Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
- Senat,
- Juli 2021, L 6 U 85/19, Urteil nachgehend BSG,
- August 2022, B 2 U 147/21 B, Beschluss Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der geleisteten Verletztenrente umstritten. Randnummer 2 Die am ... 1956 geborene Klägerin ist als Revierinhaberin und Jägerin bei der Beklagten versichert. Am
- Mai 2017 stürzte sie von einem Jägerhochsitz und zog sich eine Calcaneusfraktur rechts zu. Der behandelnde Chirurg Dr. L. attestierte Arbeitsfähigkeit ab dem
- Januar
- Dr. L. erstellte unter dem
- April 2018 ein Rentengutachten, in dem er die MdE ab dem
- Januar 2018 mit 30 v.H. einschätzte. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er unter dem
- Mai 2018 mit, die MdE habe vom
- November 2017 bis zum
- Januar 2018 40 v.H., anschließend bis zum
- April 2018 30 v.H. betragen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Juni 2018 erkannte die Beklagte den Unfall vom
- Mai 2017 als Arbeitsunfall an. Ab dem
- Januar 2018 erhalte die Klägerin Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 30 v.H. in Höhe von 210,89 € monatlich. Unfallverletzung sei ein Trümmerbruch des rechten Fersenbeines mit begleitender Innenknöchelfraktur und knöchernem Ausriss am Außenknöchel. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie sei im Hauptberuf als Beamtin privat krankenversichert. § 80a Abs. 2 SGB VII bestimme, dass für Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer pflichtversichert seien, eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 SGB VII ergebenen Zeitpunkt nicht gezahlt werde. Der Beginn der Rentenwartezeit ergebe sich demnach im Regelfall aus § 46 Abs. 1 SGB VII. Das bedeute, dass maßgeblich der Tag sei, ab dem Arbeitsunfähigkeit festgestellt werde oder der Tag, an dem Heilbehandlungsmaßnahmen beginnen würden. Die Regelung des § 80a Abs. 2 SGB VII führe für die landwirtschaftlich Versicherten damit eine gesetzliche Wartezeit für den Rentenbezug von 26 Wochen ein und weiche damit von § 72 Abs. 3 SGB VII ab, der lediglich eine Wartezeit kraft Satzung von bis zu 13 Wochen vorsehe. Damit gehe § 80a Abs. 2 SGB VII als „lex specialis“ § 72 Abs. 3 SGB VII vor. Hier habe sich der Arbeitsunfall am
- Mai 2017 ereignet; Arbeitsunfähigkeit habe vom
- Mai 2017 bis zum
- Januar 2018 bestanden. Danach beginne die Wartezeit am
- Mai 2017 und ende nach 26 Wochen, d.h. am
- November
- Der von der Beklagten berechnete Beginn der Verletztenrente sei daher unzutreffend. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
- November 2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin sei im Hauptberuf Beamtin; die Dienstbezüge seien in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Beklagte der Klägerin Verletztenrente gewährt, die an dem Tag beginnt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld ende (§ 72 SGB VII). Entsprechend der Regelung des § 80a Abs. 2 SGB VII bestehe für landwirtschaftliche Unternehmer ein Anspruch auf Verletztenrente frühestens nach 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles. Dabei handele es sich um einen frühestmöglichen Grundanspruch. Sofern jedoch ein Anspruch auf Verletztengeld bestehe, beginne die Rente mit dem Ende des Verletztengeldanspruchs. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit und der Dienstunfähigkeit im Beamtenrecht seien identische Begriffe. Aufgrund der vom Dienstherrn während der Arbeits-/Dienstunfähigkeit weiter gezahlten Dienstbezüge komme es gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII jedoch nicht zur Auszahlung des Verletztengeldes, obwohl der Grundanspruch auf Verletztengeld bestehe. Ein Rentenbeginn ab dem Ende der Wartezeit von 26 Wochen am
- November 2017 könne daher nicht festgestellt werden. Die Rente beginne mit dem Wegfall der unfallbedingten Arbeits-/Dienstunfähigkeit und dem Ende des Anspruchs auf Fortzahlung der Dienstbezüge währenddessen. Dies sei der
- Januar
- Randnummer 5 Mit ihrer hiergegen am
- November 2018 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Widerspruch wiederholt. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Bescheid der Beklagten vom
- Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2018, geändert durch Bescheid vom
- April 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr auch vom
- November 2017 bis zum
- Januar 2018 Rente als vorläufige Entschädigung in Höhe von 210,89 € monatlich zu leisten. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sie habe am
- April 2019 den den Ausgangsbescheid abändernden Bescheid erlassen, wonach eine Peronealsehnenluxation als Folge des Arbeitsunfalls anerkannt werde. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig. Randnummer 13 Sie ist aber nicht begründet. Randnummer 14 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, der Klägerin auch vom
- November 2017 bis zum
- Januar 2018 Rente als vorläufige Entschädigung in Höhe von 210,89 € monatlich zu leisten. Randnummer 15 Vorliegend bewegt sich die streitentscheidende Frage, ab wann die Klägerin Anspruch auf Verletztenrente besitzt, in den sich insoweit widerstreitenden Regelungen des § 80a Abs. 2 SGB VII und § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Randnummer 16 Für Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a wird eine Rente für die ersten 26 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls, nicht gezahlt (§ 80 Abs. 2 SGB VII). Randnummer 17 Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem Randnummer 18
- der Anspruch auf Verletztengeld endet (§ 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Randnummer 19 Zur Klärung dieser Frage wiederum ist es streitentscheidend, ob es bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist“ im § 80a Abs. 2 SGB VII allein auf den Anspruch dem Grunde nach oder aber auf die tatsächliche Zahlung des Verletztengeldes ankommt. Randnummer 20 Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass aus der unfallbringenden Tätigkeit der Jagdausübung ein Verletztengeldanspruch nicht bestanden hat, da die Klägerin mit der Jagdausübung kein Einkommen erzielt und insofern ein kurzfristiges Entgeltersatzeinkommen, um das es sich beim Verletztengeld handelt, nicht benötigt. Randnummer 21 Jedoch steht für die Klägerin zwischen den Beteiligten außer Frage, dass sie grundsätzlich für ihr Dienstverhältnis als Beamtin bis zum
- Januar 2018 dienstunfähig gewesen ist und damit grundsätzlich Anspruch auf Verletztengeld gehabt hat. Aufgrund der Weiterzahlung der Dienstbezüge und der Anrechnung des Arbeitseinkommens hat die Klägerin unter Berücksichtigung von § 52 Nr. 1 SGB VII tatsächlich jedoch kein Verletztengeld erhalten. Randnummer 22 Das Gericht hat sich außer Stande gesehen, aus dem Wortlaut der Regelung „wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist“ in § 80a Abs. 2 SGB VII eine Antwort auf die streitentscheidende Frage zu finden. Auch ist den Gesetzesmaterialien hierzu nichts zu entnehmen. Insofern ist das Gericht auf eine systematische und – in Ansätzen – teleologische Auslegung angewiesen. Der Entscheidung des Gerichts liegt dabei folgende Überlegung zugrunde: Randnummer 23 Sofern eine Person Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem BAföG beantragt, hat sie dabei im Rahmen der Mitwirkungspflichten wahrheitsgemäß den Bezug von Kindergeld anzugeben und auch zu beantragen. Beantragt sie das Kindergeld trotz deutlich erkennbarem Anspruch nicht, besteht zwar dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem BAföG, das Kindergeld wird indes angerechnet, obwohl es tatsächlich aufgrund einer unterlassenen Mitwirkung dieser Person nicht bezogen wird. Randnummer 24 Vergleichbar liegt der Fall hier: Randnummer 25 Im Rahmen der Anträge auf Beihilfe für die diversen Heilbehandlungsleistungen hat die Klägerin im Beihilfeantrag wahrheitsgemäß angeben müssen, dass sie Anspruch auf Verletztengeld gegenüber der Beklagten hätte (entsprechend müsste sie auch im Vergleichsfall die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners angeben, falls sie unverschuldet einen Autounfall erlitten hat, in dessen Zuge die Beihilfe Kosten für Arztbehandlungen zu erstatten hätte). Auch darüber hinaus hätte die Klägerin ihrem Dienstherrn gegenüber anzugeben, ob und wo dieser ggf. Regressforderungen geltend machen könnte. Der Dienstherr könnte im vorliegenden Fall gegenüber der Beklagten eine Regressforderung nur in der Höhe geltend machen, wie er selbst Leistungen erbringt (Rechtsgedanke aus § 103 Abs. 2 SGB X). Diese von der Beklagten zu erbringende Leistung wäre das Verletztengeld gewesen, in dessen Höhe der Dienstherr der Klägerin einen Regressanspruch gegen die Beklagte hätte geltend machen können. Randnummer 26 Hieraus ergibt sich für das Gericht, dass die Klägerin im Sinne des § 80a Abs. 2 SGB VII, wenn auch nur fiktiv und über den Regressanspruch des Dienstherrn, tatsächlich Verletztengeld bezogen hat. Der negativ beschriebene Ausschlussgrund „wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist“ ist also nicht erfüllt; § 80a Abs. 2 SGB VII ist nicht anwendbar. Der Beginn der Verletztenrente bestimmt sich daher nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII und damit nach dem letzten Tag, an dem die Klägerin – fiktiv – Verletztengeld bezogen hat. Aufgrund der bis zum
- Januar 2018 andauernden Arbeitsunfähigkeit wäre dies der
- Januar 2018 gewesen. Die Beklagte hat den Rentenbeginn daher zu Recht auf den
- Januar 2018 bestimmt. Randnummer 27 Die Klage ist abzuweisen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 29 Aufgrund der Tatsache, dass keine Leistung von mehr als einem Jahr im Streit steht, die Berufungssumme von 750,-- € nicht erreicht ist ist die Berufung nicht zulässig (§ 144 Abs. 1 SGG). Randnummer 30 Die Berufung ist indes zuzulassen. Randnummer 31 Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass es obergerichtliche Entscheidungen hierzu nicht gibt. Ebenso ist die Literaturrecherche ergebnislos geblieben. Da das Gericht davon ausgeht, dass vergleichbare Fälle auch zukünftig denkbar sind, hat es die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.