Elterlich Sorge: Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil aufgrund von Kommunikations- und Kooperationsproblemen hinsichtlich der Geschlechtsidentität eines Kindes Orientierungssatz 1. Führen Kommunikations- und Kooperationsprobleme dazu, dass sie einen Konflikt auf Kosten eines Kindes weiter andauern lassen, kann dies zur Folge haben, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden muss. (Rn.28) 2. Auch ein nicht erkennbar beeinflusster anscheinend frei gebildeter Kindeswille bleibt unbeachtlich, wenn er mit dem Interesse des Kindes nicht vereinbar ist. (Rn.30) 3. Gegenüber der von einer Kindesmutter betriebenen Förderung eines frühzeitigen und vollständigen Geschlechterrollenwechsels im Kindesalter kann ein alternativer Erziehungsansatz des Kindesvaters, der moderat lenkend das Risiko eines Fortbestehens einer Geschlechtsidentitätsstörung zu minimieren sucht, vorzugswürdig sein. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend AG Halle (Saale), 15. März 2017, 24 F 2795/14 SO nachgehend BVerfG, 7. Dezember 2017, 1 BvR 1914/17, Stattgebender Kammerbeschluss Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halle (Saale) vom 15. März 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000; auf diesen Wert wird auch der erstinstanzliche Verfahrenswert herabgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 In dem vorliegenden Hauptsacheverfahren begehren die Beteiligten zu 2 und 3 wechselseitig die alleinige elterliche Sorge. Randnummer 2 Die (am ....... 1979 geb.) Beteiligte zu 2 ist Japanologin und Soziologin, der (am…1973 geb.) Beteiligte zu 3 ist Diplom-Ingenieur; beide wohnen in H. Nachdem sie 2006 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft miteinander aufgenommen hatten und die Beteiligte zu 2 vom Beteiligten zu 3 schwanger geworden war, gaben sie am 15.07.2008 vor dem Jugendamt der Stadt H. gemeinsame Sorgerechtserklärungen ab, so dass sie, als ihr (am…2008 geb.) gemeinschaftliches Kind Viktor zur Welt kam, um das es im vorliegenden Verfahren geht, Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge wurden (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Viktor gaben sie den Nachnamen des Beteiligten zu 3; als das Kind zwei Jahre alt war, brachten sie es in 09.2010 im Kindergarten "G." in H. unter. Randnummer 3 In 09.2012 trennten sich die Beteiligten zu 2 und 3. Seit diesem Zeitpunkt, nämlich seit er vier Jahre alt ist – so Viktor bei seiner persönlichen Anhörung vom 02.02.2015 – wolle er lieber ein "Mädchen" sein. Seit der Trennung praktizieren die Beteiligten zu 2 und 3 mit Viktor ein sog. Wechselmodell, nach dem er sich von Montag bis Mittwoch bei der Beteiligten zu 2, von Donnerstag bis Freitag beim Beteiligten zu 3 und an den Wochenenden alle vierzehn Tage mal bei der Beteiligten zu 2 und dann beim Beteiligten zu 3 aufhält. Randnummer 4 1. Viktors Äußerungen, lieber ein "Mädchen" sein zu wollen, veranlassten die Beteiligte zu 2 dazu, am 21.11.2014 das vorliegende Hauptsacheverfahren anhängig zu machen, in dem sie begehrt, ihr die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Viktor "bevorzuge Mädchenkleidung", was auf eine "Geschlechtsidentitätsstörung" hindeute, und sie könne sich mit dem Beteiligten zu 3 nicht auf eine Therapie einigen, da er das Problem ignoriere und dem Kind kurzer Hand das Tragen von "Mädchenkleidung" untersage. Randnummer 5 Nachdem der Beteiligte zu 3 am 23.01.2015 einen Gegenantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge gestellt hatte und der Beteiligte zu 1 zum Verfahrensbeistand des Kindes bestellt war, hörte das Familiengericht am 02.02.2015 das Kind – in Anwesenheit des Beteiligten zu 1 – persönlich an, wobei der (seinerzeit 6-jährige) Viktor als Grund für sein Verhalten angab, dies bleibe sein "Geheimnis" und im Übrigen sei es ihm "eigentlich egal, was er anhabe" (Bl. 47 I f. d.A.). Als das Ergebnis der Kindesanhörung bekannt gegeben war, hörte das Familiengericht am 02.02.2015 auch die Beteiligten zu 2 und 3 persönlich an (Bl. 44 I ff. d.A.) und nachdem sich beide nicht mehr an ihre Absprache halten mochten, psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, und der Beteiligte zu 1 unter dem 06.05.2015 berichtet hatte, Viktor habe sich "völlig ungezwungen und frei bewegt", als er ihn beim Beteiligten zu 3 nicht wie bei der Beteiligten zu 2 mit "Strumpfhose und Kleidchen", sondern "geschlechtskonform" bekleidet angetroffen habe, wobei Viktor geäußert habe, "Jungensachen" zu tragen, "weil er das so wolle und nicht, weil der Vater das von ihm erwarte", so dass das Verhalten des Kindes nur auf den ersten Blick "transidentisch" sei, im Grunde jedoch als Reaktion auf die das Kind belastende "Trennungssituation" gewertet werden müsse (Bl. 63 I ff. d.A.), erließ das Familiengericht am 19.05.2015 einen Beweisbeschluss, mit dem der Diplom-Psychologe Dr. D. vom Institut für Rechtspsychologie und forensische Psychiatrie in H. mit einem Sachverständigengutachten zu der Frage beauftragt wurde, welcher Elternteil besser mit Viktors auffälligem Verhalten umgehen und ihn fördern könne (Bl. 85 I d.A.). Randnummer 6 2. Als Viktors Einschulung bevorstand, machte der Beteiligte zu 3 am 18.06.2015 ein paralleles einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig, damit die Beteiligte zu 2 jedenfalls im Zusammenhang mit dem Schulbesuch verpflichtet werde, das Kind geschlechtskonform zu kleiden (24 F 1245/15 AG Halle / Saale). Auch in jenem Verfahren hörte das Familiengericht – am 27.08.2015 – das Kind und die Beteiligten zu 2 und 3 persönlich an, wobei der (nunmehr 7-jährige) Viktor zwar äußerte, "er wolle das, was die Kindesmutter wolle," und zur Einschulung "lieber Mädchensachen anziehen", sich aber auch in seiner "geschlechtskonformen" Kleidung "wohl fühlte", und die Beteiligte zu 2 erklärte, "auch mit Blick auf die Auswahl der Kleidung für den Tag der Einschulung .. werde sie es halten wie immer und dem Kind die Entscheidung überlassen, ob es jungen- oder mädchentypische Sachen trage" . Auf Grund der mündlichen Verhandlung erließ das Familiengericht, weil am nächsten Tag die Einschulung bevorstand, aus Gründen der "Dringlichkeit" am 28.08.2015 eine einstweilige Anordnung (§§ 49 ff. FamFG), mit der die Entscheidung, mit welcher Kleidung Viktor an schulischen Veranstaltungen teilnehme, vorläufig auf den Beteiligten zu 3 übertragen wurde (§ 1628 BGB). Und nachdem das Kind am 29.08.2015 in der Grundschule N. in H. eingeschult war, wies der Senat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 mit einem am 21.10.2015 erlassenen Beschluss vom 20.10.2015 zurück, weil Viktor nicht wie von der Beteiligten zu 2 die "Auswahl der von ihm zu tragenden Kleidung überlassen" werden dürfe, sondern man sich, wie es der Beteiligte zu 3 praktiziere, "gegen den Willen des Kindes durchsetzen" müsse, da Viktor in der Schule vor "Hänseleien, Repressalien, Hohn und Spott" geschützt werden müsse, was im Übrigen auch "keiner besonders großen Mühe" bedürfe, zumal das Kind bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat vom 15.10.2015 geäußert habe, dass es für ihn "nicht schlimm" sei, "wenn er in einer für einen Jungen typischen Bekleidung die Schule besuche" , und der vom Familiengericht bestellte Sachverständige Dr D. in seinem Gutachten vom 06.10.2015 (Bl. 130 I ff. d.A.) ausgeführt habe, dass er beim Kind keine "Geschlechtsdysphorie" feststellen könne und keine Studie bislang in mehr als 30 % der Fälle ein Fortbestehen einer solchen Dysphorie bis in das Erwachsenenalter ergeben habe (8 UF 161/15 OLG Naumburg). Randnummer 7 Nachdem die Beteiligte zu 2 mitgeteilt hatte, dass sich das Kind mittlerweile auch "Leja" nenne , sich am 17.11.2015 vor der Klassenlehrerin "geoutet" und daraufhin ein Gespräch vor der Klasse stattgefunden habe (Bl. 221 I ff. d.A.) und der Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens im vorliegenden Hauptsacheverfahren in der Verhandlung vom 22.02.2016 ausgeführt hatte, dass der von der Beteiligten zu 2 aufgeworfenen Frage nach einem Behandlungsbedarf des Kindes nur nachgegangen werden könne, wenn ein "spezialisierter Diagnostiker" zuvor die Ursachen der Symptome kläre, verständigten sich die Beteiligten zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung darauf, dass man das Kind bei Prof. Dr. med. R. und der Diplom-Psychologin Dr. M. von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie des Universitätsklinikums M. vorstelle (Bl. 245 I ff. d.A.), die auf Grund der Exploration der Familie vom 17.03.2016 in ihrer Stellungnahme vom 12.04.2016 zu der Feststellung gelangten, dass Viktor zwar unter einer "Geschlechtsidentitätsstörung" bzw. "Geschlechtsdysphorie" leide, weil er sogar seine männlichen Geschlechtsmerkmale "deutlich ablehne", seine "starken Gefühle für und Bindungen an beide Elternteile" sowie sein "Bemühen, alles dazu beizutragen, damit sich die Eltern nicht streiten" , ihn aber "immens belasteten" , so dass er "bemüht" sei, "sich anzupassen, gefangen in Loyalitätskonflikten und Ängsten vor Verlust eines Elternteils", wobei die Beteiligte zu 2 "während des gesamten Gesprächs" von "Lea" gesprochen, "weibliche Personalpronomen benutzt" und den Wunsch geäußert habe, dass "Ruhe in die ganze Angelegenheit" komme, wohingegen "ein Viktor in seiner (Geschlechts-)Identität akzeptierendes und unterstützendes Vorgehen von grundlegender Bedeutung" sei, was bedeute, Viktor "zu unterstützen, sich in seiner Geschlechtsidentität wohl zu fühlen, um das allgemeine Wohlbefinden und die Möglichkeiten der Selbstverwirklichung zu erhöhen" , so dass Viktor auch keine "große Angst" mehr habe, "seinen Vater, der seine Gefühle und inneren Überzeugungen nicht nachvollziehen könne, zu verlieren"; und da dies "für manche Eltern eine Herausforderung" sei, werde nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der "weitreichenden elterlichen Konflikte und Schwierigkeiten … dringend" eine "wohnortnahe ambulante kinderpsychotherapeutische Begleitung empfohlen", um Viktor "die Möglichkeit zu geben, mit einer neutralen Person die weitreichenden familiären Probleme, die ihn äußerst belasten, zu bearbeiten" . Bei einer "Vielzahl (ca. 63 %)" der Kinder komme es im Jugendalter mit Beginn oder im Verlauf der Pubertät zu einem "klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdystrophieerlebens" , eine "Vorhersage" könne zurzeit noch " nicht getroffen" werden, dafür sei erst einmal eine "Verlaufsbeobachtung" notwendig (Bl. 4 II ff. d.A.). Randnummer 8 3. Als die Beteiligte zu 2 daraufhin behauptete, am 26.04.2016 habe sich das Kind geweigert, in die Schule zu gehen, indem es erklärt habe, "mit Hose verlasse ich das Haus nicht, in der Schule geht es mir schlecht", am 01.05.2016 sei das Kind "weinend zusammengebrochen" und habe ihr erklärt, "nicht mehr kämpfen zu können", am 02.05.2016 habe es "Fieber" bekommen, am 04.05.2016 habe es "wiederum eine lange von Traurigkeit und Wut geprägte Diskussion über die Kleidung gegeben" und eine "neuerliche Schulverweigerung" habe sie "nur knapp verhindern können" und am 16.05.2016 habe ihr das Kind nur deshalb erklärt, "nunmehr ein Junge sein zu wollen", weil es "als Mädchen mit Angst und Sorgen lebe", das habe "der Papa gesagt" (Bl. 1 II ff. d.A.), und der Beteiligte zu 3 sowohl die Behauptungen als auch die vom Universitätsklinikum diagnostizierte "Geschlechtsidentitätsstörung" bzw. "Geschlechtsdysphorie" in Frage stellte, da die Exploration in einem zu kurzen zeitlichen Rahmen stattgefunden habe (Bl. 26 II ff. d.A.), machte die Beteiligte zu 2 am 23.06.2016 ein einstweiliges Anordnungsverfahren anhängig, in dem sie begehrte, ihr vorläufig die alleinige Gesundheitsfürsorge zu übertragen (24 F 1234/16 AG Halle / Saale). Jenen Antrag wies das Familiengericht ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 29.06.2016 ab, weil kein "dringendes Bedürfnis" für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden (§§ 49 ff. FamFG) bestehe, da der Beteiligte zu 3 in seinem Schriftsatz – nachweislich (Bl. 27 II ff.) – nicht nur seine Bereitschaft bekundet habe, die in der Stellungnahme des Universitätsklinikums benannten Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen A. und Dr. E. "aufzusuchen", sondern seinerseits der Beteiligten zu 2 eine Verweigerungshaltung entgegengehalten habe (Bl. 31 II f. d.A.). Randnummer 9 Dies bekräftigte der Beteiligte zu 3 in der anschließenden mündlichen Verhandlung vom 27.06.2016, woraufhin sich die Beteiligte zu 2, die Viktor nunmehr "Lea" nannte, weil das Kind dies wünsche , mit dem Beteiligten zu 3 darauf verständigte, mit der Therapeutin Dr. E. zunächst einmal ein "Erstgespräch" über eine psychotherapeutische Begleitung des Kindes zu führen (Bl. 33 II ff. d.A.). Und nachdem die Beteiligte zu 2 mitgeteilt hatte, dass das Kind am 01.07.2016 bei Frau Dr. E. vorgestellt wurde und sie am 10.08.2016 einen "Einzeltermin" wahrgenommen habe (Bl. 50 II ff. d.A.) und der Beteiligte zu 3 wissen ließ, dass er am 13.09.2016 einer Therapie bei der Therapeutin "zugestimmt" habe (Bl. 62 II d.A.), regte die neue - jetzige - Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 am 15.12.2016 an, "Leja" einen anderen Verfahrensbeistand zu bestellen, der mit dem "komplexen" Verfahrensgegenstand "umgehen" könne, und ein ergänzendes Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu der Frage einzuholen, ob und ggf. welche Auswirkungen es auf das Wohl des Kindes habe, wenn das sog. Wechselmodell fortgeführt und dem Kind vom Beteiligten zu 3 die Benutzung "seines gewählten Namens" verweigert werde; es gebe zwar eine "annähernd einheitliche Vorgehensweise" in Bezug auf "Lejas Befindlichkeiten" , mit einer "Therapie" lasse sich die Situation des Kindes aber nur "verbessern", wenn der Beteiligte zu 3 zuvor "akzeptiere", "dass Leja ein Mädchen sein möchte und auch so leben dürfe" ; erst dann könnten die Eltern in einen Beratungsprozess eintreten, wie mit den weiteren Anforderungen an die Entwicklung des Kindes umgegangen" werde (Bl. 76 II ff. d.A.). Randnummer 10 Daraufhin hörte das Familiengericht am 13.01.2017 nochmals das (jetzt 8-jährige) Kind – in Anwesenheit des Beteiligten zu 1 – persönlich an, wobei Viktor äußerte, mit der Schule sei "alles in Ordnung", an dem Wechselmodell möge "nichts geändert" werden, dies gelte auch für die Kleidung, über die er bei der Mutter selbst entscheide, während er sich beim Vater in "Mädchenkleidung" "komisch vorkomme" , in der Schule würden ihn "ja alle kennen", die "würden sich sicher dran gewöhnen, wenn er mal im Rock käme ", auch wenn sie ihn "alle Viktor nennen" , auch die Therapeutin Dr. E. suche er häufig auf, und zwar nicht nur mit "einem Elternteil", sondern auch "durcheinander"; er freue sich auf sein "Geschwisterkind", dass die neue Lebensgefährtin des Vaters erwarte (Bl. 117 II ff. d.A.) Randnummer 11 Nachdem der Beteiligte zu 3 auf den Vortrag der neuen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 erwidert hatte, die Bestellung des Beteiligten zu 1 sei unanfechtbar, der Sachverständige Dr. D. habe die Sachfrage, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspreche, erschöpfend beantwortet und die Stellungnahme des Universitätsklinikums M. habe immerhin dazu geführt, dass man Viktor bei der Therapeutin Dr. E. in Behandlung gegeben habe, was die Beteiligte zu 2 nunmehr nicht nur in Frage stelle, sondern auch "Gespräche und Kontakte" mit ihm, dem Beteiligten zu 3, ablehne und sich gegenüber Gesprächsangeboten des Beteiligten zu 4 und der Schule "destruktiv" verhalte (Bl. 128 II ff. d.A.), erwiderte die Beteiligte zu 2, dass es für den Beteiligten zu 1 "offenbar nicht relevant" sei, dass das Kind in ihrem Haushalt sowie "im Rahmen" der dort gepflegten Sozialkontakte "seit geraumer Zeit" wunschgemäß "Leja genannt" werde, und sich der Beteiligte zu 3 schon von Anfang an nicht hinreichend mit der "Geschlechtsdysphorie" auseinandergesetzt habe, zumal sich das Kind bereits im Kindergarten "anders als ein vermeintlich typischer Junge" verhalten habe, wozu sie u.a. ein Foto vorlegte, das Viktor mit weiblicher Kleidung zeigt, und auf Schilderungen des Kindergartens verwies, nach denen sich Viktor seinerzeit "gerne verkleidete ", z.B. als "Viktoria" oder als "Engel", sich auch einmal als Mädchen malte, weil er "gerne seine Phantasien ausspiele" (Bl. 135 II ff. d.A.). Randnummer 12 Mit Rücksicht darauf hörte das Familiengericht am 20.02.2017 die Beteiligten zu 2 und 3 abschließend persönlich an, wobei die Beteiligte zu 2 bekräftigte, dafür zu "sorgen, dass ihre Tochter mit dem von ihr selbst gewählten Namen Lea leben und auch in der Schule entsprechend angesprochen werden könne " und außerdem "als Mädchen in der auch von ihr frei gewählten Kleidung auftreten könne", und dass daran, dass das Kind in der Schule ´Viktor´ genannt werde, "nichts geändert" zu werden brauche, weil " Lea resigniert" geäußert habe, der Klassenlehrerin seien "ja die Hände gebunden"; "wichtig sei, dass der Vater seine Haltung ändere" , wobei sie "unter den genannten Bedingungen das Wechselmodell weiter befürworten wolle" (Bl. 162 II f. d.A.). Randnummer 13 Da der Beteiligte zu 3 bekräftigte, dass er die Termine bei Frau Dr . E. "auf jeden Fall weiter wahrnehmen" werde, weil sie Viktor, für den er weniger ein "Sprachrohr" als vielmehr "Beschützer" sein wolle, "gut tun", und es bedauerte, dass "konstruktive Gespräche unter Einbeziehung der Kindesmutter nicht möglich" seien (Bl. 163 II R d.A.), erließ das Familiengericht am 15.03.2017 einen Beschluss, mit dem die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben, der Sorgerechtsantrag der Beteiligten zu 2 abgewiesen und dem Gegenantrag des Beteiligten zu 3 auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattgegeben wurde (Bl. 166 II ff. d.A.). Randnummer 14 Gegen diese – ihr am 21.03.2017 zugestellte – Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der am 20.04.2017 beim Familiengericht eingelegten und am 07.06.2017 begründeten Beschwerde, mit der sie sich gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wendet und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, einschließlich der von ihr für unabdingbar gehaltenen Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. II. Randnummer 15 Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter (§§ 58 ff. FamFG) ist nicht begründet: Randnummer 16 1. Das Verfahren des Familiengerichts ist nicht zu beanstanden, zumal das Gericht nicht nur das Kind – in Anwesenheit des Verfahrensbeistands –, sondern auch die Kindeseltern persönlich anhörte. Randnummer 17 Dem Kind braucht – abweichend von der Ansicht der Kindesmutter – auch kein anderer Verfahrensbeistand bestellt zu werden, da dies nur in Betracht käme, wenn der bisherige Verfahrensbeistand untätig geblieben wäre (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Auflage, § 158 Rn 42 m.w.N.), was beim Beteiligten zu 1 – nachweislich – nicht der Fall ist; ansonsten hat das Gericht keine Möglichkeit, auf die Art der Wahrnehmung der Aufgaben durch den Verfahrensbeistand Einfluss zu nehmen (vgl. Keidel/Engelhardt a.a.O.). Etwas anderes kann – abweichend von der Ansicht der Kindesmutter – auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Verfahrensbeistand auf Grund der von ihm durchgeführten Interaktionsbeobachtungen anders als das Universitätsklinikum M. zu der Schlussfolgerung gelangte, dass das Verhalten des Kindes nur auf den ersten Blick "transidentisch" sei und im Grunde als Reaktion auf die das Kind belastende "Trennungssituation" gewertet werden müsse. In diesem Zusammenhang weist das Familiengericht nicht nur zutreffend darauf hin, dass es dem Verfahrensbeistand "nicht verwehrt" sein dürfe, eine "Hypothese" aufzustellen, sondern auch darauf, dass die Annahme des Beistands angesichts der durch den Streit der Eltern ausgelösten Loyalitätskonflikte und Ängste des Kindes, die das Universitätsklinikum in seinen "von der Kindesmutter im Übrigen vollständig akzeptierten Ausführungen" feststellte, "völlig nachvollziehbar" sei. Der Verfahrensbeistand sei "Anwalt des Kindes" – d.h., er hat das Interesse des Kindes festzustellen und zur Geltung zu bringen (§ 158 Abs. 4 Satz 1 FamFG) – und dieser Aufgabe sei der Verfahrensbeistand zufriedenstellend nachgekommen, weil es ihm "bis auf einen dem Gericht durch Herrn S. (Verfahrensbeistand) geschilderten Fall" stets gelungen sei, mit dem Kind zu sprechen, und das Kind auch bei den persönlichen Anhörungen, die in Anwesenheit des Beistands stattfanden, "in keiner Situation gezaudert oder gezögert" habe, auf den Beistand "einzugehen". Die Bestellung des Verfahrensbeistands erfolgte, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Interesse des Kindes zu demjenigen seiner Eltern als gesetzlichen Vertretern in erheblichen Gegensatz steht (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG); deshalb hat der Beistand "ausschließlich" das Interesse des Kindes zu vertreten und eine "eigenständige" Position einzunehmen, bei der er sich nicht ohne Weiteres einem vertretungsberechtigten Elternteil anzuschließen braucht (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Auflage, § 158 Rn 20, 23, jeweils m.w.N.). Randnummer 18 Auch ein ergänzendes Sachverständigengutachten braucht – abweichend von der Ansicht der Kindesmutter – nicht eingeholt zu werden. Zwar stammt das Gutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 06.10.2015, der Sachverständige hat das Gutachten aber in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2016 erläutert, woraufhin am 17.03.2017 die besagte Stellungnahme von Prof. Dr. med. R. und der Diplom-Psychologin Dr. M. von der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychosomatik und -psychotherapie des Universitätsklinikums M. eingeholt worden ist, und sowohl das Gutachten von Dr. D. als auch die Stellungnahme des Universitätsklinikums sind übereinstimmend zu der Feststellung gelangt, dass es bei einer "Vielzahl " der Kinder im Jugendalter mit Beginn oder im Verlauf der Pubertät zu einem "klinisch relevanten Rückgang des Geschlechtsdystrophieerlebens" kommt, so dass bei dem (zurzeit 8-jährigen) Viktor noch keine "Vorhersage getroffen" werden kann (oben zu I.); die Fachkunde des Sachverständigen Dr. D. sowie des Prof. Dr. med. R. und der Diplom-Psychologin Dr. M. ist – abweichend von der Ansicht der Kindesmutter – unzweifelhaft. Randnummer 19 Und hinsichtlich der von der Kindesmutter aufgeworfenen Frage nach der Fortführung des sog. Wechselmodells weist das Familiengericht zutreffend hin, dass diese Frage "nur im Rahmen des Sorgerechts" geklärt werden kann, das es dem Kindesvater allein übertragen hat, wobei der Senat lediglich darauf aufmerksam macht, dass die – nunmehr dem Kindesvater allein überantwortete – Fortsetzung des Wechselmodells in der Regel nur solange praktiziert werden kann, wie die Kindeseltern darüber einig sind, da es ansonsten eine "Quelle von Konflikten und Unzuträglichkeiten für das Kind", sein könne (v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage [2009], § 1671 Rn 145 und 261 m.w.N.; ferner v.Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage [2005], § 1687 Rn 14 m.w.N.; BGH, FamRZ 2017, 532). Randnummer 20 Auch im Übrigen ist das vorliegende Sorgerechtsverfahren "auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse" "entscheidungsreif", wie das Familiengericht zu Recht hervorhebt: Randnummer 21 2. In der Sache ist die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Kindesvater – abweichend von der Ansicht der Kindesmutter – nicht zu beanstanden: Randnummer 22
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