Minderung des Arbeitslosengeld II - Sanktion wegen Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit - Kenntnis der gesundheitlichen Einschränkungen des Leistungsempfängers bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung - Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers - Pflicht zur Überprüfung der Zumutbarkeit der Arbeit vor Unterbreitung des Arbeitsangebots - keine Umkehr der Beweislast Orientierungssatz
- Die Voraussetzungen einer Sanktion gemäß § 31 Abs 1 S 1 Nr 2 iVm § 31a Abs 1 S 1 SGB 2 liegen nicht vor, wenn dem Grundsicherungsträger bereits bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB 2 gesundheitliche Einschränkungen des Leistungsberechtigten bekannt waren und vor der Unterbreitung eines Arbeitsangebots nicht überprüft wurde, ob die angebotene Tätigkeit zumutbar im Sinne des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 2 ist. (Rn.18)
- Hinsichtlich aller Voraussetzungen des § 10 Abs 1 SGB 2 hat der Leistungsträger im Rahmen der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten alle erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu beweisen. Auch für die Ausnahmetatbestände der Vorschrift ergibt sich keine Umkehr der Feststellungs- und Beweislast. (Rn.25) Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 05.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2018 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Leistungsminderung für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.12.
- Randnummer 2 Zwischen dem Beklagten und dem bei diesem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Kläger wurde am 31.01.2017 eine Eingliederungsvereinbarung für die Zeit vom 31.01.2017 bis zum 30.07.2017 geschlossen. Hierin wurde unter anderem die Verpflichtung des Klägers, monatlich aktiv eine schriftliche, telefonische oder persönliche Bewerbung unter Beachtung der gesundheitlichen Einschränkungen und Nachweise zu tätigen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 02.06.2017 unterbreitete der Beklagte dem Kläger ein Stellenangebot bei der Zeitarbeitsfirma M. GmbH für „leicht anlernbare Tätigkeiten (Überwachung von Maschinenlauf, Sortier- und Verpackungstätigkeiten) im Bereich der Schokoladenherstellung und Verpackung. Der Einsatz erfolgt im 3 bzw. 4 Schichtsystem“. Randnummer 4 Auf seine Bewerbung wurde der Kläger dort für den 20.06.2017 zum Vorstellungsgespräch eingeladen, zu dessen Verlauf es unterschiedliche Darstellungen der Personalmanagerin der M. GmbH einerseits und des Klägers andererseits gibt. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 05.09.2017 sprach der Beklagte eine Absenkung der Leistungen des Klägers für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.12.2017 i.H.v. 30 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II aus, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 17.09.2017 Widerspruch einlegte, der dahingehend begründet wurde, die vorgeschlagene Stelle sei für den Kläger aufgrund seiner diversen gesundheitlichen Einschränkungen nicht zumutbar gewesen. Randnummer 6 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 16.03.2017 abgewiesen. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am 11.04.2018 erhobenen Klage, mit der unter anderem geltend gemacht wird, bei dem Kläger liege eine Arthrose mit den daraus folgenden Bewegungseinschränkungen und ein Impingement der Schulter vor. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid des Beklagten vom 05.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2018 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Arztbriefes vom 07.10.2016 sei die Schulter zu diesem Zeitpunkt bereits operiert und frei beweglich gewesen. Randnummer 13 Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.09.2020 hat das Gericht den Beklagten unter Hinweis auf die in der Eingliederungsvereinbarung vom 31.01.2017 in Bezug genommenen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers um Mitteilung binnen eines Monats gebeten, welche gesundheitlichen Einschränkungen dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, und ob es hierüber Unterlagen/Dokumentationen/Vermerke bei dem Beklagten gebe. Hierauf ist trotz Erinnerungen vom 08.03.2021 und 20.04.2021 kein Eingang erfolgt. Randnummer 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten (Integrationsakte Bl. 1-87) ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Randnummer 15 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 17 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 18 Die Voraussetzungen für eine Leistungsabsenkung liegen nicht vor. Randnummer 19 Nach § 31a Abs. 1 S. 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II das Arbeitslosengeld II in einer
- Stufe um 30 % des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Randnummer 20 Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheiten nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, vorzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Randnummer 21 Entgegen der Ausführungen des Beklagten in den angefochtenen Bescheiden kommt es hierbei auf den tatsächlichen Ablauf des Vorstellungsgespräches nicht an, denn es mangelt bereits an der Zumutbarkeit. Randnummer 22 Die Beurteilung der Zumutbarkeit bemisst sich an § 10 SGB II (Eicher/Luik, SGB II,
- Aufl., § 31 Rn. 38). Randnummer 23 Gemäß § 10 Abs. 1 SGB II ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar, es sei denn, einer der in der Vorschrift benannten Ausnahmetatbestände liegt vor. Randnummer 24 Als Ausnahmetatbestand ist unter anderem in § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II benannt, dass die Person zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist. Randnummer 25 Hinsichtlich aller Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB II haben die Behörden als Leistungsträger im Rahmen der gesetzlich festgelegten Mitwirkungspflichten der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person alle erforderlichen Tatsachen zu ermitteln und zu beweisen. Auch für die Ausnahmetatbestände ergibt sich keine Umkehr der Feststellungs- und Beweislast (a.a.O., § 10, Rn. 125 mwN). Randnummer 26 Der Kläger macht geltend, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sei die angebotene Tätigkeit für ihn körperlich nicht geeignet gewesen. Randnummer 27 Das Gericht kann auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausweislich des vom Kläger eingereichten Arztbriefes bereits im Oktober 2016 eine Operation der Schulter mit anschließender freier Beweglichkeit stattgefunden hat, nicht feststellen, dass die angebotene Stelle für den Kläger zumutbar war. Randnummer 28 Denn ausweislich der am 31.01.2017 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung lagen auch zu diesem Zeitpunkt noch gesundheitliche Einschränkungen des Klägers vor. Randnummer 29 Welche dies waren, ist jedoch aus der hier vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten nicht ersichtlich. Randnummer 30 Auf die entsprechende gerichtliche Anfrage hat der Beklagte trotz mehrfacher Erinnerung nicht reagiert. Randnummer 31 Aufgrund dessen ist für das Gericht nicht feststellbar, dass die angebotene Stelle für den Kläger körperlich geeignet und damit zumutbar war. Randnummer 32 Dies wirkt sich aufgrund der Verteilung der Feststellungslast zulasten des Beklagten aus. Randnummer 33 Das Gericht war auch nicht zu weiteren Ermittlungen im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 103 SGG gehalten. Randnummer 34 Der Umfang der Amtsermittlungspflicht bestimmt sich nach dem Einzelfall und dem Vortrag der Beteiligten. Das Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Aufl., § 103 Rn. 4 mwN). Randnummer 35 Vor dem Hintergrund dessen, dass ausweislich der Eingliederungsvereinbarung unstreitig gesundheitliche Einschränkungen des Klägers vorlagen, der Beklagte jedoch trotz ausdrücklicher Anfrage und mehrfacher Erinnerung des Gerichts hierzu keinerlei Tatsachen vorgetragen hat, bestehen keine Anhaltspunkte für Tatsachen, aus denen sich die Zumutbarkeit der Tätigkeit für den Kläger ergeben könnte. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Dieses Urteil ist gemäß §§ 143, 144 SGG nicht mit der Berufung anfechtbar, da der Wert der Beschwer von 750 € nicht überschritten ist. Randnummer 38 Gründe für die Zulassung der Berufung sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.