Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung Orientierungssatz 1. Macht der Dienstherr Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen - wie hier durch die vom Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt als oberste Dienstbehörde auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 LBG LSA erlassene Beurteilungsrichtlinie für den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Oktober 2017 (BRL-PVD 2017), die am 1. Dezember 2017 in Kraft getreten ist (vgl. Nr. 15 Satz 1 BRL-PVD 2017) -, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. (Rn.37) 2. Eine dienstliche Beurteilung verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie nicht mit einem sämtliche Einzelbewertungen zusammenfassenden Gesamturteil abschließt. (Rn.45) (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 1. Juli 2021, 5 A 65/20 MD, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 1. Juli 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt maßgeblich ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Regelbeurteilung, die dem Kläger - vor seiner zwischenzeitlichen Beförderung zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA) - für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erteilt wurde (Regelbeurteilung 2017 III). Randnummer 2 Der 1979 geborene Kläger, dem seit 2011 durchgängig ein Dienstposten der Wertigkeit A 11 LBesO LSA übertragen war, wurde im Amt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA) für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. April 2014 mit den Gesamtnoten C („übertrifft die Leistungsanforderungen“) in der Leistungsbeurteilung und B („stark befähigt“) in der Befähigungsbeurteilung beurteilt (Regelbeurteilung 2014). Im Hinblick auf ein von seiner Beschäftigungsbehörde, dem Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt, eingeleitetes Beförderungsauswahlverfahren wurde ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 15. Juni 2016 eine Anlassbeurteilung erteilt (Anlassbeurteilung 2016), in der er in zahlreichen Einzelmerkmalen bessere Ergebnisse unter Beibehaltung derselben Gesamtnoten erzielte. Eine erste Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 wurde dem Kläger am 22. Mai 2018 eröffnet (Regelbeurteilung 2017 I). Nach Aufhebung dieser Beurteilung, deren Änderung der Kläger beantragt hatte, erhielt er unter dem 8. März 2019 eine neue Beurteilung (Regelbeurteilung 2017 II), die auf seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2019 ebenfalls aufgehoben, aus der Personalakte entfernt und vernichtet wurde. Randnummer 3 In der streitgegenständlichen, am 15. August 2019 bekanntgegebenen Regelbeurteilung 2017 III vom 25. Juli 2019 (Stellungnahme des Zweitbeurteilers) wurden - unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Beurteilungsbeitrags der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Polizeirat B. und Polizeihauptkommissar A., sowie der Anlassbeurteilung 2016 - seine Leistungen mit der Gesamtnote C, seine Befähigung mit A („besonders stark befähigt“) bewertet. Hierbei wurden durch den Zweitbeurteiler, Kriminaldirektor H., verschiedene Bewertungen des Erstbeurteilers, Kriminaloberrat F., abgesenkt, und zwar die Bewertung des Leistungsmerkmals „Initiative“ von A („übertrifft die Leistungsanforderungen in außergewöhnlichem Maße“) auf B („übertrifft die Leistungsanforderungen erheblich“), des Leistungsmerkmals „Motivierung und Förderung der Mitarbeiter“ von B auf C und zuletzt die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung von B auf C. Außer der textlichen Begründung des Zweitbeurteilers für diese Notenabsenkungen wurde der Beurteilung eine Anlage beigefügt, in der der Erstbeurteiler die Gesamtbewertung und neun der 17 bewerteten Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung sowie die Gesamteinschätzung der in vier Einzelmerkmale unterteilten Befähigungsbeurteilung textlich im Einzelnen begründete. Als „Verwendungsvorschlag“ ist in der Beurteilung festgehalten, der Kläger „sollte weiterhin im SEK mit Führungsverantwortung eingesetzt werden.“ Randnummer 4 In den Ausführungen des Zweitbeurteilers heißt es, er - der Zweitbeurteiler - könne aufgrund seiner Verpflichtung zur Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und einer ausgewogenen Beurteilungspraxis die Bewertungen des Erstbeurteilers nicht bestätigen. Eigene Erkenntnisse, die es ihm ermöglichten, eine umfassende Leistungseinschätzung für den Kläger abzugeben, stünden ihm nur begrenzt zur Verfügung. Gleichwohl halte er die in der Regelbeurteilung 2017 I gefundene Bewertung nach wie vor für angemessen. Insoweit zeige der Vergleich zur Regelbeurteilung 2014 bereits einen ungewöhnlich großen Leistungssprung. Im Regelfall entwickelten sich Leistungen stetig und nicht abrupt. Da ihm der Vorgesetzte des Klägers „enorme Leistungssteigerungen“ zur Regelbeurteilung 2014 versichert habe und es für den Regelbeurteilungszeitraum zudem eine Anlassbeurteilung gebe, habe er die Regelbeurteilung 2017 I zwar bestätigt. Durch die nunmehr vom Erstbeurteiler vorgenommenen weiteren Notenanhebungen in den Leistungsmerkmalen „Initiative“ und „Motivierung und Förderung der Mitarbeiter“ und in der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung werde jedoch eine objektive und einheitliche Beurteilungspraxis gefährdet. Aus Gründen der Maßstabswahrung seien diese Bewertungen abzuändern. Die um eine Notenstufe bessere Bewertung des Einzelmerkmals „Initiative“ im Vergleich zur Regelbeurteilung 2017 I habe der Erstbeurteiler mit der Vielzahl von Aufgaben begründet, die der Kläger aus eigenem Antrieb erledigt habe und vorantreibe. Beispielhaft seien das Verbauen von Umhüllungen von Stabkameras, die Installation von Rollos im Schulungsraum und von Türschließern im WC sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung von Tabellen benannt worden. Auch habe sich der Kläger anlässlich der Beendigung von Einführungsfortbildungslehrgängen und Dienstjubiläen anderer Einheiten um aufwändige Geschenke gekümmert bzw. diese selbst gefertigt. Auch wenn ein solches Engagement äußerst lobenswert sei, handele es sich doch um punktuelle Begebenheiten, die eine Bewertung mit der absoluten Spitzennote für den gesamten Beurteilungszeitraum nicht rechtfertigen könnten. Die Weiterentwicklung von Tabellen dürfte zwar eine wiederkehrende Leistung gewesen sein, aber nicht dauerhaft im Sinne einer ständig zu bewältigenden Aufgabe angelegen haben. Die Fertigung oder Besorgung von Geschenken sei ebenso generell sehr lobenswert, allerdings keine dienstliche Aufgabe im engeren Sinne. Angesichts dessen, dass nach den Erläuterungen des Richtliniengebers das Einzelmerkmal „Initiative“ bedeute, aus eigenem Antrieb Aufgaben unter Berücksichtigung der Prioritäten in Angriff zu nehmen, begründeten die Ausführungen des Erstbeurteilers nicht die Vergabe der Spitzennote. Es sei davon auszugehen, dass die dienstlichen Prioritäten in engem Zusammenhang mit den in der Beurteilung bezeichneten prägenden Tätigkeiten stünden. Die Leistungen des Klägers, aus denen der Erstbeurteiler die Spitzenbewertung ableite, stünden aber in keinem bzw. allenfalls in einem indirekten Zusammenhang mit den für seine Arbeit prägenden Tätigkeiten. Im Lichte dieser Erwägungen erscheine auch weiterhin eine Bewertung des Merkmals „Initiative“ mit B angebracht. Randnummer 5 Hinsichtlich des von C auf B angehobenen Merkmals „Motivierung und Förderung der Mitarbeiter“ habe der Erstbeurteiler auf die Intensität verwiesen, mit der der Kläger die Spezialisierungen und Zusatzverwendungen der Beamten seiner Gruppe fördere und bedarfsgerecht aufzeige, die ihm bisher in dieser Ausprägung nicht bekannt gewesen sei. Das impliziere, dass der Erstbeurteiler von den diesbezüglichen Leistungen des Klägers zu einem gewissen Grad schon bei Erstellung der Regelbeurteilung 2017 I Kenntnis gehabt und sie berücksichtigt habe. Unabhängig davon sei die Förderung von Mitarbeitern nur ein Teilaspekt des Merkmals. Zur Motivation im engeren Sinne enthielten weder der Beurteilungsentwurf noch die Stellungnahme des Erstbeurteilers nähere Angaben. Ganz generell würden von Beamten mit Führungsaufgaben im Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt erhebliche Leistungen im Bereich der Motivation der Mitarbeiter erwartet und überwiegend auch erbracht. Der Erstbeurteiler habe zum Ausdruck gebracht, dass sich der Kläger im Beurteilungszeitraum um die Motivierung und Förderung der Mitarbeiter verdient gemacht habe. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger bereits im vorangegangenen Beurteilungszeitraum Spezialisierungen und Zusatzverwendungen bei Beamten seiner Gruppe gefördert habe und in dem Merkmal mit D („entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht“) beurteilt worden sei. Den Ausführungen des Erstbeurteilers sei nicht zu entnehmen, weshalb nunmehr ein Sprung von D auf B erfolgen solle. Die Leistungssteigerung auf C werde durch die einbezogene Anlassbeurteilung begründet. Randnummer 6 Auch die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung sei zu ändern. Dies sei aufgrund der Absenkung der Einzelmerkmale zwar nicht zwingend. In der Vergabe der Gesamtnote liege aber ein eigener Akt wertender Erkenntnis, der in der Regelbeurteilung 2017 l bereits zugunsten einer Bewertung mit C ausgeübt worden sei. Aus den Ergänzungen des Erstbeurteilers ergäben sich keine Gründe, von der ursprünglichen Gesamtnote abzuweichen. Hinzu komme, dass die überwiegende Zahl der Einzelmerkmale mit C bewertet sei. Randnummer 7 Den gegen die Regelbeurteilung 2017 III eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2020 als unbegründet zurück. Am 29. Januar 2020 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit der er sich vor allem gegen die Notenverschlechterungen durch den Zweitbeurteiler gewandt, darüber hinaus mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. Juli 2020 aber auch erstmals geltend gemacht hat, die Regelbeurteilung 2017 III sei ferner deshalb rechtswidrig, weil die von den Beurteilern einbezogene Anlassbeurteilung 2016 mangels unabweisbaren Bedarfs nicht habe erstellt werden dürfen. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 die Regelbeurteilung vom 25. Juli 2019 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Randnummer 10 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 1. Juli 2021 den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheids vom 2. Januar 2020 sowie der für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erstellten und dem Kläger am 15. August 2019 eröffneten Regelbeurteilung verurteilt, für den Kläger eine neue Regelbeurteilung für den vorgenannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 13 Die Regelbeurteilung 2017 III sei rechtswidrig. Denn bei ihrer Erstellung sei eine rechtswidrige Anlassbeurteilung einbezogen worden, wodurch der Bewertungsspielraum der Regelbeurteiler in unzulässiger Weise für den von der Anlassbeurteilung abgedeckten Beurteilungszeitraum eingeschränkt worden sei. Würden in einem Regelbeurteilungssystem Anlassbeurteilungen erstellt und in eine nachfolgende Regelbeurteilung einbezogen, sei Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Regelbeurteilung, dass auch die Anlassbeurteilung formell und materiell rechtmäßig sei. Nur in diesem Fall könne die Anlassbeurteilung rechtmäßig als „konstanter Faktor“ in die Regelbeurteilung einbezogen werden. Randnummer 14 Grundvoraussetzung für die formell rechtmäßige Erstellung einer Anlassbeurteilung sei das Vorliegen eines besonderen Anlasses. Dieser sei nur dann gegeben, wenn sich für die Erstellung der Anlassbeurteilung ein unabweisbarer Bedarf aufdränge. Da Anlassbeurteilungen - im Gegensatz zu Beurteilungsbeiträgen - ohne inhaltliche Änderung als konstanter Faktor in die ihnen nachfolgende Regelbeurteilung Eingang finden müssten und daher stets die nachfolgende Regelbeurteilung entwerteten, bestände ohne diese Einschränkung die Gefahr, dass Anlassbeurteilungen das Ergebnis einer Regelbeurteilung entgegen dem Sinn und Zweck eines Regelbeurteilungssystems maßgeblich prägten. Randnummer 15 Für die Erstellung der Anlassbeurteilung 2016 habe kein unabweisbarer Bedarf bestanden. Vielmehr habe im Zeitpunkt ihrer Erstellung mit der für den Kläger vorhandenen Regelbeurteilung zum Stichtag des 30. April 2014 eine hinreichend aktuelle Erkenntnisgrundlage zur Durchführung des seinerzeit betriebenen Auswahlverfahrens vorgelegen. Der Beklagte habe auch keine sonstigen Gründe vorgetragen, nach denen sich ein unabweisbarer Bedarf für eine Anlassbeurteilung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Beförderungsauswahl aufgedrängt hätte. Insbesondere sei dem Kläger der innegehabte höherwertige Dienstposten bereits im Jahr 2011 übertragen worden, so dass er im Vergleich zum vorangegangenen Regelbeurteilungszeitraum keine wesentlich anderen Aufgaben wahrgenommen habe. Randnummer 16 Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Kläger das Recht, Einwendungen gegen die AnIassbeurteilung 2016 im Rahmen der Überprüfung der Regelbeurteilung 2017 III geltend zu machen, im Zeitpunkt des erstmaligen Vortrags mit Schriftsatz vom 22. Juli 2020 nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt. Das Untätigbleiben des Beamten während eines Jahres (§ 58 Abs. 2, § 70 VwGO) genüge in der Regel nicht, um von einer Verwirkung auszugehen. Demgegenüber stelle das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen sei, den Maßstab dar, ab wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen brauche. Denn bei einem regelmäßigen Beurteilungsrhythmus dürfe die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen habe, wenn er hiergegen innerhalb des allgemeinen Regelbeurteilungszeitraumes keine rechtlichen Schritte unternehme. Randnummer 17 Gegen die grundsätzliche Heranziehung des RegelbeurteiIungszeitraums zur Bestimmung des Zeitmoments der Verwirkung spreche nicht der Einwand des Beklagten, auf die Aufhebung dienstlicher Beurteilungen sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG anzuwenden. Einerseits betreffe diese Frist den Beurteilten nicht, sondern richte sich allein an die Behörde. Andererseits werde durch § 48 Abs. 4 VwVfG die Möglichkeit der Behörde, rechtswidrige Verwaltungsakte aufzuheben, gerade nicht auf ein Jahr ab Erlass des Verwaltungsakts begrenzt. Da es sich bei dieser Frist nämlich um eine Entscheidungsfrist handele, laufe sie auch in den Fällen, in denen die Behörde einen zutreffend ermittelten Sachverhalt unrichtig gewürdigt habe, erst an, wenn die Behörde Kenntnis von den konkreten Entscheidungsfehlern - hier der Erstellung einer Anlassbeurteilung ohne unabweisbaren Bedarf - erlangt habe, aus denen sich im Einzelfall die Rechtswidrigkeit der Maßnahme ergebe. Die vom Beklagten geforderte Beschränkung der Geltendmachung von Einwänden gegen die eigene Beurteilung auf ein Jahr sei danach weder geeignet, zu einem Gleichlauf der Rechte von Behörde und beurteilten Beamten zu führen, noch gebe sie ein objektives Zeitmaß für die Verwirkung ohne Hinzutritt weiterer Umstände vor. Randnummer 18 Die allgemeinen Grundsätze zum Zeitmoment der Verwirkung bei dienstlichen Beurteilungen hätten auch in Bezug auf Anlassbeurteilungen Geltung. Entscheidend sei insoweit nicht etwa der seit Eröffnung der Anlassbeurteilung verstrichene Zeitraum, sondern vielmehr regelmäßig der Zeitraum ab Eröffnung der nachfolgenden Regelbeurteilung, die die erstellte Anlassbeurteilung als „konstanten Faktor“ berücksichtige und deren Wertungen übernehme. Denn für den Beurteilten erschließe sich gegebenenfalls erst mit Eröffnung der Regelbeurteilung die Wirkung der Anlassbeurteilung zur Gänze. Im Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilung sei nämlich noch offen, ob der Beurteilte von der Einbeziehung der Anlassbeurteilung profitiere - etwa im Fall eines vom Regelbeurteiler attestierten Leistungsrückgangs im weiteren Beurteilungszeitraum - oder ob ihm die Einbeziehung der Anlassbeurteilung zum Nachteil gereiche, weil sich der Regelbeurteiler unter Berücksichtigung des bereits beurteilten und durch ihn unverändert in die Beurteilung zu übernehmenden Zeitraums der Anlassbeurteilung in einer Gesamtschau an einer (noch) besseren Bewertung gehindert sehe. Erst in dem Zeitpunkt, in dem sich die Wirkung der Anlassbeurteilung durch die Einbeziehung in die nachfolgende Regelbeurteilung aktualisiere, bestehe für den Beurteilten in jedem Fall Anlass, sich mit den in der Anlassbeurteilung vergebenen Bewertungen auseinanderzusetzen. Diese Sichtweise trage auch dem Umstand Rechnung, dass in einem Regelbeurteilungssystem grundsätzlich der Regelbeurteilung maßgebliche Bedeutung bei Auswahlentscheidungen nach Art. 33 Abs. 2 GG zukomme und die Heranziehung von Anlassbeurteilungen nur in Ausnahmefällen zulässig sei. Randnummer 19 Gegen die einheitliche Anwendung des Zeitmoments der Verwirkung auf Anlass- und nachfolgende Regelbeurteilung sprächen keine verwaltungspraktischen Gesichtspunkte. Der Umfang, in dem der Dienstherr für einen zurückliegenden Zeitraum möglicherweise Tatsachenermittlungen anzustellen habe, unterscheide sich nicht danach, ob eine Anlassbeurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag Gegenstand von Einwendungen des Beurteilten sei. In beiden Fällen sei derselbe Zeitraum - der vorangegangene Regelbeurteilungszeitraum - maßgeblich. Es erschließe sich nicht, warum ein zwingendes Bedürfnis bestehen solle, Anlassbeurteilungen früher „rechtsbeständig“ werden zu lassen als Beurteilungsbeiträge, die denselben Zeitraum beträfen. Bei gesetzeskonformer Handhabung der Beurteilungsregelungen werde sich dieses Problem ohnehin nur noch selten stellen. Randnummer 20 Unter Zugrundelegung dieser Annahmen habe sich der Kläger am 22. Juli 2020 noch auf die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung 2016 berufen können, da der nachfolgende Regelbeurteilungszeitraum erst mit Ablauf des 31. Dezember 2020 geendet habe. Dies sei auch nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls anders zu bewerten. Insbesondere sei nicht entscheidend, dass der Kläger sich im Jahr 2016 nicht um ein ausgeschriebenes Beförderungsamt beworben habe, da er in der Anlassbeurteilung 2016 lediglich mit C/B beurteilt, in der Ausschreibung aber mindestens eine Bewertung mit B/B gefordert gewesen sei. Zwar treffe es zu, dass ihm in diesem Moment die Bedeutung der Anlassbeurteilung 2016 vor Augen geführt worden sei. Indes sei nicht nachvollziehbar, rechtswidrig anlassbeurteilte Beamte mit Einwendungen hinsichtlich der anlassbeurteilten Zeitraums in der nachfolgenden Regelbeurteilung auszuschließen, während Beamte, die lediglich Beurteilungsbeiträge im Regelbeurteilungsverfahren erhalten hätten, alle Einwendungen bis zum Ablauf des nachfolgenden Regelbeurteilungszeitraums geltend machen könnten. Zwar liege ein Unterschied darin, dass die Zweitgenannten über ihr Leistungsbild vorab nicht informiert worden seien, während der anlassbeurteilte Beamte die (bisherige) Wertung des Beurteilers kenne. Letztlich bleibe es aber dabei, dass maßgebliches Auswahlinstrument die Regelbeurteilung sei und dem Beamten vor diesem Hintergrund eine vollständige Überprüfung der Grundlagen der Regelbeurteilung offenstehen müsse. Randnummer 21 Abgesehen von der Einbeziehung der rechtswidrigen Anlassbeurteilung 2016 seien aus den weiteren Einwendungen des Klägers voraussichtlich keine Fehler der Regelbeurteilung 2017 III herzuleiten. Insbesondere spreche Überwiegendes dafür, dass der Zweitbeurteiler sowohl die Herabstufung der Einzelmerkmale „Initiative“ und „Motivierung und Förderung der Mitarbeiter“ als auch der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung hinreichend begründet habe. Auf das Urteilsergebnis wirke sich dies aber nicht mehr aus. Randnummer 22 Mit Beschluss vom 27. September 2021, dem Beklagten am 5. Oktober 2021 zugestellt, hat der Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf den Antrag des Beklagten vom 28. Juli 2021 die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung mit am 7. Oktober 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Er macht unter anderem geltend: Randnummer 23 Die Regelbeurteilung 2017 III sei nicht aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung 2016 aufzuheben, da der Kläger sein Recht, Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung 2016 zu erheben, verwirkt habe. Für die Verwirkung sei nicht auf den Regelbeurteilungszeitraum abzustellen, sondern auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Überdies sei es dem Beklagten nach § 48 Abs. 4 VwVfG verwehrt, die rechtswidrige Anlassbeurteilung 2016 mehr als drei Jahre nach Bekanntgabe von Amts wegen aufzuheben. Sie müsse daher auch in die neu zu erstellende Regelbeurteilung einbezogen werden. Randnummer 24 Die Regelbeurteilung 2017 III sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil kein abschließendes Gesamturteil aus den Bewertungen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung gebildet worden sei. Die Beurteilungsrichtlinien sähen vor, dass nicht nur die Leistung und die Befähigung der Beamten Gegenstand der Beurteilung seien, sondern auch ihre Eignung. Die Einbeziehung von Eignungsaspekten komme nicht zuletzt in den Erläuterungen zum Ausdruck, die der Richtliniengeber zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, etwa zu den Merkmalen „fachliches Wissen und Können“, „Belastbarkeit“ und „Organisationsvermögen“, gegeben habe. Damit sei gewährleistet, dass alle drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG im Beurteilungsvorgang berücksichtigt würden. Einer genauen Zuordnung der bewerteten Einzelmerkmale zu einem der drei Kriterien bedürfe es nicht. Randnummer 25 Die Bildung von Teilgesamturteilen für die Leistung und die Befähigung stehe mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, weil es sich bei der so gefundenen Bewertungskombination (z. B. B/B oder D/C) um ein einheitliches, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung umfassendes Gesamturteil handele. Die Vergabe von zwei Teilgesamturteilen sei zwingend vorgegeben. Eine solche Bewertung aus zwei Teilnoten unterscheide sich in der Sache nicht von einer Gesamtbewertung mit einer bestimmten Gesamtpunktzahl, einer einzigen Gesamtnote oder einem einzigen verbalen Gesamturteil. Auch Kombinationen aus Teilgesamturteilen seien als eigenständige Bewertungsstufen anzusehen. Die Frage, ob Defizite in dem einen Teilgesamturteil mit besseren Werten in dem anderen Teilgesamturteil ausgeglichen werden könnten, sei keine Frage der Rechtmäßigkeit der Beurteilungssystems, sondern eine Frage der Ausgestaltung des Beförderungsauswahlverfahrens. Randnummer 26 Dass die Teilgesamturteile keine eigenständigen, sondern unselbständige Teilurteile seien, zeige sich auch daran, dass nach den Richtlinien sowohl den Ergebnissen der Leistungsbewertung als auch den Erkenntnissen zu vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten des Beamten, die im Rahmen der Befähigungseinschätzung gewonnen würden, für die Prüfung zukünftiger dienstlicher Verwendungen wesentliche Bedeutung zukomme. Daneben bilde der für sämtliche Einzel- und Gesamtbewertungen identische, statusamtsbezogene Beurteilungsmaßstab eine Klammer, die zur Annahme eines einheitlichen Gesamturteils führe. Für die Einheitlichkeit der Gesamtbewertung spreche auch die starke inhaltliche Abhängigkeit der Befähigungseinschätzung von der Leistungsbewertung, die den Richtliniengeber veranlasst habe, im Rahmen der Befähigungsbeurteilung eine im Vergleich zur Leistungsbeurteilung deutlich reduzierte Notenskala aufzustellen. Hinzu komme, dass es der Verwaltungspraxis des Beklagten entspreche, die zu den Erkenntnisquellen der Beurteilung, zur Gewichtung der Beurteilungsbeiträge und zum Beurteilungsmaßstab tragenden Erwägungen regelmäßig allein in der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung niederzulegen und hierauf in der Befähigungsbeurteilung explizit oder implizit zu verweisen. Die erforderliche Gesamturteilsbildung aus Leistungs- und Befähigungsteilurteil habe danach - unter Vermischung der grundlegenden Überlegungen - im Zuge der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung stattgefunden. Zugleich sei darauf hingewirkt worden, erhebliche Abweichungen zwischen den innerlich zusammenhängenden Teilgesamturteilen zu vermeiden. Sei der Zweitbeurteiler aus eigenen Erkenntnissen oder Gründen der Maßstabswahrung der Bewertung des Erstbeurteilers lediglich in einem der beiden Teilurteile nicht gefolgt, habe er dies gesondert begründen müssen. Randnummer 27 Der Beklagte beantragt, Randnummer 28 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 1. Juli 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Kläger beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung übereinstimmend verzichtet haben (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 33 2. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 34 Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen allgemeinen Leistungsklage des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erteilte und am 15. August 2019 eröffnete Regelbeurteilung 2017 III und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Für die Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung des Klägers für den vorgenannten Zeitraum ist die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt maßgeblich (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung 2017 III ergibt sich zwar nicht daraus, dass die Beurteiler sie unter Einbeziehung der - rechtswidrigen - Anlassbeurteilung 2016 erstellt haben. Die Regelbeurteilung 2017 III kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil in ihr kein abschließendes Gesamturteil gebildet worden ist, in das sämtliche bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG eingeflossen sind. Randnummer 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.