gehend BSG, 12. Januar 2021, B 12 R 12/20 B, Beschluss
gehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
1 SGB IV für den Prüfzeitraum vom
folgend) änderten sich. Randnummer 4
der Gesellschaftsverträge liegt das Gesellschaftsinteresse vorrangig in der Erhaltung und Verbesserung des gegründeten Betriebes, der Erzielung eines ausreichenden Arbeitseinkommens für die Gesellschafter und der Sicherung einer ausreichenden Entlohnung der von den Gesellschaftern eingebrachten Produktionsfaktoren (Kapital und Arbeit). Die Arbeitskraft der Gesellschafter ist in dem Umfang zu erbringen, sofern dies zur Erreichung des in § 2 genannten Zieles notwendig ist, § 3 Abs. 1 (Einlagen der Gesellschafter). Herr … und (ab 1. September 2003) auch Herr … waren hauptberuflich in der Gesellschaft tätig, die … Gesellschafter auf Abruf bis zu sechs Monate für die Gesellschaft im Kalenderjahr. Randnummer 5 Die Entlohnung regelte ebenfalls der Gesellschaftsvertrag. So sah § 7 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages vom September 2003 folgende Ergebnisverteilung vor: "Für alle, von den Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebrachten materiellen und immateriellen Produktionsfaktoren ist die üblicherweise marktgerechte Entlohnung zu ermitteln. Die Bewertung der Entlohnungsansprüche der Produktionsfaktoren ist während der Vertragszeit fortzuschreiben. Für die einzelnen zu entlohnenden Faktoren sind die
folgenden Bedingungen vereinbart. Randnummer 6
der Vorwegentlohnung der Faktoren ermittelte Restgewinn wird im Verhältnis 15 % jeweils auf die Gesellschafter 1) und 2) sowie 10% für die Gesellschafter zu 3 und 10 und jeweils 5 % auf die Gesellschafter zu 4 bis 9 und 11 und 12 verteilt." Randnummer 15 Außerdem erhält
2 der Gesellschaftsverträge jeder Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung jeweils eine Stimme, unabhängig von der Kapitalbeteiligung. Die Gesellschafterversammlung beschließt insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Sonderentnahmen, Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Entlastung der Geschäftsführung für das vergangene Wirtschaftsjahr. Insoweit beschließt die Gesellschaft einstimmig (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages).
75% der Gesellschafter: Randnummer 16 die Änderung des Gesellschaftszweckes, Randnummer 17 die Errichtung oder Aufgabe von Zweigniederlassungen, Randnummer 18 der Erwerb anderer Unternehmen oder eine Beteiligung daran, Randnummer 19 der An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken, Randnummer 20 die Aufnahme fremder Gesellschafter, Randnummer 21 die Bestellung von Sicherheiten gleich welcher Art, sofern sie im Einzelfall einen Wert von 5.000,00 € übersteigen, Randnummer 22 Investitionen im Einzelfall von mehr als 5.000,00 €, Abschluss, Aufhebung und Änderung von Miet- und Pacht-einschließlich Leasing-Verträge mit einer Jahresbelastung von mehr als 5.000,00 € sowie Pensionszusagen, Randnummer 23 Eingehen von Bankverbindlichkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten, soweit diese 5.000,00 € übersteigen und Randnummer 24 Eingehen von Wechselverbindlichkeiten und Bürgschaften zu Lasten der Gesellschaft. Randnummer 25 Zur Absicherung von Haftungsausfällen schloss die Klägerin bei der Öffentlichen Versicherung Sachsen-Anhalt eine Betriebshaftpflichtversicherung und bei der Feuersozietät Berlin-Brandenburg eine Unfallversicherung ab. Randnummer 26 Im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom
… stellte die GbR den … Gesellschaftern einen Pkw zur gemeinschaftlichen Nutzung vollgetankt auf Firmenkosten zur Verfügung. Ab dem Jahr 2006 stellte ihnen die GbR für Heimfahrten monatlich 20 Euro in Rechnung. Die Arbeitsmittel stellte die GbR und die … Gesellschafter trugen Arbeitskleidung mit Firmenlogo. Randnummer 29
Anhörung der Klägerin vom
forderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 236.467,35 € ergeben. Die in den beigefügten Anlagen aufgeführten Personen würden in der ausgeübten Beschäftigung der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege und der Rentenversicherung und
dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen und es seien Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge seien die monatlich gezahlten Arbeitsvorwege aus den Konten der Gesellschafter einschließlich des Sachbezuges für die Unterbringung in der Sammelunterkunft zugrunde gelegt worden. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährten Beitragsansprüche in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Verjährung sei für die Dauer der Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Die Hemmung beginne mit dem Tage des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber und ende mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides. Randnummer 30 Die Art der von den diversen Gesellschafter … Nationalität ausgeübten niederen Tätigkeiten und ihre Weisungsgebundenheit an Entscheidungen der Geschäftsführung (hinsichtlich Art, Ort und Zeitpunkt der Tätigkeiten) und nur unzugänglich der deutschen Sprachen mächtig, bedinge in überwiegendem Maß ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Folgende Feststellungen würden für eine nicht selbständige Beschäftigung der … Gesellschafter sprechen: Randnummer 31 Seit dem
weisen, dass trotz Gesellschafterstellung in der GbR ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin vorliege. Die Mitarbeit eines GbR-Gesellschafters im Geschäftsbetrieb vollziehe sich nur dann nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn er persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft hafte. Bei der Beurteilung dieser Haftungsprinzipien komme es ausschließlich auf das Außenverhältnis an. Maßgebend sei, ob der Gesellschafter für Außenstehende erkennbar als Gesellschafter und Unternehmer in Erscheinung trete. Dies sei bei den … Gesellschaftern nicht der Fall. Hierfür spreche, dass
dem Gesellschafterbeschluss vom
außen vertreten. Somit würden insbesondere die nicht zu Geschäftsführern berufenen … Gesellschafter nicht für Außenstehende erkennbar als Gesellschafter und Unternehmer in Erscheinung treten. Randnummer 42 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom
folgende identische Gesellschaftsverträge mit geänderter Gesellschafterbesetzung seien von sämtlichen Gesellschaftern vereinbarungsgemäß umgesetzt worden. Hierbei bedurften Beschlüsse der schriftlichen Zustimmung von mindestens 75 % der Gesellschafter. Alle Gesellschafterbeschlüsse seien jeweils in Erfüllung dieser Zustimmung getroffen worden. Für die Aufnahme von neuen Gesellschaftern bzw. den Ausschluss von Gesellschaftern seien ebenfalls jeweils Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden. Des Weiteren beschlossen beispielsweise die Gesellschafter einstimmig den Kauf eines Mobilbaggers Liebherr AHK 121.800 sowie einen Manitou MRT 1850. Es seien außerdem Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses, den Gewinn mit Gewinnverteilung und Sonderentnahmen unter Entlastung der Geschäftsführer gefasst worden. Alle Gesellschafter hätten ihren Gewinnvorweg erhalten. Dieser werde als Entnahme im Wege der Gewinn- und Verlustverteilung verrechnet. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben werde die Klägerin steuerlich einheitlich veranlagt. Gemäß den im Gesellschaftsvertrag geregelten Anteil am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft werde die Besteuerung jedes Gesellschafters gesondert festgestellt. Jeder Gesellschafter verfüge ausnahmslos über eine eigene Steuernummer, über die der jeweilige Gesellschafter seinen Gewinn bzw. Verlust aus seinem Gesellschaftsanteil an der GbR steuerlich veranlage.
dem Gesellschaftsvertrag sei jeder Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft in Rechtsgeschäften in Alleinvertretung
außen zu vertreten. Mit Vereinbarung vom
gehen zu können. Sie könnten eigenständig über die Einteilung ihrer Tätigkeitszeit von bis zu sechs Monaten für die Gesellschaft entscheiden und müssten hierbei lediglich auf die Belange der Gesellschaft Rücksicht nehmen, insbesondere dürfe keine Gefährdung der Bauzeitenpläne drohen. Jeder Gesellschafter sei für seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich und verrichte die zugehörigen Tätigkeiten selbstständig. Hierfür würden die … Gesellschafter auch Verträge schließen, z.B. für Leihgeräte bzw. Arbeitsmaterial. Des Weiteren würden sie die für ihre Tätigkeit benötigten Materiallieferungen annehmen bzw. die Lieferscheine gegenzeichnen. Im Falle einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit habe der jeweilige Gesellschafter eine Ersatzkraft zu stellen. Jeder Gesellschafter könne den anderen Mitgliedern der Gesellschaft, aber auch insbesondere den beschäftigten Handwerkern, Weisungen erteilen. Diese Verfahrensweise sei in der täglichen Zusammenarbeit unproblematisch umgesetzt worden. Es habe keine Probleme mit den Weisungen der … Gesellschafter an Arbeitnehmer gegeben. Neben der Tätigkeit für die …-Gruppe sei die Klägerin zudem überwiegend mit steigender Auftragszahl für außenstehende dritte Firmen tätig. Die Klägerin trete werbend am Markt auf und beteilige sich an öffentlichen Ausschreibungen durch Abgabe eines eigenen Angebots.
Kenntnis von einer Ausschreibung würden die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung zusammenkommen, um gemeinsam zu entscheiden, ob die Gesellschaft zeitlich und finanziell Kapazitäten für das Projekt habe. Abstimmungen über den Bauablauf würden stets untereinander von allen Gesellschaftern abgesprochen. Es sei definitiv nicht so, dass es ausschließlich Weisungen nur der … Gesellschafter gegenüber den … Gesellschaftern gegeben habe. Jeder Gesellschafter sei befugt, für seinen Verantwortungsbereich die Entscheidungen zu treffen. Dem stünden auch nicht die Aussagen von Herrn …. und Herr … bei der Vernehmung im Ordnungswidrigkeitenverfahren am 17. Oktober 2007 entgegen. Aufgrund von Verständnisschwierigkeiten trotz Übersetzung eines, der … Sprache nur unzureichend mächtigen, Dolmetschers vom Büro … hätten die beiden Gesellschafter die Fragen des Vernehmungsbeamten nicht richtig verstanden. Die Aussagen seien daher nicht richtig protokolliert worden. Darüber hinaus seien sie nicht unter rechtsstaatlicher Hinsicht ordentlich zu Stande gekommen, da der Zoll die Privaträume ohne Durchsuchungsbeschluss durchsucht und Stundenzettel mitgenommen hätte sowie beide vor der Vernehmung nicht über ihre Aussagefreiheit belehrt habe. Es sei ihnen auch gesagt worden, es bedürfe keines Rechtsanwalts.
der Übersetzung des Protokolls in die … Sprache sei festgestellt worden, dass die Angaben dort nicht den Tatsachen entsprächen und viele Aussagen falsch übersetzt waren bzw. Dolmetscher und Zollbeamter hätten diskutierten, was gemeint sein könne. Es bestünde insoweit auch ein Beweisverwertungsverbot mit der Folge, dass die Aussagen nicht zur Grundlage des Bescheides gemacht werden könnten. Somit sei der Sachverhalt durch die Beklagte nicht ausreichend ermittelt worden. Denn sie dürfe ihre Einschätzung nicht nur auf die Aussagen von zwei Gesellschaftern in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren stützen. Dieses Verfahren sei außerdem eingestellt worden. Im Übrigen habe das Hauptzollamt … den Gesellschafter Herrn … bereits am
außen auftreten. Jeder Gesellschafter der GbR trage das Unternehmerrisiko und dies gelte unabhängig von der Nationalität, denn jeder hafte persönlich mit seinem ganzen Gesellschafter- und Privatvermögen für die Geschäftstätigkeit. Die GbR sei eine Arbeits- und Haftungsgemeinschaft aller Gesellschafter. Demzufolge sei der Gewinn der Gegenwert der Kapitaleinlage und für die Arbeitsleistungen, aber auch eine Gegenleistung für die Übernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung. Dies verdeutliche auch regelmäßig die Gewinn- und Verlustverteilung im Rahmen des Jahresabschlusses. Wichtige Beschlüsse bedurften der schriftlichen Zustimmung von mindestens 75% der Gesellschafter und jeder Gesellschafter habe eine Stimme. Die Stimmen der … Gesellschafter würden nicht ausreichen, um gegen die … Gesellschafter einen Beschluss herbeizuführen. Im Gegenteil könnten die … Gesellschafter aufgrund ihrer Mehrheit von 75% allein die Beschlüsse fassen bzw. Beschlussvorlagen der … Gesellschafter ins Leere gehen und hätten damit auch die Möglichkeit zur Mitbestimmung. Die … Gesellschafter würden auch keinerlei Weisungen unterliegen. Abstimmungen über den Bauablauf erfolgten gemeinschaftlich und jeder Gesellschafter sei befugt, für seinen Verantwortungsbereich die Entscheidungen zu treffen. Auch stelle die steuerrechtliche Behandlung einen wichtigen Anhaltspunkt für die Beurteilung einer Tätigkeit dar. Dies werde von der Beklagten völlig außer Acht gelassen. Die Klägerin werde als eigenständiges Rechtssubjekt dem Steuerrecht unterworfen. Sämtliche Gesellschafter hätten eine eigene Steuernummer und seien uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig auf der Grundlage des jeweils festgestellten Gewinnanteils. Auch sei die Höhe der Beiträge nicht gerechtfertigt. Diesem legte die Beklagte einen Barlohn in unterschiedlicher Höhe zugrunde, der nicht
vollziehbar sei. Allein der Gewinn könne der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt werden, nicht der Vorweggewinn als Barlohn und dem Barlohn könne auch nicht ein Sachbezug für die Sammelunterkunft aufgeschlagen werden, da er bereits als Abzugsposten im Gewinn seinen Niederschlag finde. Im Übrigen werde aufgrund der überlangen Verfahrensdauer zwischen Betriebsprüfungsbeginn und dessen Abschluss mit Bescheid vom 8. Juni 2006 vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Der Bescheid verletze auch die Niederlassungsfreiheit, geregelt in Art. 43 ff des EG-Vertrages und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Es liege in der Einstufung aller … Gesellschafter als abhängig Beschäftigte eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, obgleich sämtliche Mitgesellschafter die gleichen Entscheidungsbefugnisse innerhalb der Gesellschaft hätten. Scheinbar könnten
dem Bescheid … Gesellschafter aufgrund niederer Tätigkeiten und unzureichender Sprachkenntnisse in Deutsch nur Arbeitnehmer sein, ihre selbständige Tätigkeit werde als Umgehungstatbestand und als Scheinselbständigkeit dargestellt und den … Gesellschaftern als nicht gleichgestellt. Alle Gesellschafter der Klägerin seien unabhängig von ihrer Nationalität aufgrund gleicher Mitbestimmungsrechte und gleicher Haftung mit dem ganzen (Privat)-Vermögen als selbständig Tätige einzustufen. Aufgrund der Verteilung der Stimmrechte erscheine es als absurd, die … Gesellschafter als abhängige Arbeitnehmer anzusehen, als sie doch mehr als 75% der Stimmen in sich vereinten, andererseits die … Gesellschafter allein als Arbeitgeber der … Gesellschafter anzusehen, wobei ihnen die Gestaltung in den Kernbereichen der Gesellschaft ohne die Zustimmung der … Gesellschafter nicht möglich sei. Infolge der Stimmgewichte der … Gesellschafter müssten doch wohl eher diese als Unternehmer anzusehen sein, die die Geschicke der GbR entschieden mitbestimmten. Es sei nicht
vollziehbar, nur die … Gesellschafter in die gesamtschuldnerische Haftung zu nehmen, obwohl sie aufgrund der Vertragsstatuten und den Stimmgewichten mit je einer Stimme zugunsten der … Gesellschafter nicht in der Lage dazu sind, in den Kernbereichen der Gesellschaft alleinige Entscheidungen zu treffen. Es handele sich mitnichten um eine - wie von der Beklagten behauptete - Innengesellschaft, sondern um eine gelebte Außengesellschaft. Randnummer 47 Außerdem hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 16. Juli 2015 mitgeteilt, dass sie in dieser Beteiligungsform als GbR derzeit nicht mehr existiere. Es sei mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2012 die … GmbH gegründet worden, deren Gründungsgesellschafter die im Jahr 2012 an der … Stalleinrichtungen GbR beteiligten Gesellschafter waren. Hinsichtlich der weiteren Frage
der Existenz der GbR sei mitzuteilen, dass die Gesellschaft mit Gründung der namensgleichen "… GmbH" ihren operativen Geschäftsbetrieb auf diese Gesellschaft im Wesentlichen übertragen habe und zwischenzeitlich inaktiv sei. Sämtliche Gesellschafter, gegen die eine Sozialversicherungspflicht in dem hier streitgegenständlichen Verfahren festgestellt wurde, seien nicht mehr Gesellschafter der … GbR. Die Gesellschaft verfüge über kein eigenes Vermögen mehr und sei dem Grunde
aufzulösen. Randnummer 48 Die Klägerin beantragt, Randnummer 49 den Bescheid der Beklagten vom
außen nur unter dem Namen eines Gesellschafters, dem des … aufgetreten, der mit den Gebrüdern … die Mehrheit der Gesellschaftsanteile aller Gesellschafter hielt. Das auch die … Gesellschafter
außen für die Klägerin auftraten, sei aus Sicht der Beklagten bereits praktisch nicht umsetzbar, da die … Mindergesellschafter zum Teil nicht über deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Die nur im Innenverhältnis bestehenden gesellschaftsrechtlichen Beziehungen würden einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft nicht entgegenstehen. Randnummer 53 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 54 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 55 Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides der Beklagten vom 8. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2010 ist § 28p SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen: Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung – hier die Beklagte – erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Randnummer 56 Die Beklagte hat die streitgegenständliche
forderung zu Recht gegenüber der GbR als Arbeitgeberin gemäß § 28 p SGB IV der … Staatsbürger, die Gesellschafter der GbR waren bzw. sind, festgestellt. Das setzt zwingend eine Arbeitgeberstellung der GbR voraus, weil der Beklagten keine Rechtsgrundlage zur Seite steht, einen der … Mitgesellschafter (etwa Herrn …) als verantwortlich handelnde Person für Beitragsschulden haftbar zu machen. Einen derartigen Anspruch könnte gegebenenfalls nur die Einzugsstelle im Wege des Haftungsbescheides geltend machen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
diesen Grundsätzen mehrere Rechtssubjekte als Arbeitgeber eines Beschäftigten in Betracht kommen, enthalt das Sozialversicherungsrecht z.T. – vorliegend allerdings nicht einschlägige - Sonderregelungen, etwa für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Randnummer 58 Die GbR besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (BGH, Urteil vom
außen im Rechtsverkehr handelnde GbR Trägerin von Rechten und Pflichten, Adressatin von Bescheiden und Klägerin im gerichtlichen Verfahren sein kann (vgl. BSG, Urteil vom
ihrem Gesellschaftszweck
außen gerichteten Klägerin die Gesellschaft sich nicht konkludent aufgelöst hat. Insofern unterscheidet sich dieser Rechtsstreit von dem der Entscheidung des Amtsgerichts Pfaffenhofen zugrunde liegenden Sachverhalt. Randnummer 61 Der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich nicht definiert. Er ergibt sich im Umkehrschluss aus dem Begriff der Beschäftigung, an den die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung – neben weiteren Tatbeständen - anknüpft. Arbeitgeber im Sinne von § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist regelmäßig derjenige, zu dem Beschäftigte in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen.
1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen (in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung) sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Arbeitgeber im Sinne der §§ 28e Abs. 1 Satz 1, 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ist mithin derjenige, dem der Anspruch auf die von dem Beschäftigten
Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, der Weisungen an unselbständig Beschäftigte erteilt und in dessen Arbeitsorganisation und Verantwortungsbereich diese tätig werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 2011- B 12 KR 10/09 R, juris). Randnummer 62
der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 13/14 R, juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen
dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; z.B. BSG, Urteil vom 11. November 2015, a.a.O.). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Randnr. 14; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, Randnr. 16 m.w.N). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit
deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle
Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und
vollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 15 Leitsatz und Randnr. 25 ff; BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R, juris). Randnummer 63
Überzeugung der Kammer haben die … Gesellschafter, hier insbesondere Herr …, unter Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion ins Leben gerufen, mit dem (ausreichend) bedingten Vorsatz, … Arbeitskräfte zu beschäftigen und sie als billigere Arbeitskräfte einsetzen zu können. Randnummer 64 Hintergrund der Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft) war, dass
der Erweiterung der Europäischen Union durch den Beitrittsvertrag vom
der Rechtsprechung des EuGH anhand objektiver Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses bestünde darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen
dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Strafsachen für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, nicht eine zur Verschleierung gewählte Rechtsform, sondern allein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 – 1 StR 399/11). Dementsprechend können die Vertragsparteien die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen. Randnummer 67 Die Kammer ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen sowie dem Ergebnis der Befragung der Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine abhängigen Beschäftigung der … Staatsbürger vorlag. Die … Bürger waren gekommen, um z.B. in …, …, … und …
Weisungen (des Herrn …) Ställe (für Schweine) zu errichten bzw. auszubauen oder instand zu setzen. Es wurde ihnen als Entlohnung monatlich 1.000 € gezahlt sowie freie Unterkunft vor Ort gewährt (in der Regel direkt auf der Baustelle). Ihre Einsatzzeiten beliefen sich auf 8 bis 9 Stunden an 5 bis 6 Tagen in der Woche, wobei sie in der Regel knapp 3 Kalenderwochen am Stück im Einsatz waren (mit Sonntagsfrei). Ihre Anwesenheitszeiten wurden erfasst. Die Arbeiten wurden im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für Firmen der …Brüder verrichtet bzw. Aufträge abgearbeitet, die sie von einer anderen Firma der Brüder … bekamen. In die Bauplanung bzw. Bauzeitenplanung waren die … Bürger nicht eingebunden. Ihre Arbeitsfortschritte wurden überwacht. Randnummer 68 Auch die als Gesellschaftsverträge bezeichneten Vereinbarungen lassen erkennen, dass die … Gesellschafter in den Geschäftsbetrieb der Klägerin eingegliedert waren. Es heißt dort, dass das Gesellschaftsinteresse in der Erzielung eines ausreichenden Arbeitseinkommens für die Gesellschafter und der Sicherung einer ausreichenden Entlohnung der von den Gesellschaftern eingebrachten Produktionsfaktoren (Kapital und Arbeitskraft) liegt. Die … Gesellschafter hatten ihre Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen und waren hauptberuflich in der Gesellschaft tätig. Allen standen 25 Kalendertage Jahresurlaub zu, dessen Zeitpunkt abzustimmen war. Die Urlaubstage waren bei nicht ganzjährig tätigen Gesellschaftern (also den … Gesellschaftern) zu kürzen. Somit war gewollt, dass die … Gesellschafter ihre volle Erwerbstätigkeit im betroffenen Kalenderzeitraum ausschließlich für die Klägerin erbrachten. Weder konnten sie ihre Tätigkeit frei gestalten noch über ihre Arbeitskraft frei verfügen. Es war ihnen nicht gestattet und auch zeitlich (während ihrer Einsätze in Deutschland) nicht möglich, außerhalb der betrieblichen Organisation der Klägerin tätig zu sein. Randnummer 69 Im Übrigen ergab die Befragung der anwesenden … Beigeladenen, dass keiner eine eigene zusätzliche selbständige Tätigkeit (in …) ausübte bzw. eine eigene (kleine) Landwirtschaft hatte, der er dann in der freien Zeit, im Urlaub oder in den Wintermonaten
ging. Randnummer 70 Eine Eintragung der GbR ins Handelsregister erfolgte nicht und sie hatte auch keine eigenen Geschäfts- oder Büroräume. Die GbR war zunächst unter der Wohnanschrift des Herr … gemeldet. Die Betriebsstätte ist seit
den Fremdfirmen überhaupt nichts beitragen, wie im Übrigen bei allen
fragen. Sein Blick ging vor jeder Beantwortung immer wieder zu Herrn …, der dann die Antwort gab. Herr … (als weiterer Geschäftsführer zu einem späteren Zeitpunkt) benannte noch weitere Namen von Personen, für die die GbR tätig geworden sein soll, ohne dies zeitlich oder vertraglich näher einordnen zu können. Randnummer 78 Herr … und Herr … organisierten die technischen Umsetzung des Bauvorhabens und den Bauzeitenplan sowie die Bestellungen des benötigten Materials. Insoweit beantwortete dies Herr … in seiner Befragung spontan, authentisch und lebhaft. Seine Einlassung wirkte zunächst in der Befragung durch den Prozessbevollmächtigten unter Vorhalt der Aussage vor den Zollbeamten und der eidesstattlichen Versicherung abwägend und ausweichend und unter Berufung auf Erinnerungslücken. Als er dann jedoch auf die gerichtlichen
fragen zum konkreten Ablauf der Bauvorhaben spontan auf die … Freunde verwies, rückte er von seiner Aussage auch nicht
verbalen Einwänden des Herr … ab. Dies war im Übrigen die einzige spontane (die Kammer empfand es als aufbrausend) Reaktion des Herrn …, der ansonsten bei allen Fragen immer den Blick des Herrn … suchte und ihn auch zunächst die Antwort geben ließ. Randnummer 79 Den … Gesellschaftern kam nur dem Scheine
eine Gesellschafterstellung zu und sie haben faktisch als Beschäftigte gearbeitet. Die gesellschaftsrechtliche Konstellation der GbR wurde geschaffen, um die einzelnen … Gesellschafter
außen bzw. auf dem Papier als formelle Gesellschafter erscheinen und so ihre tatsächliche Beschäftigung als Bauarbeiter der … Gesellschafter in den Hintergrund treten zu lassen. Randnummer 80 Die vertragliche Vereinbarung einer GbR ist in Bezug auf die Beschäftigungsverhältnisse der beigeladenen … Staatsbürger im Sinne des § 32 SGB I nichtig, da damit die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse der … Staatsangehörigen umgangen werden sollten (siehe zu einem vergleichbaren Fall Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Juli 2003 – L 4 KR 3/01 – Gründung einer BGB-Gesellschaft zum Schein durch drei … Staatsangehörige). Randnummer 81 Insoweit nahm die GbR zumindest billigend in Kauf, dass sie Arbeitgeber der … Gesellschafter war und auch der Verpflichtung nicht
kam, die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstellen abzuführen. Dabei fungierte zunächst Herr …, später wohl Herr …, im Einvernehmen mit …, als Arbeitgeber der wechselnden, an der GbR beteiligten … Gesellschafter. Randnummer 82 Die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Beklagte ist unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Sachbezugsverordnung jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin unzutreffend. Die Beklagte durfte auch für die Unterbringung der Arbeitnehmer den Wertes einer Unterkunft zugrunde legen, obwohl die Arbeitnehmer (im Bauwagen bzw. den Stallungen) wohl unter Bedingungen untergebracht waren, die mit einer üblichen Gemeinschaftsunterkunft nicht zu vergleichen sind. Randnummer 83 Die Forderung ist auch nicht verjährt. Es kann dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen der dreißigjährigen Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorliegen.
1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Beiträge, die
dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Die Beiträge für Januar 2004 wären damit am 31. Dezember 2008 verjährt. Allerdings wurde die Verjährung der Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2004 vor ihrem grundsätzlichen Ablauf wirksam gehemmt.
2 Satz 2 SGB IV ist die Verjährung nämlich für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Dies gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar
ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat (Satz 3). Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens
Ablauf von sechs Kalendermonaten
Abschluss der Prüfung (Satz 4). Randnummer 84 Die Prüfung der Klägerin begann
dem erlassenen Bescheid am 25. Oktober 2006.
2 Satz 4 SGB IV endet die Hemmung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides (vom 8. Juni 2009), spätestens aber sechs Kalendermonate
Abschluss der Prüfung. Den Abschluss der Prüfung markiert zwar grundsätzlich das sog. Schlussgespräch, das die Funktion einer Anhörung i.S.d. § 24 SGB X hat. Erfolgt eine Anhörung allerdings - wie vorliegend - auf schriftlichem Wege, endet die Hemmung mit der Beendigung des Anhörungsverfahrens (vgl. Segebrecht in: jurisPK-SGB IV,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.