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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 KR 60/19 Urteil Beitragspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers zur landwirtschaftlichen Krank

Beitragspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung trotz bestehender Pflichtversicherung nach dem SGB 5 Orientierungssatz

  1. Beruht das Unternehmen eines Landwirts auf Bewirtschaftung und erreicht dessen Betrieb die Mindestgröße gemäß § 1 Abs. 5 ALG, so ist er als landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG pflichtversichert. (Rn.36)
  2. Eine als Rentner nach dem SGB 5 bestehende Pflichtversicherung steht der Beitragserhebung nicht entgegen. Nach §§ 39, 40 KVLG haben landwirtschaftliche Unternehmer, die gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, einen Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens zu zahlen und zusätzlich einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zu entrichten. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale)
  3. Kammer,
  4. Juli 2019, S 16 KR 204/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  5. September 2021, B 12 KR 27/21 B, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist im Rahmen eines erneuten Überprüfungsverfahrens die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2008 und 2009, wobei der Kläger sich vor allem auch gegen seine Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung wendet. Randnummer 2 Der 1948 geborene Kläger bezog seit Oktober 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 548,87 € monatlich (Stand Mai 2005). Unter dem
  6. März 2006 informierte er die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend die Beklagte) telefonisch, dass er bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) versichert sei. Diese Krankenkasse teilte der Beklagten daraufhin mit, der Kläger sei seit dem
  7. Oktober 2004 bei ihr gemäß § 5 Abs. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) versichert. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  8. Februar 2006 stellte die Beklagte ab dem
  9. November 2004 eine Krankenversicherung des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer fest. Die Beitragsforderung betrage 3.075,44 €. Zur Begründung verwies sie auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
  10. Dezember 1988 (BGBl. I 2477, 2557 – KVLG 1989). Das Unternehmen des Klägers überschreite mit einer Fläche von 66,92 ha die Mindestgröße. Die Beitragshöhe ergebe sich aus der Multiplikation der bewirtschafteten Hektarfläche mit dem Hektarwert. Unter dem
  11. Mai 2006 teilte die BEK mit, der Kläger sei seit dem
  12. November 2004 nicht mehr bei ihr versichert. Randnummer 4 Am
  13. Dezember 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) hinsichtlich der Forderungen i.H.v. mittlerweile 5.532,24 € eine Überprüfung. Außer der Rente habe er keine Einnahmen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  14. Dezember 2006 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Bescheides vom
  15. Februar 2006 ab, da die Überprüfung dessen Richtigkeit ergeben habe. Der Kläger sei bei ihr seit dem
  16. November 2004 als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert. Als Mindestgrenze gelte hier ein Wert von 4 ha. Die Versicherungspflicht als Rentenbezieher sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 KVLG 1989 gegenüber der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer nachrangig. Weiterhin erläuterte die Beklagte ausführlich die Beitragsberechnung. Randnummer 6 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, er habe der DEGES 10 ha für den Autobahnbau abgeben müssen. Von seiner Rente würden bereits Krankenversicherungsbeiträge abgeführt. Aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen werde weder Umsatz noch Gewinn erzielt. Randnummer 7 Unter dem
  17. Januar 2007 berechnete die Beklagte die Beiträge neu und setzte sie ab dem
  18. Januar 2007 für die Krankenversicherung i.H.v. 184,00 € monatlich fest. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und wiederholte seine bisherigen Ausführungen. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
  19. Januar 2007 änderte die Beklagte (handelnd als Kranken- und Pflegekasse) den Einstufungswert ab dem
  20. Januar 2005 und setzte die Beiträge für die Jahre 2005 einschließlich der laufenden Beiträge (ab 2006 auch für die Pflegeversicherung) – und damit zugleich eine Beitragsforderung i.H.v. 5.997,79 € – fest. Der Höhe nach blieben die Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 unverändert. Die Beklagte führte aus, es bestehe Versicherungspflicht nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Randnummer 9 Mit gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Verfahren einbezogenem Bescheid vom
  21. Februar 2007 lehnte die Beklage einen Antrag des Klägers auf Befreiung nach dem KVLG 1989 ab, da dieser nicht fristgerecht gestellt worden sei. Zudem seien bereits Leistungen zu Lasten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen worden. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom
  22. Mai 2007 wies die Beklagte – handelnd als Kranken- und Pflegekasse – die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom
  23. Dezember 2006,
  24. und
  25. Januar 2007 sowie
  26. Februar 2007 als unbegründet zurück; sie erläuterte erneut ihre Rechtsauffassung. Im Jahr 2004 habe der Kläger 66,92 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet, im Jahr 2005 56,56 ha und ab Januar 2006 insgesamt 56,23 ha. Für die Beitragsberechnung sei unerheblich, ob es sich bei diesen Flächen um Acker- oder Grünland handele. Randnummer 11 Hiergegen erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) Halle Klage (S 20 KR 135/07) und schilderte die wirtschaftliche Entwicklung des ursprünglich elterlichen Betriebes ab dem Jahr
  27. Die der DEGES übertragenen Ackerflächen hätten nicht berücksichtigt werden dürfen. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  28. Januar 2008 setzte die Beklagte die Beiträge ab dem Jahr 2008 neu fest. Mit Bescheid vom
  29. Juli 2008 erhöhte sie aufgrund des Gesetzes zur strukturellen Entwicklung der Pflegeversicherung vom
  30. Mai 2008 (BGBl. I, 874) die Beiträge zur Pflegeversicherung zukunftsgerichtet. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  31. Dezember 2008 beantragte der Kläger erneut eine Befreiung (Kündigung seiner Mitgliedschaft), was die Beklagte mit Bescheid vom
  32. Januar 2009 ablehnte und auf die Möglichkeit des Widerspruchs verwies. Randnummer 14 Mit Bescheid vom
  33. Juni 2009 senkte die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung vom
  34. Juli 2009 an – basierend auf einer landwirtschaftlichen Fläche von 54,56 ha – ab. Mit Bescheiden vom
  35. Januar 2010 bzw.
  36. April 2011 setzte sie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem
  37. Januar 2010 fest bzw. änderte ab diesem Zeitpunkt den Einstufungswert. Auch gegen diese Entscheidungen erhob der Kläger jeweils Widerspruch. Randnummer 15 Mit Urteil vom
  38. Oktober 2010 hob das SG den Widerspruchsbescheid vom
  39. Mai 2007 insoweit auf, als der Widerspruchsausschuss der Krankenkasse über die Pflegeversicherungsbeiträge entschieden habe; im Übrigen wies es die Klage ab. Der Kläger sei landwirtschaftlicher Unternehmer; auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) könne insoweit nicht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung von einer Versicherungspflicht seien schon deshalb nicht erfüllt, weil die diesbezügliche Frist abgelaufen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand scheitere daran, dass kein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich sei. Die Unkenntnis der Rechtslage genüge nicht. Schließlich sei die Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X abgelaufen. Auch rechnerisch sei die Einstufung zutreffend. Randnummer 16 Im hiergegen anhängigen Berufungsverfahren ( L 6 KR 54/14 , vormals L 4 KR 70/10) verwies der Kläger darauf, dass er 47 ha an R und 10 ha an P verpachtet habe, beschrieb ausführlich seinen Bildungsgang, Ereignisse aus seiner Tätigkeit bei der
  40. VP-Bereitschaft (ab
  41. Mai 1971, insbesondere das Einlagern von Kartoffeln), die wirtschaftliche Entwicklung des ursprünglich elterlichen Hofes von 1945 bis 1990 sowie seine Familiengeschichte und schlussfolgerte, der Bauernhof sei „mit Mann und Maus am 24.03.1953 untergegangen“. Folglich bestehe keine Beitragspflicht. Randnummer 17 Mit Widerspruchsbescheid vom
  42. Februar 2011 wies die Beklagte (als Pflegekasse) den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom
  43. Dezember 2006,
  44. Januar 2008,
  45. Juli 2008,
  46. Januar 2009,
  47. Juni 2009,
  48. Januar 2010 und
  49. Januar 2011 als unbegründet zurück. Randnummer 18 Mit Bescheid vom
  50. Mai 2015 setzte die Beklagte die Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 neu fest. Der Einstufungswert belaufe sich unter Ansatz der Beitragsklasse 3 auf jeweils 2.253,50 €. Zugrunde legte sie eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 7,56 ha. Damit resultiere eine restliche Forderung i.H.v. 18.144,12 €. Randnummer 19 Mit Urteil vom
  51. September 2016 wies der Senat die Berufung im Verfahren L 6 KR 54/14 zurück und die Klage (gegen die während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide) ab. Der Kläger sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG ab dem
  52. November 2004 bei der Beklagten pflichtversichert; er sei landwirtschaftlicher Unternehmer. Auch der Bescheid vom
  53. Mai 2015 sei rechtmäßig; die Beklagte habe hierin zutreffend eine Fläche von 7,67 ha sowie die Beitragsklasse 3 zugrunde gelegt und monatliche Beiträge i.H.v. 105,00 € festgesetzt. Aus dem im Verfahren L 6 U 49/11 vorgelegten Vertrag mit Herrn R ergebe sich eine Verpachtung von ca. 47 ha. Daraus und insbesondere aus einem Vergleich zur vorher bewirtschafteten Fläche folge, dass der Kläger nicht sein gesamtes Land verpachtet habe. Die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom
  54. April 2017 (B 12 KR 106/16 B). Randnummer 20 Am
  55. Oktober 2017 beantragte der Kläger erneut eine Überprüfung des Bescheides vom
  56. Mai
  57. Entsprechend der Vereinbarung mit Herrn R. vom
  58. Januar 2008 sei er bereits seit diesem Datum kein Unternehmer mehr. Außerdem übermittelte der Kläger nachfolgend die Geburtsurkunden seiner Töchter E. (geboren 1980) und H. (geboren 1981). Randnummer 21 Unter dem
  59. November 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Überprüfung der Betriebsverhältnisse des Jahres 2008 ergebe keine Änderung. Die Verpachtung von ca. 47 ha laut Vertrag vom
  60. Januar 2008 sei bereits aktenkundig und Gegenstand des Urteils des Landessozialgerichts (LSG) vom
  61. September 2014 ( L 6 U 49/11 ) gewesen. Auch unter Berücksichtigung dessen verbleibe eine ausreichende landwirtschaftliche Nutzfläche von 7,56 ha. Randnummer 22 Mit Bescheid vom
  62. Januar 2018 lehnte die Beklagte daraufhin eine Rücknahme des Bescheides vom
  63. Mai 2015 ab. Den hiergegen noch im selben Monat erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
  64. März 2018 als unbegründet zurück. Der Kläger habe bis Ende 2009 das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung einer die Mindestgröße überschreitenden landwirtschaftlichen Nutzfläche von 7,56 ha getragen. Die Flächenverpachtung an Herrn R. habe in seinen Entscheidungen vom
  65. September 2014 und
  66. September 2016 bereits das LSG berücksichtigt. Da eine Elternschaft des Klägers erst im Dezember 2010 bekannt geworden sei, kämen seine Kinder bei der Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung erst danach zum Tragen. Randnummer 23 Am
  67. April 2018 hat der Kläger vor dem SG Halle Klage erhoben. Die Vereinbarung vom
  68. Januar 2008 befinde sich erst nach dem Überprüfungsantrag vom
  69. Oktober 2017 in den Verwaltungsakten, womit sie der Beklagten bei Erlass des Bescheides vom
  70. Mai 2015 gar nicht bekannt gewesen sein könne. Zudem sei er Erwerbsunfähigkeitsrentner gewesen. Aus den (von ihm übermittelten und für die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gefertigten) Einschätzungen der Dres. K., W. und J., die bislang auch dem LSG nicht vorgelegen hätten, gehe ein fehlendes Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Unternehmer eines Landwirtschaftsbetriebes hervor. Der Internist Dr. K. hatte in seinem Gutachten vom
  71. Dezember 2004 u.a. die Diagnosen cerebro-vasculäre Ischämie mit Hirnleistungsschwäche, schizoide Persönlichkeitsstruktur sowie chronisch rezidivierende Lumbalgien gestellt. Hieraus ergäben sich Einschränkungen des physischen und psychischen Leistungsvermögens, wenngleich nicht von der Tragweite einer globalen Erwerbsunfähigkeit. Laut Befundbericht des Praktischen Arztes Dr. W. vom
  72. Januar 2005 folge u.a. aufgrund von Darmfunktionsstörungen und einer arteriellen Hypertonie eine allgemein eingeschränkte körperliche und geistige Belastbarkeit des Klägers. Aus dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. vom
  73. Januar 2005 ging eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zusätzlicher hirnorganischer Symptomatik hervor, was vorwiegend schizoide, querulatorische und paranoide Tendenzen zur Folge habe und das Leistungsvermögen ausgesprochen mindere. Der Kläger selbst reflektiere dies jedoch nicht. Randnummer 24 Die Beklagte hat wiederholt, die Verpachtung an Herrn R. gehe bereits aus dem Urteil des LSG vom
  74. September 2014 ( L 6 U 49/11 ) hervor. Für die verpachteten Flächen seien auch keine Beiträge erhoben worden. Da der Kläger trotzdem noch über 7,56 ha landwirtschaftliche Nutzflächen und 0,37 ha Landschaftspflegeflächen verfügt habe, sei er als landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig. Ob er zur Bewirtschaftung aus medizinischer Sicht in der Lage gewesen sei, sei unerheblich. Maßgeblich sei der trotz Leistungsdefiziten erfolgte tatsächliche Betrieb des Unternehmens. Randnummer 25 Mit Gerichtsbescheid vom
  75. Juli 2019 hat das SG die Klage abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Die Beklagte sei zutreffend von der Unternehmereigenschaft des Klägers nach § 1 Abs. 2 und 5 ALG ausgegangen und habe dem Bescheid vom
  76. Mai 2015 hierbei zu Recht den bereits im Verfahren L 6 U 49/11 bekannten Sachverhalt zugrunde gelegt. Danach habe der Kläger auch unter Berücksichtigung der erfolgten Verpachtung noch 7,56 ha landwirtschaftliche Nutzflächen sowie 0,37 ha Landschaftspflegeflächen tatsächlich bewirtschaftet und damit die Mindestgröße überschritten. Ob er dazu aus medizinischer Sicht fähig gewesen sei, ändere daran nichts. Die Elterneigenschaft habe gemäß § 55 Abs. 3 Satz 5 SGB XI bis Ende 2010 unberücksichtigt bleiben können. Randnummer 26 Gegen den ihm am
  77. Juli 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger noch am selben Tag Berufung eingelegt und zur Begründung sein Vorbringen wiederholt. Beim zu überprüfenden Bescheid habe die Beklagte den Pachtvertrag vom
  78. Januar 2008 nicht beachtet. Auch die Beurteilungen der Dres. K., W. und J. seien nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen zur Entscheidung per Gerichtsbescheid nicht vorgelegen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom
  79. Juli 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  80. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  81. März 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom
  82. Mai 2015 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats abzuändern. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Sie hält ihre Entscheidungen für korrekt und verweist ergänzend darauf, dass ihr der Flächenabgang an Herrn R. auch aufgrund des bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geführten gemeinsamen Katasters der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger bekannt geworden sei. Für die Versicherungspflicht des Klägers seien weder eine Erwerbstätigkeit noch eine Gewinnerzielungsabsicht nötig. Vielmehr komme es entscheidend auf die Überschreitung der bis Ende 2009 geltenden Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 4 ha an. Trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen habe der Kläger für die Jahre 2008 und 2009 erfolgreich das komplizierte Verfahren zur Beantragung von Agrarfördermitteln durchlaufen und dabei eine Flächenbewirtschaftung selbst unterschriftlich bestätigt. Die von ihm benannten Ärzte seien offenbar nicht von dem weit gefassten sozialversicherungsrechtlichen Unternehmerbegriff ausgegangen. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten (auch betreffend das Verfahren L 6 U 146/16 ) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die nach § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg, wobei für eine Zurückverweisung an das SG gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kein Raum bestand. Denn selbst wenn die Entscheidung durch Gerichtsbescheid einen wesentlichen Verfahrensmangel beinhalten würde, ist deswegen jedenfalls keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Randnummer 34 Der Bescheid der Beklagten vom
  83. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  84. März 2018 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Beklagte hiermit die Rücknahme ihres Bescheides vom
  85. Mai 2015 zutreffend abgelehnt hat. Hierauf hat der Kläger nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X deshalb keinen Anspruch, weil der Bescheid vom
  86. Mai 2015 weder auf einem fehlerhaften Sachverhalt noch einem falschen Rechtsverständnis beruht. Randnummer 35
  87. Hinsichtlich der Krankenversicherung gilt Folgendes: Randnummer 36 Der Kläger war ab dem
  88. November 2004 bei der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG pflichtversichert und auch im streitigen Zeitraum landwirtschaftlicher Unternehmer. Sein Unternehmen beruht auf Bodenbewirtschaftung und sein Betrieb erreicht die Mindestgröße. Randnummer 37 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG gilt für die Bestimmung der Mindestgröße § 1 Abs. 5 ALG. Danach erreicht ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Dieser Mindestwert beträgt nach dem hier einschlägigen Beschluss zur Festsetzung der Mindestgrößen der landwirtschaftlichen Alterskasse B. vom
  89. November 1995 und den gleichlautenden Beschlüssen der Vertreterversammlung der landwirtschaftlichen Alterskasse B. sowie der sächsischen landwirtschaftlichen Alterskasse zur Festsetzung der Mindestgrößen bei der landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland vom
  90. März 2004 jeweils übereinstimmend 4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Randnummer 38 Unerheblich ist, ob der Kläger gemäß § 1 Abs. 7 ALG kein Landwirt im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG ist, weil er ein landwirtschaftliches Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht betreibt. Denn die Einschränkung des § 1 Abs. 7 ALG bezieht sich allein auf den Anwendungsbereich des ALG, dessen Regelungsanliegen vor allem die Alterssicherung der Landwirte durch Rentenleistungen ist. Das ALG besagt nichts über die Beitragspflicht und -veranlagung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten als Trägerin der landwirtschaftlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Randnummer 39 Auch eine bereits als Rentner nach dem SGB V bestehende Pflichtversicherung steht der Beitragserhebung nicht entgegen. Gemäß §§ 39, 40 KVLG 1989 haben landwirtschaftliche Unternehmer, die gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, einen Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens zu zahlen und zusätzlich einen Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zu entrichten. Eine wechselseitige Anrechnung der Beiträge zur Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer und der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente ist ausdrücklich ausgeschlossen, wie die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom
  91. Januar 2007 ausgeführt hatte (vgl. hierzu auch ausführlich BSG, Urteil vom
  92. Juni 2012 – B 12 KR 17/10 R – juris). Wegen Versäumung der dafür gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 vorgesehenen Antragsfrist von drei Monaten schied auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht aus. Randnummer 40 Soweit der Kläger schließlich auf die Ausführungen der Dres. K., W. und J. verweist, bestehen nach diesen bei ihm zwar physische und psychische Leistungseinschränkungen. Diese werden vom Kläger jedoch nicht reflektiert und bedingen überdies gerade keine globale Erwerbsunfähigkeit, wie Dr. K. und Dr. J. ausdrücklich betont haben. Hierzu passt, dass ihm vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd aus dem EU-Agrarfonds (auch) in den Jahren 2008 und 2009 Subventionen i.H.v. 12.890,78 € bzw. 8.927,83 € gezahlt worden sind, was eindrücklich für eine tatsächliche Flächenbewirtschaftung spricht. Hieran muss sich der Kläger festhalten lassen. Randnummer 41 Die Beiträge für das Geschäftsjahr 2008 sind nicht rechtswidrig zu Lasten des Klägers zu hoch festgesetzt, wobei sein Beharren auf eine vermeintliche Nichtbeachtung des Pachtvertrages vom
  93. Januar 2008 nicht nachvollziehbar ist. Denn völlig unabhängig von dem bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft geführten gemeinsamen Kataster, dem Vorbringen im Verfahren L 6 U 49/11 oder aber der im Zuge des Überprüfungsantrags vom
  94. Oktober 2017 nochmals vorgelegten Vereinbarung mit Herrn R. verwies er selbst lange vor Erlass des Bescheides vom
  95. Mai 2015 insbesondere auch im Verfahren L 6 KR 54/14 (vormals L 4 KR 70/10) auf die Verpachtung an diesen, so dass die Beklagte im besagten Bescheid zutreffend von einer Fläche von 7,56 ha ausgegangen ist. Aus dem Pachtvertrag geht nämlich nur die Verpachtung von rund 47 ha hervor. Aus dem Vergleich mit der zuvor bewirtschafteten Fläche (2004 – 66,92 ha, 2005 – 56,56 ha und 2006 sowie 2007 – jeweils 56,23 ha) folgt zur Überzeugung des Senats, dass dem Kläger im Jahr 2008 zumindest die von der Beklagten zugrunde gelegten 7,56 ha verblieben. Randnummer 42 Bei einem Einstufungswert von 2.253,50 € ergibt sich die Beitragsklasse
  96. Für diese ist in der Satzung der Beklagten ein Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 105,00 € festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beklagte auch gefordert. Randnummer 43 Entsprechendes trifft auf das Geschäftsjahr 2009 zu (mit Ausnahme des in der Beitragsklasse 3 vom
  97. Juli bis
  98. Dezember 2009 anzusetzenden monatlichen Beitrags i.H.v. 98,00 €); relevante Besonderheiten hat der Kläger insoweit weder behauptet noch sind solche sonst ersichtlich. Randnummer 44
  99. Für die soziale Pflegeversicherung gilt: Randnummer 45 Den Nachweis berücksichtigungsfähiger Kinder hat der Kläger gegenüber der Beklagten jedenfalls nicht vor Ende 2010 erbracht, so dass er für die Jahre 2008 und 2009 entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 5 SGB XI keine Wirkung hat. Randnummer 46 Die Beiträge für die Zeit vom
  100. Januar bis
  101. Juni 2008 berechnen sich entsprechend der Bekanntmachung für die Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 3 SGB XI in Form des Zuschlags für Kinderlose zum Krankenversicherungsbeitrag i.H.v. 13,99 vH für das erste Halbjahr 2008 (siehe Bundesanzeiger 2007, 7343). Damit ergibt sich ein monatlicher Beitrag i.H.v. 14,69 € (105,00 € x 13,99 vH). Demgegenüber hat die Beklagte nur 13,53 € gefordert, so dass der Kläger insoweit nicht belastet ist. Randnummer 47 Für die Zeit vom
  102. Juli bis
  103. Dezember 2008 berechnen sich die Beiträge entsprechend der Bekanntmachung des für die Pflegeversicherung nach § 57 Abs. 3 SGB XI zu erhebenden erhöhten Zuschlags für Kinderlose zum Krankenversicherungsbeitrag in Form eines Zuschlages zur Krankenversicherung i.H.v. 15,68 vH (siehe Bundesanzeiger 2008, 2143). Damit errechnen sich Beiträge i.H.v. 16,46 € monatlich (105,00 € x 15,68 vH); gefordert hat die Beklagte 15,17 €, so dass die Beitragsberechnung den Kläger insoweit wiederum nicht beschwert. Randnummer 48 Entsprechend belaufen sich die Beiträge vom
  104. Januar bis
  105. Juni 2009 auf 14,93 € monatlich (105,00 € x 14,22 vH; siehe Bundesanzeiger 2008, 4072) und für die Zeit vom
  106. Juli bis
  107. Dezember 2009 auf 13,94 € monatlich (98,00 € x 14,22 vH), wohingegen die Beklagte lediglich 13,72 € (Januar bis Juni 2008) bzw. 12,81 € (Juli bis Dezember 2009) gefordert hat. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, da der Kläger als Versicherter klagt und sich vor allem auch gegen seine Pflichtversicherung wendet (vgl. BSG, Urteil vom
  108. November 2019 – B 2 U 29/17 R – SozR 4-2700 § 183 Nr. 3). Randnummer 50 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf gesicherter Rechtslage und tatsächlicher Einzelfallbewertung beruht, ohne dass der Senat von einem der in dieser Norm bezeichneten Gerichte abweicht.

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