NAV obliegt es dem Netzbetreiber auch ohne gesonderte vertragliche Regelung, für den Netzanschluss das technisch Erforderliche und Ausreichende unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzung des Netzanschlusses eigenverantwortlich zu bestimmen. Geht er dabei pflichtwidrig von einem zu hohen Anschlussbedarf aus, sind die hierdurch verursachten Mehrkosten vom Besteller nicht zu tragen. (Rn.39)
dem er ursprünglich einen Versorgungsbedarf von 100 kW präferiert hatte, stellte er, vertreten durch die vorgenannte Firma, am 13.06.2015 einen schriftlichen Antrag für einen Netzanschluss von 80 kW durch einen sog. Umschluss des vorhandenen und von ihm bereits während der Bauarbeiten genutzten Hausanschlusses (Anlage K2). Dieser Antrag wurde von der Klägerin geprüft. Randnummer 3 Am 03.08.2016 unterzeichnete der Beklagte einen Antrag auf Abschluss des Netzanschlussvertrages (Anlage K1). Dieses Angebot sah - von der Klägerin ermittelte - Netzanschlusskosten in Höhe von 10.168,83 € brutto vor, von denen neben den (für den Straßenzug gewöhnlichen) Kosten für den Baukostenzuschuss und die Inbetriebnahme weitere 5.493,56 € netto besondere Netzanschlusskosten und weitere 274,68 € netto zugehörige Regiekosten (5 %) vor. Der Beklagte vermerkte über seiner Unterschrift „unter Vorbehalt (noch Klärungsbedarf“). Dieser Klärungsbedarf bezog sich, was beiden Prozessparteien bewusst war, auf die Frage, ob für den Hausanschluss die Nutzung der vorhandenen Zuleitung technisch möglich oder die Herstellung einer gesonderten Zuleitung von der nächstgelegenen Trafostation technisch erforderlich war. Im Auftrag der Klägerin wurde der Beklagte mit E-Mail vom 06.06.2016 (Anlage K13) darüber informiert, dass der von ihm gewünschte Netzanschluss die Herstellung einer neuen Zuleitung erfordere. Randnummer 4
Abschluss der Anschlussarbeiten und Inbetriebnahme des Netzanschlusses durch den Beklagten stellte die Klägerin diesem ihre Rechnung vom 01.09.2016 über einen Gesamtbetrag von 9.585,64 € brutto (Anlage K3), welche u.a. 5.026,86 € netto besondere Netzanschlusskosten als Fremdleistung (vgl. insoweit auch Rechnung der S. GmbH v. 03.08.2016, Anlage K12) und 251,34 € Regiekosten umfasste. Der Beklagte zahlte die Rechnungssumme nur anteilig; die Klagehauptforderung entspricht dem nicht gezahlten Betrag. Randnummer 5 Das Landgericht hat Beweis erhoben über die näheren Umstände des Zustandekommens des Netzanschlussvertrages sowie über die Frage der technischen Notwendigkeit der Herstellung einer gesonderten Zuleitung zum Hausanschluss für das Gebäude B. Straße 10 in St. . Randnummer 6 Mit seinem am 07.10.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht Stendal die Klage als unbegründet abgewiesen. Randnummer 7 Die Klägerin hat gegen das ihr am 20.10.2020 zugestellte Urteil am 16.11.2020 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb der bis zum 21.01.2021 verlängerten Frist auch begründet. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, Randnummer 9 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils Randnummer 10 den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.281,01 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 sowie weitere 15,00 € zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 13 Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 25.01.2021 die Rechtssache
1 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.06.2021 Bezug genommen. B. Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 15 Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass die Klägerin gegen den Beklagten aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf die begehrten Zahlungen hat. Die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen werden durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet. Randnummer 16 I. Bereits ohne Berücksichtigung der energiewirtschaftsrechtlichen Spezifika des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Netzanschlussvertrages besteht kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf einen Zuschuss zu den Baukosten für die Herstellung einer gesonderten Zuleitung zum Hausgrundstück. Randnummer 17 1. Der zwischen den Prozessparteien abgeschlossene Bauvertrag über die Herstellung eines Niederspannungs-Netzanschlusses kam unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass die Herstellung einer besonderen Zuleitung zum Hausgrundstück technisch erforderlich ist. Randnummer 18
Randnummer 21
, 157 BGB
dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung der - von der Klägerin angenommenen - Angebotserklärung des Beklagten bezüglich des Vorbehalts sind auch die außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstände zu berücksichtigen. Bereits im Vorfeld der Auftragserteilung verhandelten die Prozessparteien darüber, ob eine bloße Umnutzung der vorhandenen Zuleitung oder die Neuverlegung einer separaten Zuleitung zum Hausgrundstück technisch erforderlich sei oder nicht. Auch wenn in der Urkunde der Vorbehalt nur mit dem Stichwort „Klärungsbedarf“ konkretisiert wurde, war auch für die der Klägerin erkennbar damit gemeint, dass der Beklagte seine Position, wonach eine Neuherstellung der Zuleitung nicht nötig sei, nicht aufgeben wollte. Er erteilte deswegen zwar den Auftrag zur Herstellung des Haus-Netzanschlusses unbedingt, den Auftrag zur Neuherstellung der Zuleitung zum Hausgrundstück jedoch nur unter der aufschiebenden Bedingung, dass dies technisch erforderlich sei. Randnummer 23 2. Die aufschiebende Bedingung ist nicht eingetreten. Randnummer 24 a) Zunächst ist darauf zu verweisen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Einwendungen des Beklagten gegen deren Rechnung vom 01.09.2016 vom Landgericht zu berücksichtigen waren und vom Senat zu berücksichtigen sind. Denn die Einwendung betrifft den Eintritt einer vertraglich vereinbarten aufschiebenden Bedingung für die Begründung des Vergütungsanspruchs der Klägerin und damit den Anspruchsgrund. Dem steht die Regelung des § 23 NAV nicht entgegen. Randnummer 25 aa) Allerdings ist auf das Rechtsverhältnis, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat, die sog. Niederspannungs-Anschluss-Verordnung (NAV) anwendbar. Sie gilt zeitlich für alle
dem 12.07.2005 begründeten Anschlüsse einer elektrischen Anlage an das Niederspannungsstromnetz. Randnummer 26
den anerkannten Regeln der Technik - nicht erforderlich war, sind nicht zu beanstanden. Randnummer 29 aa) Im Berufungsverfahren sind
1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen. Die Tatsachenbindung des Berufungsgerichts tritt nur dann und insoweit nicht ein, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Zweifel dieser Art begründet, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer erneuten Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 529 Rn. 3 m.w.N.).
diesen Maßstäben besteht hier eine Tatsachenbindung des Senats. Randnummer 30
vollziehbar verneint und vorgerechnet, wie er auf einen Anschluss- und Versorgungsbedarf mit einer Last von 57 kW kommt. Randnummer 36
weis der technischen Erforderlichkeit der Herstellung einer gesonderten Zuleitung zum Hausgrundstück des Beklagten bestanden hätte. Randnummer 38 1. Das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten unterlag nicht nur den zivilrechtlichen Regeln über vertragliche Schuldverhältnisse im Allgemeinen und über den Werkvertrag im Besonderen, sondern zusätzlich den regulatorischen Rahmenbedingungen des § 18 EnWG und der - dies ausgestaltenden - Vorschriften der NAV. Randnummer 39 2.
2 NAV ist das Netzanschlussverhältnis vertraglich zu regeln. Der Netzanschluss ist
1 NAV stets durch den Netzbetreiber herzustellen.
2 NAV bestimmt daher allein und ausschließlich der Netzbetreiber die Art, die Zahl und die Lage der Netzanschlüsse. Er hat dabei zwar den Anschlussnehmer zu beteiligen und dessen berechtigte Interessen zu wahren, für die Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Netzbetreiber sind aber allein die anerkannten Regeln der Technik maßgeblich. Randnummer 40 3. Für das streitgegenständliche Rechtsverhältnis folgt hieraus, dass unabhängig von den Wünschen des jeweiligen Anschlussnehmers, hier des Beklagten, dem Netzbetreiber, hier der Klägerin, die Verpflichtung obliegt, das technisch Erforderliche selbst zu bestimmen. Die Klägerin konnte und durfte sich nicht auf die im Antrag des Beklagten vom 13.08.2015 enthaltenen Angaben zur (wohl erforderlichen) Last verlassen, sondern musste eigenverantwortlich prüfen, welchen Anschlussbedarf der Beklagte
den mitgeteilten Nutzungsabsichten (hier: 10 Wohn- und 2 Gewerbeeinheiten) und
den allgemein anerkannten Regeln der Technik tatsächlich hatte. Die Wahrung der berechtigten Interessen des Anschlussnehmers wird allgemein und wäre hier dadurch geprägt, dass der Netzbetreiber einerseits berücksichtigt, dass die vom Anschlussnehmer beabsichtigte Nutzung gefahrlos ermöglicht wird, und andererseits dadurch, dass die Kosten des Netzanschlusses auf das erforderliche Maß beschränkt werden. C. Randnummer 41 I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 42 II. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 sowie 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision
2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.