O LSA (juris: BauO ST). (Rn.5) 2. § 2 Abs. 5 BauO LSA (juris: BauO ST) setzt nicht voraus, dass der Raum oder die Nutzung
Raumes in jeder Hinsicht die Anforderungen an Aufenthaltsräume i.S.
O LSA (juris: BauO ST) erfüllt. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 20. Oktober 2021, 2 A 80/19 HAL, Urteil Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Halle -
Rechtsmittelverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Halle vom
O LSA erfüllt. Die Grillhütte ist, wie das Verwaltungsgericht anhand der Fotos im Verwaltungsvorgangs (Bl. 33 bis 35) festgestellt hat, mit einer Sitzgruppe um den Grill ausgestattet. Auf den Fotos ist zudem erkennbar, dass sich auf den Sitzplätzen Polsterauflagen befinden. Ferner befinden sich rund um den Grill größere Tischflächen, die ersichtlich nicht nur dem kurzen Abstellen
Grillguts dienen sollen, sondern - da sie von den jeweiligen Sitzplätzen aus gut erreichbar sind - in erster Linie als Esstische mit Stellflächen für Geschirr, Besteck und Gläser bei gemeinsamen Mahlzeiten vorgesehen sind. Der Zweck der Grillhütte erschöpft sich also nicht darin, dass eine Person in der Hütte bei nur gelegentlicher Anwesenheit Grillgut zubereitet. Vielmehr ist die Hütte darauf ausgerichtet, dort mit mehreren Personen in der Freizeit zu verweilen, etwa wenn ein Aufenthalt im Freien angesichts
Wetters unpassend erscheint. Entsprechend werden Hütten der vorliegenden Art auch beworben. So heißt es etwa zu ähnlichen Grillhütten, dass „die Menschen dank
Kota Grillhauses zu jeder Jahreszeit Feste oder spontane Zusammenkünfte veranstalten“ könnten (https://www.scandinavic-woodart.de/finnische-grillkotas) oder: „Dieses Kota lädt ein als perfekter Ort zum Relaxen, um kleine Familienfeste zu feiern oder einfach nur zum gemütlichen Zusammensitzen“ (https://finnenkate.com/grillhuetten-grillkotas/9-2-m-grill-cabin-230.html). Randnummer 6 Die Grillhütte der Kläger ist auch nicht mit Fluren, Gängen, Vorrats- und Abstellräumen vergleichbar, die - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht als Aufenthaltsräume i.S.
O LSA zu qualifizieren sind. Während es sich bei solchen Räumen oder auch bei Treppenräumen, (üblichen) Sanitärräumen, Trocken-, Heizräumen, Waschräumen und Garagen um Nebenräume handelt, in denen der Aufenthalt von Menschen in aller Regel jeweils auf eine kurze Verweildauer beschränkt ist (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom
O LSA unschädlich. Mehr als nur vorübergehend ist ein Aufenthalt schon dann, wenn er sich in Abständen immer wieder wiederholt, auch wenn er nur stundenweise in größeren zeitlichen Abständen erfolgt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2021 - 8 K 5584/19 - juris Rn. 28). Randnummer 7 Auch der Umstand, dass die Grillhütte die gesetzlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume i.S.
O LSA nicht erfüllt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. § 2 Abs. 5 BauO LSA setzt lediglich voraus, dass der Raum zum Aufenthalt bestimmt oder geeignet ist, aber nicht, dass der Aufenthaltsraum oder die Nutzung
Raumes als Aufenthaltsraum in jeder Hinsicht rechtmäßig ist (vgl. hierzu auch den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss
VG Bayreuth vom 9. Dezember 2020 - B 2 S 20.1217 - juris Rn. 32, mit überzeugender Begründung). Randnummer 8 Soweit die Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
Verwaltungsgerichts „auf den gesamten erstinstanzlichen und vorgerichtlichen Schriftverkehr und Ausführungen“ Bezug nehmen, genügt dies nicht den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Erforderlich sind vielmehr eine Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und eine Darlegung, warum diese nicht tragend oder fehlerhaft sind. Dazu genügt eine bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht (vgl. Beschluss
Senats vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.