einvernehmlicher Fristverschiebung Leitsatz 1. Sind in einem Generalunternehmervertrag zur Errichtung eines Parkhauses bezüglich der Trapezbleche des Daches weder ein konkretes Schutzsystem der Stahlbleche noch eine konkrete Befestigungsart geregelt und enthalten
folgende Ausführungspläne hierzu zwar die Angabe „Oberflächenschutz durch Bandverzinkung …“ bzw. die Angabe von Edelstahlschrauben, letztere jedoch mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, ist es von der Ausführungsfreiheit des Auftragnehmers gedeckt, dass er technisch und funktional gleichwertige Stahltrapezbleche bzw. Befestigungsmaterialien verwendet. (Rn.51)
dem Kalender bestimmten Fertigstellungsfrist wird nicht verwirkt, wenn die Vertragsparteien im Verlaufe der Bauarbeiten und im Hinblick auf einen vom Bauherrn angeordneten vorübergehenden Baustopp vereinbaren, dass der Bauzeitenplan nicht mehr verbindlich ist und sich die Fertigstellungsfrist auf unbestimmte Zeit verschiebt. (Rn.134) Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg,
das verhandelte Angebot der Klägerin vom 27.02.2014 (Anlage 2 Klägerin), die Baugenehmigung der Landeshauptstadt M. vom 04.02.2014 (Anlage 3 Klägerin), diverse Planungsunterlagen und die VOB Teil B in der Fassung von 2012. In § 5 GUV trafen die Vertragsparteien Absprachen zum Umgang mit Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen. In § 11 GUV vereinbarten die Prozessparteien eine förmliche Abnahme und schlossen die Abnahmefiktionen
5 VOB/B aus.
3 des Vertrages war die Klägerin berechtigt, den in § 10 Nr. 5 GUV vorgesehenen Sicherungseinbehalt von 5 % der geprüften Brutto-Schlussrechnungssumme durch eine unwiderrufliche, auf 63 Monate ab Abnahme befristete, selbstschuldnerische Bürgschaft für Mangelansprüche abzulösen. In § 7 Nr. 3 GUV verpflichtete sich die Klägerin, das gesamte Bauvorhaben bis zum 28.11.2014 schlüsselfertig, funktionsbereit und abnahmereif einschließlich der Zuwegung und der verkehrstechnischen Erschließung fertig zu stellen. Für den Fall der Überschreitung des Endfertigstellungstermins
dieser Regelung wurde in § 8 Nr. 1 GUV eine Vertragsstrafe festgelegt, die für jeden Werktag, um den der Termin schuldhaft überschritten wird, in Höhe von 0,15 % der Nettoauftragssumme, höchstens jedoch 5 % der Nettoauftragssumme anfallen sollte.
4 GUV war die Beklagte berechtigt, einen über den Vertragsstrafen-Anspruch hinausgehenden Verzugsschaden von der Klägerin unter Anrechnung etwaiger Vertragsstrafen ersetzt zu verlangen. Eine bereits verwirkte Vertragsstrafe sollte durch die Vereinbarung neuer Vertragsfristen nicht entfallen, § 8 Nr. 6 GUV. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorzitierten Unterlagen Bezug genommen. Randnummer 4 Die Klägerin begann unmittelbar
ihrer Beauftragung mit der Ausführung der Bauleistungen. Im Verlaufe der Bauarbeiten unterbreitete die Klägerin der Beklagten insgesamt 13
träge, jeweils als „Entscheidungsvorlagen“ bezeichnet. Es fanden wöchentliche Baubesprechungen statt, über deren Ergebnisse Protokolle verfasst wurden. Randnummer 5 Im Rahmen einer Baustellenbegehung am 06.10.2014 ordnete die Beklagte einen Baustopp der Arbeiten an der Fassade des Parkhauses an, welcher auch Auswirkungen auf die Arbeiten an den unmittelbar vor der Fassade liegenden Wegen und auf die Arbeiten am Dach hatte. Die Beklagte verlangte eine Überarbeitung der Ausführungsplanung für die Fassade in der Weise, dass zunächst ein von ihr beauftragtes Planungsbüro einen Gestaltungsvorschlag entwerfen und sodann die Klägerin die technische Umsetzung dieser Gestaltung planen sollte. Die Fortsetzung der Fassadenarbeiten sollte erst
Freigabe der neuen Ausführungsplanung durch die Beklagte erfolgen. Randnummer 6 Am 03.12.2014 informierte die Klägerin die Beklagte über die Fertigstellung ihrer Arbeiten mit Ausnahme der von einer Baubehinderung betroffenen Montage der Fassade und einzelner anderer Restarbeiten. Randnummer 7 In dem zur förmlichen Abnahme der Leistungen vorgesehenen Termin am 18.12.2014 verweigerte die Beklagte die Abnahme und stützte sich darauf, dass die Fassadenarbeiten nicht abgeschlossen seien, die Ausführung der Lochfassadenplatten nicht den Anforderungen der Baugenehmigung und des Brandschutzkonzeptes entsprächen, dass das Farbkonzept der Fassadenplatten sowie die Anforderungen des Brandschutzkonzeptes nicht eingehalten worden seien. Ferner fehlten die Verstärkungsbleche zur Flachdachsicherung; die Sickenschrauben seien im Randbereich nur einfach ausgeführt. Bemängelt wurde auch die Ausführung des Blechdachs (künftig: 1. Dach). Hierüber wurde ein - nicht unterzeichnetes - Abnahmeprotokoll gefertigt; weitere Einzelheiten wurden in einer zweiseitigen Mängelliste aufgeführt (Anlage 2 zum Abnahmeprotokoll, Anlage 11 Klägerin). Randnummer 8 In der
folgenden Zeit erweiterte und vertiefte die Beklagte sukzessive ihre Mangelanzeigen gegenüber der Klägerin. Am 12.06.2015 einigten sich die Vertragsparteien darauf, dass die Klägerin zur Beseitigung der Mängel an den neu angebrachten Lochblechpaneelen an drei Seiten des Parkhauses sowie
einer Neuplanung der Ansicht der Fassade in Richtung Osten die Fassade erneuert und das Dach neu herstellt; hierzu sollte ein neuer Realisierungsplan bis zum 03.07.2015 erstellt werden. Randnummer 9 Die Klägerin tauschte sämtliche Fassadenelemente aus und errichtete das Dach neu ( künftig: 2. Dach ). Hinsichtlich der Erneuerung des Daches teilte sie im Schreiben vom 14.07.2015 mit, dass die Versicherung des mit der Blechverarbeitung beauftragten
unternehmers die Kosten der Neuerstellung übernehme. Sie beauftragte auf eigene Kosten den zuvor für die Beklagte im Rahmen der Mangelfeststellung tätigen Privatgutachter Dipl.-Ing. H. R. , den jetzigen Streithelfer der Klägerin, mit der Überwachung der qualitätsgerechten Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten. Am 15.10.2015 zeigte die Klägerin die Fertigstellung ihrer Bauleistungen an und verlangte eine förmliche Abnahme bis zum 30.10.2015. Randnummer 10 Die Beklagte verweigerte am 20.10.2015 die Abnahme erneut und berief sich auf eine gutachterliche Stellungnahme der H. Ingenieur GmbH, der jetzigen Streithelferin der Beklagten, vom 19.10.2015 (Anlage 13 Klägerin), wonach insbesondere die Befestigung der Dachtrapezbleche mittels „Hilti-Setzbolzen“ als nicht fachgerecht anzusehen sei. Zudem rügte die Beklagte die Auswahl der Trapezbleche als nicht vertragsgerecht. Wegen der Einzelheiten wird auf das Abnahmeprotokoll vom 10.11.2015 Bezug genommen (vgl. Anlage 16 Klägerin, Anlage K 12 Beklagte). Die Klägerin trat den Mängelrügen unter Verweis auf zwei Stellungnahmen ihres jetzigen Streithelfers jeweils vom 22.10.2015 (Anlagen 14 und 15 Klägerin) entgegen. Randnummer 11 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.11.2015 (Anlage 17 Klägerin) rügte die Beklagte diese und weitere Mängel der Leistungen der Klägerin und verlangte eine
besserung bis zum 05./12.01.2016. Zugleich drohte sie den Entzug des Auftrags bei fruchtlosem Fristablauf an. Die Klägerin trat den Mangelanzeigen mit Schriftsatz vom 01.12.2015 entgegen. Randnummer 12 Am 18.01.2016 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Bauvertrages (Anlage 19 Klägerin). Die Vertragsparteien führten am 03.02.2016 eine gemeinsame Bautenstandsfeststellung durch; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll nebst Mängelliste (Anlage 22 Klägerin) Bezug genommen. Randnummer 13 Die Klägerin rechnete ihre Leistungen - und zwar die Leistungen lt. Generalunternehmervertrag sowie die Leistungen der
träge 1, 2, 5 bis 13 - mit ihrer Schlussrechnung vom 19.02.2016 insgesamt in Höhe von 3.339.844,93 € brutto ab, woraus sich unter Abzug von Abschlagszahlungen und Skonti eine Restwerklohnforderung in Höhe von 1.064.047,28 € brutto ergab (Anlage 24 Klägerin). Die Beklagte verweigerte eine weitere Zahlung; wegen der Einzelheiten ihrer Einwendungen wird auf den Inhalt des Schreibens vom 16.03.2016 mit den Ergebnissen ihrer Rechnungsprüfung (Anlage 25 Klägerin) Bezug genommen. Randnummer 14 In der Zeit vom 06.06.2016 bis zum 23.09.2016 ließ die Beklagte das Dach des Parkhauses durch eine Drittfirma nochmals erneuern,
ihren Angaben mit handverzinktem Trapezblech Z 275 und mit Edelstahlverschraubungen (künftig:
tragsaufträgen 8, 11 und 13 in Höhe von insgesamt 48.050,34 € netto (= 57.190,90 € brutto) nicht mehr gefordert hat. Ferner hat sie, zunächst nur für die erste Instanz, Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 50.599,23 € netto (= 60.213,08 € brutto) unstreitig gestellt. Randnummer 16 Die Beklagte hat sich gegen die Werklohnforderung mit der Aufrechnung mit mehreren Gegenforderungen - Schadensersatz wegen Nicht-, Schlecht- oder verspäteter Erfüllung - verteidigt. Randnummer 17 Wegen der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und der wechselseitigen Rechtsauffassungen der Prozessparteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Randnummer 18 Das Landgericht hat Beweis erhoben über die von der Klägerin behauptete Mangelfreiheit ihrer Werkleistungen durch die Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen, des Metallbaumeisters und von der IHK L. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Dach- und Wandbekleidungen im Industrie- und Gewerbebau J. W. - insoweit wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 23.03.2018 ( künftig: sGA ) und dessen Ergänzungsgutachten vom 26.09.2018 ( künftig: EGA ; beide Gutachtenband) sowie auf den Inhalt seiner Anhörung in der Sitzung am 28.09.2018 (vgl. GA Bd. III Bl. 56 bis 62, künftig Anh ) Bezug genommen. Randnummer 19 Mit seinem am 02.04.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung jeweils an die Klägerin in Höhe von 773.596,04 € nebst Verzugszinsen seit dem 01.05.2016 (Ziffer 1 des Urteilsausspruchs) sowie zur Zahlung weiterer 173.058,25 € Zug um Zug gegen Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft (Ziffer 2 des Urteilsausspruchs) verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Ziffer 3 des Urteilsausspruchs). Randnummer 20 Am 02.05.2019 hat die Klägerin zugunsten der Beklagten eine Mängelhaftungs-Bürgschaft über 173.059,00 € bestellt und diese am 20.05.2019 übergeben. Randnummer 21 Die Beklagte hat gegen das ihr am 05.04.2019 zugestellte Urteil mit einem am 15.04.2019 beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 03.07.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch fristgerecht mit einem am 01.07.2019 vorab per Fax eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter, zusätzlich hat sie im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Feststellung der Zahlungspflicht der Klägerin wegen überschießender Schadensersatzansprüche der Beklagten gestellt. Randnummer 22 Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Berufungserwiderungsfrist bis zum 18.09.2019 am 28.08.2019 Anschlussberufung eingelegt. Randnummer 23 Wegen der Einzelheiten wird auf das Berufungsvorbringen der Parteien und ihrer jeweiligen Streithelfer Bezug genommen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt zuletzt - hinsichtlich des Berufungsantrags zu Ziffer 3 auf einen gerichtlichen Hinweis -, Randnummer 25 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 26
2 ZPO zulässig, hilfsweise jedoch auch
, 533 ZPO ohne Zustimmung der Beklagten im Hinblick auf deren Sachdienlichkeit (§ 533 Nr. 1 ZPO) und der Tatsachengrundlage (§ 533 Nr. 2 ZPO). Randnummer 44 II. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das zwischen den Prozessparteien bestehende Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und die Klägerin eine für die Beklagte prüfbare Schlussrechnung erteilte. Randnummer 45
trägen vereinbarten Leistungen zu den dort vereinbarten Preisen abgerechnet. Die Schlussrechnung wurde von der Beklagten tatsächlich auch inhaltlich geprüft und in Einzelpunkten beanstandet (vgl. Anlage 25 Klägerin), was deren Prüfbarkeit belegt. Randnummer 47
1 Nr. 1 ZPO, dass die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen sind, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Neue Tatsachen können
1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nur eingeführt werden, soweit sie ausnahmsweise zuzulassen sind. Im Übrigen darf das Berufungsgericht den Erkenntnisprozess nur dann wiederholen und eine neue Beweisaufnahme vornehmen, in deren Würdigung es dann seine Erkenntnisse an die Stelle des Erstgerichts setzt, wenn eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die erstinstanzlichen Feststellungen im Fall der erneuten Beweiserhebung keinen Bestand haben werden. Es kommt deswegen darauf an, ob mit der Berufung schlüssige Gegenargumente vorgebracht werden, welche die entscheidungserheblichen Tatsachen in Frage stellen. Randnummer 50 2.
diesen Maßstäben hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Befestigung der Trapezbleche des Dachs (hier: des 2. Dachs) unter teilweiser Verwendung von sog. Setzbolzen HILTI X-ENP 19 mit Dichtkappen PDK-2 (künftig: Setzbolzen) keinen Sachmangel darstellten. Ihre Verwendung erfolgte weder unter Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung (lit. a)) noch unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik (lit. b)). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Vorbringen der Beklagten zu etwaigen Ausführungsmängeln der Befestigungsarbeiten als nicht hinreichend substantiiert bewertet hat (lit. c)). Randnummer 51
weisen über Herkunft und Beschaffenheit der von ihr verwendeten Baustoffe und Bauteile auf gesonderte Aufforderung der Beklagten), 4 Ziffer 1 Satz 4 (Verpflichtung zur Ausführung der Arbeiten
den von der Beklagten freigegebenen Plänen und Unterlagen) und 4 Ziffer 7 (Verpflichtung zur Verwendung der im GUV festgelegten Fabrikate und Materialien bzw. „technisch gleichwertiger oder abweichender“ Fabrikate und Materialien
Zustimmung der Beklagten). Randnummer 55
dessen § 2 Ziffer 1 lit. b) die Inhalte des überarbeiteten verhandelten Angebotes der Klägerin vom 27.02.2014 erhoben. In diesem Angebot befand sich keine Festlegung zu den Befestigungsmaterialien. Angeboten wurde eine Komplettüberdachung des Parkhauses als Kaltdach (S. 7). Randnummer 56
dessen § 2 Ziffer 1 lit. c) die Vorgaben der Baugenehmigung vom 04.02.2014; in der Baugenehmigung waren Festlegungen zur Befestigung der Stahlbleche auf dem Dach nicht enthalten. Randnummer 57
dem Vorausgeführten entgegen der Auffassung der Beklagten jedenfalls keine Vertragsänderung, welche u.U. besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen unterlegen hätte, sondern eine erstmalige Konkretisierung der Leistungsanforderungen entsprechend dem im GUV hierfür vorgesehenen Procedere. Denn im ursprünglichen Bauvertrag fehlten konkrete, einer Änderung zugängliche Festlegungen. Randnummer 60
diesen Planvorgaben weiter freigestellt, welche Befestigungsmaterialien sie zum Einsatz brachte, es wurde lediglich das dabei einzuhaltende Qualitätsniveau vorgegeben. Randnummer 61
, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont der Klägerin maßgeblich und nicht etwa die in den Plänen bzw. in den Freigabeerklärungen nicht zum Ausdruck gekommene innere Vorstellung der Beklagten. Ein Maßstab dafür, worauf sich die „Gleichwertigkeit“ beziehen sollte, wurde in den Plänen selbst nicht genannt. Im § 4 Ziffer 7 GUV war jedoch eine allgemeine und für die Auslegung heranzuziehende Bestimmung dahin enthalten, dass unter Gleichwertigkeit jeweils eine technische Gleichwertigkeit zu verstehen sei. Maßstab der Gleichwertigkeit sollte also letztlich die technische Funktionalität und damit beim Befestigungsmaterial deren zusammenhaltende Wirkung sein, nicht etwa, wie die Beklagte im Rechtsstreit meint, die Festlegung auf eine Materialart oder auf eine Verarbeitungsart. Dem steht auch der Verweis der Beklagten auf das vergaberechtliche Verständnis von Gleichwertigkeit nicht entgegen. Die vergaberechtlichen Vorschriften, etwa in § 13 Abs. 2 VOB/A 2012 zu Anforderungen an Angebote, sind im konkreten Streitfall schon nicht anwendbar, weil die Beklagte den Auftrag nicht auf der Grundlage der VOB/A ausgeschrieben hatte. Selbst im Falle einer - hier nicht vorliegenden - Ausschreibung
der VOB/A ist anerkannt, dass entweder der Auftraggeber die Einzelkriterien, an denen er die Gleichwertigkeit prüft und bewertet, ausdrücklich benennen muss (hier zum Beispiel, soweit es gewollt gewesen wäre: gleichwertig im Hinblick auf die Korrosionsschutzklasse), oder aber zur Auslegung auf den objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Bieters, der die Gepflogenheiten des konkreten Auftraggebers nicht kennt, abzustellen ist. Typischerweise, d.h. ohne entgegenstehende Anhaltspunkte, ist
2 VOB/A 2012 auf funktionale Gesichtspunkte abzustellen, d.h. auf eine Gleichwertigkeit zum geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit. Danach fehlte es auch unter Einbeziehung der Dachverlege- und Werkplanung an einer verbindlichen, unveränderbaren Festlegung auf Edelstahl-Bohrschrauben in den vorgenannten Befestigungssituationen. Randnummer 62
dem Hinweis des Senats vom 01.04.2020 ausgeführt hat, dass die Bausituationen nicht vergleichbar gewesen seien, weil es sich bei dem Parkhaus in der B. Straße um eine geschlossene Halle inmitten einer Wohnbebauung gehandelt habe, während es sich hier um eine offene Halle am E. Ufer handele und deswegen mit einer höheren Luftfeuchtigkeit zu rechnen gewesen sei, ist das Vorbringen schon neu und
1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, denn in erster Instanz hätte bereits Veranlassung bestanden, diesem Auslegungsargument der Klägerin mit Substanz entgegenzutreten. Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass dieser Einwand der Beklagten im Rahmen der Auslegung der Planvorgaben unerheblich ist. Denn aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht der Klägerin hatte sich dieser (angebliche) Unterschied weder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe durch die Beklagte noch in den konkreten Vertragsunterlagen noch in den Gesprächen niedergeschlagen, so dass sie durchaus von der Vergleichbarkeit beider Bauprojekte ausgehen durfte. Randnummer 64 cc) Eine konkrete, beiderseitig getroffene Beschaffenheitsvereinbarung i.S. einer endgültigen Festlegung auf Edelstahl-Bohrschrauben als ausschließlich zulässiges Befestigungsmaterial für die Trapezbleche in den vorzitierten Befestigungssituationen ist auch nicht etwa im Rahmen der Absprachen zur Mängelbeseitigung am 1. Dach durch Errichtung eines neuen, des 2. Daches getroffen worden. Die Klägerin hat in ihren Schreiben vom 13.04.2015 und vom 14.07.2015 (nochmals vorgelegt als Anlage BK 1, GA Bd. IV Bl. 164 ff.) zwar eingeräumt, dass sie die „willkürlich wechselnde Befestigung“ der Trapezbleche teilweise mit Schrauben und teilweise mit Setzbolzen selbst als mangelhaft bewertete und deswegen ihren
auftragnehmer bzw. dessen Versicherung in Anspruch genommen hatte. Hieraus war jedoch nicht herzuleiten, dass sie sich selbst bei der Neuerrichtung des Dachs zu einer ausschließlichen Verwendung von Edelstahl-Bohrschrauben verpflichtete. Dem stand auch entgegen, dass die Beklagte am 1. Dach u.a. auch sog. Rostfahnen bemängelte, welche auf Blechspäne zurückzuführen waren, wie sie beim Einsatz von Bohrschrauben in
der Befestigung nicht mehr zugänglichen Dachbereichen anfielen. In der Folgezeit hatte die Klägerin
einer Prüfung durch ihren jetzigen Streithelfer die (umfangreichere) Verwendung von spänefreien Setzbolzen angekündigt und der Beklagten eine entsprechende Ausführungsplanung vorgelegt, welche unbeanstandet blieb (vgl. nur Schreiben v. 01.12.2015, Anlage K 18, ABK). Damit hatte sie das im Vertrag vorgesehene Verfahren eingehalten. Randnummer 65 dd) Die Klägerin hat - zunächst rein formal - die technische Gleichwertigkeit der eingesetzten Verbindungsmittel mit dem Edelstahl-Bohrschrauben EJOT JT3
gewiesen. Insoweit wird auf die privatgutachterlichen Stellungnahmen des Streithelfers der Klägerin vom 22.10.2015 (Anlage 15 Klägerin) und vom 04.11.2015 (Anlage 27 Klägerin) sowie auf die weitere privatgutachterliche Stellungnahme des Prüfingenieurs für Statik Dipl.-Ing. U. B. vom 23.12.2015 (Anlage 23 Klägerin) verwiesen. Soweit der zuletzt genannte Prüfingenieur in seiner Stellungnahme den Vorbehalt äußerte, dass er keine genauere bauphysikalische Prüfung vorgenommen habe, entspricht das einem Hinweis auf sein - begrenztes - Fachgebiet (Prüfung der gleichwertigen statischen Belastbarkeit, die er bejaht hat); seine Expertise umfasste eine Bewertung z.B. der Korrosivität nicht. Maßgeblich ist aber, dass die Beklagte einen weiteren Gleichwertigkeitsnachweis nicht verlangte, sondern den vorgelegten Gleichwertigkeitsnachweis als ausreichend akzeptierte. In ihrer abschließenden Stellungnahme vom12.05.2021 hat die Beklagte auch eingeräumt, dass die Verwendung des Setzbolzens gegenüber der Verwendung der Bohrschraube funktionsgleich bzw. gleich geeignet gewesen sei, sie hat lediglich ihren Rechtsstandpunkt beibehalten, dass hierin keine Gleichwertigkeit i.S. der Vorgaben der Ausführungsplanung liege. Randnummer 66 b) Im Ergebnis der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Verwendung der o.g. Setzbolzen mit o.g. Dichtkappe auch den anerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2012 entsprach. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen nicht. Randnummer 67 aa) Das Landgericht ist auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen beanstandungsfrei zu der Erkenntnis gelangt, dass für den Einsatz der Setzbolzen durch die Klägerin jeweils die Voraussetzungen vorlagen, unter welchen die Europäische Technische Zulassung erteilt worden war. Randnummer 68
vollziehbar dargelegt (vgl. S. 56 f. und S. 87 f. sGA); hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine direkte Bewitterung ausgeschlossen ist. Denn auf der Stahlkonstruktion sind die Trapezbleche befestigt, wobei die Bolzen im sog. Sickenraum eingesetzt wurden, d.h. von oben in der Vertiefung des Trapezprofils durch das Stahlblech in die darunterliegende Stahlkonstruktion des Hallendaches eingeschossen wurden. Über dem Trapezprofil wurde eine Dampfsperre aus PE-Folie und darüber eine Wärmedämmschicht aus Polystyrol 100 mm und darüber Kunststoff-Abdichtbahnen verlegt. Damit kamen die Setzbolzen in einem
oben abgeschlossenen Sickenraum (sog. A-Sicke) zum Einsatz. Die Feststellung zum Fehlen einer direkten Bewitterung hat die Beklagtenseite nicht angegriffen. Randnummer 72
den allgemein anerkannten Regeln der Technik keine Gefahr der Korrosion der Setzbolzen i.S. einer Beeinträchtigung ihrer Befestigungsfunktion bestehe. Randnummer 76 Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagtenseite
dem Hinweisbeschluss des Senats vom 01.04.2020 sind unbegründet. Soweit die Beklagte und ihre Streithelferin bauphysikalische (naturwissenschaftliche) Erkenntnisse bemühen, wonach Kohlenstoffstahl-Setzbolzen eine geringere Korrosivität (Korrosionsschutzkategorie) - nämlich C 1 - haben als Edelstahlschrauben - nämlich C 2 oder C 3 - und deswegen eine höhere Korrosionsgefahr bestehe (dazu
folgend), geht das an dem in der EU-Zulassung verwendeten Begriff des Einsatzortes als ein „Raum in feuchter Atmosphäre“ vorbei. Maßgeblich für die EU-Zulassung und deren Regelungsgehalt sind nicht die Materialeigenschaften des Setzbolzens (die vorausgesetzt werden), sondern die Einsatzbedingungen. Randnummer 77 bb) Neben dem Regelungsgehalt der EU-weiten Zulassung des jeweiligen Bauproduktes werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik auch durch andere veröffentlichte oder ungeschriebene Regeln konkretisiert (vgl. nur BGH, Urteil v. 21.11.2013, VII ZR 275/12, BauR 2014, 547, in juris Tz. 14; umfassend: BGH, Urteil v. 14.05.1998, VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, in juris Tz. 11, 13 ff.; vgl. auch Retzlaff in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 633 Rn. 6 mit Verweis auf Weidenkaff, ebenda, § 434 Rn. 29, 31 ff. m.w.N.). Diese Umstände ersetzen die bauordnungsrechtliche Zulassung nicht, konkretisieren aber den Begriff der (vertraglich geschuldeten) Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Im vorliegenden Falle sind insbesondere die Verwendungshinweise des Herstellers zu berücksichtigen. Die Verwendung der Setzbolzen durch die Klägerin im streitgegenständlichen Bauvorhaben stand mit diesen Herstellervorgaben im Einklang. Randnummer 78
vollziehbar eine besondere Bedeutung zugemessen, weil sie sich z.Zt. des streitgegenständlichen Bauvorhabens in der Baupraxis bereits seit mehr als 40 Jahren bewährt hatten (im Einsatz seit 1972, vgl. EGA S. 6). Randnummer 79
vollziehbar darauf verwiesen, dass der Einsatz der Setzbolzen im konkreten Bauvorhaben nicht nur den allgemeinen Herstellerhinweisen entsprochen habe, sondern dass im Vorfeld des Einsatzes von der Streithelferin der Beklagten auch eine konkrete Empfehlung des Herstellers für das Bauvorhaben eingeholt worden sei. Der für die Herstellerin tätige Fachingenieur Bk. merkte
einer genauen Schilderung der Einbausituation durch die Streithelferin der Beklagten (Dipl.-Ing. J. Hi. ) in seiner eMail vom 15.10.2015 (Anlage zu Anlage K 17, ABB Bd. I) zwar an, dass s.E. der Einsatz zwar nicht zulassungskonform sei, führte jedoch weiter aus, dass er den Einsatz der Setzbolzen in der konkreten Situation empfehle. Randnummer 82
O LSA in der bis zum 14.10.2016 geltenden Fassung vom 10.09.2013 nicht erforderlich, weil es sich um ein Bauprodukt mit einer allgemeinen Zulassung handelte, welches nicht in der Bauregelliste A erfasst war (vgl. auch Dirnberger in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Lsbl. (Stand: September 2020), § 17 Rn. 9). Vertraglich geschuldet war, wie vorausgeführt, ohnehin nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die bauaufsichtsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens insgesamt war durch die erteilte Baugenehmigung bereits erlangt. Die konkrete Bauausführung erfolgte auch nicht etwa in Abweichung von den Bestimmungen der Baugenehmigung. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Bauaufsichtsbehörde im Falle einer Verwendung der Setzbolzen im Widerspruch zu § 17 BauO LSA keine bauaufsichtsrechtlichen Maßnahmen i.S. der §§ 77 ff. BauO LSA 2013 zugestanden hätten, sondern allenfalls die Möglichkeit der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit gegen den Verwender
O LSA 2013; dies begründete jedoch keinen Sachmangel der Leistungen der Klägerin. Randnummer 83 cc) Der Feststellung des Landgerichts, welche der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Setzbolzen nicht isoliert, sondern zusätzlich jeweils mit einer Dichtkappe desselben Herstellers schützte. Randnummer 84
vollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt (vgl. S. 61 f. sGA; auch S. 9 Anh), handelt es sich bei der Dichtkappe um ein Zubehörteil, welches keiner gesonderten bautechnischen Zulassung unterliegt. Die Verwendung der Dichtkappe war eine präventive Zusatzmaßnahme, die selbst dann, wenn sie keinerlei Wirkungen entfaltete, jedenfalls unschädlich wäre. Soweit die Beklagtenseite eine Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Sachverständigen beanstandet, folgt der Senat dem nicht. Die Bewertung des Sachverständigen, dass die Schutzkappe eine präventive Zusatzmaßnahme darstellte, wird durch die
folgend erörterten, zusätzlichen Ausführungen zum konkreten Nutzen dieser Kappen nicht in Frage gestellt. Randnummer 85
den von ihr zitierten Literaturstellen schon geringfügige kritische Spannungszustände genügten, hat sie sodann jedoch auf die allgemeine Spannungsbeanspruchung als Befestigungsmaterial Bezug genommen und nicht etwa auf eine besondere, außergewöhnliche statische Belastung i.S. einer Überbelastung. Randnummer 90 (
der DIN EN ISO 12944 eine relative Luftfeuchtigkeit von mehr als 80 % und Temperaturen über 0 C erforderlich seien. Randnummer 92 (
vollziehbar begründet, und es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese Auffassung seinen tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Randnummer 94
dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz in Auftrag gegeben hat. Randnummer 96 (b) Selbst wenn der Senat - prozessual zugunsten der Beklagten - den Inhalt dieses Privatgutachtens als Parteivorbringen der Beklagten berücksichtigte, vermochte dies eine andere Bewertung der Streitfrage nicht zu rechtfertigen. Der gerichtliche Sachverständige hat bereits darauf verwiesen, dass die Messbedingungen beim
dem vor seiner Beauftragung erfolgten Rückbau des
den Bauunterlagen auch seitlich geschlossen gewesen seien, was zu einer Verringerung der Eintrittsmöglichkeiten der (u.U. feuchten) Außenluft geführt habe (vgl. v.a. S. 3 Anh). Eine Beweiserhebung über die Konstruktions- und Baugleichheit des
vollziehbar. Die Beklagte hat auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats ihren Sachvortrag nicht dahin ergänzt, an welchen konkreten Stellen des 2. Daches sich die Mängel befunden haben sollen. Es fehlt zudem jedenfalls an einer Darlegung, dass die behaupteten Mängel eine Erheblichkeit aufgewiesen hätten, welche eine Verweigerung der Abnahme der Gesamtleistungen zu rechtfertigen geeignet gewesen sei. Randnummer 100
dem Verlegeplan eine Überlagerung von vier oder mehr Blechen aus konstruktiven Gründen allenfalls an weniger als 6 % der Befestigungspunkte vorkommen könne (vgl. EGA S. 11). Dies stellte, selbst als wahr unterstellt, keinen zur Verweigerung der Abnahme berechtigenden Mangel dar. Randnummer 102 cc) Gleiches trifft letztlich auf angebliche Ausführungsmängel im Hinblick darauf zu, dass teilweise die Kappe des jeweiligen Setzbolzens nicht flächig aufgelegen habe.
dem Verweis des Privatgutachters auf seine Lichtbilder ist dies nur für zwei, zudem nicht näher lokalisierte Fälle dokumentiert worden. Randnummer 103 d) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sich eine Mangelhaftigkeit der Befestigung der Trapezbleche schließlich nicht aus einer behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten der Klägerin ergeben. Insoweit käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten in Betracht, für die jedoch
dem Ergebnis der Beweisaufnahme im konkreten Fall ebenfalls kein Raum ist. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Beklagte auf ein -
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorhandenes - erhöhtes Risiko eines Sprödbruches der Setzbolzen hinzuweisen, weil die erbrachte Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach. Randnummer 104 3. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Verwendung der Stahltrapezbleche Schutzsystem ZM 140 + 25 µm SP des Systemherstellers S. GmbH keinen Sachmangel darstellt. Randnummer 105
der Feststellung der unzureichenden Kunststoffbeschichtung der Bleche auf dem 1. Dach durch die privatgutachterliche Stellungnahme des jetzigen Streithelfers der Klägerin vom 11.06.2015 (vgl. Anlage K 5, ABB Bd. I) haben die Vertragsparteien in der Besprechung vom 12.06.2015 Absprachen getroffen, welche im Protokoll (vgl. Anlage K 6, ABB Bd. I, dort Seite 2) wie folgt niedergelegt worden sind: Randnummer 108 „ 1 Dementsprechend ist beim neuen Dachaufbau das vertraglich vereinbarte Blech zu verwenden sowie der freigegebene Dachverlegeplan 07203 samt Details einzuhalten. 2 Um dies zu gewährleisten soll eine Bemusterung der neuen Trapezbleche stattfinden. 3 Das Dachblech soll gem. Vertragsangebot eine beidseitige Bandverzinkung von Z 275 und eine Kunststoffbeschichtung auf PE Basis von 10 µm auf der Innenseite und 25 µm auf der Außenseite aufweisen.“ Randnummer 109
den Vorausführungen irrtümlich - davon ausgingen, dass im ursprünglichen Vertrag eine Bandverzinkung Z 275 vereinbart worden sei (Satz 3). Vereinbart war hingegen lediglich eine Beschichtungsgüte (entsprechend Z 275); diese Auslegung stimmt, wie der gerichtliche Sachverständige auf entsprechende Einwendungen der Beklagten erläutert hat, mit dem technischen Verständnis der im Vertrag enthaltenen Erklärungen und Unterlagen überein (EGA S. 4). War aber im Ursprungsvertrag, an dem sämtliche Vertragsparteien festhalten wollten, nur eine Beschichtungsgüte und nicht ein konkretes Beschichtungssystem vereinbart worden, dann ist auch die Absprache vom 12.06.2015 lediglich in diesem Sinne zu interpretieren. Der Senat folgt der Auslegung durch das Landgericht, dass hiermit nur das Niveau des Oberflächenschutzes der Bleche konkretisiert wurde, nicht aber eine ausschließliche Festlegung auf eine „reine“ Zinkbeschichtung der Bleche. Hierfür spricht neben der oben ausgeführten objektiven Interessenlage im GUV, wie sie sich in der Übertragung der Ausführungsplanung auf die Klägerin zeigte, vor allem der Umstand, dass der festgestellte Mangel am 1. Dach die unzureichende Kunststoff-Beschichtung betroffen hatte. Hinsichtlich der Kunststoffbeschichtung wurde nunmehr eine neue Sollbeschaffenheit - innen 10 µm, außen 25 µm - verabredet. Randnummer 111
vollziehbar
gewiesen, dass das Parkhaus hinsichtlich der Innenseite der Bleche in die Korrosvitätskategorie C2 der Tabelle E.1 dieser technischen Norm und hinsichtlich der Außenseite in C3 fiel (Gutachten S. 77). Aus der Tabelle E.3 derselben Norm ergibt sich, dass es den anerkannten Regeln der Technik entsprach, sowohl für obere als auch für untere Trapezbleche statt Bleche mit reiner Zinkbeschichtung auch Bleche mit Zink-Magnesium-Beschichtung zu verwenden, und dass diese Bleche jeweils die Korrosivitätsklasse C3 erreichten, welche durch eine zusätzliche Kunststoff-Beschichtung von jeweils 25 µm SP innen und außen, welche die von der Klägerin verwendeten Bleche aufwiesen, noch überboten wurde („bis hin zu C4“, vgl. S. 79 sGA). Randnummer 114 cc) Schließlich hat der gerichtliche Sachverständige aufgezeigt, dass
den Fachregeln des Leichtmetallbaus (IFBS-Richtlinie) eine Zink-Magnesium-Legierung aufgrund ihrer höheren metallischen Dichte zu einem erheblich verbesserten Korrosionsschutz führt (S. 81 sGA). Er ist zu der Bewertung gelangt, dass die von der Klägerin eingesetzten Trapezbleche mit der Bezeichnung ZM 140 Baumaterialien mit einer „deutlich höherwertigeren Beschichtung“ als das Trapezblech der Kategorie Z 275 seien. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht auf diese, auch den Senat überzeugenden Ausführungen seine Feststellungen gestützt hat. Randnummer 115 c) Diese Einschätzung überzeugt auch deswegen, weil der Wechsel des Materials
den übereinstimmenden Angaben beider Hauptparteien ausschließlich darauf zurückzuführen war, dass bezüglich der Bleche Z 275 Lieferengpässe bestanden und der Einsatz der Bleche ZM 140 der Vermeidung von Verzögerungen bei der Fertigstellung des Bauvorhabens der Beklagten diente. Deswegen kommt auch dem von der Beklagten angeführten Umstand keine Bedeutung zu, dass die Klägerin ursprünglich den Einsatz von Blechen Z 275 beabsichtigte, wie sich aus dem Protokoll vom 27.08.2015 (Anlage K 9, ABB Bd. I) ergibt. Randnummer 116
den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert wäre, die Abweichung hiervon durch die Verwendung von Trapezblechen mit dem Beschichtungssystem ZM 140 als einen Sachmangel geltend zu machen. Die Beklagte muss sich zurechnen lassen, dass der zur Qualitätssicherung der Mangelbeseitigungsarbeiten eingesetzte jetzige Streithelfer der Klägerin die verwendeten Bleche vor der Montage vereinbarungsgemäß bemustert und freigegeben hatte. Zu dieser Freigabe stünde eine
trägliche Mängelrüge im unerklärten Widerspruch, zumal, wie ausgeführt, die letztlich erbrachte Leistung hinsichtlich der eingesetzten Trapezbleche ein höherwertiges Niveau des Oberflächenschutzes aufwies. Randnummer 118 4. Die Außenfassade des Parkhauses wies zum Zeitpunkt des zweiten Abnahmebegehrens der Klägerin zum 30.10.2015 keine Sachmängel auf. Der Senat hat keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser erstinstanzlichen Feststellung. Randnummer 119
träglich geltend macht, dass sie
ihren inneren Vorstellungen von einer Höherwertigkeit der Fassade ausgegangen sei, ist sie den Vortrag schuldig geblieben, in welchen vertraglichen Vereinbarungen dieser innere Vorbehalt so Ausdruck gefunden haben soll, dass hieraus eine einklagbare Leistungsverpflichtung der Klägerin resultierte. Die von ihr angeführte allgemeine Beschreibung des Parkhauses im Angebot hat eindeutig werbenden Charakter (Anlage 2 Klägerin, dort S. 35: „eine wertbeständige Investition durch hohe Qualität“). In dem zur Substantiierung des eigenen Vorbringens von der Beklagten eingereichten Privatgutachten des Dr.-Ing. R. M. vom 28.05.2018 (Anlage B 75, ABB Bd. V) wird zwar ausgeführt, dass der Zuschnitt der Fassadenelemente nicht den Belangen eines langfristigen Korrosionsschutzes entspreche. Vergleichsmaßstab seiner Feststellungen sind jedoch nicht einzelne vertragliche Regelungen, sondern ist ein Zustand, „den der Bauherr für derartige Bauelemente stillschweigend voraussetzen“ könne (S. 21). Das ist nicht geeignet, den fehlenden Sachvortrag der Beklagten zu einer Beschaffenheitsvereinbarung zu ersetzen. Solcher Vortrag ist auch in den Stellungnahmen zu dem Hinweis des Senats vom 01.04.2020 nicht erfolgt. Letztlich werden die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen indirekt auch durch den im Auftrag der Beklagten gefertigten Untersuchungsbericht der Dr.-Ing. S. Sch. vom 22.12.2015 (Anlage K 28, ABK), bestätigt, in dem ausgeführt worden ist, dass ein höherwertigeres Ergebnis den Einsatz teurerer Materialien (z.B. Aluminium) und teurerer Fertigungsmethoden erfordert hätte. Randnummer 124 c) Für eine Äquivalenzbetrachtung, wie sie die Beklagte mit der Berufung geltend gemacht hat, ist kein Raum. Bei der von der Klägerin ausgeführten Leistung handelte es sich schon nicht um eine Minderleistung, so dass weder die Bestimmungen des § 5 GUV noch das allgemeine Gewährleistungsrecht der Minderung einschlägig sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Vertrag gerade nicht die Vereinbarung eines höheren Qualitätsniveaus. Randnummer 125 5. Das Landgericht hat schließlich zutreffend und von der Beklagten nicht mit Substanz angegriffen festgestellt, dass Sachmängel im Treppenhaus am 30.10.2015 nicht vorhanden waren. Der gerichtliche Sachverständige hat einerseits festgestellt, dass es keine Anhaltspunkte für die - als Sachmangel zu bewertende - Bildung von Kondensatwasser in den Treppenhäusern gibt (vgl. S. 54 sGA, S. 9 Anh). Er hat andererseits festgestellt, dass das Eindringen von Niederschlägen (Schnee, Regen u.ä.) bei extrem schlechten Wetterlagen möglich ist und bei nicht rechtzeitiger Beseitigung zu Schmutzhorizonten im Treppenhaus führen könne. Darin sei jedoch kein Sachmangel zu sehen (S. 54 sGA, S. 86 sGA; S. 12 EGA; S. 9 Anh). Das Landgericht hat auf dieser Grundlage zutreffend festgestellt, dass die beiden Treppenhäuser des Parkhauses vereinbarungsgemäß in offener Bauweise errichtet wurden. Denn
dem zum Vertragsgegenstand erhobenen verhandelten Angebot der Klägerin vom 27.02.2014 waren die Treppenhäuser aus Betonfertigteilen an drei Seiten mit einer „offenfugigen“ Glasfassade an der Frontseite („vorgehängt und punktförmig mit Klemmhalterung fixiert, mit Abständen zwischen den Scheiben ...“) zu errichten (vgl. Anlage 2 Klägerin, dort S. 20 f.). Für einen Minderwert der von der Klägerin errichteten Treppenhäuser gegenüber dem
dem GUV vorausgesetzten Wert bestehen keine Anhaltspunkte. Diese bestehen auch nicht etwa darin, dass der in das Treppenhaus eingedrungene Regen oder Schnee bei einem Temperaturabfall auch vereisen kann. Randnummer 126 IV.
dem Vorausgeführten fehlt es bereits an einem Haftungsgrund i.S. einer Nicht- bzw. Schlechterfüllung.
7 Nr. 3 VOB/B 2012 setzt eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz wegen Schäden an der baulichen Anlage das Vorliegen eines wesentlichen Mangels der Bauleistung heraus. Die von der Beklagten in der Berufungsinstanz aufrechterhaltenen Mangelrügen zum Zeitpunkt des 30.10.2015 sind unbegründet. Damit sind sämtliche Gegenforderungen der Beklagten, die sich auf ihre Aufwendungen zur Beseitigung angeblicher Mängel, insbesondere zur Herstellung des
träglich durch zusätzliche Wandheizkörpern ergänzt wurde, auch ohne bauliche Änderungen an einem in offener Bauweise errichteten Wohngebäude zu einer mangelfreien und funktionstüchtigen Heizsituation geführt hat (vgl. BGH, Urteil v. 11.07.1991, VII ZR 301/90, BauR 1991, 744). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch Dritte jedoch keine punktuellen
besserungen am
ihren Angaben erst Ende August 2019 und damit
dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zutage getretene Mängel zu stützen sucht, welche im Privatgutachten vom 27.01.2020 (Anlage BK 8, ABB Bd. V) aufgeführt sind, ist inzwischen unstreitig, dass die Klägerin auf die Mangelanzeige der Beklagten hin eine Mangelbeseitigung vorgenommen hat. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie insoweit eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist zugesichert habe. Dafür, dass es sich bei diesen Mängeln um Mängel „mit systematischem Charakter“ gehandelt habe und dass potenzielle Erwerbsinteressenten des Parkhauses deswegen erhebliche Abzüge bei einem Kaufpreisangebot vornehmen werden, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 130 3. Aus den vorgenannten Gründen bedarf es keiner Entscheidung, ob sich das öffentliche Interesse an dem vorliegenden Rechtsstreit und damit die Kenntniserlangung potenzieller Erwerbsinteressenten aus der Sache selbst ergeben hat, wie die Beklagte behauptet, oder von der Beklagten - ggf. ihren objektiven Interessen zuwider - eigenverantwortlich erzeugt worden ist, wie die Klägerin dagegen behauptet hat. Randnummer 131 V. Die Beklagte hat gegen die Klägerin schließlich auch keine vertraglichen Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verzögerung der Fertigstellung des Bauvorhabens. Randnummer 132 1.
dem Vorausgeführten sind solche Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin jedenfalls für den Zeitraum
dem 30.10.2015 nicht begründet. Denn
den Feststellungen des Landgerichts, welche der Senat auch seiner Entscheidung im Berufungsrechtszug zugrunde legt, war die Gesamtleistung der Klägerin zum 30.10.2015 abnahmereif fertiggestellt. Die Verweigerung der Abnahme durch die Beklagte und deren Aufforderung zur Neuherstellung des Dachs und der Fassade waren nicht gerechtfertigt. Randnummer 133 2. Für Ansprüche wegen der Verzögerung der Endfertigstellung des Parkhauses ist auch im Übrigen, also für den Zeitraum bis zum 30.10.2015, kein Raum, weil der Senat auf der Grundlage des Sachvorbringens der Prozessparteien keinen konkreten Zeitpunkt feststellen kann, zu dem die Leistungen der Klägerin erstmals abnahmereif hätten fertiggestellt werden sollen. Randnummer 134 a) Allerdings hatten die Vertragsparteien in § 7 Nr. 3 GUV für die schlüsselfertige, funktionsbereite und abnahmereife Fertigstellung des Bauvorhabens den 28.11.2014 als Vertragsfrist verbindlich vereinbart. Entgegen dem Inhalt des Hinweises des Senats vom 01.04.2020 ist diese Vertragsfrist auch nicht gleich zu Beginn des Bauvorhabens obsolet geworden,
dem wegen der Sondierung und Räumung von Kampfmitteln erhebliche Verzögerungen im Bauablauf eingetreten waren. Gleiches gilt für weitere umfangreiche zusätzliche Leistungen, mit denen die Beklagte die Klägerin beauftragte, etwa mit der Ertüchtigung der Einfahrten für den Schwerlastverkehr, einer Ertüchtigung der Entwässerungsanlage oder dem Abbruch und dem Neubau der Gehwege am S. und in der Straße „Z. “. Die Beklagte hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst in den jeweiligen Entscheidungsvorlagen bestätigte, dass die Arbeiten ohne terminliche Auswirkungen bleiben sollten (vgl. Entscheidungsvorlage Nr. 3 „Bodenaustausch und Bodenverbesserung“ vom 25.07.2014, von der Beklagten am 29.07.2014 bestätigt, Anlage 4 Klägerin; Entscheidungsvorlage Nr. 5 vom 26.06.2014 „Herstellung Abstellraum“, Entscheidungsvorlage Nr. 6 vom 27.06.2014 „Dachkonstruktion mit PE-Folie, grünes Dach“). In anderen Fällen hatte die Klägerin jedenfalls Terminauswirkungen nicht unverzüglich geltend gemacht, was
6 GUV zu einem Verlust des Anspruchs auf Fristverlängerung führen konnte (vgl. Entscheidungsvorlage Nr. 7 vom 06.10.2014 „Pflasterarbeiten“). Randnummer 135 b) Die verbindliche Vertragsfrist für die schlüsselfertige, funktionsbereite und abnahmereife Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens wurde jedoch
den übereinstimmenden Vorstellungen beider Vertragsparteien obsolet durch die Anordnung der Beklagten vom 06.10.2014, die Arbeiten an der Fassade des Parkhauses auf unbestimmte Zeit auszusetzen (Baustopp). Randnummer 136 aa) Während es zunächst im Protokoll Nr. 20 der Baubesprechung vom 08.10.2014
der Beschreibung des Baustopps (vgl. Anlage K 1 der Beklagten, ABB Bd. I, dort unter TOP 1.2.1) unter TOP 1.9.1 noch hieß, dass der Bauzeitenplan mit Stand 14.05.2014 weiter verbindlich sei, wurde bereits im
folgenden Protokoll Nr. 21 vom 15.10.2014 unter demselben TOP vermerkt: Randnummer 137 „Der Bauzeitenplan, mit Stand 14.05.2014, ist auf Grund des von dem Bauherren festgelegten Baustopps an der Fassade nicht mehr verbindlich.“ (Anlage 8 Klägerin). Randnummer 138 Es folgte -
einer entsprechenden förmlichen Baubehinderungsanzeige der Klägerin vom 16.10.2014 (vgl. Anlage 7 Klägerin) und einer schriftlichen Mangelanzeige der Beklagten vom 20.10.2014 (vgl. Anlage K 2 der Beklagten, ABB Bd. I) - im Protokoll Nr. 26 vom 19.11.2014 die Festlegung, dass künftig Diskussionen über die Ausführung der Fassadenarbeiten aus den wöchentlichen Baubesprechungen herausgehalten werden sollten (vgl. Anlage K 9 Beklagte, ABB Bd. I, dort unter TOP 1.2.1), sowie die endgültige Einschätzung zu den terminlichen Auswirkungen in TOP 1.9.1: Randnummer 139 „Der Bauzeitenplan, mit Stand 14.05.2014, ist auf Grund des von dem Bauherren festgelegten Baustopps an der Fassade nicht mehr verbindlich. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich auf unbestimmte Zeit. Randnummer 140 bb) Zwar wurde von den Vertragsparteien am 19.11.2014 gleichwohl ein sog. Vorbegehungstermin zur Fertigstellung am 26.11.2014, also kurz vor dem ursprünglichen Fertigstellungstermin vereinbart (TOP 1.9.2), und die Klägerin verpflichtete sich einseitig, „zum Fertigstellungstermin am 05.12.2014 die volle Funktionsfähigkeit des Parkhauses“ herzustellen mit Ausnahme der Fertigstellung der Fassade (TOP 1.9.3). Der Senat legt diese Erklärung der Klägerin
dem objektiven Empfängerhorizont jedoch dahin aus, dass die Klägerin sich verpflichtete, sämtliche nicht vom Baustopp betroffenen Arbeiten weiter auszuführen und bis zum 05.12.2014 - einem bislang nicht als Vertragsfrist vereinbarten Termin - abzuschließen. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte diese Erklärung nicht als ein Angebot für eine in § 7 Nr. 6 GUV vorgesehene Änderungsvereinbarung zu § 7 Nr. 3 GUV verstanden und ausgelegt werden. Denn § 7 Nr. 3 GUV wollte ausdrücklich keine Zwischenfrist regeln, sondern ausschließlich eine Frist zur schlüsselfertigen, funktionsbereiten und abnahmereifen Fertigstellung. Ohne die Fertigstellung der Fassade, der hiervon betroffenen Unfertigkeit des Daches und der Zuwegung zum Parkhaus war eine Funktionsfähigkeit des Parkhauses im Sinne einer schlüsselfertigen Herstellung und eines Beginns seiner bestimmungsgemäßen Nutzung evident nicht erreichbar; so konnte auch die Beklagte die Erklärung der Klägerin nicht auffassen. Randnummer 141 cc) Die einvernehmliche Aufhebung der Vertragsfrist am 28.11.2014 ist
dem Vorausgeführten eindeutig. Lediglich vorsorglich verweist der Senat darauf, dass der Baustopp durch die Beklagte nicht, jedenfalls im Wesentlichen nicht aufgrund von Mängeln in der Leistung der Klägerin erfolgte, sondern aufgrund von Änderungswünschen der Beklagten. Die Beklagte selbst hat in ihrem Protokoll Nr. 20 vom 08.10.2014 unter TOP 1.2.1 (vgl. Anlage K 1 Beklagte, ABB Bd. I) niedergelegt: Randnummer 142 „Die Aussetzung der Fassadenarbeiten auf Wunsch des Bauherren zur Überarbeitung der Fassadenplanung bis zur Freigabe durch den AG (keine Stützen mehr zu sehen, keine Symmetrien der farbigen Bleche)“. Randnummer 143 Es wird ausdrücklich ein Änderungswunsch der Beklagten dokumentiert; beide protokollierten Aspekte betreffen gestalterische Gesichtspunkte. Im ursprünglichen Bauvertrag waren beide Aspekte nicht festgelegt worden; die von der Beklagten gestoppte Ausführung der Fassadenarbeiten folgte der von der Beklagten freigegebenen Ausführungsplanung. Soweit die Beklagte
träglich, insbesondere in ihrer Mängelanzeige vom 20.10.2014, ihren Baustopp darauf zu stützen versuchte, dass die Farbsequenzen und die Geometrie der Paneele vertraglich vereinbart worden seien, ergibt sich das aus den von ihr angeführten Passagen des Angebots der Klägerin gerade nicht und steht in einem nicht erklärten Widerspruch dazu, dass die Klägerin ihre Leistungspflichten durch die Vorlage der Ausführungsplanung zur Freigabe durch die Beklagte konkretisiert hatte. Randnummer 144 c) Auch für die Zeit
dem 19.11.2014 bis zum 30.10.2015 ist von der Beklagten der Abschluss einer Vereinbarung über eine verbindliche Fertigstellungsfrist nicht schlüssig vorgetragen worden. Randnummer 145
tragsleistung außerhalb der ursprünglich vereinbarten Ausführungsfrist. Insoweit füllte sie die vorgesehene Rubrik über Terminauswirkungen konsequenterweise nicht mehr aus. Randnummer 147 cc) Im Gespräch der Vertragsparteien am 12.06.2015 wurden Vereinbarungen über den Umfang der ausstehenden Arbeiten getroffen, u.a. verpflichtete sich die Klägerin zur vollständigen Neuherstellung des 2. Dachs
der Bemusterung und Freigabe eines neuen Realisierungsplanes sowie zu umfangreichen Arbeiten an der Fassade (vgl. Protokoll, Anlage K 6 Beklagte, ABB Bd. I). Die Vereinbarung eines neuen und angemessenen Termins der endgültigen Fertigstellung des Parkhauses erfolgte hingegen nicht. Randnummer 148 d) Soweit die Vertragsparteien anlässlich des förmlichen Abnahmetermins am 18.12.2014 verschiedene Mängel an den Leistungen der Klägerin feststellten (vgl. Anlage K 10 Beklagte, ABB Bd. I), forderte die Beklagte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 14.01.2015 zwar eindeutig zur Mangelbeseitigung auf und setzte hierfür eine
frist bis zum 20.02.2015. Der Klägerin war jedoch die Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten nicht zumutbar, weil die Beklagte sukzessive neue und umfangreichere
besserungen bis hin zur vollständigen Neuherstellung einzelner Teilleistungen verlangte. Wie die Vereinbarung vom 12.06.2015 zeigt, standen bis zu diesem Zeitpunkt die Art und der Umfang der von der Beklagten gegenüber der Klägerin verlangten Leistungen nicht fest.
dem eine Festlegung erfolgt war, wurde keine neue und angemessene Frist bestimmt. Randnummer 149 e) Für die Begründung des Schuldnerverzugs der Klägerin war eine endgültige Aufforderung zur Durchführung konkreter Mangelbeseitigungsarbeiten mit einer Fristsetzung auch nicht entbehrlich, insbesondere nicht
2 Nr. 4 BGB. Mit der Vereinbarung der Prozessparteien über den Umfang der von der Klägerin noch bzw. nochmals auszuführenden Leistungen vom 12.06.2015 wurde ein Kompromiss ohne Aufgabe der entgegengesetzten Rechtsauffassungen geschlossen. Bereits der Zeitraum von der Dokumentation erster Mängel am 18.12.2014 bis zur Einigung über die Fortführung der Arbeiten durch die Klägerin am 12.06.2015 bedeutete eine erhebliche Verzögerung gegenüber der ursprünglichen Nutzungsabsicht des Parkhauses, welcher die Beklagte bereits dadurch Rechnung getragen hatte, dass sie keine Nutzungsverträge über die Stellplätze abschloss. Weitere Verzögerungen waren vorhersehbar, weil neue Ausführungspläne erarbeitet, von der Beklagten geprüft und freigegeben werden sollten, bevor die Arbeiten aufgenommen werden. Es sollten gerade nicht die in den bisherigen Plänen konkretisierten Leistungsanforderungen umgesetzt werden, sondern - zumindest teilweise - neue bzw. weiter konkretisierte Leistungsanforderungen. Dies machte eine Vereinbarung neuer und angemessener Fristen, zumindest aber eine ausdrückliche Benennung einer angemessenen Leistungsfrist durch die Beklagte unumgänglich. Randnummer 150 3. Ergänzend verweist der Senat darauf, dass das Vorbringen der Beklagten zu einzelnen der im Rahmen des Schadensersatzes wegen Verzögerung der Fertigstellung geltend gemachten Schadenspositionen auch aus anderen Gründen nicht schlüssig ist. Randnummer 151
dem Ablauf des Fertigstellungstermins auszugehen ist. Das betrifft auch die Höhe des Anspruchs je Stellplatz und Monat. Denn
den eigenen Angaben der Beklagten hatte sie die Preise für einen Stellplatz pro Monat mit einem Aufschlag für Wagnis und Gewinn von 5 % kalkuliert, das wären bei 66,81 € je Stellplatz 3,34 € und nicht 61,64 €. Randnummer 153 c) Hinsichtlich sämtlicher Rechtsverfolgungskosten infolge der Einschaltung von Privatsachverständigen und Rechtsanwälten fehlt es vollständig an einem Sachvortrag, aus dem ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Klägerin und der Beauftragung des Sachverständigen oder Rechtsanwalts zu erkennen wäre. Die Beklagte hat lediglich 17 Rechnungen und eine Stundenaufstellung vorgelegt und die jeweiligen Rechnungsbeträge vorgetragen. Einzelheiten dazu, wann welcher Sachverständige mit welchem Auftrag in Bezug auf welche Pflichtverletzung tätig geworden sein soll, hat die Beklagte auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Senats vom 01.04.2020 nicht vorgetragen. Der Senat kann auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Erstattungsfähigkeit der als Verzögerungsschäden geltend gemachten Kosten nicht feststellen. Soweit der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrages, wie hier die Beklagte, entweder zur förmlichen Abnahme oder zur Feststellung von Sachmängeln vor der Abnahme einen Privatsachverständigen einschaltet, hat er die hierdurch verursachten Kosten
dem Grundgedanken des § 12 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 VOB/B selbst zu tragen. Das betrifft hier vor allem die Tätigkeit des Sachverständigen K. zur Beurteilung des
vollziehbar. Es ist weder die Höhe des bzw. der Darlehen noch die Vereinbarung zu den Avalkosten vorgetragen worden. Zu den Kosten des von der Beklagten gestellten Bauzauns fehlt jeglicher Sachvortrag. Der geltend gemachte Betrag der Energiekosten ist nicht auf die mitgeteilten Grund- und Arbeitspreise zurückführbar. Eine Differenzierung
Zeiträumen ist nicht vorgetragen. Randnummer 156 VI. Der Feststellungsantrag der Beklagten (Berufungsantrag zu Ziffer 3) ist unbegründet. Fehlt es
dem Vorausgeführten an Gewährleistungsansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin, so besteht auch keine Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines weitergehenden Schadens. Randnummer 157 VII. Die Anschlussberufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Randnummer 158
1 ZPO eine anteilige Auferlegung der Kosten zur Folge; die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, insbesondere hat die Mehrforderung der Klägerin einen sog. Gebührensprung verursacht. C. Randnummer 162 I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 und 101 Abs. 1 ZPO. Danach hat die unterlegene Beklagte die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin allein zu tragen; die Zuvielforderung der Klägerin mit ihrem Antrag zu Ziffer 2 der Anschlussberufung in Höhe von 0,75 € und Verzugszinsen ist äußerst geringfügig und hat keine höheren Kosten ausgelöst. Die Beklagte hat auch die Kosten des Streithelfers der Klägerin zu tragen. Randnummer 163 II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 sowie 543, 544 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Randnummer 164 III. Die Revision
2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Randnummer 165 IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Senat hat für den Berufungsantrag zu Ziffer 1 einen Teilkostenwert von 773.596,04 €, für den Berufungsantrag zu Ziffer 2 einen Teilkostenwert von 173.058,25 € und für den Berufungsantrag zu Ziffer 3 einen Teilkostenwert von 5.000,00 € angesetzt. Der Antrag der Anschlussberufung der Klägerin zu Ziffer 2 hat einen Teilkostenwert, der sich aus 0,75 € Mehrforderung gegenüber der vom Landgericht erkannten Zahlungspflicht der Beklagten und dem Wert der ersparten Aufwendungen im Hinblick auf den angestrebten Wegfall der Zug-um-Zug-Leistung zusammensetzt; den zuletzt genannten Wert schätzt der Senat auf 1.000,00 €. Randnummer 166 Manshausen Weiß-Ehm Wiedemann
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.