betroffenen Eigentümers, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf das Schutzobjekt an. (Rn.33) 3. Ist die Zumutbarkeit vorläufiger Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung eines Denkmals zu beurteilen, liegt grundsätzlich keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, wenn bereits im Zeitpunkt
Erwerbs die Sanierungsbedürftigkeit
Denkmals offensichtlich war oder wenn die angeordneten Sicherungsmaßnahmen auf einer Vernachlässigung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen beruhen. (Rn.34) (Rn.35) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 17. September 2021, 2 B 207/21 HAL, Beschluss Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beschluss
Verwaltungsgerichts Halle vom 17. September 2021 - 2 B 207/21 - ist insoweit unwirksam. Im Übrigen wird die Beschwerde
Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten
Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.750,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine denkmalrechtliche Anordnung, mit der ihm die Durchführung von Sicherungsmaßnamen an einem Gebäude auferlegt wurde. Randnummer 2 Er ist Eigentümer
Flurstücks 195/2 der Flur A in der Gemarkung (Z.), das er vor ca. 15 Jahren erworben hat. Das Flurstück ist mit zwei Wohnhäusern bebaut, die in die Liste der Kulturdenkmale eingetragen sind. Das Gebäude mit der Anschrift R-Straße 5 steht seit ca. 20 Jahren leer und weist ebenso wie das Nachbargebäude (R-Straße 4), das ebenfalls im Eigentum
Antragstellers steht und Gegenstand
Parallelverfahrens 2 M 130/21 ist, diverse Schäden auf. Am 20. August 2020 führte die Antragsgegnerin eine Begehung
Objekts durch, nachdem sie gegen den Antragsteller eine Duldungsanordnung zur Durchsetzung
Betretungsrechts erlassen hatte. Bei der Begehung waren neben Vertretern der Antragsgegnerin unter anderem eine Vertreterin
Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie sowie zwei von der Antragsgegnerin beauftragte Sachverständige - Herr Dipl.-Ing. P., Nachweisberechtigter für Standsicherheit nach § 65 BauO LSA , und Herr Dipl.-Ing. F., Geschäftsführer
Ingenieurbüros F., einem Fachplanungsunternehmen für Holz- und Bautenschutz - anwesend. Randnummer 3 In seiner „Holzschutztechnischen Voruntersuchung“ vom 1. September 2020 führte Herr Dipl.-Ing. F. nach der Besichtigung
Objekts im Wesentlichen aus: Die Schäden in dem Gebäude beschränkten sich hauptsächlich auf den Treppenhausbereich. Ursache seien die jahrelange Durchfeuchtung und eine undichte Kehle zwischen Haupthaus und Nebengebäude. Zurzeit sei diese Dachstelle noch offen. Um die weitere Ausbreitung der Schadenorganismen zu unterbinden, müsse die Kehle unbedingt geschlossen werden. Durch die Reparatur
Treppenhauses und deren Umfeld könne die Gebäudesubstanz mit relativ geringem Aufwand saniert werden. Dieser Aufwand werde jedoch immer umfangreicher, je länger die Leckstelle in der Dachhaut bestehe. Randnummer 4 Herr Dipl.-Ing. P. führte in einer „Statischen Stellungnahme zum Zustand und zur Sicherung“ vom 9. Oktober 2020 u.a. aus, dass es durch Einregnungen im Deckenbereich punktuell zu Schädigungen der Rähmhölzer und Stiele der Wände insbesondere im Treppenbereich am Übergang zum Hintergebäude gekommen sei. Grundsätzlich seien im Außenwandbereich nur lokale Schäden im Bereich der Rückwand zu verzeichnen. Weiterhin seien massive Schädigungen im Außenwandbereich der Giebelwand
Seitengebäudes vorhanden. Diese Wand sei nur als Fachwerkwand ausgeführt, nach Nordwesten ausgerichtet und damit sehr witterungsbeaufschlagt. Im hinteren Übergangsbereich zum Seitengebäude an der Treppe direkt zur Außenwand seien deutliche Substanzschäden in der Decke einschließlich tragender Balken zu verzeichnen. Hier sei die Decke lokal auf ca. 5 m 2 eingebrochen. Die Ursache liege im Nässeeintrag durch ein undichtes Dach bzw. der Dachkehle. Durch lokale Undichtigkeiten in der Eindeckung sei es zu einer massiven Schädigung an tragenden Hölzern der Dachkonstruktion auf ca. 6 m 2 Dachfläche gekommen. Ursächlich seien Nässeeintragungen durch die undichte Dachkehle zum Seitengebäude. Die Dacheindeckung sei grundsätzlich weitgehend intakt, jedoch seien durch Wind und Ziegelverschleiß Schäden im Bereich der Firsten und in der Fläche erkennbar. Ebenso seien Schädigungen im Bereich von Dacheinbauten wie Dachluken, Schornsteinen, Wandanschlüssen und Traufen durch defekte Eindeckung und Wandanschlüsse vorhanden. Die Dachziegel wiesen deutliche Frostschäden auf, so dass eine lokale Reparatur durch den Einbau von Einzelziegeln in die Fehlstellen durch notwendige Verschiebung und teils auch Belastung durch den ausführenden Monteur zu weiteren Defekten in der Dacheindeckung führen könne. Eine Reparatur hätte also nur für begrenzte Zeit Bestand. Die Kehle zum Hintergebäude sei massiv geschädigt, so dass hier die Treppe bereits abgängig und nicht mehr gefahrlos zu begehen sei. Diese Undichtigkeiten hätten im Bereich der Rückfront zu einem großen Bauschaden an Dachkonstruktion (Sparren) und Decken (Deckenbalken inklusive Dielungen, Unterdecke etc.) geführt. Zum Erhalt
Gebäudes seien kurzfristige Sicherungsmaßnahmen notwendig, darunter im Einzelnen beschriebene Maßnahmen zur Räumung
Objekts, zur Absteifung für das Abnehmen der Dacheindeckung, die Anbringung eines Gerüsts, Maßnahmen an der Dacheindeckung, an der Dachkonstruktion, an den Deckenkonstruktionen sowie an der Dachentwässerung. Nach einer erfolgten Sicherung werde das Gebäude in die Lage versetzt, die nächsten ca. 10 Jahre zu überstehen, ohne dass gravierende, weiterführende Schäden einträten. Längerfristig könne das Gebäude nur mit einer durchgreifenden Sanierung gerettet werden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller in Nr. 1 auf, an dem Objekt folgende Sicherungsmaßnahmen durchzuführen: Randnummer 6 „a. Beräumung
Gebäudes von Schutt und Müll, Fällen aller wild gewachsenen Bäume, die näher als 3 m am Gebäude stehen. Randnummer 7 b. Absteifung durch Schaffen einer Absturzebene im Dachgeschoss im Bereich
Treppenaufgangs in Höhe der Kehlbalkenanlage. Randnummer 8 c. Einrüsten der Traufseiten
Vordergebäudes inkl. Seitenflügel mit Dachdeckerfangschutzgerüst und straßenseitig Staubschutz im Bereich
Fußweges. Randnummer 9 d. Dacheindeckung aufnehmen, Lattung prüfen, ggf. schrittweise Ersetzen, Noteindeckung mit Trapezblech aus Aluminium; genauso beim First, allerdings mit Lüftungsquerschnitt. Randnummer 10 e. Defekte Sparren im Bereich der Rückwand mit Schäden sind mit zusätzlichen Hölzern anzulaschen und zu verstärken, der Dachstuhl ist soweit wiederherzustellen, mindestens im Bereich
Treppenhauses, damit die Noteindeckung aufgebracht werden kann. Die Längsaussteifung
Gebäudes wird entweder mit Windrispenband oder klassischer Diagonalverstrebung auszuführen. Es wird auch die Fachwerkwand nach Norden notgesichert, damit die Standsicherheit wiederhergestellt ist. Die Dachkehle zwischen Vorderhaus und Seitenflügel ist wieder funktionsfähig herzurichten. Randnummer 11 f. Die Decke an und neben dem Treppenhaus ist zu entkernen und die vorhandenen Deckenbalken sind zu prüfen; instandzusetzen bzw. zu verstärken. Randnummer 12 g. Die Dachentwässerung ist in Titanzink zu erneuern und an den vorhandenen Regenwasseranschluss anzuschließen.“ Randnummer 13 Ferner wurde dem Antragsteller aufgegeben, die Beauftragung eines Generalunternehmers für die Durchführung der Maßnahmen „bis zum 27. Januar 2020“ (gemeint war offenbar der 27. Januar 2021) gegenüber dem Denkmalfachamt nachzuweisen. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen wurde angeordnet. Ferner wurde die Ersatzvornahme angedroht. Die dabei anfallenden Kosten wurden auf ca. 83.000 € geschätzt. Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin zunächst im Wesentlichen auf die Feststellungen und Bewertungen in den Stellungnahmen
Herrn Dipl.-Ing. F. und
Herrn Dipl.-Ing. P.. Die festgestellten Schäden zeigten, dass seit geraumer Zeit weder eine normale Bauunterhaltung noch eine nachhaltige Sanierung durchgeführt worden sei. Das Gebäude sei gleichwohl mit vertretbarem Aufwand sanierungsfähig. Die hierfür anfallenden Kosten seien zumutbar. Der Eigentümer habe über Jahre hinweg die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen unterlassen. Das Gebäude sei als solches ohne weiteres einer Nutzung zuführbar. Randnummer 14 Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Sein beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. September 2021 ab: Rechtsgrundlage sei voraussichtlich § 9 Abs. 6 DSchG LSA. Nach Aktenlage sei der Antragsteller seiner Erhaltungspflicht nicht umfassend nachgekommen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Objekt trotz der Schäden noch um ein Baudenkmal handele. Soweit der Antragsteller behaupte, die bauliche Einschätzung
Sachverständigen P. sei falsch und fachlich unrichtig, fehle es an einer entsprechenden Glaubhaftmachung. Ein angekündigtes Gutachten
Sachverständigen S., das offenbar Abweichendes aussagen solle, habe der Antragteller nicht vorgelegt. Es sei auch nicht zu erkennen, dass es sich um ein „Gefälligkeitsgutachten“ halte. Aus der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Fotodokumentation ergebe sich offensichtlich ein schlechter baulicher Zustand
Objekts mit der Folge, dass die dem Antragsteller auferlegten Sicherungsmaßnahmen sachlich nachvollziehbar und geeignet seien, den weiteren Verfall
Denkmals aufzuhalten und die weitere Ausbreitung von lokalen Pilzschäden zu verhindern. Es sei nicht zu erkennen, dass die sicherlich nicht kostengünstigen Sicherungsmaßnahmen für den Antragsteller unzumutbar seien. Das vormalige Wohngebäude stehe seit Jahren leer. Der Antragsteller habe selbst nicht vorgetragen, hinreichende Sicherungsmaßnahmen durchgeführt zu haben. Auch die Frist zur Durchführung der Maßnahmen sei nicht unzumutbar. Randnummer 15 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Randnummer 16 Mit Bescheid vom 19. November 2021 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch
Antragstellers gegen den Bescheid vom
Herrn Dipl.-Ing. P.. Die Antragsgegnerin verfolge ein immer wiederkehrendes Muster. Unter dem Vorwand
Denkmalschutzes verlange sie wirtschaftlich unverhältnismäßige Maßnahmen, um Eigentümer von Kulturdenkmälern dazu zu bewegen, die Objekte an die Antragsgegnerin zu verkaufen, um diese nach dem Erwerb abzubrechen. Die Antragsgegnerin habe keinerlei Interesse am Erhalt der Kulturdenkmäler im Stadtgebiet, was sich beispielsweise darin zeige, dass ihm, dem Antragsteller, in der Vergangenheit eine Denkmalförderung verwehrt worden sei. In einem Schreiben der stadteigenen WBG schreibe ein gewisser Herr W., dass ein Abbruch
Gebäudes R-Straße 6 erst möglich wäre, wenn er, der Antragsteller spezielle Maßnahmen ergreifen würde. Dieses Gebäude solle abgebrochen werden. Herr Dipl.-Ing. P. sei in diese Vorgänge stets involviert und erstatte das von der Antragsgegnerin erwünschte Gutachten mit entsprechenden Feststellungen. Die Antragsgegnerin lasse sich auch nicht von rechtskräftigen Beschlüssen
Oberverwaltungsgerichts aufhalten. In dem Verfahren 2 L 65/14 habe seine Mutter als Beigeladene erfolgreich ein Denkmal vor dem Abbruch geschützt. Die Antragsgegnerin habe als damalige Klägerin den Erlass einer Abbruchverfügung verlangt. Auch in diesem Verfahren habe die Antragsgegnerin ihre Argumentation auf die fachlichen Einschätzungen von Herrn Dipl.-Ing. P. gestützt. Das Oberverwaltungsgericht habe bezweifelt, dass Herr Dipl.-Ing. P. überhaupt über denkmaltechnische Sachkompetenz verfüge.
sen Einschätzungen hätten sich als falsch erwiesen. Das Gebäude habe bestehen bleiben sollen. Dies habe die Antragsgegnerin nicht davon abgehalten, das Gebäude trotz der Entscheidung
Oberverwaltungsgerichts abzubrechen und damit vorsätzlich zu zerstören. Diesem Muster folgend spiegele die Antragsgegnerin einen Sachverhalt vor, der ihn, den Antragsteller, als denjenigen erscheinen lasse, der das Denkmal verwahrlosen lasse. Dem werde widersprochen. Er beschütze die Denkmäler im Gebiet der Antragsgegnerin. Er halte die Denkmäler für wertvoll und möchte alte Substanz bewahren, meine jedoch, dass diese nicht unnötig saniert werden müssten, sofern dies bautechnisch nicht erforderlich sei. Die Antragsgegnerin betreibe jedoch eine auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete Vision, die ihr ein privater Projektentwickler aus M-Stadt eingeredet habe. Die alten Gemäuer sollten weichen und Platz für neues, exklusives Wohneigentum schaffen, mit dem sich mutmaßlich sehr viel Geld verdienen lasse und dem massiven Einwohnerschwund entgegengewirkt werden solle. Randnummer 21 Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller die Verwertbarkeit der von Herrn Dipl.-Ing. P. erstellten „Statischen Stellungnahme zum Zustand und zur Sicherung“
Objekts vom 9. Oktober 2020 nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es ist davon auszugehen, dass Herr Dipl.-Ing. P. als Nachweisberechtigter für Standsicherheit i.S.
O LSA über die gebotene fachliche Qualifikation zur Beurteilung der in seiner Stellungnahme angesprochenen Fragen verfügt. Soweit der Antragsteller Herrn Dipl.-Ing. P. ein kollusives Zusammenwirken mit der Antragsgegnerin zur Durchsetzung dem Denkmalschutz gegenläufiger Interessen vorwirft, bleiben seine Ausführung substanzlos. Die Schreiben
Herrn Dipl.-Ing. W. an die Wohnungsbaugesellschaft Z. mbH vom 3. Mai 2021 und das Schreiben dieser Wohnungsbaugesellschaft an die Prozessbevollmächtigten
Antragstellers vom 17. September 2021 zum Gebäude R-Straße 6 geben für die Richtigkeit der Thesen
Antragstellers nichts her. Für eine angebliche „auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete Vision“ der Antragsgegnerin, für die ein nicht näher bezeichneter „Projektentwickler aus M-Stadt“ verantwortlich sein soll, bleibt der Antragsteller jeden Beleg schuldig. Entsprechendes gilt für die Behauptung
Antragstellers, dass Herr Dipl.-Ing. P. in die behaupteten Machenschaften der Antragsgegnerin involviert sein soll und Gefälligkeitsgutachten erstellt habe. Soweit der Senat in dem Verfahren 2 L 65/14 die Sachkompetenz
Herrn Dipl.-Ing. P. in Zweifel gezogen hat, bezog sich dies allein auf
sen Kompetenz zur Beurteilung der „Aussagekraft denkmalbegründender Elemente“ im Vergleich zur Kompetenz
Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt. Die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren angegriffene statische Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing. P. befasst sich indes nicht mit der Beurteilung der Aussagekraft denkmalbegründender Elemente, sondern mit der Beurteilung notwendiger Sicherungsmaßnahmen zum Gebäudeschutz. Für denkmalspezifische Beurteilungen hat die Antragsgegnerin das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie herangezogen. Die Vorgehensweise zur Sicherung
Objekts hat die Antragsgegnerin mit dieser Behörde abgestimmt. Randnummer 22 2. Weiter greift der Antragsteller die von Herrn Dipl.-Ing. P. getroffenen Feststellungen und Vorschläge zu Sicherungsmaßnahmen an, die in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aufgegriffen und übernommen wurden. Er meint, Herr Dipl.-Ing. P. habe völlig willkürliche Angaben gemacht, die allenfalls oberflächlich die Sicherungsverfügung stützen. Hierzu beruft er sich auf Stellungnahmen
Dipl.-Ing. S., eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden. Randnummer 23 Mit diesen Stellungnahmen hat der Antragsteller die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen, soweit sie noch Gegenstand
vorliegenden Verfahrens und nicht von der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten erfasst sind, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Streitig ist unter den Beteiligten nur noch die Notsicherung der Fachwerkwand nach Norden. Randnummer 24 a) Konkrete und substantiierte Einwände gegen die Notwendigkeit dieser Maßnahme ergeben sich aus der Stellungnahme
Dipl.-Ing. S. vom 14. Oktober 2021 nicht: Randnummer 25
Kellers treffe. Aus den Ausführungen von Herrn Dipl.-Ing. S. ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Keller so gravierende statische Probleme aufweist, dass sich ohne Maßnahmen im Kellerbereich weitere Sicherungsanordnungen und insbesondere die hier fragliche Notsicherung der nördlichen Außenwand als nutzlos erweisen könnten. Sofern neben zu den angeordneten Maßnahmen weitere Anordnungen zur Stabilisierung
Kellers sinnvoll oder geboten sein sollten, stellt dies die Erforderlichkeit der Notsicherung der Außenfachwerkwand nach Norden nicht in Frage. Randnummer 26
anderen hinzugezogenen Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. F. abwichen. Die von Herrn F. empfohlenen Maßnahmen halte er für plausibel, während die Empfehlungen
Herrn Dipl.-Ing. P. angesichts
dokumentierten und teilweise auch von ihm - Herrn Dipl.-Ing. S. - selbst wahrgenommenen Objektzustands zur Vermeidung
Fortschreitens vorhandener Schäden und zur Sicherung der Bausubstanz nicht erforderlich seien. Randnummer 27 Aus dem Vergleich der Handlungsempfehlungen in den Stellungnahmen von Herrn Dipl.-Ing. P. und Herrn Dipl.-Ing. F. lassen sich indes keine Widersprüche ableiten. Die beiden Sachverständigen hatten unterschiedliche Prüfaufträge und haben ihre Handlungsempfehlungen ersichtlich jeweils auf den Bereich beschränkt, der Gegenstand ihres Auftrags war. Es leuchtet ein, dass der Dipl.-Ing. F., der von der Antragsgegnerin den Auftrag hatte, „die zugänglichen und sichtbaren Holzbauteile im Rahmen einer Voruntersuchung stichpunktartig hinsichtlich einer Schädigung durch holzzerstörende Organismen (Pilze und Insekten) zu beurteilen“ (so die Beschreibung in der „Holzschutztechnischen Voruntersuchung“ vom 1. September 2020), keine Aussagen zur Notwendigkeit statischer Maßnahmen an der nördlichen Fachwerkwand getroffen hat. Für die statische Beurteilung hatte die Antragsgegnerin gerade Herrn Dipl.-Ing. P. herangezogen. Randnummer 28 Soweit Herr Dipl.-Ing. S. im Zusammenhang mit dem Vergleich der beiden Stellungnahmen die von Herrn Dipl.-Ing. F. vorgeschlagenen Maßnahmen für plausibel, hingegen die von Herrn Dipl.-Ing. P. vorgeschlagenen Maßnahmen für „nicht erforderlich“ hält, bleibt seine Aussage pauschal und ohne nähere fachliche Begründung. Randnummer 29
Dipl.-Ing P. aufwirft, betreffen Gesichtspunkte in der angefochtenen Verfügung, die nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten nicht mehr Gegenstand
vorliegenden Antrags auf vorläufigen Rechtsschutzes sind (Räumung von Gegenständen aus dem Gebäude, Deckenbelastung, Bäume in der Nähe
Gebäudes, Ersetzung der Dacheindeckung durch Trapezblech, Längsaussteifung, Erneuerung der Dachentwässerung, Neuherstellung von Durchbrüchen). Randnummer 30 b) Auch die Ausführungen
Dipl.-Ing. S. in der weiteren Stellungnahme vom
Verwaltungsgerichts, dass die Maßnahmen für ihn nicht mit einer i.S.
G LSA unzumutbaren Belastung verbunden seien. Hierzu trägt er vor: Es möge zutreffen, dass sich der Eigentümer eines Denkmals nicht auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen könne, wenn er das Denkmal in Kenntnis der Erhaltungsbedürftigkeit erworben habe. Das Denkmal habe er jedoch nicht „sehenden Auges“ verfallen lassen. Er habe selbst entsprechende Fachkenntnisse und sei in der Lage zu beurteilen, ob die Substanz eines Gebäudes gefährdet sei. Dies sei niemals der Fall gewesen. Aus dem Umstand, dass das Gebäude leer stehe, könne nicht auf den Zustand der Bausubstanz geschossen werden. Er kontrolliere den Zustand regelmäßig. Die Untersuchungen
Herrn S. bestätigten dies. Die angeblichen Schäden beruhten maßgeblich nicht auf Verwahrlosung, sondern auf Vandalismus. Dafür trage er keine Verantwortung, denn er habe das Gebäude stets vor unbefugtem Zutritt gesichert. Das Bundesverwaltungsgericht fordere eine seriöse Einzelfallprüfung (Beschluss vom 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -). Der Hinweis
Verwaltungsgerichts darauf, dass das Gebäude seit Jahren leer stehe, reiche hierfür nicht aus. Das Gericht stütze sich lediglich auf die Aussagen von Herrn Dipl.-Ing. P.,
sen fachliche Kompetenz hinsichtlich
Denkmalschutzes gerichtsfest in Frage stehe und
sen Aussagen von ihm, dem Antragsteller, und vom Sachverständigen Dipl.-Ing. S. angezweifelt würden. Zur Glaubhaftmachung der Tatsache, dass die avisierten Maßnahmen aus wirtschaftlicher und technischer Sicht unzumutbar seien, biete er das Zeugnis
Herrn Dipl.-Ing. S. an. Randnummer 32 Auch mit diesen Einwänden dringt der Antragsteller nicht durch. Randnummer 33 Für die Bewertung, ob sich im Rahmen einer Erhaltungsanordnung angeordnete Maßnahmen im Rahmen
wirtschaftlich Zumutbaren halten, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Sanierung
Denkmals zum Zwecke der Erhaltung zu unzumutbaren Belastungen führen würde, sondern ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung
Denkmals vor Gefährdungen als solche zumutbar ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. Juni 2008 - OVG 2 S 29.08 - juris Rn. 6). Auch unter Berücksichtigung dieser Einschränkung kann für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nur ein objektbezogener Maßstab zur Feststellung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gelten. Für die Beurteilung kommt es nicht auf die subjektiven wirtschaftlichen Verhältnisse
betroffenen Eigentümers, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf das Schutzobjekt an (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 20. Juli 2016 - 4 A 128/16 - juris Rn. 28 ). Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung
Senats kann sich ein privater Grundstückseigentümer nicht auf die Unzumutbarkeit eines Erhaltungsaufwands berufen, wenn die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten dadurch verursacht worden ist, dass Erhaltungsmaßnahmen dem Denkmalschutzgesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind (§ 10 Abs. 5 Satz 3 DSchG LSA). Diese Voraussetzungen sind nicht nur dann gegeben, wenn der Verpflichtete im Laufe der Lebenszeit eines Denkmals als Eigentümer dieser Sache Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hat, sondern auch dann, wenn der Verpflichtete „sehenden Auges“ ein sanierungsbedürftiges Denkmal erwirbt, die Denkmaleigenschaft kennt und die Sanierungsbedürftigkeit offensichtlich ist (Urteile
Senats vom
Bundeverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2002 (- 4 B 4.02 - juris). Randnummer 35 Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - die Zumutbarkeit vorläufiger Sicherungsmaßnahmen zu beurteilen ist, liegt grundsätzlich keine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor, wenn bereits im Zeitpunkt
Erwerbs die Sanierungsbedürftigkeit
Denkmals nach den o.g. Maßstäben offensichtlich war oder wenn die angeordneten Sicherungsmaßnahmen auf einer Vernachlässigung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen beruhen (VG Magdeburg, a.a.O. Rn. 31; vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 EO 760/13 - juris Rn. 27). Randnummer 36 Dabei ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im vorliegenden Fall nicht nur die noch nicht durchgeführte Maßnahme der Notsicherung der Fachwerkwand nach Norden in den Blick zu nehmen. Da diese Maßnahme Bestandteil einer umfangreichen denkmalrechtlichen Sicherungsverfügung ist, die erhebliche Kosten auslöst, ist eine Gesamtbetrachtung der Zumutbarkeit aller angeordneten Sicherungsmaßnahmen geboten. Auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs liegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit nicht vor. Randnummer 37 Der Antragsteller hat „sehenden Auges“ ein sanierungsbedürftiges Denkmal erworben,
sen Sanierungsbedürftigkeit offensichtlich war. Der Senat geht davon aus, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt
Erwerbs die Denkmaleigenschaft
Gebäudes bewusst gewesen ist. Ferner spricht alles dafür, dass sich das Gebäude bereits im Zeitpunkt
Erwerbs in einem offensichtlich sanierungsbedürftigen Zustand befunden hat. Der Antragsteller führt in seinem Schriftsatz vom 30. November 2021 selbst aus, dass „das Gebäude schon bei Übernahme vor 15 Jahren in einem
olaten Zustand war“. Für die Richtigkeit dieser Darstellung
Antragstellers spricht zudem der in den Stellungnahmen von Herrn Dipl.-Ing. P. vom
Gebäudes, der es nahelegt, dass die umfangreichen Schäden nicht erst in den letzten 15 Jahren entstanden sind. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller - wie er vorträgt - regelmäßig die Dächer kontrolliert und Ziegel nachgeschoben hat. Das Vorbringen
Antragstellers, dass die Schäden nicht maßgeblich auf Verwahrlosung, sondern auf Vandalismus zurückzuführen seien, ist nicht plausibel. Nach der Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing. P. sind die Schäden im Wesentlichen auf Nässeeintrag im Dachbereich und durch die undichte Kehle zwischen Haupthaus und Nebengebäude zurückzuführen. Randnummer 38 Soweit einzelne der angeordneten Maßnahmen erforderlich sein sollten, weil das Gebäude bereits vor dem Erwerb durch den Antragsteller statische Mängel aufgewiesen hat, die im Zeitpunkt
Erwerbs für den Antragsteller nicht erkennbar waren, mögen die dafür anfallenden Kosten zwar nicht auf einer Vernachlässigung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen beruhen. Dies dürfte jedoch nicht den Großteil der angeordneten Maßnahmen, sondern allenfalls die hier noch streitige Anordnung zur Notsicherung der Fachwerkwand nach Norden sowie die Anbringung von Windrispenbändern oder Diagonalverstrebungen betreffen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aufgrund der Kosten für solche Einzelmaßnahmen unzumutbar belastet werden könnte (vgl. zu den Anforderungen an die Annahme einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit: Urteil
Senats vom
Antragstellers, dass die Maßnahmen, die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme veranlasst wurden, grobe Fehler aufgewiesen und zur Schädigung
Denkmals geführt hätten, kann der vorliegenden Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Etwaige Mängel bei der Durchführung der Ersatzvornahme haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden Grundverfügung. Randnummer 40 D. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wurde, hat der Antragsteller die Kosten
Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Im Übrigen sind die Kosten
Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Erfolg gehabt hätte. Randnummer 41 1. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2020 in der Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 19. November 2021 war nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Randnummer 42 a) Die in der angefochtenen Verfügung angeordneten Maßnahmen waren nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 9 Abs. 6 Satz 1 DSchG LSA erforderlich, um einen drohenden Substanzverlust
Denkmals zu verhindern. Die Notwendigkeit dürfte sich insbesondere aus der fachlich begründeten Stellungnahme
Dipl.-Ing. P. vom 9. Oktober 2020 schlüssig ergeben. Wie oben ausgeführt, bestehen gegen die Unparteilichkeit und die fachliche Qualifikation
Herrn Dipl.-Ing. P. keine Bedenken. Randnummer 43 Die Notwendigkeit der einzelnen angeordneten Sicherungsmaßnahmen stellt der Antragsteller, der sich insoweit im Wesentlichen auf die von ihm eingeholten Stellungnahmen
Herrn Dipl.-Ing. S. vom
Kellers treffe, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die vermeintlichen Widersprüche hinsichtlich der Handlungsempfehlungen in den Stellungnahmen von Herrn Dipl.-Ing. P. und Herrn Dipl.-Ing. F.. Randnummer 44 Auch die weiteren Erwägungen in den Stellungnahmen
Herrn Dipl.-Ing. S. lassen keine durchgreifenden Zweifel an der Notwendigkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufkommen: Randnummer 45
Betrachters. Es sei hinlänglich bekannt, dass Gegenstände, die mancher Mensch wegwerfe, von anderen Menschen noch gern benutzt würden. Es stelle sich die Frage, ob das Wegnehmen vorhandener Gegenstände rechtens gewesen sei. Randnummer 46 Mit diesen Erwägungen wird die Notwendigkeit der insoweit getroffenen Anordnung nicht in Frage gestellt. Aus den im Gebäude aufgenommenen Fotos lässt sich ohne weiteres erkennen, dass es sich bei den dort vorhandenen Gegenständen im Wesentlichen um Schutt und Müll handelt. Noch brauchbare und verwertbare Gegenstände sind von der Anordnung, das Gebäude von „Schutt und Müll“ zu beräumen, nicht erfasst. Mit dieser Formulierung ist die angefochtene Verfügung auch nicht zu unbestimmt (vgl. hierzu auch Urteil
Senats vom 30. Juli 2020 - 2 L 108/17 - juris Rn. 42 ). Ob bei der Durchführung der Ersatzvornahme Gegenstände aus dem Gebäude geräumt wurden, die nicht von der Anordnung erfasst sind, spielt für die Rechtmäßigkeit der Anordnung keine Rolle. Randnummer 47 Die Anordnung ist auch nicht
halb rechtlich zu beanstanden, weil es - wie Herr Dipl.-Ing. S. meint - nicht plausibel sei, dass im Rahmen einer ausschließlichen Sicherungsmaßnahme der Gebäudeinhalt separiert und entsorgt werden müsse. Randnummer 48 In der Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde nicht ausdrücklich angeordnet, den Gebäudeinhalt zu separieren und zu entsorgen. Es kann dahinstehen, ob die ordnungsgemäße Entsorgung
aus dem Gebäude geräumten Schutts und Mülls auch ohne die ausdrückliche Erwägung Bestandteil der Sicherungsanordnung ist. Denn eine solche Anordnung wäre voraussichtlich rechtmäßig. Es ist regelmäßig geboten, den aus dem Gebäude ausgeräumten Schutt und Abfall ordnungsgemäß zu entsorgen, um das Entstehen eines ordnungswidrigen Zustands zu verhindern (vgl. auch Beschluss
Senats vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 20 ). Randnummer 49
Herrn Dipl.-Ing. P. und auf welche der angeordneten Maßnahmen hier Bezug genommen wird. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass Herr Dipl.-Ing. P. als Nachweisberechtigter für Standsicherheit nach § 65 BauO LSA in der Lage ist zu beurteilen, ob statische Überlastungen bereits aufgrund einer Inaugenscheinnahme zu erkennen oder ob insoweit statische Berechnungen erforderlich sind. Randnummer 50
Ortstermins neu hergestellte Dachbrüche in schadensfreien Deckenbereichen festgestellt habe und darin einen Widerspruch zur Absicht der Gebäudesicherung sieht, greift er allein die Durchführung der Ersatzvornahme auf. Die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Grundverfügung wird durch etwaige Mängel bei der Durchführung der Ersatzvornahme nicht in Frage gestellt. Randnummer 57
Herrn Dipl.-Ing. F.. Daraus lassen sich - wie ausgeführt - keine Widersprüche ableiten. Soweit Herr Dipl.-Ing. S. ausführt, dass zur Sicherung der Gebäudesubstanz für einen Zeitraum von ca. 10 Jahren neben einigen provisorischen Sicherungsmaßnahmen diejenigen Maßnahmen ausreichend seien, die Herr Dipl.-Ing. F. in seiner Stellungnahme empfohlen habe, handelt es sich um eine bloße - nicht näher begründete - Einschätzung. Randnummer 58 Zusammenfassend spricht viel für die Notwendigkeit der angeordneten Maßnahmen. Deren Erforderlichkeit zur Notsicherung
Gebäudes wurde von einem Sachverständigen für die Standsicherheit von Gebäuden mit nachvollziehbarer Begründung empfohlen. Die Maßnahmen erscheinen auch angesichts
dokumentierten Gebäudezustandes als schlüssig. Zudem sind die Maßnahmen mit dem Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege abgestimmt, das über Erfahrung und fachliche Kompetenz zur Beurteilung von Maßnahmen zur Substanzerhaltung von Denkmälern verfügt. Die von Herrn Dipl.-Ing. S. geäußerten Zweifel bleiben insgesamt ohne fundierte fachliche Begründung. Randnummer 59 b) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Maßnahmen für ihn mit einer i.S.
G LSA unzumutbaren Belastung verbunden seien. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen (Abschnitt B 3) verwiesen. Randnummer 60 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Anforderungen
GO. Im Hinblick auf den drohenden Verlust der Substanz
Kulturdenkmals bestand auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Randnummer 61 E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 62 F. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.