben der Bauzeitenregelung als Vermeidungsmaßnahme aufzuhängende Nist-/Fledermauskästen als CEF-Maßnahme erfüllte Verbotstatbestände verhindern. Ebenso seien potentielle Zauneidechsenindividuen und -habitate betroffen. Um hier das Konfliktpotential des Vorhabens auszuschließen bzw. signifikant zu mindern, seien beginnend außerhalb der Aktivitätsperiode (November bis Februar) die betroffenen Bereiche unattraktiv zu gestalten (Vergrämung = Vermeidungsmaßnahme) und die verbliebenen Habitatstrukturen aufzuwerten (CEF-Maßnahme). Randnummer 126 Hiernach kann nicht festgestellt werden, dass der Verwirklichung des Erweiterungsvorhabens der Beigeladenen artenschutzrechtliche Hindernisse dauerhaft entgegenstehen. Ob der Artenschutzbeitrag, insbesondere in Bezug auf die Bestandsaufnahme, an Mängeln leidet und deshalb ein Ermittlungsdefizit vorliegt, war im Rahmen der Abwägung zu beurteilen. Randnummer 127 2.2. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Unvereinbarkeit mit der Landesplanung fehlerhaft. Randnummer 128 Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Der Antragsteller sieht einen Widerspruch des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu den Grundsätzen Landesentwicklungsplans Sachsen-Anhalt G 8 (räumliches Umfeld und touristische Entwicklung) und G 119 (Erhöhung der Wertschöpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen). Grundsätze der Raumordnung
1 Nr. 3 ROG lösen eine Anpassungspflicht
GB aber nicht aus. Sie sind bei der Bauleitplanung vielmehr nur im Wege der Abwägung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom
GB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss
GB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Randnummer 131 Der Vorhaben- und Erschließungsplan muss das Vorhaben, unbeschadet der erweiterten zusätzlichen Bestimmungen, so konkret beschreiben, dass danach die städtebaurechtliche Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB möglich ist (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 12 Rn. 17). Das Vorhaben ist mit all seinen städtebaulich relevanten Merkmalen textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Das in dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben kann allerdings von vornherein eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten umfassen und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde
einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung tragen. Andererseits steht der Gemeinde das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zur Verfügung, wenn sie nicht nur das konkret zur Realisierung anstehende Vorhaben ermöglicht, sondern von vornherein eine mehr oder weniger breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten eröffnet (OVG NW, Urteil vom 15. November 2017 - 7 D 55/16.NE - juris Rn. 35 ff., m.w.N.). Randnummer 132 a) In einem Vorhaben- und Erschließungsplan muss insbesondere die Kubatur eines Vorhabens jedenfalls in ihrem wesentlichen Umfang festgelegt werden. Im Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand des Durchführungsvertrags ist, wird nicht etwa allgemein irgendeine Bebauung des Plangebiets, sondern die Errichtung eines oder mehrerer konkreter Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB geregelt. Zu konkretisieren ist nicht nur die Art der baulichen Nutzung, wobei das festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst, sondern, ebenfalls mit (begrenzten) Spielräumen, auch das Maß der baulichen Nutzung. Es genügt jedenfalls nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Auch eine Unterschreitun
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.