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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 7. Zivilsenat 7 U 25/18 Urteil Stromeinspeisung aus Windenergieanlagen: Voraussetzungen einer entschädigun

Stromeinspeisung aus Windenergieanlagen: Voraussetzungen einer entschädigungspflichtigen Netztrennung - Netztrennung I Orientierungssatz Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begriff

§ 15Abs.

1 EEG 2014 zu. Randnummer 17

  1. a)Die Einspeisung von Strom aus den Windenergieanlagen der Klägerin in das Verteilernetz der Beklagten wurde in sämtlichen noch streitgegenständlichen Fällen wegen eines Netzengpasses im Sinne § 11 Abs. 1 EEG 2012 (für die Netztrennungen bis zum 31. Juli 2014) bzw. im Sinne § 14 Abs. 1 EEG 2014 (für die Netztrennungen ab dem 1. August 2014) unterbrochen. Randnummer 18
  2. aa)Ein Netzengpass im Sinne § 11 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 14 Abs. 1 EEG 2014 liegt dann vor, wenn das Stromnetz insgesamt oder Teile davon überlastet sind oder eine solche Überlastung droht und das Stromnetz daher nicht mehr sicher betrieben werden kann. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. Februar 2020 (Geschäftsnummer Randnummer 19 XIII ZR 27/19) den gesetzlich nicht definierten Begriff des Netzengpasses, der für den Anspruch auf Zahlung einer Härtefallentschädigung nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 bei Abregelungen von EE-Anlagen maßgeblich ist, weiter dahin konkretisiert, dass damit ein bestimmter (Gefährdungs-)Zustand beschrieben werde, dass nämlich in dem betroffenen Bereich des Stromnetzes mehr Strom eingespeist zu werden droht, als dieser in seinem aktuellen Belastungszustand aufnehmen oder transportieren kann, ohne dass die Sicherheit des Netzbetriebes gefährdet würde. Ein Netzengpass muss dabei nicht nur durch eine zu hohe Einspeiseleistung verursacht sein. Er kann auch dadurch verursacht sein, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereiches - wie hier - vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 11.02.2020 - XIII ZR 27/19, Rdn. 20). Randnummer 20 Hierbei ist allerdings zu differenzieren: Randnummer 21 Sofern die Anlagentrennung auf dem Umstand beruht, dass gerade das Betriebsmittel, über welches die Stromeinspeisung der betreffenden Anlage erfolgt aufgrund der Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen außer Funktion gesetzt ist, kann eine Stromeinspeisung von der betreffenden Anlage unabhängig von den aktuellen Netzkapazitäten nicht erfolgen. Sobald eine Stromeinspeisung nämlich gänzlich unterbleibt, ist ein Netzbetrieb in dem betroffenen Netzbereich physikalisch nicht mehr möglich und kann dementsprechend an dieser Stelle kein Netzengpass vorliegen (BGH, Urteil vom 11.02.2020 - VIII ZR 27/19, Rdn. 22). Randnummer 22 Eine zur Entschädigung nach § 12 EEG 2012 oder § 15 EEG 2014 verpflichtende Einspeisereduzierung ist jedoch dann gegeben, wenn in den betroffenen Bereich des Netzes weiterhin von anderen Stromerzeugungsanlagen Strom eingespeist wird und die geregelte Anlage gerade zu dem Zweck vom Netz getrennt wird, eine Verringerung der insgesamt einzuspeisenden Strommenge herbeizuführen. Ist dies der Fall, stellt die Trennung vom Netz für die betroffenen Anlagen zugleich eine Maßnahme des Einspeisemanagements dar, die eine Auswahlentscheidung des Netzbetreibers zwischen den am Netz angeschlossenen einspeisewilligen Anlagen erfordert. Voraussetzung für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs ist mithin, dass die jeweilige Reparaturmaßnahme einen (drohenden) Netzengpass verursacht und die Regelungsmaßnahme des Netzbetreibers eine Reaktion auf diesen Umstand ist, also der Entlastung des andernfalls überlasteten Netzes dient (BGH, Urteil vom 10.02.2020 - VIII ZR 27/19, Rdn. 23). Davon ist bei den hier streitbefangenen 15 Abregelungen auszugehen. Randnummer 23
  3. bb)Alle noch streitgegenständlichen Netztrennungen beruhten auf Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen am Verteilernetz der Beklagten. Randnummer 24
  4. cc)Anders als die Beklagte meint, war aber jeweils die Kapazität des betroffenen Netzbereichs nur eingeschränkt und nicht aufgehoben. Es konnte in dem betroffenen Netzbereich weiterhin von anderen Stromerzeugungsanlagen Strom eingespeist werden und die geregelte Anlage der Klägerin wurde gerade zu dem Zweck vom Netz getrennt, eine Verringerung der insgesamt einzuspeisenden Strommenge herbeizuführen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 - XIII ZR 27/19, Rn 23). Randnummer 25

(1)Zwar konnten unstreitig über den Trafo T 102 im Block A, an dem die klägerische Anlage im Normalbetrieb angeschlossen ist, infolge der Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen zu den jeweiligen Zeitpunkten jeweils keine Einspeisungen mehr erfolgen. Weder die Klägerin noch andere Anlagenbetreiber konnten insoweit im Block A über den Trafo T 102 Strom einspeisen. Zu den in Frage stehenden Zeiten war der Trafo T 102 spannungsfrei geschaltet. Randnummer 26
(2)Die Windenergieanlagen der Klägerin waren aber nach dem unstreitigen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz wegen der Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen zum Zeitpunkt der Netztrennungen jeweils über die Kupplung im Notbetrieb mit Block B über den Trafo T 101 verbunden. Denn durch das Schließen der Kupplung waren die Blöcke A und B im Umspannwerk vorübergehend miteinander verbunden, und der klägerische Windpark und auch alle anderen Einspeiseanlagen konnten zunächst weiter über Block B, Trafostation T 101 einspeisen, so lange die Kapazität des Trafos T 101 nicht erschöpft war. Nach den Trennungen der Windenergieanlagen der Klägerin vom Netz konnten andere Anlagenbetreiber unstreitig jeweils weiter über Block B, Trafo T 101, Strom in das Verteilernetz der Beklagten am Umspannwerk Z. einspeisen. Insoweit lag keine Spannungsfreiheit vor. Die Anlagen der Klägerin wurden zu den jeweiligen Zeitpunkten vielmehr gerade zu dem Zweck vom Netz getrennt, eine Verringerung der insgesamt einzuspeisenden Strommenge am Block B über den Trafo T 101 herbeizuführen, was eine entsprechende Auswahlentscheidung der Beklagten erforderte. Randnummer 27
(3)Bei dem Trafo T 101 am Block B des Umspannwerkes Z. , an dem der Windpark D. II der Klägerin zwar nicht im Normalbetrieb, aber über die Kupplung im Notbetrieb angeschlossen war, hat es sich, anders als die Beklagte meint, um den betroffenen „Netzbereich“ i.S. § 11 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 14 Abs. 1 EEG 2014 gehandelt. Randnummer 28 Als betroffener „Netzbereich“ ist nicht nur die Sammelschiene des Umspannwerkes Z. am Block A über Trafo T 102 im Normalbetrieb anzusehen. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten geht fehl, da im Notbetrieb die Kupplung zum Netzbereich B Block B Transformator T 101 geschlossen wird. Es handelt sich daher nicht um zwei getrennte Netzbereiche i.S. § 11 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 14 Abs. 1 EEG
  1. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Netztrennungen lag vielmehr jeweils ein einheitlicher, beide Sammelschienen umfassender Netzbereich vor. Randnummer 29 Gemäß § 3 Nr. 26 EEG 2014 wird als „Netz“ im Sinne des EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung bezeichnet. Zum Stromnetz zählt dabei jedes Betriebsmittel, welches für die Verteilung von elektrischen Strom eingesetzt ist, also Stromleitungen ebenso wie Schalt- und Umspannwerke und deren Komponenten. Im energiewirtschaftsrechtlichen Sinn dagegen werden gemäß § 3 Nr. 16, 24a, 24b EnWG unter „Energieversorgungsnetzen“ die Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nr. 24 a und 24 b EnWG verstanden. Reine Anschluss- oder Direktleitungen sowie Kundenanlagen fallen nicht unter den Netzbegriff (Salje, EEG 2017, § 3, Rn. 165). Zum Netz gehören alle Leitungen und Anschlussleitungen, mittels derer Kunden mit Strom versorgt werden, ohne die also eine allgemeine Stromversorgung nicht möglich wäre (Bundestagsdrucksache 15/2864, Seite 31 und Bundestagsdrucksache 16/8148, Seite 40). "Netze für die allgemeine Versorgung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind aber nicht nur Stromnetze, die unmittelbar der Versorgung von Letztverbrauchern dienen, sondern auch solche Netze, die dazu bestimmt sind, andere Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom zu beliefern, die ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben (BGH, Urteil vom
  2. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01 - juris). Ein Netz liegt schon dann vor, wenn im Rahmen einer sogenannten Übergabestation lediglich eine Sammelschiene betrieben wird (BGH, Urteil vom
  3. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01 - Rn. 24, juris; Salje, EEG 2017, § 3, Rn. 182). Randnummer 30 Der Begriff des „jeweiligen Netzbereichs“ im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 14 Abs. 1 EEG 2014 dagegen ist nicht legal definiert. Gemäß BT-Drucksache 16/8148 vom 18.02.2008 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich umfasst der Begriff des Netzes auch einzelne Netzbereiche (§ 3 zu Nummer 7, Bundestagsdrucksache 16/8148 vom 18.02.2008, Seite 40). Randnummer 31 Soweit § 11 Abs. 1 Nr.

§ 14Abs.

1 Nr. 1 EEG 2014 bestimmen, dass Netzbetreiber EE-Anlagen regeln dürfen, wenn anderenfalls im „jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes“ ein Netzengpass entstünde, ist der Begriff des „jeweiligen Netzbereiches“ erkennbar weit zu verstehen. Das Ziel, die Überlastung des Netzes durch Maßnahmen des Einspeisemanagements zu verhindern, muss sich jedenfalls auf das Netz beziehen, an dem die EE-Anlage angeschlossen ist, wobei in Teilabschnitte von Verteil- oder Übertragungsnetze anhand von Transformatoren, Schaltstationen bzw. einfachen Unterbrechern untergliedert werden kann (Frenz in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), 5. Aufl. 2018, § 14 Einspeisemanagement, Rn. 15). Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass das EEG in diesem Zusammenhang nicht zwischen Normalschaltzustand und Notbetrieb bzw. einem n-1 Fall differenziert. Zu beachten ist zudem, dass selbst Netzengpässe in vorgelagerten Netzen in § 11 Abs. 1 Nr.

§ 14Abs.

1 Nr. 1 EEG 2014 einbezogen sind. Danach überzeugt das Verständnis der Beklagten, Block A mit dem Transformator T 102 und Block B mit dem Transformator T 101 am Umspannwerk Z. als voneinander unabhängige Netzbereiche im Sinne § 11 Abs. 1 Nr.

§ 14Abs.

1 Nr. 1 EEG 2014 anzusehen, obwohl durch die Kupplung im Notbetrieb - wie geschehen - die Verbindung der Anlagen mit dem jeweils anderen Block erfolgt, nicht. Randnummer 32 Für ein weites Verständnis und einen weiten Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 EEG 2014 sprechen zudem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zum Einspeisemanagement, was auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2020 hervorgehoben hat (BGH, Urteil vom 11.02.2020 - VIII ZR 27/19, Rdn. 32). Mit der Härtefall-Entschädigung will der Gesetzgeber in erster Linie sicherstellen, dass die Planungs- und Investitionssicherheit der Anlagenbetreiber durch Maßnahmen des Einspeisemanagements möglichst wenig beeinträchtigt wird. Der Entschädigungsanspruch soll die Finanzierbarkeit neuer Projekte und einen effizienten Einsatz des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber gewährleisten und damit Planungssicherheit schaffen. Ein hohes Maß an Planungs- und Investitionssicherheit dient letztlich der Erreichung der Ziele gemäß § 1 EEG. Soll aber durch die gesetzlichen Regelungen zum Einspeisemanagement und zur Entschädigungspflicht sichergestellt werden, dass die Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht aufgrund von Kapazitätsengpässen im Stromnetz wirtschaftliche Einbußen erleiden, weil sie den in ihren Anlagen erzeugbaren Strom nicht in das Stromnetz einspeisen und damit auch nicht veräußern können, spricht bereits dies dafür, auch den Begriff des jeweiligen Netzbereichs nicht zu eng zu fassen und auf die Normalschaltsituation zwischen den Blöcken A und B im Umspannwerk zu beschränken. Dasselbe gilt für das mit der wirtschaftlichen Absicherung unmittelbar verbundene gesetzgeberische Bestreben, die Planungs- und Investitionssicherheit für die Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen zu erhöhen. Randnummer 33 Bei der Bestimmung des maßgeblichen Netzbereichs kommt es dementsprechend ausschließlich auf die tatsächlichen technischen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Abregelung an. Es ist die aktuelle technische Situation zum Zeitpunkt der jeweiligen Abschaltung zu beurteilen. Denn auch für den Begriff des Netzengpasses ist der aktuelle Belastungszustand des Stromnetzes maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2020 - VIII ZR 27/19, Rdn.19). Randnummer 34 Zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Netztrennungen war aber aufgrund der Schließung der Kupplung eine Notversorgung über den Trafo T 101 sichergestellt. Der Block A war vorübergehend mit dem Block B über die Kuppelung verbunden und nach eigenem Vortrag der Beklagten konnte der klägerische Windpark sowie auch alle anderen Einspeiseanlagen des betroffenen Netzbereichs zunächst ungestört innerhalb der Kapazitäten des Trafos T 101 einspeisen. Technisch war mithin zum jeweiligen Zeitpunkt der streitbefangenen Abschaltungen die Kupplung zwischen den beiden vorhandenen Sammelschienen geschlossen und somit eine Einspeisung zunächst möglich. Stellt man aber auf den Zeitpunkt der durch Auslösung des thermischen Mitnahmeschalters bewirkten Abschaltung ab, kann es keinen Zweifeln begegnen, dass bei Überschreitung der Kapazitätsgrenzen ein Netzengpass entstand und die Trennung der Anlagen der Klägerin eine Reaktion der Beklagten auf diesen Umstand war mit dem Ziel der Entlastung des anderenfalls überlasteten Netzes. Randnummer 35 Selbst wenn man nach dem Verständnis der Beklagten für den Normalbetrieb von zwei getrennten Netzbereichen im Block A und Block B am Umspannwerk Z. ausgeht, lag im Netzbereich von Block B zu den jeweils betroffenen Zeitpunkten ein Netzengpass im Sinne § 11 Abs. 1 Nr.

§ 14Abs.

1 Nr. 1 EEG 2014 vor. Denn zu diesen Zeitpunkten hat die thermische Mitnahme eine Überlastung der Kapazitäten des bis dahin ungestörten Netzbereiches des Transformators T 101 im Block B festgestellt und die über die Kupplung angeschlossene Einspeiseanlage der Klägerin jeweils vom Netz getrennt, um, wie die Beklagte einräumt, diesen Netzbereich nicht zu gefährden. Das heißt, in diesen Netzbereich wurde im fraglichen Zeitraum bis zu der Kapazitätsgrenze des Transformators von anderen Erzeugern weiter Strom eingespeist. Dass der Anschluss der Windenergieanlage der Klägerin zu dieser Zeit nicht im Normalbetrieb, sondern im n-1 Notbetrieb vorlag, ändert hieran nichts. Randnummer 36 Unerheblich ist insoweit auch, dass die Klägerin in Kenntnis dieser Anschlussbedingungen den Anschluss an das Netz der Beklagten begehrt hatte. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wie die Beklagte meint, den Anschluss mit Mitnahmeschaltung gewählt zu haben und gleichwohl für Netztrennungen nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 15 Abs. 1 EEG 2014 Entschädigung zu begehren. Randnummer 37

  1. b)Der Klägerin stand danach - vor Abtretung an die A. Vertrieb GmbH & Co. KG - für sämtliche Netztrennungen jeweils der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für entgangene Einnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 (für die Netztrennungen bis zum 31. Juli 2014) und gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 (für die Netztrennungen ab dem 1. August 2014) aus den unstreitigen Einspeiseverlusten von 1.332.436 kWh - abzüglich der bereits zugesprochenen Entschädigungsansprüche für die auf den 15.03.2014 entfallenden Einspeiseverluste in Höhe von unstreitig 91.304 kWh, auf den 21.03.2014 entfallenden 81.676 kWh und auf den 14.04.2014 entfallenden 62.366 kWh - auch der Höhe nach zu. Zu den einzelnen Netztrennungen und den jeweils geltend gemachten Entschädigungsansprüchen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Die Klägerin hat zur Höhe der geltend gemachten Entschädigungsansprüche jeweils detailliert vorgetragen. Die Berechnung der Einspeiseverluste basiert auf dem einschlägigen Leitfaden der Bundesnetzagentur und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen. Randnummer 38 2.3. Der Klägerin stand auch - vor Abtretung an die A. Vertrieb GmbH & Co. KG - ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 (für Netztrennungen bis zum 31. Juli 2014) und gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 (für Netztrennungen ab dem 1. August 2014) im Umfang von weiteren 2.501,69 € zzgl. 666,00 € mithin iHv. insgesamt 3.167,69 € zu. Randnummer 39
  2. a)Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien sind, wenn die Einspeisung des aus diesen Anlagen gewonnenen Stroms - wie hier - wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 11 Abs. 1 EEG 2012 bzw. von § 14 Abs. 1 EEG 2014 reduziert worden ist, nicht nur für 95 % der entgangenen Einnahmen zu entschädigen. Ihnen steht auch ein Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Randnummer 40 Die von der Klägerin jeweils geltend gemachten Kosten für die Wiederinbetriebnahme der Anlage nach den Einspeisereduzierungen sind derartige zu ersetzende Aufwendungen. Randnummer 41 Die Klägerin hat die ihr entstandenen Kosten für die Wiederinbetriebnahme jeweils im Einzelnen schlüssig dargetan. Die unterschiedlich hohen Arbeits- und Reisekosten des mit der Wiederinbetriebnahme beauftragten Mitarbeiters der B. GmbH sind nachvollziehbar und plausibel. Die Klägerin hatte erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 zur Höhe der Aufwendungen für jeden Fall der Wiederinbetriebnahme unter Vorlage der Rechnungen der B. GmbH vorgetragen. Den Ausgleich der Rechnungen durch die Klägerin gegenüber der B. GmbH hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin konnte sich zur Wiederinbetriebnahme der Anlage auch eines Dritten bedienen. Zu den zu erstattenden Aufwendungen gehören auch die durch die B. GmbH in Rechnung gestellten Personal- und Fahrtkosten in Höhe von jeweils 333,00 € für Leistungen am 14. April 2015 und 2. August 2016 (Rechnung vom 4. September 2015, RE 120/09/15, K 30, und Rechnung vom 25. Oktober 2016, B. -RE16-184, K 31). Hiernach konnten die der Klägerin durch die Beklagte zu ersetzenden Aufwendungen gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Randnummer 42
  3. b)Anders als die Beklagte meint, ist der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin auch nicht wegen einer zu berücksichtigenden Mitverursachung der Klägerin an der Entstehung der Aufwendungen im Verhältnis zur Beklagten gemäß §§ 242, 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Randnummer 43 Die Klägerin war zur Wahrung der Interessen der Beklagten nicht gehalten, um den wirtschaftlichen Aufwand für die Wiederinbetriebnahme der Windenergieanlage gering zu halten, von vornherein eine Möglichkeit zur ferngesteuerten Wiederinbetriebnahme zu schaffen. Unstreitig ist eine solche Einrichtung für den Anlagebetreiber nicht vorgeschrieben. Es entspricht auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht dem Stand der Technik, dass Windenergieanlagen mit einer ferngesteuerten Wiederinbetriebnahmemöglichkeit auszustatten sind. Die Kosten der einzelnen Wiederinbetriebnahme sind mit einem Betrag zwischen ca. 50,00 € und 250,00 € auch nicht so hoch, dass sich der Klägerin hierdurch die Notwendigkeit der Installation einer ferngesteuerten Inbetriebnahmevorrichtung hätte aufdrängen müssen, zumal deren Einrichtung nach ihren Angaben, die sie mit einer Kostenschätzung des Herstellers belegt hat, annähernd Kosten in Höhe von 20.000 € verursacht hätte. Die Beklagte, die diese Angaben zwar bestritten hat, hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Installationskosten dagegen so niedrig gewesen wären, dass sich die Einrichtung einer ferngesteuerten Wiederinbetriebnahmevorrichtung der Klägerin zur Wahrung der Interessen des Netzbetreibers geradezu hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin musste bei der Errichtung der Anlage auch als Branchenkennerin nicht davon ausgehen, dass eine Wiederinbetriebnahme der Anlage so häufig erforderlich werden würde, dass die Installation einer ferngesteuerten Wiederinbetriebnahmevorrichtung unabhängig von der Höhe der Installationskosten zur Wahrung der Interessen der Beklagten als aufwendungsersatzpflichtiger Netzbetreiberin geboten wäre. Hierauf jedenfalls hätte die Beklagte als Netzbetreiberin hinweisen müssen. Hierfür genügt auch nicht die Kenntnis, dass der Netzausbau hinter der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zurückblieb. Randnummer 44 Der Anschluss der Anlage der Klägerin und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen mussten nur den notwendigen technischen Anforderungen der Beklagten als Netzbetreiberin und denen nach § 49 EnWG entsprechen (§ 7 Abs. 2 EEG 2009/§ 7 Abs. 2 EEG 2012/§ 10 Abs. 2 EEG 2014). Hierzu gehörte unstreitig nicht die Installation einer ferngesteuerten Wiederinbetriebnahmevorrichtung. Randnummer 45
  4. c)Die Klägerin hat auch keine Aufwendungen erspart im Sinne § 12 Abs. 1 EEG 2012 bzw. gemäß § 15 Abs. 1 EEG 2014. Randnummer 46 2.4. Der Klägerin stand vor der Abtretung gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291 iVm. 288 Abs. 1 BGB zu. Die Klageschrift ist der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. Dezember 2016 zugestellt worden. Randnummer 47 3. Über die zuerkannten Prozesszinsen hinaus hat die Klägerin indessen keinen abtretbaren Zinsanspruch. Insbesondere standen ihr keine Verzugszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 BGB gegen die Beklagte zu. Die Klägerin trägt nicht vor, die Beklagte in Zahlungsverzug gesetzt zu haben. Randnummer 48 Sie hat die Entschädigungsansprüche für die Einnahmeverluste gegenüber der Beklagten mit den Rechnungen vom 26. Juni 2014 (mit dem Zahlungsziel 10. Juli 2014) sowie vom 15. April 2015 (mit dem Zahlungsziel 29. April 2015) und vom 15. Oktober 2015 (mit dem Zahlungsziel 29. Oktober 2015) geltend gemacht. Sie behauptet nicht, die Beklagte jeweils gemahnt zu haben (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Randnummer 49 Eine Mahnung war auch nicht entbehrlich. Die Leistungszeit war insbesondere nicht nach dem Kalender bestimmt (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Angabe der Zahlungsziele in den Rechnungen genügte hierfür nicht. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin gemäß §§ 315, 316 BGB bestand nicht. Eine einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger aber genügt zur Inverzugsetzung des Schuldners nicht, wenn ihm kein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2016 - VIII ZR 215/15, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 286, Rn 22). Eine Mahnung war auch nicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BGB entbehrlich. Die Beklagte hat den Verzugszinsenanspruch auch nicht (teilweise) anerkannt. III. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 51 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 52 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Randnummer 53 Göbel Wiedemann Linsenmaier

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