1 SGB 6 unter den in Abs. 2 genannten gesetzlichen Voraussetzungen ein Versicherter, wenn er vor dem
dem vom BSG entwickelten sechsstufigen Mehrstufenschema. (Rn.25)
gehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig. Randnummer 2 Die am … 1959 geborene Versicherte war zuletzt unbefristet als Melkerin rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Sie beantragte bei der Beklagten am
der sozialmedizinischen Auswertung sei bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen und Sitzen, ohne Bewegen größerer Lasten, ohne geeignete Hilfsmittel, ohne längere Zwangshaltungen, v.a. Bücken, ohne Einbindung in komplexe Arbeitsvorgänge, ohne Akkord und tatgebundene Arbeit, ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen, ohne Lärmarbeit, ohne anhaltenden Einfluss von Kälte, Nässe, Hitze und Zugluft, ohne extreme Temperaturschwankungen, besondere inhalative Belastungen, allergene Belastungen sowie ohne Erschütterungen und Vibrationen gegeben. Mithin liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI vor. Darüber hinaus sei auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Stufe im vom BSG entwickelten Mehrstufenschema einzuordnen ist mit der Folge, dass die Klägerin auf die nächstniedrige
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Randnummer 7 Ferner beantragt die Klägerin, Randnummer 8 ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt … aus Halle zur Vertretung beizuordnen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie hält ihren Bescheid unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid für rechtmäßig und verneint mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung die Voraussetzungen zur Prozesskostenhilfebewilligung. Sie trägt vor, eine umfassende medizinische Sachaufklärung zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klagepartei im Vorverfahren betrieben zu haben.
den hinreichend ermittelten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergebe sich für den allgemeinen Arbeitsmarkt keine rentenrelevante Minderung des Leistungsvermögens. Randnummer 12 Dem Sozialgericht liegen zahlreiche Entlassungsberichte und Befundberichte aus dem streitgegenständlichen Zeitraum von
summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, daher war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen. Randnummer 16 Ein Beteiligter, der
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.). Randnummer 17 Die statthafte und zulässige Klage erscheint
vorläufiger Prüfung unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig sein dürfte, wodurch die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert wäre.
derzeitiger Aktenlage steht der Klägerin weder ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (1.) zu, noch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (2.). Die Klägerin erscheint damit weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig. 1. Randnummer 18
1, Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 19 Die Klägerin ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 20 Die Klägerin kann
Aktenlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Die Beklagte hat im Vorverfahren eine umfassende medizinische Sachaufklärung betrieben. Es sind keine Tatsachen erkennbar, die eine andere medizinische Würdigung rechtfertigt, als die von der Beklagten vorgenommene, wobei die von Klägerseite mitgeteilten Diagnosen Berücksichtigung gefunden haben. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung erscheint daher sachgerecht. Dabei ist von dem Leistungsbild auszugehen, wie die Beklagte es in ihrem Widerspruchsbescheid festgestellt hat. Die Auswertung der medizinischen Unterlagen durch die sozialmedizinischen Sachverständigen erscheint insoweit schlüssig und plausibel. Randnummer 21
Auffassung der Kammer ist die Klägerin mit dem verbliebenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Die Leistungsfähigkeit wird nicht durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung beeinträchtigt. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, wie z. B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen im Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom
1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersrente Versicherte, die vor dem
2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 25 Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein „bisheriger Beruf“ maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Randnummer 26 Als bisheriger Beruf der Klägerin ist der der Melkerin anzusehen. Mit dem verbleibenden Leistungsvermögen kann die Klägerin die Arbeit einer Melkerin nicht mehr zumutbar ausüben. Denn es handelte sich um eine Tätigkeit, die mit schwerem Heben und Tragen verbunden ist. Die Klägerin soll aber nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Einwirkung von Kälte und Zugluft, verrichten. Randnummer 27 Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter
seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG
einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch die Kammer ihren Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in sechs Stufen mit verschiedenen Leitberufen: Randnummer 28
dem BSG dem bisherigen Beruf die Verweisungsberufe gleichwertig und damit sozial zumutbar, die in die gleiche oder die nächstniedrigere Stufe einzuordnen sind. Für die
1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (vgl. BVerfG v.
holung des Verwaltungserstverfahrens dar, sondern ist die Überprüfung rechtmäßigen Verwaltungshandelns. Mit Schriftsatz vom 25. März 2021 stellt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unmissverständlich klar, dass vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Stellungnahme mehr abgegeben wird. Da noch nicht einmal eine hinreichende Klagebegründung abgegeben worden ist, hat das Gericht keine Veranlassung noch Sachvortrag von Klägerseite zu erwarten. Randnummer 37 Im Übrigen kann auch ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, damit dieser dann das Rechtsbegehren erstmals näher begründet. Denn Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
§ 114 ZPO ist gerade, dass die bereits vorliegende Klage
summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorab stünde in klaren Widerspruch zur gesetzlichen Voraussetzung, dass Prozesskostenhilfe nicht ohne Erfolgsprüfung „ins Blaue hinein“ gewährt werden kann. Randnummer 38 Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird analog § 136 Abs. 3 SGG abgesehen. Randnummer 39 Eine Kostenerstattung findet
4 GKG, 73a SGG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht statt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.