Antragsberechtigung für die Gewährung der Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember 2020 (Dezemberhilfe) im Falle des Bestehens abweichende
Art. 3des Gesetzes vom 24. März 2020, sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, Rd
Erl. des MF vom
- Februar 2001, MBl. LSA S. 241), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom
- Dezember 2017 (MBl. LSA 2018 S. 211), sowie der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen Abschnitt D. „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe Dezember 2020 in Höhe von 2.245,37 Euro zu gewähren. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie führt ergänzend zur mangelnden Antragsberechtigung aus, dass diese sich insbesondere aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellen Frequently Asked Questions (im Weiteren: FAQs) ergäbe. Aus den FAQs werde unter Ziffer 1.1 ersichtlich, dass eine Betroffenheit nur anzunehmen sei, wenn Unternehmen aufgrund der auf der Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom
- Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnung der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November haben einstellen müssen und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom
- November 2020 und
- Dezember 2020 auch im Dezember von diesen Schließungen betroffen gewesen seien. Ausweislich Ziffer 1.2 der FAQs seien Unternehmen von der Dezemberhilfe ausgeschlossen, die erst auf Grundlage späterer Beschlüsse, wie dem Bund-Länder-Beschluss vom
- Dezember 2020, von Schließungen betroffen gewesen seien. Insoweit liege eine Betroffenheit der Klägerin und damit eine Antragsberechtigung nicht vor, da zwar eine Schließung von Kosmetikstudios durch den Beschluss vom
- Oktober 2020 auf Bundesebene vorgesehen gewesen sei, das Land Sachsen-Anhalt jedoch eine hiervon abweichende Regelung getroffen habe, aufgrund welcher die Klägerin bis
- Dezember 2020 ihren Betrieb habe fortführen dürfen, wovon sie auch Gebrauch gemacht habe. Eine Schließung des Betriebes sei also nicht auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom
- Oktober 2020,
- November 2020 und
- Dezember 2020 erfolgt. Randnummer 14 Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom
- November 2021, die Beklagte mit Schriftsatz vom
- November 2021 mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 15 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 17 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über einen Betrag in Höhe von 1.857,08 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Randnummer 18 Im Übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Randnummer 19 Die Ablehnung der beantragten Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember 2020 (im Weiteren: Dezemberhilfe) durch Bescheid der Beklagten vom
- Februar 2021 erfolgte rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Ablehnungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der beantragten Dezemberhilfe 2020 zu. Randnummer 20
- Rechtsgrundlage für die Gewährung von Billigkeitsleistungen in Form der Corona-Dezemberhilfe sind § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (im Weiteren: LHO LSA) vom
- April1991,
Artikel 3des Gesetzes vom 24.
März 2020 (GVBI. LSA S. 108), in der jeweils geltenden Fassung sowie die sich aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Randnummer 21
- Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
- Februar 2021 bestehen nicht. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung der C. vom
- Dezember 2012 (GVBl. LSA 2012, 235),
Verordnung vom
- Oktober 2016 (GVBl. LSA S. 346) in Verbindung mit den hierzu vereinbarten Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt ist die C. nach Übertragung der hoheitlichen Aufgaben der Gewährung der außergerichtlichen Wirtschaftshilfen für Dezember örtlich und sachlich für den Erlass des Bescheides zuständig gewesen. Besondere Verfahrens- und Formvoraussetzungen sind nicht vorgesehen. Randnummer 22
- Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom
- Februar 2021 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Randnummer 23 Ausweislich Buchstabe D. I. Ziffer 1.
(1)der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Weiteren: Vollzugshinweise) ist die Dezemberhilfe in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. § 53 LHO LSA als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom
- Oktober 2020, vom
- November 2020 und vom
- Dezember 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Es besteht kein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Buchstabe D. I. Ziffer 1.
(2)der Vollzugshinweise), soweit die Gewährungsvoraussetzungen vom Antragsteller grundsätzlich erfüllt sind. Randnummer 24 Gemäß Buchstabe D. Abschnitt I. Ziffer 3. Abs. 1 lit.
- c)
- i)der Vollzugshinweise sind Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen im Sinne von Buchstabe D. Abschnitt I. Ziffer 2. Absatz 3 der Vollzugshinweise sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb, unabhängig von dem Wirtschaftsbereich in dem sie tätig sind, antragsberechtigt, wenn ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom corona-bedingten Lockdown aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnung der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Die Klägerin ist als Solo-Selbstständige im Sinne von Buchstabe D. I. Ziffer 2.
(4)der Vollzugshinweise tätig. Randnummer 25 Ziffer 8) des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 sah aufgrund der unabdingbaren körperlichen Nähe ausdrücklich die Schließung von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe vor. Diese Schließungsanordnung wurde durch Bund-Länder-Beschlüsse vom
- November 2020 und
- Dezember 2020 verlängert. Mit der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom
- Oktober 2020 (im Weiteren:
- SARS-CoV-2-EindV) setzte Sachsen-Anhalt die Maßnahmen nach den Vorgaben des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom
- Oktober 2020 um. Randnummer 26 Hierbei war das Land gemäß § 32 Satz 1 und § 54 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
Artikel 1des Gesetzes vom November 2020 (BGBl.
I S. 2397), berechtigt, vom Bund-Länder-Beschluss vom 28. Oktober 2020 abweichende Regelungen zu treffen, wovon das Land Sachsen-Anhalt Gebrauch machte. Die 8. SARS-CoV-2-EindV beinhaltete eine Konkretisierung der von der Schließung betroffenen Branchen, aber auch Regelungen für Unternehmen, die unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln weiterhin geöffnet bleiben durften. Gemäß § 7 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der 8. SARS-CoV-2-EindV vom 30. Oktober 2020 des Landes Sachsen-Anhalt war die Öffnung von Dienstleistungsbetrieben der Körperpflege wie Frisöre, Barbiere, Massage- und Fußpflegepraxen, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Solarien, Sonnenstudios sowie Piercing- und Tattoostudios und ähnliche Unternehmen in Sachsen-Anhalt ausdrücklich gestattet, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 der Verordnung sichergestellt ist und die Kunden eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung tragen oder andere geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Randnummer 27 Insoweit war es der Klägerin auf Landesebene gestattet, bis einschließlich 15. Dezember 2020 ihren Betrieb fortzusetzen, was sie auch tat. Erst aufgrund der 9. SARS-CoV-2-EindV vom 15. Dezember 2020, die unter § 7 Abs. 1 eine umfassende Schließung von Ladengeschäfte jeglicher Art vorsah, war die Klägerin gezwungen, ihren Geschäftsbetrieb ab dem 16. Dezember 2020 für die folgenden 16 Kalendertage im Monat Dezember einzustellen. Randnummer 28 Umstritten ist vorliegend, ob die Tatsache, dass die Schließung erst auf Grundlage des Bund-Länder-Beschluss vom 13. Dezember 2020, zu deren Umsetzung die 9. SARS-CoV-2-EindV des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 ergangen ist, eine Antragsberechtigung der Klägerin gemäß Buchstabe D. Abschnitt I. Ziffer 3. Abs. 1 lit.
- c)
- i)der Vollzugshinweise ausschließt. Randnummer 29 Diesbezüglich heißt es in Ziffer 1.1 der FAQs: Randnummer 30 „1.1. Wer ist antragsberechtigt? Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist: […] Randnummer 31 Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Randnummer 32 Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (z.B. der Bund-LänderBeschluss vom 13. Dezember 2020). […])“ Randnummer 33 Unter Ziffer 1.2 der FAQs heißt es zudem wie folgt: Randnummer 34 „ 1.2 Wer gilt als direkt betroffen? Als direkt Betroffene für die Novemberhilfe gelten Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören u.a. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Gastronomiebetriebe (mit Ausnahme von Außerhausverkauf und Kantinen), Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Museen, Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten, Bordelle, der Freizeit- und Amateursportbetrieb, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Behandlungen). Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden. Randnummer 35 Für die Dezemberhilfe gelten ebenfalls solche Unternehmen und Soloselbständige als direkt betroffen, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten. Durch die Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 verlängert sich diese direkte Betroffenheit maximal bis zum 31. Dezember 2020. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden. Unternehmen und Soloselbständige, die den Geschäftsbetrieb erst auf Grundlage späterer Beschlüsse (z.B. der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020) einstellen mussten, gelten nicht als direkt Betroffene im Sinne der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe.“ Randnummer 36 Unter Zugrundelegung der genannten FAQs wäre eine direkte Betroffenheit der Klägerin abzulehnen, da eine Schließung ihres Betriebes faktisch erst durch den Beschluss vom 13. Dezember 2020, der auf Landesebene durch die 9. SARS-CoV-2-EindV des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 umgesetzt worden ist, erfolgte. Aus der Formulierung in Ziffer 1.1 Abs. 2 der FAQs wird deutlich, dass auf eine faktische Schließung abzustellen sein soll und die rein formelle Nennung der Branche der Klägerin im Beschluss vom 28. Oktober 2020 als von der Schließung betroffene Branche keine Relevanz entfaltet, wenn diese aufgrund abweichender Ländervorschriften zur Öffnung berechtigt war. Randnummer 37 Wie die Klägerin zwar zurecht anführt, kommt den FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie keine Bindungswirkung zu. Die FAQs sind allenfalls als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativem Aussagewert zu verstehen (vgl. VG Bayreuth, Beschl. v. 4. März 2021 – B 7 S 21.234 –, juris Rn. 31 ff.; .VG Augsburg, Beschl. v. 28. Januar 2021 – Au 9 E 21.129 – juris LS 4 und Rn. 37; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 18. März 2021 – L 6 KR 93/17 –, juris LS 2, Rn. 30 ff.). Jedoch kommt es hierauf vorliegend nicht an, da die FAQs den Vollzugshinweisen nicht entgegenstehen, sondern sie diese lediglich im Anwendungsbereich in einer nach dem Wortlaut der Vollzugshinweise vertretbaren Weise konkretisieren. Diese Konkretisierung deckt sich nach entsprechender Auslegung mit den in den Vollzugshinweisen aufgestellten Regelungen, sodass durch die FAQs keine eigenständigen Regelungen getroffen werden, die ihr Fundament nicht in den entsprechenden Vollzugshinweisen finden. Randnummer 38 So sieht Buchstabe D. Abschnitt I. Ziffer 1.
(1)der Vollzugshinweise dem Wortlaut nach vor „die Dezemberhilfe in Form einer Billigkeitsleistung […] als freiwillige Zahlung zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbstständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aufgrund der corona-bedingten Betriebsschließungen […] im Dezember 2020 gemäß der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 , vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erleiden.“ Eine Erwähnung des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020, auf dessen Grundlage ausweislich der Präambel sodann die die 9. SARS-CoV-2-EindV des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2020 erlassen wurde, erfolgte hierbei nicht. Im Übrigen finden sich in den Vollzugshinweisen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bewilligung auch für die Unternehmen erfolgen sollte, die erst anlässlich des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 von den vorübergehenden Betriebsschließungen betroffen waren. Die FAQs widersprechen den Vollzugshinweisen zur Dezemberhilfe damit nicht. Es erscheint insoweit seitens der Beklagten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichst bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis in derartige Fällen, legitim und sachgerecht, ihre Entscheidungspraxis an den FAQs des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu orientieren, auch wenn diesen keine Bindungswirkung zukommt und nur als behördeninterne Auslegungshilfe dient. Randnummer 39 Eine anderweitige indirekte oder indirekt über Dritte herzuleitende Betroffenheit der Klägerin gemäß Buchstabe D. Abschnitt I. Ziffer 3. Abs. 1 lit.
- c)
- ii)und iii) ist nicht ersichtlich. Randnummer 40 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus einer grundsätzlich möglichen Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis und dem damit einhergehenden Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 41 Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag der Klägerin aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der beantragten Billigkeitsleistung besteht danach nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann, wenn dies sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Vollzugshinweise ergibt. Dies wäre der Fall, wenn die in den Vollzugshinweisen dargelegten Förderungsvoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Praxis der Beklagten auch positiv beschieden worden sind. Insoweit müsste sich die Behörde auch an einer konsequenten Auslegungspraxis bezüglich der Förderungsvoraussetzungen festhalten lassen, soweit eine solche besteht. Randnummer 42 Von einer Selbstbindung der Verwaltung auf Grundlage einer ständigen Verwaltungspraxis kann vorliegend nicht die Rede sein, wenn die Beklagte die FAQs, die das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Auslegungshilfe für die anwendenden Behörden zur Verfügung gestellt hat, in stetiger Ausübung ihres Ermessens heranzieht und anwendet. Denn die Praxis der Heranziehung der FAQs als Auslegungshilfe durch die Beklagte führt in Fällen, in denen Unternehmen, die erst von Verordnungen auf Grundlage des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember 2020 von Schließungen betroffen sind, in Konsequenz zur stetigen Ablehnung der beantragten Dezemberhilfsleistungen durch die Beklagte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte Dezemberhilfen für Antragsteller gewährte, die ebenso erst von den Schließungen ab dem 16. Dezember 2020 betroffen waren. Für eine abweichende Behandlung der Unternehmen, die bereits den gesamten Dezember auf Grundlage der Beschlüsse vom 28. Oktober 2020, 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 ihren Betrieb schließen mussten und der Klägerin, die erst ab der Hälfte des Monats Dezember schließen musste, liegt indes ein sachlicher Grund vor. Ein Anspruch auf die beantragte Geldleistung in Form einer Billigkeitsleistung ergibt sich damit auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Randnummer 43 Im Ergebnis ist die Ablehnung der Betroffenheit der Klägerin im Sinne von Buchstabe D. Abschnitt I. Ziffer 3. Abs. 1 lit.
- c)
- i)der Vollzugshinweise nicht zu bestanden. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung bezüglich des nicht für erledigt erklärten Teils beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, der Klägerin auch für diesen Teil die Kosten aufzuerlegen, da die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand aus den oben genannten Gründen erfolglos geblieben wäre. Randnummer 45 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 46 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Zeitraum vor der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 4.102,45 Euro; für den Zeitraum ab erfolgter teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung auf 2.245,37 Euro festgesetzt. Randnummer 47 Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Randnummer 48 Bis zur teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung betrug der Streitwert 4.102,45 Euro, da dieser Betrag der bis dahin begehrten Geldleistung entsprach. Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung bemisst sich der Streitwert lediglich nach dem des noch streitig gebliebenen Teils der Hauptsache, während der Betrag der auf den ausgeschiedenen Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits für die Wertberechnung außer Betracht zu bleiben hat (BGH, Beschl. vom 23. Juli 1981 – III ZR 28/81 –, juris; OLG Köln, Beschl. vom 5. September 2013 – 11 W 44/13 -, juris). Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung über einen Wert in Höhe von 1.857,08 Euro verbleibt von den zunächst geltend gemachten 4.102,45 Euro ein Restbetrag in Höhe von 2.245,37 Euro.