Aufhebung einer Landschaftsschaftsschutzgebietsfestsetzung; Antragsbefugnis - Geltendmachung denkmalschutzrechtlicher Belange Leitsatz Der Belang des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes gehört nicht als privater Belang zum Abwägungsmaterial nach § 2 Abs. 3 BNatSchG bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Landschaftsschutzgebiets. (Rn.33) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerinnen begehren die Außervollzugsetzung einer Rechtsverordnung, mit welcher der Antragsgegner eine Landschaftsschutzgebietsverordnung aufgehoben und durch eine neue Verordnung mit abweichender Gebietsfestsetzung ersetzt hat. Sie wollen erreichen, dass die frühere Landschaftsschutzgebietsverordnung vorläufig weiterhin gelten soll mit der Folge, dass Flächen, die an ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück angrenzen, weiterhin vollständig von der Festsetzung als Landschaftsschutzgebiets erfasst sind. Randnummer 2 Der damalige Rat des Bezirks Magdeburg wies das Gebiet „L-R-Forst“, gelegen in den Kreisen W. und T., mit Beschluss vom 7. Dezember 1964 als Landschaftsschutzgebiet aus. Am 17. Juni 2005 beschloss der damalige Landkreis Ohrekreis die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „L-R-Forst“ mit dem „besonderen Schutzzweck“ der „Sicherung, Erhaltung, Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung eines für die C-Heide typischen und bedeutenden strukturreichen Landschaftsteils mit einer Vielzahl von Wald-, Ackerland-, Grünland-, Feuchtgebiets- und Trockenstandorten“. Damit trat der Beschluss vom 7. Dezember 1964 außer Kraft. Randnummer 3 Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen des ca. 2,4 ha großen Flurstücks … der Flur … der Gemarkung A-Stadt, A-Straße. Das Flurstück liegt vollständig im Geltungsbereich dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung. Es ist mit einem ehemaligen Jagdschloss bebaut, das mit den Ausweisungsmerkmalen „geschichtlich, kulturell-künstlerisch“ als Baudenkmal in das Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist. Randnummer 4 In den Jahren 2014 und 2015 beantragten die W-Stadt und die Verbandsgemeinde E.-H. die Ausgliederung einzelner Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet. Nach einer fachlichen Vorprüfung beschloss der Antragsgegner am 15. Juni 2018 den Entwurf einer neuen Schutzgebietsverordnung, mit der im Vergleich zur Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 17. Juni 2005 eine Teilfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen und das Landschaftsschutzgebiet teilweise erweitert werden sollte. Dabei sah der Entwurf gemäß dem Antrag der Verbandsgemeinde E.-H. unter anderem die Ausgliederung einer Fläche vor, um der K-AG eine geplante Erweiterung der Kapazität einer Abraumhalde im Zusammenhang mit dem Abbau kaliumhaltiger Rohsalze am Standort Z. zu ermöglichen (Haldenkapazitätserweiterung II, im Folgenden: HKE II). Bereits im September 2017 hatte die K-GmbH, ein damaliges Tochterunternehmen der K-AG, beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt die Planfeststellung eines Rahmenbetriebsplans zur HKE II beantragt. Randnummer 5 Auf Antrag der K-GmbH ließ das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 30. September 2019 zu, dass bereits vor einer Entscheidung über die beantragte Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans zur HKE II mit der Ausführung teilweise begonnen werden durfte. Die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Ebenfalls mit Bescheid vom 30. September 2019 erteilte der Antragsgegner der Vorhabenträgerin eine Befreiung von den Verboten nach § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 17. Juni 2005. Randnummer 6 Am 15. April 2020, berichtigt am 28. April 2020, beschloss der Kreistag des Antragsgegners die neu gefasste Landschaftsschutzgebietsverordnung, mit der gleichzeitig die Verordnung vom 17. Juni 2005 außer Kraft gesetzt wurde. Aus der bisherigen Gebietsfestsetzung wurden Flächen herausgenommen, die für die geplante HKE II vorgesehen waren, darunter im südlichen Ausgliederungsbereich Flächen, die in einem Abstand von ca. 500 m zum Grundstück der Antragstellerinnen gelegen sind. Das Grundstück der Antragstellerinnen befindet sich weiterhin im Schutzgebiet. Die Verordnung hielt im Wesentlichen an den bisherigen Schutzzwecken fest und enthält weiterhin Regelungen über Verbote von Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 4), Erlaubnisvorbehalte (§ 5) und Befreiungen (§ 6). Sie wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 26. April 2020 und in der berichtigten Fassung am 3. Mai 2020 bekannt gemacht. Randnummer 7 Die Antragstellerinnen beantragten am 9. September 2020 beim beschließenden Gericht, die Verordnung für unwirksam zu erklären (Az.: 2 K 95/20). Mit dem vorliegenden Antrag vom 30. September 2020 begehren die Antragstellerinnen, die Verordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Randnummer 8 Das Landesamt für Geologie und Bergwesen hat mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 den Rahmenbetriebsplan HKE II zugelassen und mit entsprechendem Planfeststellungsbeschluss wasserrechtliche Erlaubnisse zur Aufhaldung, Grundwasserentnahme und zur Einleitung von Prozess- und Haldenabwasser in die E. erteilt. Randnummer 9 Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung ihres Antrags vor: Für den Antrag bestehe die Antragsbefugnis. Die Einschränkung des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtige den Denkmalwert ihres denkmalgeschützten Jagdschlosses. Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie habe im Planfeststellungsverfahren darauf hingewiesen, dass sich die Haldenkapazitätserweiterung auf den historisch wertvollen Gehölzbestand der Parkanlagen negativ auswirke. Die Stellungnahme spiegele wider, dass der umliegende Gehölzbestand unmittelbare Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes ihres Jagdschlosses habe. Es sei zu befürchten, dass mittel- und langfristig im unmittelbaren Bereich des Jagdschlosses der in die Denkmalschutzwirkung einbezogene Waldbestand eingeschränkt werde. Ohne umliegenden Waldbestand werde das Schloss seiner Wirkung beraubt. Im Planfeststellungsbeschluss heiße es, dass der Haldenkörper aufgrund seiner Höhe weithin sichtbar sei. Aus der Verschattungsstudie lasse sich ableiten, dass vom Eingangsbereich des Schlosses mit der Sicht zum Schloss eine landschaftliche Beeinträchtigung gegeben sei, vor der das Landschaftsschutzgebiet eigentlich schützen solle. Im Planfeststellungsbeschluss werde zudem auf eine Zerschneidungswirkung und einen Barriereeffekt hingewiesen. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz sei von der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG umfasst. Sie, die Antragstellerinnen, hätten bereits erhebliche Aufwendungen zur detailgetreuen Sanierung des Jagdschlosses getätigt und seien bereit, weitere Aufwendungen zu realisieren. Die Schutzlosstellung im unmittelbaren Bereich des Schlosses und das extreme Heranrücken an die denkmalgeschützte Bebauung und ihre Umgebung begründe eine außerordentliche und nachhaltige Beeinträchtigung, zumal die Umgebung (Park und Wald) ausdrücklich in der Denkmalliste verankert sei und weil in der bisherigen Landschaftsschutzgebietsverordnung explizit das Jagdschloss als schutzwürdiges Ensemble des Landschaftsschutzes erwähnt worden sei. Randnummer 10 Auch das Rechtsschutzinteresse liege vor. Es sei mit einer zeitnahen Durchführung der Rodungsarbeiten zu rechnen. Die Maßnahmen des vorzeitigen Beginns seien für das Rechtsschutzinteresse irrelevant, zumal durch diese Maßnahmen keine substantiellen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft bestünden. Randnummer 11 Im Übrigen tragen die Antragstellerinnen ausführlich zur ihres Erachtens fehlerhaften Bekanntgabe der Verordnung, zur Erforderlichkeit einer strategischen Umweltprüfung und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, zu Mängeln bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und zu Abwägungsfehlern vor. Randnummer 12 Die Antragstellerinnen beantragen, Randnummer 13 die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „L-R-Forst“ im Bereich der Gemeinde Niedere Börde der Verbandsgemeinde E.-H. und der W-Stadt vom 15. April 2020 mit der gleichzeitigen Außerkraftsetzung der Verordnung des Landkreises Bördekreis über das Landschaftsschutzgebiet „L-R-Forst“ vom 30. Mai 2005 (Amtsblatt für den Bördekreis Nr. 11/Jahrgang 9 vom 17. Juni 2005), bekannt gemacht im Amtsblatt des Antragsgegners vom 26. April 2020, in der berichtigten Fassung vom 28. April 2020, bekannt gemacht im Amtsblatt des Antragsgegners vom 3. Mai 2020, bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 15 den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Er trägt vor: Die Identität der Antragstellerin zu 1. sei unklar; die Bezeichnung der Gesellschaft und des Sitzes in der Antragschrift weiche von derjenigen im Grundbuch ab. Die vorgelegte Unternehmensauskunft aus dem Unternehmensregister für England und Wales stimme nicht mit der Bezeichnung der Antragstellerin in der Antragsschrift überein. Zudem entspreche der dort angegebene Unternehmenssitz nicht der Angabe im Grundbuch mit einer Limited mit Sitz in L. Randnummer 17 Die Antragstellerinnen verfügten nicht über die erforderliche Antragsbefugnis. Ihr Grundstück liege im Geltungsbereichs der früheren wie der von ihnen angegriffenen Schutzgebietsverordnung. Durch die Verordnung ergäben sich für ihr Grundstück keine Änderungen. Sie seien nicht Eigentümerinnen von Grundstücken, die - im Vergleich zur früheren Verordnung - aus dem Schutzgebiet ausgegliedert worden seien. Eine Antragsbefugnis lasse sich auch nicht aus der Denkmaleigenschaft des Jagdschlosses auf ihrem Grundstück ableiten. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts, die einen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz begründen könne, liege der vorliegende Fall weit entfernt. Zudem sei die Schutzgebietsverordnung offensichtlich nicht geeignet, Beeinträchtigungen auszulösen. Es gehe um ein Vorhaben, das aufgrund von Zulassungsentscheidungen einer anderen Behörde - des Landesamts für Geologie und Bergwesen - umgesetzt werde. Im Übrigen werde mit einer naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung weder aktiver Denkmalschutz betrieben noch - umgekehrt - direkt in denkmalrechtliche Belange eingegriffen. Letztlich wollten die Antragstellerinnen nicht öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes zur Durchsetzung verhelfen, sondern - vermittelt über den naturschutzrechtlichen Flächennaturschutz - eine „Sperrposition“ für ein unliebsames Vorhaben generieren. Dieses Begehren sei rechtsmissbräuchlich. Entsprechend fehle den Antragstellerinnen auch das Rechtsschutzinteresse. Irgendwelche Vollzugsmaßnahmen, die sich unmittelbar aus der vorliegenden Schutzgebietsverordnung ableiten ließen und subjektive Belange der Antragstellerinnen betreffen könnten, bestünden nicht und hätten die Antragstellerinnen auch nicht geltend gemacht. Mit dem vorliegenden Antrag könnten die Antragstellerinnen nicht die Einstellung von Arbeiten verlangen, die ein Vorhabenträger auf der Grundlage einer vollziehbaren Zulassungsentscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde durchführe. Die Antragstellerinnen hätten also unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache offensichtlich keine Möglichkeit, mit dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz den von ihnen geltend gemachten Nachteil abzuwenden oder ihre Rechtsstellung in irgendeiner Weise zu verbessern. Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sei subsidiär gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 ff. VwGO und betreffender Vollzugsakte. Zudem sei mit den Arbeiten im Rahmen der Haldenkapazitätserweiterung bereits begonnen worden. Soweit der Antrag auf eine Einstellung von Arbeiten abziele, würden diese auf der Grundlage entsprechender Zulassungsbescheide durchgeführt. Randnummer 18 Im Übrigen lägen die von den Antragstellerinnen gegen die Verordnung geltend gemachten formellen und materiellen Mängel nicht vor. II. Randnummer 19 1. Das Rubrum ist dahingehend zu berichtigen, dass Antragstellerin zu 1. abweichend von den ursprünglichen Angaben in der Antragsschrift die „A. Limited“ und nicht die „ie A. Ltd.“ ist. Die Antragstellerinnen haben im Hauptsacheverfahren eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vom 2. Juli 2014 vorgelegt, aus der diese Unternehmensbezeichnung hervorgeht, und vorsorglich eine Rubrumsberichtigung beantragt. Auch im Grundbuch ist die „A. LIMITED“ als Miteigentümerin des Flurstücks … der Flur … der Gemarkung A-Stadt bezeichnet. Dabei handelt es sich um das Grundstück mit der Adresse A-Straße in A-Stadt, die in der Antragsschrift als Anschrift des vertretungsberechtigten Direktors der Antragstellerin zu 1. angegeben ist. Der Senat geht davon aus, dass in der Antragsschrift das im Register und im Grundbuch bezeichnete Unternehmen als Antragstellerin zu 1. aufgeführt werden sollte und es kein (anderes) Unternehmen mit der offiziellen Bezeichnung „ie A. Ltd.“ gibt. Es handelt sich also um eine lediglich unrichtige Parteibezeichnung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 9), die durch eine Rubrumsberichtigung korrigiert werden kann, und nicht um einen Parteiwechsel, der nur im Wege der Antragsänderung nach § 91 VwGO möglich wäre. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die in der Antragsschrift angegebene Anschrift nicht mit dem Unternehmenssitz (in L.) übereinstimmt. Bei der Anschrift in A-Stadt handelt es sich um die Anschrift des vertretungsberechtigten Direktors. Randnummer 20 2. Der Antrag, die von den Antragstellerinnen angegriffene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „L-R-Forst“ 15. April 2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig, bis zur Entscheidung der Hauptsache, außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Die Anforderungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Klärung der Identität der Antragstellerin zu 1. sind zwar eingehalten (a). Die Antragstellerinnen sind jedoch nicht antragsbefugt (b). Randnummer 21
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