Verwaltungsakts bei der Behörde vor Erhebung der Verpflichtungsklage Leitsatz 1. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hängt grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme
eingeklagten Verwaltungsakts ab. (Rn.10)
Verwaltungsgerichts Halle -
Rechtsmittelverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger sind seit dem Jahr 1976 Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in A-Stadt. Bestandteil
Grundstücks ist eine nördlich
Hauses gelegene Fläche von ca. 60 m 2 . Diese Fläche wurde im Jahr 2000 in Straßenbaumaßnahmen der Beklagten einbezogen. Dabei wurde die Fläche mit Verbundpflaster befestigt. Es wurden zwei Stellplätze für Pkw eingerichtet. Die Beklagte erklärte mit Schreiben an die Kläger vom
Straßengesetzes. Randnummer 3 Zwischenzeitlich hatten die Kläger auf der fraglichen Fläche einen Metallmast aufgestellt, an den sie ein Schild mit der Aufschrift „Privatgrundstück, Unberechtigtes Befahren ist verboten, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ angebracht hatten. Mit Bescheid vom
Verwaltungsgericht Halle vom 25. November 2013 - 6 B 218/13 HAL - und Beschluss
Senats vom
Gehwegs) einzuziehen und zu entwidmen. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht: Die Beklagte habe das Teilstück durch ihr fortgesetztes Handeln selbst de facto entwidmet, indem sie zunächst einem örtlichen Taxiunternehmer und seit Februar 2017 einem Anwohner der Straße gestattet habe, ihre Fahrzeuge darauf abzustellen und dort zu parken. Die Gestattung dieser Sondernutzungen verdeutliche, dass das Teilstück nicht als öffentlicher Verkehrsraum benötigt werde. Aus der Örtlichkeit sei nicht ersichtlich, dass es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum handele. Das Teilstück sei weder als Straße noch als Parkraum erforderlich. Randnummer 5 Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Es fehle an der Durchführung
Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Die Kläger hätten den Erlass
mit ihrer Verpflichtungsklage begehrten Verwaltungsakts nicht bei der Beklagten beantragt. Auch sei ein entsprechender Antrag nicht beschieden worden. Daher komme es auch nicht auf die Frage an, ob die Durchführung
Vorverfahrens i.S.
GO ausnahmsweise als entbehrlich angesehen werden könne, wenn das Verhalten der Widerspruchsbehörde vor oder während
gerichtlichen Verfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lasse, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hätte. Die Klage sei auch nicht nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sei nicht eröffnet, weil die Kläger bei der Beklagten keinen Antrag auf die begehrte Einziehung gestellt hätten. II. Randnummer 6
halb zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen. In diesem Zusammenhang beziehen sich die Kläger auf die beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren sowie die Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Ordnungsverfügung vom 5. November 2013 und hinsichtlich ihres Antrags auf Vereinbarung einer Nutzungsregelung. Sie hätten nichts unversucht gelassen, um Parkraum zur Eigennutzung auf ihrem Grundstück zu erhalten, während die Beklagte kein klärendes Gespräch mit ihnen geführt habe und auch nicht versucht habe, in der Angelegenheit zu einer vernünftigen Einigung zu kommen. Ein solches Einigungsstreben hätte seitens der Beklagten Sinn gemacht, weil diese es seinerzeit versäumt habe, die Nutzung im Rahmen
Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes im Wege eines Ankaufs zu klären. Sie, die Kläger, hätten nach den verwaltungsgerichtlichen Urteilen erneut erfolglos versucht, die Angelegenheit einer einvernehmlichen Klärung zuzuführen. Die Kläger beziehen sich insoweit auf ihre Schreiben an die Beklagte vom 17. Dezember 2020 und 7. Januar 2021, in denen sie der Beklagten erfolglos einen Verkauf
Grundstücksteils zu einem symbolischen Preis von 1,00 € gegen die Einräumung von Sondernutzungsrechten oder zum Preis von 10.000 € unter Aufgabe von Nutzungsrechten angeboten haben. Randnummer 9 Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme
eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Die Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BVerwG, Urteil vom
öffentlichen Wohls vorliegen, spielten in den gerichtlichen Verfahren keine Rolle. Randnummer 13 Die Kläger tragen auch nicht vor, dass sich die Beklagte in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren oder in der weiteren Korrespondenz vor der Klageerhebung am
G LSA haben die Kläger wesentlich damit begründet, dass die Beklagte zunächst einem örtlichen Taxiunternehmer und seit Februar 2017 einem Anwohner der Straße gestattet habe, ihre Fahrzeuge auf der fraglichen Fläche abzustellen und dort zu parken. Diese Umstände haben in den vorangegangenen Verfahren offensichtlich keine Rolle gespielt. Auch
halb kann von einer nur unwesentlichen Änderung
Streitstoffs keine Rede sein. Randnummer 15 Aus dem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten nach der am 20. November 2017 erfolgten Klageerhebung lässt sich für die Zulässigkeit der Klage nichts ableiten. Wie bereits ausgeführt, setzt die Verpflichtungsklage grundsätzlich einen vor Erhebung der Klage im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Vornahme
eingeklagten Verwaltungsakts voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom
begehrten Verwaltungsakts gerichteten Antrag ablehnen wird. Auf einen mutmaßlichen Willen der Behörde, insbesondere wenn er sich erst aus nachträglichen Umständen ergeben soll, kommt es
halb nicht an. Randnummer 17 b) Entgegen der Ansicht der Kläger liegt auch keine Verletzung
rechtlichen Gehörs vor, weil das Verwaltungsgericht seine Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt und infolge
sen ein „Überraschungsurteil" gefällt hätte. Die Kläger tragen hierzu vor, sie hätten angesichts der Anberaumung eines Ortstermins damit gerechnet, dass sich das Gericht ernsthaft mit den Zuständen vor Ort und der geltend gemachten Teilentwidmung ihres Grundstücks beschäftigten würde. Erst in der mündlichen Verhandlung habe die Vorsitzende gegenüber der kurzfristig eingesprungenen Rechtsanwältin, die nicht „in Gänze im Stoff“ gestanden habe, darauf hingewiesen, dass der Ortstermin nicht erforderlich sei und die Klage abgewiesen werde. Randnummer 18 Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung
Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die gerichtlichen Hinweise sollen zum einen dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige, dem Gesetz entsprechende Sachentscheidung zu schaffen. Darüber hinaus soll die Vorschrift als eine verfahrensspezifische einfachgesetzliche Konkretisierung
verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Überraschungsentscheidung vorbeugen. Ein Überraschungsurteil liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der nach dem bisherigen Verlauf
Verfahrens nicht zu rechnen war. Die Hinweispflicht bezieht sich auf die tragenden („wesentlichen“) Erwägungen
Gerichts (vgl. Beschluss
Senats vom
Fehlens einer vorherigen Antragstellung auf Erlass
begehrten Verwaltungsakts unzulässig sein könnte. Die Kläger berichten in ihrem Schriftsatz vom 19. April 2021, die Einzelrichterin sei auf die örtliche Situation nicht eingegangen und habe sich bezüglich der Entscheidung darauf zurückgezogen, dass es an einem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren gemangelt habe. Dies spricht dafür, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte durchaus in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurden. Zudem konnte die Prozessbevollmächtigte der Kläger schon aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Aufhebung
Beweisbeschlusses davon ausgehen, dass es für die Entscheidung möglicherweise nicht auf die Zustände vor Ort ankommen würde. Randnummer 20 Die Kläger können die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sie keine hinreichende Gelegenheit hatten, auf die offenbar erstmals in der mündlichen Verhandlung angesprochenen wesentlichen Gesichtspunkte zu reagieren. Randnummer 21 Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (Beschluss
Senats vom 15. Februar 2021 - 2 L 26/20 - juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit sich die in der mündlichen Verhandlung anwesende Prozessbevollmächtigte der Kläger angesichts der ihres Erachtens unerwarteten Wendung der Rechtsauffassung
Gerichts und ihrer nur geringen Einarbeitung in den Fall nicht in der Lage gesehen hat, auf Rechts- oder Tatsachenfragen - insbesondere zum „Inhalt der Vorverfahren“ - einzugehen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme und eine Vertagung zu beantragen. Auch aus der Erwägung der Kläger, sie hätten, wenn sie „zeitnah“ von der Rechtsauffassung
Verwaltungsgerichts gewusst hätten, ein Vorverfahren einleiten und ggf. einen Antrag auf Ruhen
Verfahrens stellen können, lässt sich keine Gehörsverletzung ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob die Nachholung eines solchen Antrags überhaupt geeignet gewesen wäre, das Ergebnis der Entscheidung
Verwaltungsgerichts zu beeinflussen. Wie ausgeführt, wird in der Rechtsprechung vertreten, dass die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage einen vor der Klageerhebung gestellten Antrag auf Vornahme
eingeklagten Verwaltungsakts voraussetzt. Jedenfalls hatte die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Antragstellung bei der Beklagten anzukündigen und das Ruhen
Verfahrens zu beantragen. Die angesprochenen prozessualen Möglichkeiten, sich in der mündlichen Verhandlung Gehör zu verschaffen, mussten der Prozessbevollmächtigten der Kläger auch unabhängig vom Umfang der Einarbeitung in den Fall bekannt gewesen sein. Randnummer 22 c) Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art i.S.
GO zuzulassen. Randnummer 23 Besondere Schwierigkeiten liegen nach der Rechtsprechung
Senats vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen oder zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen (Beschluss
Senats vom
strittigen Grundstücksteil als öffentlich-rechtlich gewidmete Verkehrsfläche für sie verbunden sei, dass ihres Erachtens die begehrte Entwidmung nicht zu einer Beeinträchtigung
öffentlichen Verkehrs verbunden sei und die Parkplätze auf dem Grundstück nicht für die Öffentlichkeit benötigt würden. Sie meinen, es gebe in der Gesamtproblematik rechtliche Schwierigkeiten in der Abwägung „Eigentum“ zu „Verkehrsbedeutung und Bequemlichkeiten Dritter“ zur Nutzung naheliegender Parkräume. Diese Gesichtspunkte sind nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht die Klage mangels eines vorherigen Antrags auf Erlass
begehrten Verwaltungsakts als unzulässig abgewiesen hat. Randnummer 24 d) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.
GO zuzulassen. Das Darlegungserfordernis
GO verlangt für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, dass diese für die Entscheidung
Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.