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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Senat 8 K 6/20 Urteil Flurbereinigung; Nachtrag zum Bodenordnungsplan; Berücksichtigung einer Plan

Flurbereinigung; Nachtrag zum Bodenordnungsplan; Berücksichtigung einer Planvereinbarung Leitsatz 1. Bei der Änderung eines Bodenordnungsplans gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG

§ 44Flurb

G i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG. Zwischen Einlage und Abfindung bestehe keine Differenz der Werteinheiten. Der Abfindungsanspruch des Klägers betrage insgesamt 64,13 WE. Dieser setze sich aus dem Einlageflurstück 170/6 der Flur A der Gemarkung (S.) mit einer Größe von 2,3450 ha (Wald), in der Wertermittlung bewertet mit 58,63 WE, sowie der Mehrausweisung von 5,5 WE zusammen. Der Kläger habe der Mehrausweisung durch Planvereinbarung vom

  1. Juni 2016 gegen Zahlung von 165 €/WE zugestimmt. Der Abfindungsanspruch stimme mit dem Wert des mit dem
  2. Nachtrag vom
  3. Dezember 2017 zugeteilten Flurstücks 190 der Flur B mit 2,6186 ha, davon 2,4764 ha Wald, überein, da das neue Flurstück mit 64,13 WE zu bewerten sei. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Zur Erleichterung der Benutzung und Vermeidung von Grenzkonflikten sei der Verlauf der Grenze innerhalb der Baumreihe bzw. durch einzelne Bäume anzupassen gewesen. Der genaue Grenzverlauf in der Örtlichkeit sei vor dem Nachtrag aufgrund der Veränderlichkeit des Bewuchses nur unzureichend feststellbar und auf Dauer nicht gesichert gewesen. Als Merkmal einer auf Dauer angelegten Grenze sei eine veränderliche Baumreihe nicht geeignet. Es habe der Anpassung bedurft, um eine bestimmbare Grenze zu erzielen. Der Verlauf der Grenze entlang des örtlich vorhandenen Weges stelle eine deutliche Grenze dar. Der Weg sei in der Örtlichkeit zwar mit höherem Gras bewachsen, könne aber aufgrund des fehlenden Baumbewuchses gut nachvollzogen werden. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Flurstücks in einer bestimmten Lage oder Größe könne auch nicht aus der Planvereinbarung vom
  4. Juni 2016 hergeleitet werden. Diese enthalte die Zustimmung des Klägers zu einer Mehrausweisung von 5,5 WE gegen Zahlung von 165 €/WE. Eine Zusicherung von bestimmten Merkmalen der Mehrausweisung, z.B. eine bestimmte Größe oder Lage der Fläche, könne der Vereinbarung nicht entnommen werden. Die Abfindung durch den
  5. Nachtrag wahre auch das Entsprechungsgebot nach § 44 Abs. 4 FlurbG, da die vom Kläger in das Bodenordnungsverfahren eingebrachten 2,3450 ha Wald u.a. mit 2,4764 ha Waldfläche abgefunden worden seien. Dementsprechend ergebe sich durch den
  6. Nachtrag auch keine zustimmungsbedürftige Strukturveränderung des Betriebs des Klägers i.S.d. § 44 Abs. 5 FlurbG. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom
  7. Juni 2020 setzte das Landesverwaltungsamt Kosten des Verfahrens in Höhe von 148,98 € gegen den Kläger fest. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbescheid am
  8. Juni 2020 zugestellt. Randnummer 16 Am
  9. Juli 2020 hat der Kläger beim erkennenden Gericht sowohl gegen den Widerspruchsbescheid als auch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid Klage erhoben. Mit Schreiben vom
  10. August 2020 hat der Kläger die Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid zurückgenommen. Randnummer 17 Er macht geltend, er sei aufgrund des Bodenordnungsplans vom
  11. September 2016 von einem rechtskräftigen Kauf der Mehrausweisung einer Fläche gemäß § 433 BGB ausgegangen. Er habe darauf vertraut, dass der Kauf frei von Sach- und Rechtsmängeln gewesen sei. Daher sei er auch seiner Pflicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB nachgekommen und habe die Summe in Höhe von 907,50 € fristgerecht gezahlt. Diese Zahlung habe sich nicht nur auf irgendeine Mehrausweisung von Land bezogen. Vielmehr sei Grundlage des Vertrages die eingebrachte Fläche von 2,3450 ha sowie die Landabfindung von 2,6613 ha gewesen, mit Datum vom
  12. Juni 2016, im Anhang dieses Vertragsabschlusses habe sich die Berechnung der 5,5 Werteinheiten befunden. Es sei nicht zutreffend, dass sich die Zahlung nur auf die 5,5 Werteinheiten und nicht auf eine bestimmte Fläche bezogen habe. Er habe bereits beim Planwunschtermin deutlich gemacht, welche Fläche er erwerben wolle. Diesem Wunsch sei stattgegeben worden. Nach erfolgter Zahlung seien auch zeitnah die Grenzen mittels Grenzsteinen festgelegt worden, womit er zufrieden gewesen sei. Nach einem halben Jahr habe er bemerkt, dass die Grenzsteine ohne sein Wissen versetzt worden seien. Das Landesverwaltungsamt beziehe sich auf § 60 FlurbG, wonach die Behörde jederzeit in die Abfindung anderer Teilnehmer eingreifen dürfe, jedoch stelle sich die Frage, ob die Behörde nach einem rechtskräftigen Kaufvertrag und getätigter Abschlusszahlung nicht Vertragspflichten aus dem geschlossenen Kaufvertrag zuwiderhandele. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, Randnummer 19 den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  13. Mai 2020 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsamt zurückzuverweisen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Er trägt vor, der
  14. Nachtrag zum Bodenordnungsplan sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Anspruch des Klägers auf wertgleiche Abfindung sei erfüllt. Der Kläger habe eine Einlage von 2,3450 ha und 58,63 WE in einem Waldflurstück. Er habe eine Planvereinbarung gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 129 FlurbG in Höhe von 907,50 € über eine Mehrausweisung von 5,5 WE abgeschlossen und somit einen Landabfindungsanspruch von insgesamt 64,13 WE. Die Landabfindung des Klägers betrage 2,6186 ha in der Lage seines Einlageflurstücks, davon 2,4764 ha Wald, und insgesamt 64,13 WE in einem Flurstück mit Wald, Acker und Wegefläche. Angegriffen werde die Umsetzung der Planvereinbarung. Diese enthalte jedoch (nur) den Erwerb von Werteinheiten. Daraus könne nicht die Zuordnung einer bestimmten Fläche gefordert werden, zumal die vom Kläger angeführte Zahlung sich gerade nicht auf eine konkrete Fläche in einer bestimmten Größe bezogen, sondern nur die bei der Abfindung berücksichtigten 5,5 WE betroffen habe. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Soweit der Kläger seine Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom
  15. Juni 2020 zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §§ 60 LwAnpG, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. Randnummer 25 Die Änderung des Bodenordnungsplans vom
  16. September 2016 durch den
  17. Nachtrag vom
  18. Dezember 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 144, 146 Nr. 2 FlurbG). Randnummer 26 Zwar steht die Abfindung eines Teilnehmers eines Bodenordnungsverfahrens grundsätzlich unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen. Die Abfindung des einzelnen Beteiligten bildet einen Teil des Gesamtplans. Erst wenn alle Festsetzungen des Gesamtplans endgültig sind, wird auch die einzelne Abfindung endgültig (vgl. BayVGH, Urteil vom
  19. April 2003 - 13 A 01.2550 - juris Rn. 11). Der Bodenordnungsplan gibt noch keinen Bestandsschutz. Die Behörde darf grundsätzlich sowohl nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG als auch nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auch in die Abfindung anderer, bisher zufriedener Teilnehmer eingreifen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz,
  20. Auflage 2018, § 60 FlurbG Rn. 3a). Randnummer 27 Der
  21. Nachtrag vom
  22. Dezember 2017 zum Bodenordnungsplan vom
  23. September 2016 ist auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG ergangen. Nach dieser Bestimmung kann die Flurneuordnungsbehörde unabhängig vom Vorliegen eines zulässigen und begründeten Widerspruchs i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG Änderungen des Bodenordnungsplans vornehmen, die sie für erforderlich hält. Das Gesetz erlaubt der Behörde hiermit, einen wegen der Vielzahl der Teilnehmer und Belange sinnvollen „zweiten Optimierungsschritt“, der nicht durch einen Bestandsschutz aus dem Zwischenschritt des ursprünglichen Bodenordnungsplans erschwert werden soll (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 FlurbG Rn. 3a). Durch § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist eine Planänderung nur gedeckt, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die die Flurneuordnungsbehörde für erforderlich halten konnte. Die Vorschrift verlängert die planerischen Gestaltungsbefugnisse der Flurneuordnungsbehörde über die Planaufstellung hinaus bis zum Erlass der Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG) und bindet die Planänderungsbefugnis nur an die Voraussetzung, dass die Flurneuordnungsbehörde Änderungen des Bodenordnungsplans für erforderlich hält. § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG dient damit der Sicherstellung der Planungshoheit der Flurneuordnungsbehörde. Im Hinblick auf diese umfassende Änderungsbefugnis in der Phase zwischen Planoffenlegung und Erlass der Ausführungsanordnung wird mit der Planaufstellung noch kein verbindlicher Rechtszustand hergestellt, so dass kein Teilnehmer einen Bestandsschutz in Bezug auf die ihm zugewiesene Abfindung erlangt, solange er noch keine im förmlichen Rechtsmittelverfahren oder durch verbindliche Zusage oder Vereinbarung geschützte Rechtsposition erreicht hat oder der Bodenordnungsplan unanfechtbar und allen Beteiligten gegenüber verbindlich geworden ist. Die objektiv-rechtlichen Voraussetzungen, an die § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nachträgliche Ausübung des behördlichen Gestaltungsermessens knüpft, gewähren jedoch keinen subjektiv-rechtlichen Schutz vor rechtswidrigen Planänderungen. Dieser folgt vielmehr - von besonderen Rechtstiteln wie Planzusagen oder Planvereinbarungen abgesehen - allein aus § 44 FlurbG und setzt voraus, dass durch die rechtswidrige Planänderung der Anspruch des von der Änderung betroffenen Teilnehmers auf eine wertgleiche und zweckmäßig gestaltete Abfindung verletzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  24. September 1989 - 5 C 3.87 - juris Rn. 14; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 FlurbG Rn. 3a). Hierbei hat kein Teilnehmer einen Rechtsanspruch auf eine besonders vorteilhafte Abfindung. Ebenso wenig kann er beanspruchen, dass er nach Zuweisung einer solchen Abfindung gegen deren spätere Änderung geschützt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  25. September 1989 - 5 C 3.87 - a.a.O. Rn. 15; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 FlurbG Rn. 4). Die Flurneuordnungsbehörde darf die Abfindung auch verschlechtern, solange diese der Einlage gegenüber gleichwertig bleibt (vgl. BayVGH, Urteil vom
  26. April 2003 - 13 A 01.2550 - a.a.O. Rn. 12). Randnummer 28 Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Teilnehmer etwa durch eine Vereinbarung eine begünstigende Rechtsposition erreicht hat. Dieser kommt eine stärkere Bestandswirkung zu als der ohne eine solche Vereinbarung gewährten Abfindung. In die vereinbarte Abfindung darf grundsätzlich nur nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zur Abhilfe, nicht aber ohne weiteres nach Satz 2 eingegriffen werden. Um eine Änderung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vornehmen zu können, muss die Flurneuordnungsbehörde diese besondere Rechtsposition ausreichend berücksichtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom
  27. April 2003 - 13 A 01.2550 - a.a.O. Rn. 13; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 60 FlurbG Rn. 4). Randnummer 29 Nach diesen Grundsätzen ist die Klage begründet. Der Kläger ist zwar (auch) mit der für ihn im
  28. Nachtrag vom
  29. Dezember 2017 vorgesehenen Landabfindung i.S.d. § 58 Abs.

§ 44Flurb

G i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG wertgleich abgefunden worden. Die mit dem

  1. Nachtrag vom
  2. Dezember 2017 zum Bodenordnungsplan vom
  3. September 2016 vorgesehene Landabfindung ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil sie der in der Verhandlung vom
  4. Juni 2016 abgeschlossenen Planvereinbarung widerspricht. Randnummer 30 Nach § 58 Abs.

§ 44Abs. 1 Satz 1 Flurb

G ist jeder Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abzufinden. Maßgebend hierfür sind zunächst die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte der betroffenen Grundstücke. Die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Grundstückswerte bilden jedoch nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Für den im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG maßgeblichen Gesamttauschwert kommen vielmehr neben den im Wertermittlungsverfahren gewonnenen Grundstückswerten nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei der Zuteilung in Ansatz zu bringen sind. Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Ertrag, die Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. § 44 Abs. 3 und 4 FlurbG bestimmt weiter, dass die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen und in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof den alten Grundstücken entsprechen sollen, soweit dies mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Eine Abfindung ist deshalb nur dann im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wertgleich, wenn bei der Landabfindung neben den nach den §§ 27 ff. FlurbG ermittelten Werten auch die o.a. weiteren den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden Faktoren in Ansatz gebracht und angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. NdsOVG, Urteil vom

  1. Februar 2016 - 15 KF 32/11 - juris Rn. 36 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom
  2. August 2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 17 ff.). Randnummer 31 Gemessen daran ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abfindung des Klägers nicht wertgleich ist. Nach den vorliegenden Unterlagen hat sowohl die im Bodenordnungsplan vom
  3. September 2016 vorgesehene Landabfindung mit einer Fläche von 2,6613 ha als auch die im
  4. Nachtrag vom
  5. Dezember 2017 vorgesehene Landabfindung mit einer Fläche von 2,6186 ha einen Wert von 64,13 Werteinheiten, der dem Abfindungsanspruch des Klägers entspricht, der sich aus 58,63 Werteinheiten für sein Einlageflurstück zuzüglich der Mehrausweisung von Land mit einem Wert von 5,5 Werteinheiten ergibt, welcher der Kläger in der Verhandlung vom
  6. Juni 2016 zugestimmt hat. Randnummer 32 Die fehlende Wertgleichheit der mit dem
  7. Nachtrag vorgenommenen Abfindung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG genannten ergänzenden wertbildenden Faktoren. Insbesondere entspricht die Landabfindung des Klägers i.S.d. § 44 Abs. 4 FlurbG in der Nutzungsart seinem alten Grundstück, da er für sein 2,3450 ha großes Waldgrundstück mit einem Flurstück abgefunden worden ist, das u.a. eine Waldfläche von 2,4764 ha umfasst. Randnummer 33 Die mit dem
  8. Nachtrag vom
  9. Dezember 2017 vorgesehene Landabfindung des Klägers ist jedoch deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil sie der in der Verhandlung vom
  10. Juni 2016 abgeschlossenen Planvereinbarung widerspricht. Hiermit wurde vereinbart, dass der Kläger - der „Erschienene zu 1“ - im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens S. „eine Mehrausweisung von Land von ca. 5,5 Werteinheiten“ zu den Konditionen von 165 €/WE erhält. Diese Mehrausweisung betrifft entgegen der Auffassung des Beklagten nicht lediglich den Wert der dem Kläger zuzuteilenden Abfindung sowie die hierfür zu erbringende Geldleistung (von 165 €/WE). Vielmehr betrifft die Planvereinbarung die Fläche, die Gegenstand des Planwunsches des Klägers aus dem Jahr 2012 war und in deren Besitz er bereits im Jahr 2013 eingewiesen wurde. Bei der Auslegung einer Planvereinbarung sind gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. VGH BW, Urteil vom
  11. Dezember 2020 - 7 S 2870/18 - juris Rn. 33). Hiernach bezieht sich die Planvereinbarung vom
  12. Juni 2016 auf eine bestimmte Fläche in der Örtlichkeit, und zwar auf die Fläche, in deren Besitz der Kläger gemäß seinem Planwunsch (als Mehrausweisung) eingewiesen worden ist. Diese Mehrausweisung in Land sollte - auch nach den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - mit der Planvereinbarung vom
  13. Juni 2016 „abgesichert“ werden. Bei verständiger Würdigung bezieht sich diese „Absicherung“ nicht nur auf die Pflicht des Klägers zur Zahlung von 165 €/WE für ca. 5,5 WE, sondern auch auf die Größe und Lage der ihm als Mehrausweisung zuzuteilenden Fläche, zumal der Kläger im Zeitpunkt der Planvereinbarung vom
  14. Juni 2016 bereits seit mehreren Jahren im Besitz dieser Fläche war und sich seine Vorstellung von einer „Mehrausweisung“ damit ersichtlich auf diese konkrete Fläche bezog. Demgegenüber erscheint es lebensfremd, die Planvereinbarung losgelöst von diesen Umständen „freischwebend“ als eine Vereinbarung über eine Mehrausweisung in Land von ca. 5,5 WE zu den Konditionen von 165 €/WE in einer beliebigen Lage zu verstehen, da aus der Sicht eines verständigen Dritten kein Grund gegeben sein kann, weshalb sich der Kläger auf ein derart unbestimmtes Geschäft einlassen sollte. Vor diesem Hintergrund widerspricht es der Planvereinbarung vom
  15. Juni 2016, dem Kläger als Bestandteil seines Abfindungsflurstücks nicht die noch am
  16. September 2016 vorgesehene - und seinem Planwunsch entsprechende - Fläche mit Hecken und Feldgehölzen („GH 12“) und einer Größe von 0,0669 ha an der östlichen Seite seines Flurstücks, sondern stattdessen eine Ackerfläche („A 33“) mit einer Größe von 0,0242 ha an der westlichen Seite seines Flurstücks zuzuweisen, mit der er erkennbar nichts anfangen kann und an der er bei verständiger Würdigung kein Interesse haben kann, selbst wenn der Wert beider Teilflächen jeweils 0,80 WE beträgt. Randnummer 34 Nach § 60 LwAnpG i.V.m. § 144 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht die zur Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung erforderlichen Änderungen des Bodenordnungsplans selbst vornehmen und damit den Streitpunkt abschließend regeln oder aber, wo ihm dies im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit des zu Veranlassenden unzumutbar erscheint, die Sache nach Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  17. Dezember 1998 - 11 C 5/97 - juris Rn. 30). Im vorliegenden Fall macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides an die Widerspruchsbehörde zurückverweisen, da der Umfang des nunmehr erforderlichen Eingriffs in die mit dem
  18. Nachtrag veränderte Landabfindung derzeit nicht absehbar ist. Bei der erneuten Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den
  19. Nachtrag wird die Widerspruchsbehörde zu berücksichtigen haben, dass dem Kläger mindestens die Fläche zuzuweisen ist, die Gegenstand der Planvereinbarung vom
  20. Juni 2016 war, also die im Osten an sein Flurstück anschließende Fläche bis zu der Linie, die in der „Anlage 2“ lila gestrichelt dargestellt ist. Soweit diese Grenze nicht entlang der Waldgrenze, sondern zum Teil zwischen den dort stehenden Bäumen verläuft, wird zu erwägen sein, ob es sachgerecht ist, die Fläche bis zum Waldrand zu erweitern. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 LwAnpG i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Beklagten können nach § 147 FlurbG keine Gerichtskosten auferlegt werden (vgl. NdsOVG, Urteil vom
  21. Februar 2016 - 15 KF 32/11 - juris Rn. 57; OVG NRW, Urteil vom
  22. Juli 2016 - 9a D 58/15.G - juris Rn. 21; a.A. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 147 FlurbG Rn. 1 m.w.N.). Randnummer 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 37 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

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