Erfolglose Klage gegen einen Feuerstättenbescheid Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,- € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Feuerstättenschau und den nachfolgenden Feuerstättenbescheid des beklagten früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Randnummer 2 Am 19.12.2019 führte der Beklagte im Haus des Klägers eine Feuerstättenschau durch und erließ am 27.12.2019 einen Feuerstättenbescheid . Randnummer 3 Am 18.1.2020 legte der Kläger gegen den Feuerstättenbescheid Widerspruch ein. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.6.2020 wies der Landkreis H… den Widerspruch des Klägers vom 18.1.2020 kostenpflichtig als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Landkreis aus: Er sei gem. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde. Die Feuerstättenschau sei zu Recht als hoheitliche Aufgabe durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Grundlage des § 14 SchfHwG vorgenommen worden. Die im Haus des Klägers überprüfungspflichtigen Feuerstätten und Anlagen seien korrekt überprüft worden. Dass das vom Beklagten beanstandete Abgasrohr nach dem Vorbringen des Klägers nicht vorhanden sein solle, könne nicht nachvollzogen werden. Die verwendeten Begriffe der Überprüfung und Messung seien hinreichend bestimmt und ordnungsgemäß angewandt worden. Es müsse nicht jedes Teilstück der Feuerstätte explizit benannt werden. Welche Tätigkeiten auszuführen seien, sei dem Bescheid zweifelsfrei zu entnehmen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger sei gem. § 2 Abs. 1 SchfHwG befugt, auch die handwerklichen Schornsteinfegerarbeiten auszuführen, wenn er hierzu beauftragt werde. Aus seiner Doppelstellung als Handwerker und Behörde (mit hoheitlichen Aufgaben beliehener Unternehmer) folge entgegen der Ansicht des Klägers kein Verfahrenshindernis. In seinen geltend gemachten Grundrechten sei der Kläger durch die ordnungsgemäß durchgeführte Feuerstättenschau und den rechtmäßigen Feuerstättenbescheid nicht verletzt. Randnummer 5 Am 31.7.2020 (Eingang bei Gericht) hat der Kläger Klage erhoben. Wegen der näheren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die 19-seitige Klageschrift vom 29.7.2020 nebst Anlagen 1-19 gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO Bezug genommen. Randnummer 6 Der Kläger trägt vor: Randnummer 7 1998 habe er in seinem Haus eine neue Zentralheizung installiert. Es seien zwei Gaskesselthermen vorhanden, um zwei Wohnbereiche mit separatem Wärmebedarf zu versorgen. Der Beklagte habe sie damals ohne Beanstandungen abgenommen. Ab 2009 habe der Beklagte die Verbrennungsluftprüfung nicht mehr berechnet, nachdem er, der Kläger, ihm dazu die bewusste unberechtigte Gebührenberechnung nachgewiesen habe. Er habe damals die Schornsteinfegerinnung und die Landesregierung um Auskünfte gebeten und eine Antwort vom Petitionsausschuss des Landtags erhalten. Randnummer 8 Er beanstande nicht den rechtlich zulässigen Feuerstättenbescheid, sondern ausschließlich die inhaltlichen pauschalen Vorgaben durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Es gebe keinen Grund, warum der Beklagte die im Kehrbuch eingetragenen Daten im Feuerstättenbescheid nicht verwende und nur pauschale und allgemeine Angaben mache. Es fehle an einer nachvollziehbaren Unterscheidung, welche Anlagen überprüft und gemessen worden seien. Es werde nicht korrekt benannt, was, wie, wer oder warum geprüft oder gemessen werden solle. Es fehle an einer Begründung, warum die pflichtigen Anlagen in ihrem Errichtungszustand negativ beeinflusst, verändert oder funktionell geschädigt worden seien und welcher nachteilige Einfluss daraus für Menschen, Sachgüter, den Betriebs- und Brandschutz, den Umwelt- und Klimaschutz und der Energieeinsparung daraus entstehen könne. Entscheidend sei der Nachweis, dass die pflichtigen Maßnahmen auch tatsächlich eine Energieeinsparung bewirkten und nachteilige oder schädigende Auswirkungen verhinderten. Randnummer 9 Diese Art der Mitteilung bedeute, dass der Beklagte bewusst unkorrekte Einrichtungen mit Tätigkeiten benenne, um den Eigentümer zu verunsichern und ihm so eine eigene nachvollziehbare Kontrolle zu erschweren oder zu verhindern. Aber warum? Warum müsse die Anlage ausschließlich durch den Schornsteinfeger geprüft werden? Die störungsfreie Funktion der Abgasleitung sei vom Hersteller durch die Eigensicherheit (Produktgarantie) und die CE-Kennzeichnung bereits gewährleistet. Die Kleinfeuerungsanlagen würden durch Betriebe der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitär-Innung geprüft, gewartet und instandgehalten; der Schornsteinfeger habe hierfür weder die Ausbildung noch Spezialausrüstung oder Messgeräte. Der Heizgasweg in den Gaskesselthermen werde vom Heizungsbauer und nicht vom Schornsteinfeger überprüft. Für eine wiederkehrende regelmäßige Überprüfungstätigkeit durch den Schornsteinfeger bestehe kein Bedarf. Dies sei rechtlich nicht begründet und nicht notwendig. Die Messung im Abgas erfolge durch eine kleine und wieder verschließbare Öffnung im Verbindungsstück zur Abgasleitung und nicht in der Gaskesseltherme, deren Benennung als Messpunkt daher unzutreffend und damit rechtlich nicht begründet sei. Eine Sichtprüfung, wie am 27.12.2019 vom Beklagten bescheinigt, sei in keiner rechtlichen Vorgabe für das Schornsteinfegerwesen enthalten. Es sei nicht erkennbar, was tatsächlich dadurch überprüft worden sei. Der Beklagte habe nur den Vordruck mit Zahlen und Kreuzen vervollständigt, um seinen persönlichen Aufwand auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dagegen sei nichts einzuwenden. Randnummer 10 Die korrekte Bescheidung sei Grundvoraussetzung für ein gesundes Vertrauensverhältnis zu den staatlich-rechtlichen Vorgaben. Die in den Rechtsvorschriften unbegründete Duldungspflicht sei eine grundrechtliche Verletzung und Einschränkung der persönlichen Freiheit aus Art. 2 GG für jeden Eigentümer eines Grundstücks. Eine weitere Grundrechtsverletzung liege durch die fehlende rechtliche Definition der Betriebs- und Brandsicherheit vor sowie bei der Vorgabe der Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen durch den Gesetzgeber und der Fristbestimmung für die pflichtigen Schornsteinfegertätigkeiten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Rechtswidrig sei auch die vom Gesetz vorgesehene Terminvorgabe durch den Schornsteinfeger. Damit werde die bedarfsorientierte Mitwirkung des Eigentümers bewusst ausgeschlossen. Randnummer 11 Ungewöhnlich sei, dass die Eingangsbestätigung des Widerspruchs und der Bearbeiter des Widerspruchsbescheides die gleiche Person sei. Die Angabe im Widerspruchsbescheid, der Beklagte habe die Verbrennungsluftversorgung und auch die Betriebs- und Brandsicherheit geprüft, könne nur als Behauptung ohne Nachweis gewertet werden. Der Beklagte habe offenbar von den in Anlage 4 zu § 7 der Kehr- und Überprüfungsverordnung verwendeten Begriffsbestimmungen seine eigenen Vorstellungen. Die Verwendung des Begriffes Abgasanlage im Feuerstättenbescheid könne nur als bewusste Irreführung für den Eigentümer gewertet werden. Daraus sei nicht ersichtlich, wo welcher Mangel festgestellt werde. Die Schornsteinfeger-Gesetzgebung definiere nicht den Begriff der Betriebssicherheit. Es stelle sich auch an den Gesetzgeber die Frage, ob die Prüfung der Brandsicherheit bei allen Schornsteinfegertätigkeiten erforderlich sei. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 27.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landkreises Harz vom 29.6.2020 aufzuheben. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte erwidert: Er befinde sich inzwischen im Ruhestand. Er habe seinerzeit die Feuerstättenschau unter Beachtung der geltenden rechtlichen Vorgaben und anerkannten Regeln der Technik (AB 401) durchgeführt. Eine Verwechslung der Anlagen sei nicht möglich. Die Anlagen seien ausreichend und technisch einwandfrei bezeichnet. Die Vorgaben der Technischen Regeln (Arbeitsblatt 605) seien eingehalten. Die technischen Prüfungen und Bescheidinhalte würden ihm vom Landesinnungsverband, dem Zentral- Randnummer 17 innungsverband sowie der üblichen, jeweils aktualisierten Software mit dem Kehrbezirksverwaltungsprogramm vorgegeben und könnten nicht individuell und im Wortlaut je nach Kunde geändert werden. Randnummer 18 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der Gerichtsakten 3 A 275/20 MD, 3 A 276/20 MD, 3 A 277/20 MD verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 20 Der Bescheid des Beklagten vom 27.12.2019 in der Gestalt, die er gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch den Widerspruchsbescheid des Landkreises H… vom 29.6.2020 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 21 Der Feuerstättenbescheid des Beklagten beruht auf § 14 a Abs. 1 SchfHwG. Nach dieser Norm hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich nach der Feuerstättenschau gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Er beinhaltet die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 S. 2, 3 sowie nach Maßgabe einer aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind, die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit. Randnummer 22 Der Feuerstättenbescheid ist formell rechtmäßig. Die Rüge des Klägers zur nicht erfolgten vorherigen Anhörung gem. § 28 VwVfG geht fehl. Das Gesetz geht nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 SchfHwG („bei der Feuerstättenschau“) davon aus, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger – wie im vorliegenden Fall am 19.12.2019 – im Beisein des Eigentümers die Feuerstättenschau durchführt und dabei das persönliche Gespräch auch die Anhörungspflicht abdeckt (vgl. Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.