Obsah (14)
§ 18§ 74§ 266§ 152§ 265§ 91§ 173§§ 52§ 58§ 45§ 43§ 6§ 8§§ 39Eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren; Auswechslung des Hauptbeteiligten; Zustellung eines Planfeststellungsbeschlusses an GbR Leitsatz Zur Übernahme des Rechtsstreits im eigenen Namen als H
§ 18
AEG wegen unzureichenden Lärm- und Immissionsschutzes für das Grundstück L-Straße… in H-Stadt. Randnummer 2 Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Halle/S. vom
- März 2019 (Az.: 555 K 87/95) wurde der Klägerin das vorbezeichnete Grundstück (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, Gebäude- und Freifläche, 3026 m²) im Versteigerungstermin am
- März 2019 unter folgenden Bedingungen zugeschlagen: Randnummer 3
- das Bargebot i. H. v. 1.590.000 € ist von heute ab mit 4 % zu verzinsen und mit den Zinsen von der Ersteherin vor dem Verteilungstermin zu zahlen. Randnummer 4
- Als Teil des geringsten Gebotes bleiben keine Rechte bestehen. Randnummer 5
- Die Ersteherin trägt die Kosten dieses Beschlusses. Randnummer 6
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen. Randnummer 7 Die Klägerin ist seit
- Juli 2019 im Grundbuch (von Halle, Bl. 320xx anstelle Bl. 59xx) als Eigentümerin eingetragen. Randnummer 8 Schuldnerin im Zwangsversteigerungsverfahren und frühere Eigentümerin des Grundstückes war die M. und K. A.- GbR (nachfolgend: A-GbR bzw. ehemalige Klägerin zu 1). Diese hat, vertreten durch den Liquidator Herrn Dr. A. zusammen mit der A-Immobilien UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG, vertreten durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärgesellschafterin P-GmbH, Herrn Dr. A. (nachfolgend: A-KG bzw. ehemalige Klägerin zu 2) am
- Juni 2015 beim erkennenden Gericht Klage erhoben (Az.: 1 K 95/15) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom
- Mai 2014 für das Vorhaben „Knoten Halle - Elektronisches Stellwerk mit Spurplanumbau, Änderung und Neubau von Betriebsanlagen, Planfeststellungsabschnitt 1 (Innerer Knoten)“ in der kreisfreien Stadt Halle (Saale) und der Gemarkung Peißen im Saalekreis und beantragt: Randnummer 9
- den Planfeststellungsbeschluss vom 21.05.2014, AZ.: 561PPA/005-2316#002 aufzuheben, hilfsweise,
- die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass für das Objekt der Klägerinnen L-Straße…, Grundbuchblatt von Halle 59xx, Flur …, Flurstück …, Gemarkung … hinreichender Lärm- und Immissionsschutz realisiert wird, äußerst hilfsweise,
- die Beklagte zu verpflichten, den Klägerinnen die Kosten für Maßnahmen, die zur Realisierung eines effektiven Lärm- und Immissionsschutzes für das Objekt L-Straße … in H-Stadt notwendig sind, zu erstatten, sowie Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung des Eigentums der Klägerinnen infolge der Realisierung des plangenehmigten Vorhabens und der damit einhergehenden Wertminderung des Grundstücks „L-Straße …“ mit allen Haupt- und Nebenanlagen zu zahlen. Randnummer 10 Zur Zulässigkeit der Klage wurde vorgetragen, die A-KG habe das streitgegenständliche Grundstück erworben, sei aber lediglich mit einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen und zudem Bauherrin und Betreiberin eines Studentenwohnheims in dem Objekt. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
- Juli 2013 habe der Liquidator der A-GbR und Geschäftsführer (der Komplementärgesellschaft) der A-KG dem Landesverwaltungsamt angezeigt, beide Gesellschaften im Verfahren zu vertreten und Einwendungen gegen die Maßnahme des Ausbaus „Eisenbahnknoten Halle“ erhoben. Mit Schreiben vom
- Juli 2013 seien die Einwendungen unter erneutem Verweis auf die Vertretung beider Gesellschaften konkretisiert und ergänzt worden. Die Einwendungen seien im Planfeststellungsbeschluss vom
- Mai 2014 unter Einwender-Nr. 26 zurückgewiesen worden, wobei der für die A-GbR und A-KG auftretende Vertreter als Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks bezeichnet worden sei. Am
- Juni 2014 sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zugestellt worden, wobei das Begleitschreiben der Beklagten vom
- Mai 2014 an „Herrn Dr. A., B-Straße, B-Stadt“ adressiert und er darin auch persönlich angesprochen worden sei. Randnummer 12 Die A-GbR und A-KG haben deshalb die Auffassung vertreten, dass die Zustellung nicht an sie bzw. ihren jeweiligen Vertreter, sondern an Herrn Dr. A. (in eigener Sache) als natürliche Person erfolgt sei, wofür auch der Umstand spreche, dass er im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht als Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes bezeichnet worden sei. Die Zustellung an die beiden ursprünglichen Klägerinnen sei auch nicht durch eine öffentliche Zustellung mit Beendigung der Auslegungsfrist (
§ 74Abs. 4 Satz 3 1. HS Vw
VfG) ersetzt worden. Die Monatsfrist für die Klageerhebung sei deshalb nicht in Lauf gesetzt worden; vielmehr habe in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist gegolten, die mit Klageerhebung am
- Juni 2015 infolge des beschriebenen Zustellungsvorgangs am
- Juni 2014 gewahrt worden sei. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom
- Juli 2015, am selben Tage beim erkennenden Gericht eingegangen, haben die ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 (A-GbR und A-KG) ihre Klage begründet: Randnummer 14
- Entlang des streitgegenständlichen Grundstücks seien durch die angegriffene Planfeststellung die Gleise 453 und 452 planfestgestellt und verliefen dort auch nach Fertigstellung. Ein weiteres (drittes) Gleis (zu Richtungsgleis der Strecke 6430 nach Süden), welches zurückgebaut und entwidmet gewesen sei, werde ohne Planfeststellung wiederhergestellt. Randnummer 15
- Durch den Abriss der alten Anlagen der Güterabfertigung entfalle für das streitige Grundstück eine Schallschutzkomponente; es komme zu einer Kumulation der Schallquellen, was durch isolierte Betrachtung in unterschiedlichen Genehmigungsverfahren bisher unberücksichtigt geblieben sei. Randnummer 16
- Im Übrigen wird auf die Einwände, insbesondere zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Mischgebiet und zu fehlenden bzw. nicht ausreichenden Lärmschutzvorrichtungen in den Schreiben vom
- Juli 2013 und
- Juli 2013 verwiesen. Randnummer 17
- Mehrere Verfahren seien in unzulässiger Weise unter Verletzung von § 18 AEG, § 78 VwVfG getrennt worden. Jedenfalls hätte die Vorbelastung durch die Zugbildungsanlage und deren Schallwerte sowie das
- Gleis bei der Lärmprognose bzw. eine Kumulation der Schallwerte aus verschiedenen Verfahren Berücksichtigung finden müssen. Randnummer 18 Mit Senatsbeschluss vom
- Januar 2018 wurde auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, weil der Gesellschafter und Liquidator der A-GbR sowie der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der A-KG verstorben war. Randnummer 19 Am
- März 2019 erklärte die Klägerin unter Verweis auf das von ihr im Wege der Zwangsversteigerung erlangte Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück die Wiederaufnahme des Verfahrens als Hauptpartei mit dem Vortrag, dass sie hierzu
§ 266Abs.
1 Satz 1 ZPO ohne Zustimmung der Beklagten berechtigt sei. Auf gerichtliche Nachfrage erklärte sie, dass sich die Aufnahmeerklärung auf beide (ehemaligen) Klägerinnen beziehe. Das ursprüngliche, unter dem Az. 1 K 95/15 geführte Verfahren hat das Az. 1 K 38/19 erhalten. Randnummer 20 Die Klägerin hat keinen eigenen bzw. vom Antrag der ehemaligen Klägerinnen abweichenden Klageantrag gestellt. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Zur Begründung trägt sie vor, die ursprünglichen Klägerinnen hätten die hier maßgebliche einmonatige Klagefrist versäumt. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei dem gesetzlichen Vertreter der ehemaligen Klägerinnen am 4. Juni 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden. Ein etwaiger Zustellungsmangel wäre mit dem tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten jedenfalls geheilt worden. Randnummer 24 Im Übrigen sei die ehemalige Klägerin zu 1 (A-GbR) nicht prozessführungsbefugt gewesen. 1995 sei durch das Amtsgericht Halle die Zwangsverwaltung des Grundstückes der GbR angeordnet worden; damit habe die Prozessführungsbefugnis
§ 152Abs.
1 Satz 1 ZVG bei dem Zwangsverwalter gelegen. Zudem sei am 16. April 2004 durch das Amtsgericht Bielefeld das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GbR eröffnet worden; Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die pfändbaren Teile des Vermögens seien auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) übergegangen. Dieser sei klage- und aktiv prozessführungsbefugt gewesen. Randnummer 25 In Bezug auf die A-KG sei deren dingliche Sicherung durch Vormerkung aufgrund des Zwangsversteigerungszuschlags an die (jetzige) Klägerin erloschen. Der Anwendungsbereich des § 266 ZPO sei nicht eröffnet. Eine Zustimmung zur Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger als Hauptpartei
§ 265Abs. 2 Satz 2 ZPO werde ausdrücklich nicht erteilt. Randnummer 26 Auch sei eine Vollbeendigung der Gb
R nicht ersichtlich. Sie befinde sich weiterhin im Liquidationsstatus. Selbst bei Beendigung des Insolvenzverfahrens hätte die GbR einen Rechtsnachfolger. Randnummer 27 Die oben genannten Verfügungsbeschränkungen für die A-GbR infolge Zwangsverwaltung/Insolvenzverfahren hätten sich auch auf die Klagebefugnis der A-KG ausgewirkt, weil Rechte aus einer Auflassungsvormerkung nicht weitergehen könnten als Eigentumsrechte. Im Übrigen habe die Auflassungsvormerkung für die A. eine Gründungsgesellschaft („i. G.“) betroffen, deren Identität mit der ehemaligen Klägerin zu 2 nicht nachvollziehbar sei. Eine entsprechende Vermutung könne nicht aus § 25 HGB hergeleitet werden, weil eine KG in Gründung keine Handelsgesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 HGB sei und auch vom Gesellschaftszweck her nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ausgelegt sei. Randnummer 28 Im Übrigen wird der Klagebegründung der ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 auch in der Sache entgegengetreten. Randnummer 29 Die Beigeladenen beantragen, Randnummer 30 die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Auch sie halten die Klage wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist für unzulässig und folgen den Ausführungen der Beklagten zur fehlenden Prozessführungsbefugnis der vormaligen Klägerin zu 1. Auf die A-KG komme es nicht an. Eine etwaige Vormerkung sei mit dem Zuschlag
§ 91Abs.
1 ZVG an die jetzige Klägerin erloschen. Auch werde der Übernahme des Prozesses durch die aktuelle Klägerin nicht zugestimmt. Die fehlende Zustimmung
§ 265Abs.
2 Satz 2 ZPO könne nicht dadurch ersetzt werden, dass das Prozessgericht die Übernahme für sachdienlich erachte. Randnummer 32 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im anhängigen sowie im Verfahren 1 K 95/15 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A bis O) sowie die vom Senat beigezogene Insolvenzakte des AG Bielefeld (Az.: 43 IN 1320/03), die vom AG Halle/S. zum Zwangsversteigerungsverfahren 555 K 87/95 übersandten Akten (vgl. Schreiben AG Halle vom
- Juli 2021) und die Grundbuchauszüge des AG Halle/S. - Grundbuchamt - zu Bl. 320xx, vormals Bl. 59xx Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33
- Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung übereinstimmend verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 34
- Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin als nunmehrige Eigentümerin des Grundstückes L-Straße … (bis …) in H-Stadt die Übernahme des Rechtsstreits im eigenen Namen als Hauptpartei anstelle der vormaligen Klägerin zu 2 erklärt. Dieses Recht steht ihr weder
§ 265
ZPO noch
§ 266ZPO jeweils i. V. m. § 173 Vw
GO zu. Sie kann nicht mit rechtlicher Wirkung in den Rechtsstreit eintreten und ist insoweit aus dem Rechtsstreit hinauszuweisen (vgl. BGH, Urteil vom
- April 1988 - VIII ZR 178/87 -, juris). Randnummer 35 2.
- Eine Übernahme des Verfahrens als Hauptpartei ist
§ 173Vw
GO i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO bereits deshalb nicht möglich, weil die Beklagte ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Auch die Beigeladenen haben - unbeschadet der Frage, ob es hierauf überhaupt ankommt (verneinend BayVGH, Beschluss vom
- Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 35) - nicht zugestimmt. Die jedenfalls erforderliche Zustimmung der Beklagten ist nicht erzwingbar und auch nicht durch die Feststellung ihrer Sachdienlichkeit ersetzbar (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 1996 - IX ZR 324/95 -, juris Rn. 6; Zwischenurteil vom
- August 2012 - XII ZR 154/09 -, juris Rn. 15; Zöller, ZPO,
- Aufl., § 265 Rn. 7; Münchener Kommentar zur ZPO,
- Aufl., § 265 ZPO Rn. 94, 96). Randnummer 36 2.
- Der Klägerin steht im Hinblick auf die vormalige Klägerin zu 2 auch kein Übernahmerecht
§ 173Vw
GO i. V. m. § 266 Abs. 1 ZPO zu, welches ohne Zustimmung der Beklagten zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt. Randnummer 37 2.2.
- Ob die am
- Mai 1996 im Grundbuch eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung für die A-Immobiliengesellschaft mbH & Co. KG „i. G.“ der ehemaligen Klägerin zu 2 zusteht und eine auf dem von der Klägerin erworbenen Grundstück ruhende dingliche Belastung im Sinne des § 266 ZPO darstellt bzw. eine dingliche Gebundenheit im Sinne dieser Norm aufweist (vgl. Münchener Kommentar,
- Aufl., § 266 ZPO Rn. 7, § 265 ZPO Rn. 24; BGH, Urteil vom
- Dezember 1972 - V ZR 76/71 -, juris Rn. 15), kann auf sich beruhen. Randnummer 38 Denn die Vormerkung ist mit dem Zwangsversteigerungserwerb der Klägerin erloschen. Der - soweit ersichtlich nicht angefochtene - Beschluss des Amtsgerichts Halle/S. vom
- März 2019 (Az.: 555 K 87/95) über den Zuschlag des Grundstückes L-Straße … an die Klägerin regelt unter Ziff. 2 der Versteigerungsbedingungen, dass als Teil des geringsten Gebotes keine Rechte bestehen bleiben. Im Ausgangspunkt ist eine Auflassungsvormerkung wie ein eingetragenes Recht zu behandeln (§§ 9 Nr. 1, 48 ZVG). Ist eine Auflassungsvormerkung nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, weil sie dem Recht des (bestrangig betreibenden) Gläubigers im Rang nachgeht, muss der Vormerkungsberechtigte den Eigentumserwerb des Erstehers gegen sich gelten lassen, weil die Vormerkung mangels Aufnahme in das geringste Gebot mit dem Zuschlag erlischt
§§ 52Abs.
1 Satz 2, 91 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2014 - V ZB 123/13 -, juris Rn. 8, 10). Randnummer 39 2.2.
- Im Übrigen ist die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Klägerin zu 2 bzw. wurde ihr infolge der Eigentumsübertragung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Rechtsposition der ehemaligen Klägerin zu 2 übertragen. Da sich die Übernahme
§ 266Abs.
1 ZPO dahingehend auswirkt, dass der „Veräußerer“ bzw. der Rechtsinhaber vor Übertragung durch Hoheitsakt - hier durch Zwangsversteigerung - (vgl. Becker-Eberhard, Münchner Kommentar zur ZPO,
- Aufl., § 265 ZPO Rn. 34, § 266 ZPO Rn. 1) als Partei ausscheidet, d. h. dass der im Recht Nachfolgende berechtigt ist, den Prozess anstelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
- Aufl., § 266 ZPO Rn. 9; Münchener Kommentar zur ZPO,
- Aufl., § 266 ZPO Rn. 15; Greger in Zöller, ZPO,
- Aufl., § 266 ZPO Rn. 1, 3b, 4; BayVGH, Beschluss vom
- Mai 2019 - 22 CS 18.2247 -, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Urteil vom
- Januar 1994 - Bf II 48/93 -, juris Rn. 34) und die Klägerin nicht Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Klägerin zu 2 ist bzw. an deren Stelle Vormerkungsberechtigte wurde, kommt ihr die Regelung des § 266 ZPO in Bezug auf die Klägerin zu 2 nicht zugute. Randnummer 40
- Die Klage wäre im Übrigen auch dann unzulässig, wenn die Klägerin in Bezug auf die ehemalige Klägerin zu 2 befugt wäre, an deren Stelle das Prozessrechtsverhältnis fortzuführen. Denn auch die ehemalige Klägerin zu 2 hat nicht fristgemäß Klage erhoben. Da diese ebenso wie die ehemalige Klägerin zu 1 durch Herrn Dr. A. gesetzlich vertreten wurde, wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 5 dieses Urteils verwiesen. Randnummer 41
- In Bezug auf die Klage der ehemaligen Klägerin zu 1 ist die Klägerin zwar ebenfalls nicht als deren Rechtsnachfolgerin im eigentlichen Sinne anzusehen, weil das Grundstückseigentum nicht von der ehemaligen Klägerin zu 1 als Schuldnerin auf die jetzige Klägerin übertragen, sondern durch den Zuschlag mittels konstitutiv wirkenden Staatshoheitsakts begründet wurde. Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren ist eine der materiellen Rechtskraft fähige, einem Urteil vergleichbare Entscheidung, durch die der Ersteher Eigentum originär, nicht als Rechtsnachfolger des Schuldners erwirbt. Der Schuldner veräußert nichts, gibt nichts auf und gibt nichts weg. Der rechtsgestaltende Hoheitsakt nach § 81 ZVG schafft Eigentum in der Person des Erstehers, das nicht vom Schuldner abgeleitet ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 1986 - IX ZR 2/85 -, juris Rn. 16; Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung,
- Aufl., § 90 ZVG Rn. 2). Aber die Begriffe „Veräußerung“ und „Abtretung“ sind mit Rücksicht auf das Schutzbedürfnis des Prozessgegners nicht technisch im Sinne von rechtsgeschäftlicher Übertragung zu verstehen, sondern weit auszulegen. Sie meinen jeden Rechtsübergang, der nicht von §§ 239 ff. ZPO geregelt wird. Demgemäß fallen unter § 265 Abs. 1 ZPO die rechtsgeschäftliche Übertragung, der Übergang kraft Gesetzes als Einzel- oder Gesamtnachfolge und die Übertragung durch Hoheitsakt. Zur Übertragung kraft Hoheitsakts gehört die Eigentumsübertragung in der Zwangsvollstreckung sowohl von beweglichen wie von unbeweglichen Sachen (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO,
- Aufl., § 265 ZPO Rn. 34, 51, § 266 ZPO Rn. 1). Randnummer 42 4.
- Die Klägerin war daher berechtigt,
§ 266Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 173 Vw
GO ohne Zustimmung der Beklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der ehemaligen Klägerin zu 1 als Hauptpartei zu betreiben. Randnummer 43 4.2. Für einen die Anwendung des § 266 Abs. 1 ZPO ausschließenden gutgläubigen Erwerb der Klägerin vom Nichtberechtigten
§ 266Abs.
2 ZPO ergibt sich kein Anhalt. Ein solcher ist nur gegeben, wenn dem Veräußerer das Recht nicht oder nicht voll (z. B. bei Belastung) zusteht (vgl. Zöller, ZPO,
- Aufl., § 325 ZPO Rn. 44; BGH, Urteil vom
- September 2018 - V ZR 267/17 -, juris Rn. 32 bzw. NJW 2019,310, Tz. 32). Die ehemalige Klägerin zu 1 war seit
- September 1994 im Grundbuch von Halle/S. (Bl. 59xx) als Voreigentümerin eingetragen, woran sich bis zum Zwangsversteigerungszuschlag ausweislich des aktuellen Grundbuchauszuges von Halle/S. (Bl. 320xx) nichts geändert hat (vgl. Bacher in BeckOK, ZPO, Stand
- März 2021, § 266 ZPO Rn. 7, 8). Ein Erwerb vom Nichtberechtigten ergibt sich auch nicht wegen der Auflassungsvormerkung vom
- Mai 1996, da sie - wie bereits ausgeführt - nicht in das geringste Gebot aufzunehmen war und mit dem Zuschlag erloschen ist. Randnummer 44 Im Übrigen dürfte § 266 Abs. 1 ZPO
§ 266Abs.
2 Satz 1 ZPO nur „insoweit“ unanwendbar sein, soweit er den Erwerber zur Prozessübernahme verpflichtet, dies aber dessen Gutglaubensschutz unterlaufen würde, d. h. der Erwerber muss den Prozess nicht übernehmen, aber er kann es (so Musielak/Volt, ZPO,
- Aufl., § 266 ZPO Rn. 4; str. vgl. Saenger, ZPO,
- Aufl. § 266 ZPO Rn. 8; vgl. auch Bacher in BeckOK, ZPO, Stand
- März 2021, § 266 ZPO Rn. 7; Münchener Kommentar zur ZPO,
- Aufl., § 266 ZPO Rn. 25, 26). Randnummer 45
- Die Klage ist indes unzulässig, weil sie verspätet, d. h. nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 18 Satz 3 AEG in der Fassung vom
- Dezember 2006 erhoben wurde. Randnummer 46 5.
- Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine fristgemäße Klageerhebung durch die ehemalige Klägerin zu 1 berufen. Sie ist an deren Prozesshandlungen und die bestehende Prozesslage gebunden (Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO,
- Aufl., § 265 ZPO Rn. 99). Randnummer 47 5.
- Die am
- Juni 2015 erhobene Klage wurde nicht fristgemäß binnen einen Monats
§ 74Abs. 1 Satz 2 Vw
GO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 18 Satz 3 AEG in der Fassung vom
- Dezember 2006 nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses vom
- April 2014 erhoben. Randnummer 48 5.2.
- Soweit der Senat bislang im Verfahren die Auffassung vertreten hat, dass mangels Hinweises in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Möglichkeit, die Klage auch auf elektronischem Wege zu erheben, den ehemaligen Klägerinnen die Jahresfrist
§ 58Abs. 2 Vw
GO zur Verfügung gestanden haben könnte (vgl. richterliche Verfügung vom
- November 2017, Bl. 206 der Akte 1 K 95/15), wird hieran im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom
- Januar 2021 (- 9 C 8.19 -, juris), der der Senat aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit folgt, nicht weiter festgehalten. Randnummer 49 5.2.
- Zunächst erweist es sich als unschädlich, dass die ehemalige Klägerin zu 1 im Planfeststellungsbeschluss unter der maßgeblichen Einwendung E 26 (S. 124 d. PfB) nicht explizit angesprochen, sondern ihr Gesellschafter und Liquidator als Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstückes L-Straße16 bezeichnet wird. Dies ist für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wie die ehemalige Klägerin zu 1 - in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend. Randnummer 50 Denn materiell-rechtlich steht das Eigentum an dem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstück L-Straße nicht den Gesellschaftern (nach Bruchteilen), sondern der GbR als Gesamthandsgemeinschaft zu. Eine GbR besitzt, ohne juristische Person zu sein, Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom
- November 2016 - 9 LC 69/16 -, juris Rn. 28 m. w. N.; BayVGH, Urteil vom
- Juli 2015 - 4 B 15.877 -, juris Rn. 31; BGH, Urteil vom
- Januar 2001 - II ZR 331/00 -, juris Rn. 8, 15; Urteil vom
- September 2006 - II ZR 218/05 -, juris Rn. 10, 11). Randnummer 51 Selbst wenn aus der Bezeichnung „Miteigentümer“ der Schluss zu ziehen wäre, dass damit „nur“ Herr Dr. A. als natürliche Person, bestenfalls als Gesellschafter der GbR als Einwender angesehen worden wäre, nicht die GbR selbst, hat dies hinsichtlich der Frage, ob die in sämtlichen Einwendungsschreiben des Herrn Dr. A. vom
- Juli 2013,
- Juli 2013 und
- November 2013 stets als (der Beklagten danach auch bekannte) Einwenderin geführte GbR („zugleich handelnd für die GbR und die A-KG“) überhaupt beschieden wurde und der Planfeststellungsbeschluss für sie bestimmt oder sie von ihm betroffen war im Sinne der §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 VwVfG, keine rechtliche Relevanz. Denn soweit
§ 74Abs. 2 Satz 1 Vw
VfG i. V. m. § 18b AEG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom
- Mai 2014 maßgeblichen Fassung vom
- Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I, 2833) die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen entscheidet, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist, kommt dieser Entscheidung selbst kein regelnder Gehalt zu. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen ist der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zuzuordnen (Lieber in Mann/Senne-kamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl., § 74 VwVfG Rn. 109, 110). Die Begründungspflicht ist eine ausschließlich formell-rechtliche Verpflichtung. Darauf, ob die gegebene Begründung inhaltlich korrekt und tatsächlich vollständig ist, kommt es grundsätzlich nicht an. Fehlt die erforderliche Begründung, kann dieser Formfehler
§ 45Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Vw
VfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden, in dem die Begründung nachträglich gegeben wird. Ein nicht geheilter Begründungsmangel kann sich zudem nach § 46 VwVfG als unbeachtlich erweisen (vgl. Kupfer in Schoch/Schneider, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand Juli 2020, § 74 VwVfG Rn. 36, 37; BVerwG, Urteil vom
- März 2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124, Anm. 84-86). Randnummer 52 Allerdings braucht die Planfeststellungsbehörde nicht zu jedem Vorbringen gesondert und ausdrücklich Stellung zu nehmen, sofern aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung deutlich wird, dass sie sich mit den vorgebrachten abwägungserheblichen Belangen erfasst hat (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl., § 74 VwVfG Rn. 162; BVerwG, Gerichtsbescheid vom
- Mai 2020 - 7 A 2.19 -, juris Rn. 11). Randnummer 53 Erforderlich, aber auch ausreichend war danach eine inhaltliche Befassung mit den von Herrn Dr. A. als Liquidator der GbR (ebenso wie als gesetzlicher Vertreter der A.) erhobenen Einwendungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Eine solche hat stattgefunden, wobei es der Beklagten ausweislich der Gründe, weshalb sie den Einwendungen E 26 nicht gefolgt ist, auf die konkreten Eigentumsverhältnisse nicht entscheidungserheblich angekommen ist. Randnummer 54 Selbst wenn über die Einwendungen der GbR (bzw. der A.) keine Entscheidung getroffen worden wäre, käme es für eine Wirksamkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses gegenüber der ehemaligen Klägerin zu 1 (bzw. zu 2)
§ 43Abs. 1 Vw
VfG allein darauf an, ob ihr in (ggf. entspr.) Anwendung von § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG der Planfeststellungsbeschluss mittels Individualzustellung wirksam zugestellt wurde (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl., § 74 VwVfG Rn. 184, 187; Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl., § 74 VwVfG Rn. 329). Randnummer 55 Eine Heilung über die Zustellungsfiktion des § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ist nicht möglich; diese gilt nicht gegenüber dem von § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erfassten Personenkreis bzw. gegenüber bekannten, aber unbeschieden gebliebenen Einwendern, sondern nur gegenüber unbekannten Betroffenen (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl., § 74 VwVfG Rn. 193, 194; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
- Aufl., § 74 VwVfG Rn. 212). Randnummer 56 5.2.
- Der ehemaligen Klägerin zu 1 (und zu 2) wurde der Planfeststellungsbeschluss vom
- Mai 2014 wirksam am
- Juni 2014 zugestellt. Randnummer 57 5.2.3.
- Eine Individualzustellung hatte an die ehemalige Klägerin zu 1 (und zu 2) in (ggf. entspr., vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl., § 74 VwVfG Rn. 185, 187) Anwendung von § 1 Abs. 1 VwZG für Zustellungsverfahren der Beklagten als Bundesbehörde nach den Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes zu erfolgen. Randnummer 58 An wen die Zustellung zu richten ist, bestimmt § 6 VwZG. Bei Zustellung an eine GbR - die eine rechtsfähige Personenvereinigung ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründen kann - wird
§ 6Abs. 2 Satz 1 Vw
ZG an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. Gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- Oktober 2006 - 10 B 2096/06 -, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom
- April 2006 - V ZB 158/05 -, juris Rn. 11 ). Befindet sich die Gesellschaft - wie hier - durch den Tod eines der beiden Gesellschafter in Auflösung (§ 727 Abs. 1 BGB) steht die Geschäftsführung dem allein verbliebenen Gesellschafter und Liquidator (§ 730 Abs. 2
- Halbsatz BGB), hier Herrn Dr. A. zu. Dieser war zugleich als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft (P-GmbH) der A-KG deren gesetzlicher Vertreter (§§ 161 Abs. 1, 164 Satz 1, 170 HGB i. V. m. §§ 35 Abs. 1 Satz 1, 6 GmbHG).
§ 6Abs. 3 Vw
ZG genügt bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen. Randnummer 59 5.2.3.
- Herr Dr. A. war hiernach (von den Beteiligten nicht bestritten oder infrage gestellt) als gesetzlicher Vertreter der ehemaligen Klägerin zu 1 (und zu 2) Zustellungsadressat im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 VwZG. Seine Funktionsbezeichnung musste bei der Zustellung grundsätzlich nicht in die Adressierung mit aufgenommen werden. Randnummer 60 5.2.3.
- Die in der Klageschrift vom
- Juni 2015 aufgestellte Behauptung, die Zustellung sei ausschließlich an die natürliche Person Herrn Dr. A. erfolgt, teilt der Senat nicht. Randnummer 61 Weder seine persönliche Anrede im Zustellungsanschreiben der Beklagten vom
- Mai 2014 noch die Angabe: „Sie wurden als „Einwender E 26“ registriert. Über Ihre Einwendung wurde unter Punkt B.4.4.15.
- Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss entschieden“, sprechen bei verständiger Auslegung am Maßstab des Empfängerhorizonts in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB dafür, dass Herr Dr. A. lediglich als natürliche Person unter Ausschluss seiner gesellschafts- und vertretungsrechtlichen Stellung in der GbR (bzw. der A-KG) als Einwender angesehen und beschieden wurde. Dagegen spricht bereits die Bezugnahme im Zustellungsanschreiben auf das Einwendungsschreiben vom
- Juli 2013, das - wie auch die Schreiben vom
- Juli 2013 und
- November 2013 (Beiakte N, E 26) - stets mit den einleitenden Worten: „zugleich handelnd als Liquidator der M. & A. GbR i. L. und als Geschäftsführer der A-Immobilien KG (bzw. A. Immobilien UG haftungsbeschränkt & Co. KG) …“ (Schr. v.
- Juli und
- Juli 2013) bzw. „hiermit erhebe ich als Geschäftsführer der A-Immobilien UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG, … zugleich handelnd als Liquidator der M. & A. GbR i. L., die gegen das obige Verfahren durch die Planergänzung geltend zu machenden Einwendungen und begründe die bereits erhobenen Einwendungen weiter“ (Schr. v.
- November 2013) beginnt. Herr Dr. A. stellte sich damit als federführend sowohl für die GbR als auch für die A-KG dar. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht plausibel, dass die Beklagte den beständigen Hinweis auf die gesellschafts- und vertretungsrechtliche Stellung des Herrn Dr. A. übersehen oder verkannt haben könnte. Randnummer 62 Daran ändert auch nichts die Bezeichnung von Herrn Dr. A. als „Miteigentümer“ im Planfeststellungsbeschluss. Es handelt sich dabei um eine (unschädliche) rechtlich unzutreffende Bewertung seiner Gesellschafterstellung, ohne dass dies zwingend zu dem Schluss nötigt, Herrn Dr. A. sei der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss ausschließlich in persona und nicht als gesetzlicher Vertreter der GbR (bzw. d. A-KG) zugestellt worden. Ausweislich der Gründe für die Zurückweisung der Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss ist es auf die Eigentumsverhältnisse an der streitgegenständlichen Liegenschaft nicht entscheidungserheblich angekommen. Randnummer 63 Auch die Zustellung nur einer Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zwingt im Hinblick darauf, dass Herr Dr. A. im Planfeststellungsverfahren in Personalunion in mehreren Funktionen aufgetreten ist, nicht zu dem Schluss, dass eine wirksame Zustellung nur ihm gegenüber als natürliche Person vorliegt. Die in Personalunion gegebenen Mehrfachfunktionen des Herrn Dr. A. gewährleisteten, dass er von der Bescheidung der Einwendungen jederzeit in jeder Funktion Kenntnis nehmen konnte. Randnummer 64 5.2.3.
- Unter den gegebenen Umständen ist jedenfalls
§ 8Vw
ZG davon auszugehen, dass selbst wenn der Zustellungsvorgang an Herrn Dr. A. Mängel aufweisen sollte, diese als geheilt anzusehen sind, da den ehemaligen Klägerinnen zu 1 und 2 bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter Herrn Dr. A. der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss am
- Juni 2014 tatsächlich zugegangen ist. Randnummer 65 Der Zustellungsvorgang war vom Zustellungswillen der Beklagten gedeckt, insbesondere rechtfertigt sich nicht der eine Heilung ausschließende Schluss einer Falschbezeichnung der Partei bzw. der Verfahrensbeteiligten (vgl. zu der § 8 VwZG entspr. Regelung in § 189 ZPO: BGH, Urteil vom
- März 2017 - VIII ZR 11/16 -, juris; OLG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Juli 2020 - 4 U 1282/17 -, juris Rn. 82), d. h. die Annahme, dass die Beklagte nicht der ehemaligen Klägerin zu 1 (bzw. 2), sondern allein Herrn Dr. A. in persona zustellen wollte. Der Bezug im Begleitschreiben zur Zustellung der Beklagten vom
- Mai 2014 verweist auf das Einwendungsschreiben vom
- Juli 2013 und macht damit hinreichend deutlich, dass dem dort genannten Kreis von Einwendern zugestellt werden sollte. Dass in diesem Zusammenhang nur eine Einwender-Nummer „Einwender E 26“ vergeben und Herr Dr. A. als Einwender bezeichnet wurde, ist seinen sich aus dem Schreiben vom
- Juli 2013 ergebenden mehrfachen Funktionen in Personalunion geschuldet. Randnummer 66
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, weil sie einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs.3 VwGO). Bei zulässiger Prozessübernahme (wie in Bezug auf die Klage der ehemaligen Klägerin zu 1) erfasst die Kostenentscheidung im Endurteil gegen den Rechtsnachfolger auch die bereits vor der Prozessübernahme angefallenen Prozesskosten, soweit über diese - wie vorliegend - nicht bereits rechtskräftig erkannt ist (vgl. Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO,
- Aufl., § 266 ZPO Rn. 19). Nach dem in § 154 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Kostenpflicht des Unterlegenen betrifft dies aber nur die Prozesskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Verfahrensbeteiligten, d. h. der Beklagten und der Beigeladenen. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Klägerin zu 1 trägt diese, wie die Klägerin, selbst. Die Kostenentscheidung bezüglich der Klage der ehemaligen Klägerin zu 2 stellt im Hinblick auf die Hinausweisung der Klägerin aus dem Prozess klar, dass sie sich nur auf die von ihr geführte Klage bezieht (vgl. BGH, Urteil vom
- April 1988 - VIII ZR 178/87 -, juris Rn. 7). Randnummer 67
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 68
- Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Randnummer 69 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes für das Klageverfahren wird
§§ 39Abs.
1, 40, 45 Abs. 1 S. 2, 3, 52 Abs.1 GKG auf 120.000,00 € festgesetzt. Randnummer 70 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).