GO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO für unwirksam erklärt. Aus diesem Grund wurde das hier anhängige Verfahren wiederaufgenommen. Randnummer 20 Mit gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 06.10.2021 hat das Gericht Zweifel an der rechtlichen Wirksamkeit der neu erlassenen Abfallgebührensatzung des Beklagten in der Fassung vom 22.07.2021 geäußert, weil unter anderem Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass nach der Abfallentsorgungssatzung anschlusspflichtige Grundstücke aus anderen Herkunftsbereichen nicht an die Abfallentsorgung des Beklagten angeschlossen seien und somit auch keine Berücksichtigung in der Gebührenbedarfsberechnung finden würden. Daraufhin hat der Beklagte dem Gericht eine tabellarische Übersicht über die angeschlossenen Grundstücke aus anderen Herkunftsbereichen vorgelegt. Randnummer 21 Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 23 Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO. Anders als der Beklagte meint, war der am 12.06.2020 erhobene Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 28.04.2020 nicht verfristet bei dem Beklagten eingegangen.
GO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Randnummer 24 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG LSA i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Nr. AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie hier – im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese Vermutung greift jedoch nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG LSA i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Nr. AO nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; in diesen Fällen hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Randnummer 25 Regelmäßig wird mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierendem Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Diese Dokumentation erfolgt gewöhnlich durch ein Postausgangsbuch. Durch den Eintrag im Postausgangsbuch wird bestätigt, dass der schriftliche Verwaltungsakt tatsächlich einem Postdienstleister übergegeben wurde und nicht auf dem Weg vom Sachbearbeiter zur Poststelle verloren gegangen oder aus anderen Gründen nicht zur Versendung gelangt ist. Insbesondere in Massenverfahren kann dieser Nachweis jedoch auch auf andere Weise erfolgen, soweit daraus hervorgeht, dass sich der schriftliche Verwaltungsakt nicht nur bei den Akten befindet, sondern tatsächlich zum Postausgang gelangt ist (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG: Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.01.2016 - 3 B 273/15 - zitiert nach juris). Randnummer 26 Ist der Postausgang in geeigneter Weise dokumentiert und kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugang und am Zugangszeitpunkt - soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren - nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG: Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.06.2015 - 3 B 136/15 - zitiert nach juris). Randnummer 27 Dabei trägt die Behörde die Feststellungslast (objektive Beweislast) für den Tag der Aufgabe des schriftlichen Verwaltungsaktes zur Post, wobei sich aus dem Datum des Verwaltungsaktes nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post schließen lässt. Die Grundsätze des ersten Anscheins sind auf den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts hingegen nicht anwendbar, wenn dessen Absendung nicht in einem Absendevermerk der Poststelle der Behörde festgehalten ist (vgl. zur Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG LSA i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. AO: BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - II B 99/05 - zitiert nach juris). Vielmehr ist die Frage des Zugangs nach den allgemeinen Beweisregeln, insbesondere denjenigen des Indizienbeweises zu beurteilen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.01.2016 a. a. O.; so auch zu § 122 Abs. 2 AO: BFH, Urteil vom 14.03.1989 - VII R 75/85 - zitiert nach juris). Liegen jedoch die für die Fiktion des Zugangs des schriftlichen Verwaltungsaktes anzuwendenden Voraussetzungen § 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG LSA i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. AO schon deshalb nicht vor, weil die Behörde die Absendung des Verwaltungsaktes nicht hinreichend nachweisen kann, reicht es aus, wenn der Adressat dessen Zugang schlicht bestreitet (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG: Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2016 - 3 B 355/15 - zitiert nach juris). Randnummer 28 Gemessen daran kann sich der Beklagte nicht auf die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG LSA i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Nr. AO berufen, weil diesem der Nachweis der Absendung des streitgegenständlichen Bescheides vom 28.04.2020 nicht gelungen ist. Weder enthält die im Verwaltungsvorgang des Beklagten abgeheftete Abschrift des streitgegenständlichen Bescheides einen Vermerk über die tatsächliche Abgabe des Bescheides zur Post, noch findet sich in dem Verwaltungsvorgang ein Auszug aus einem Postausgangsbuch wieder, aus dem sich die tatsächliche Absendung des Bescheides ergibt. Zwar ist auf der an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin versandte Eingangsbestätigung des Widerspruchs vom 12.06.2020 handschriftlich der Postausgang des Bescheides für den 29.04.2020 notiert. Diese Notiz kann jedoch nicht als geeignete Dokumentation des Postausgangs bewertet werden, da es sich dabei augenscheinlich lediglich um eine nachträglich dokumentierte Erinnerung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Beklagten handelt. Inwiefern der Bescheid tatsächlich am 29.04.2020 zur Post gegeben wurde, lässt sich damit nicht nachvollziehen. Aus diesem Grund genügt das schlichte Bestreiten der Klägerin, den Bescheid spätestens am 02.05.2020 erhalten zu haben. Nach den Angaben der Klägerin, den der Beklagte im Klageverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist dieser der Bescheid am 12.05.2020 bekannt gegeben worden, weshalb die einmonatige Widerspruchsfrist
GO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 12.06.2020 endete. Der an diesem Tag bei dem Beklagten eingegangene Widerspruch der Klägerin war damit fristgemäß. Randnummer 29 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 30 Der Bescheid des Beklagten vom 28.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020 über die Festsetzung von Abfallgebühren für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Er war daher aufzuheben. Randnummer 31 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abfallgebühren ist §§ 4 und 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) in der Fassung vom 01.02.2010 (GVBl. 2010, 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2015 (GVBl. 2015, 610) i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2020 (GVBl. LSA 2020, 712) i.V.m. §§ 5, 21 der Satzung über die Abfallentsorgung im C. (Abfallentsorgungssatzung) in der Fassung vom 22.07.2021 (Amtsblatt für den C. vom 26.07.2021, Nr. 49, S. 260 ff.) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3, 5 Abs. 1 und 2, 6 der Satzung über die Erhebung von Abfallgebühren im C. (Abfallgebührensatzung) in der Fassung vom 22.07.2021 (korrigierte Fassung, Amtsblatt für den C. vom 29.07.2021, Nr. 51, S. 294 ff.). Randnummer 32 Anders als noch in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28.04.2020 angegeben, findet sich die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung nicht mehr in der Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung des Beklagten jeweils in der Fassung vom 28.10.2019. Nach der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht kann eine wirksame Beitragssatzung einen vor Inkrafttreten einer wirksamen Satzung erlassenen und damit zunächst rechtswidrigen Bescheid auch dann mit einer ex-nunc-Wirkung heilen, wenn die Satzung ohne eine Rückwirkungsanordnung erlassen worden ist. Denn die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage abzustellen ist, zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, beantwortet nicht das Prozessrecht, sondern das jeweilige materielle Recht. Ein noch nicht bestandskräftiger Bescheid, der bei seinem Erlass wegen einer nichtigen Satzung rechtswidrig ist, kann also auch durch eine wirksame neue Satzung, der keine Rückwirkung zukommt, rechtmäßig werden, womit durch eine solche Rechtsänderung im gerichtlichen Verfahren ein zunächst vorhandener Aufhebungsanspruch entfällt. Eine Beitragspflicht entsteht nämlich erst in dem Zeitpunkt, in dem alle gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Entstehung erfüllt sind, d.h. in der Regel mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen sowie mit der Geltung einer Beitragssatzung (vgl. BVerwG Urteil vom 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218-223; Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 87.88 - zitiert nach juris). Randnummer 33 Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Erschließungsbeitragsrecht beanspruchen auch für das hier maßgebliche Abfallgebührenrecht Anwendung, da wie Erschließungsbeiträge auch Abfallgebühren kommunale Abgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 KAG-LSA darstellen und nach § 2 Abs. 1 KAG-LSA nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, weshalb die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Abfallgebühren ebenfalls von der Wirksamkeit der Gebührensatzung abhängt. Aus diesem Grund ist maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Zu prüfen ist daher die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beklagten vom 28.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.09.2020 anhand der Regelungen in der Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung des Beklagten jeweils in der Fassung vom 22.07.2021, da diese Satzungen ausweislich deren Regelungen in § 24 Abs. 4 UAbs. 2 bzw. § 11 Abs. 2 UAbs. 2 für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 Geltung beanspruchen. Deshalb war der Beklagte auch nicht gehalten, zunächst den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und unter Berücksichtigung der neu erlassenen Satzungen einen neuerlichen Gebührenbescheid zu erlassen. Randnummer 34 Der Umstand, dass die Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung
deren § 24 Abs. 4 UAbs. 2 bzw. § 11 Abs. 2 UAbs. 2 rückwirkend jeweils zum 01.01.2020 in Kraft getreten und damit gleichzeitig die Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung jeweils in der Fassung vom 28.10.2019 außer Kraft getreten sind, begegnet auch aus anderen Gründen keinen rechtlichen Bedenken.
2 S. 1 KAG-LSA können Satzungen nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkend erlassen werden. Nach S. 2 kann eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Wirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Ein solcher Fall liegt hier vor, da Regelungsgegenstände der bisher geltenden Satzungen sowie der diese ersetzenden Satzungen die Entsorgung von Abfällen beziehungsweise die Erhebung von Gebühren für die Entsorgung von Abfällen waren bzw. sind. Um den Anforderungen des § 2 Abs. 2 S. 2 KAG-LSA gerecht zu werden, ist erforderlich und auch ausreichend, dass die satzungsrechtliche Bestimmung unmissverständlich deutlich macht, dass die ersetzende Satzung anstelle des bis zu ihrer Verkündung geltenden Satzungsrechts Geltung auch für die Vergangenheit beansprucht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.03.2000 - 1 K 12/00 - zitiert nach juris). In den Regelungen des § 24 Abs. 4 UAbs. 2 Abfallentsorgungssatzung und § 11 Abs. 2 UAbs. 2 Abfallgebührensatzung kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass das gesamte in dem Jahr 2020 geltende Recht über die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung rückwirkend zum 01.01.2020 durch die Satzungen vom 22.07.2021 ersetzt werden sollen. Vernünftige Zweifel darüber, welches Satzungsrecht ab dem 01.01.2020 Geltung beanspruchen sollte, sind deshalb nicht gerechtfertigt und werden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Mit der Rückwirkung der Satzung bis zum 01.01.2020 liegt auch kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 S. 4 KAG-LSA vor, weil diese Bestimmung auf die rückwirkende Ersetzung unwirksamer Satzungen keine Anwendung findet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 08.10.2015 - 4 L 57/14 -, vom 11.09.2012 - 4 L 155/09 - und Beschluss vom 17.12.2007 - 4 L 275/07 -; alle zitiert nach juris). Bei § 2 Abs. 2 S. 4 KAG LSA steht nicht der Schutz der Abgabenpflichtigen im Vordergrund, sondern die abgabenerhebende Körperschaft soll lediglich gehindert werden, sich durch nachträgliche Satzungsänderungen über eine rückwirkende Anordnung Mehreinnahmen zu verschaffen, als ihr nach der bisherigen Satzung zustehen würden. Zu solchen verbotenen Mehreinnahmen gegenüber einem früheren Zustand kann es nicht kommen, wenn die frühere Satzung nichtig war und deshalb keine Grundlage bilden konnte, um Abgaben zu erheben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2021 - 4 M 28/21 - nicht veröffentlicht). Ein solcher Fall liegt hier vor. Mit Urteil vom 27.04.2021 (Az. 7 A 187/20 MD) hat die Kammer entschieden, dass sich die Vorgängersatzung des Beklagten (Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 28.10.2019), die auch auf das Gebührenjahr 2020 Anwendung finden sollte, als insgesamt nichtig erweist. Aus diesem Grund konnte die Vorgängersatzung auch nicht die Grundlage für die Erhebung von Abfallgebühren für das Gebührenjahr 2020 bilden. An dieser Auffassung vermag auch nicht zu ändern, dass das Urteil des Gerichts vom 27.04.2021 durch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt deklaratorisch
GO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO für unwirksam erklärt wurde, nachdem sich das Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG Sachsen-Anhalt (Az. 4 L 143/21.Z) und das Klageverfahren der Kammer (Az. 7 A 187/20 MD) ohne Sachentscheidung des Berufungsgerichts erledigt hat, weil der Beklagte unter dem 22.07.2021 mit Wirkung zum 01.01.2020 eine neue Abfallgebührensatzung und Abfallentsorgungssatzung erlassen hat. Auch die Erklärung der Unwirksamkeit des Urteils des Gerichts vom 27.04.2021 kann die Gesamtnichtigkeit der Vorgängersatzung nicht erschüttern. Dem Beklagten ist es weiterhin nicht möglich, auf der Grundlage der Vorgängersatzung rechtswirksam Gebühren für die Abfallentsorgung für den Erhebungszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 zu erheben. Randnummer 35 Nach der benannten maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage werden vom Gebührenschuldner für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises und zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Abfallentsorgung einschließlich der damit verbundenen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen Gebühren nach dem satzungsrechtlich festgelegten Gebührenmaßstab und festgelegten Gebührensätzen erhoben. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag des Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung durch Bereitstellung der Abfallbehälter. Randnummer 36 Der streitgegenständliche Bescheid ist zwar formell rechtmäßig, insbesondere lässt dieser den Kreiswirtschaftsbetrieb des Landkreises als erlassende Behörde erkennen. Die Betriebsleitung des war für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides auch sachlich
BG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Betriebssatzung „ Kreiswirtschaftsbetrieb des Landkreises“ in der Fassung vom 06.03.2019 zuständig, da dieser als Organ für den Beklagten, welcher hinter dem Kreiswirtschaftsbetrieb des Landkreises steht, handelt (dazu ausführlich: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 4 M 154/20 - zitiert nach juris). Randnummer 37 Der streitgegenständliche Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig. Randnummer 38 Auf der einen Seite unterliegt die Klägerin mit ihrem im streitgegenständlichen Gebührenbescheid bezeichneten Grundstück zwar dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung des Beklagten (dazu unter 1.). Auf der anderen Seite erweist sich jedoch die Abfallgebührensatzung als zu unbestimmt und daher als insgesamt nichtig (dazu unter 2.). Randnummer 39 1. Da der Anschlusszwang
des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in der Fassung vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) und der Benutzungszwang
WG hinsichtlich des „Ob“ bereits bundesrechtlich abschließend geregelt sind, obliegt dem Ortsgesetzgeber lediglich die Ausgestaltung ("Wie") des so grundsätzlich vorgegebenen Anschluss- und Benutzungszwanges. Er kann insbesondere bestimmen, in welcher Art und Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihm die Abfälle zu überlassen sind ( § 4 Abs.1 S.2 AbfG LSA ). Im Rahmen dieser Ermächtigung besteht auch die Befugnis, die zugelassenen Abfallbehältergrößen und das vom Anschlusspflichtigen vorzuhaltende Mindestbehältervolumen und die Leerungshäufigkeit zu regeln (so u.a. VG Schwerin, Urteil vom 16.07.1998 - 4 A 1592/97 -, Der Überblick 1999, 188). Randnummer 40 Eine hiernach getroffene Bestimmung des Satzungsgebers ist wegen des diesem zustehenden Regelungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; und zwar grundsätzlich nur dahingehend, dass die Regelung vom Einrichtungszweck gedeckt sein muss und weder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch Grundrechte der Betroffenen verletzen darf. Das Gericht darf dagegen nicht überprüfen, ob die vom Satzungsgeber gewählte Regelung die zweckmäßigste oder vernünftigste ist (so VG Schwerin, Urteil vom 16.07.1998, a.a.O.). Randnummer 41 Gemessen daran besteht gegen den in der Abfallentsorgungssatzung geregelten Anschluss- und Benutzungszwang für Abfälle zur Beseitigung auch für Grundstücke wie das der Klägerin, welche nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 42 Nach § 5 Abs. 1 Abfallentsorgungssatzung ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grundstückes, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Zu dieser Fallgruppe gehört das Grundstück der Klägerin indes nicht, da dies gerade nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Jedoch haben
2 S. 1 Abfallentsorgungssatzung auch Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern beispielsweise gewerblich, genutzt werden, gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Überlassungspflichtige Abfälle sind nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG Abfälle aus privaten Haushaltungen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von dem Erzeuger oder Besitzer von Abfällen im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Diese Regelung gilt nach § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die letzteren Voraussetzungen liegen hier vor, weil davon auszugehen ist, dass auf dem Grundstück der Klägerin Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen. Anders als die Klägerin meint, kann diese sich nicht darauf zurückzuziehen, im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit würden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nicht anfallen, weshalb für den Gewerbebetrieb ein Anschluss- und Benutzungszwang für diese Abfälle nicht bestehe.
1 der Verordnung übe die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) in der Fassung vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.07.2021 (BGBl. I S. 2598), haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG zu überlassen. Danach enthält § 7 Abs. 1 GewAbfV - um die Überlassungspflichten nach § 17 Abs. 1 S. 2 KrWG umfassend durchzusetzen - eine widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle auch Abfälle zur Beseitigung anfallen. Die Adressaten der Norm können jedoch im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine Beseitigungsabfälle anfallen; in diesem Fall unterliegen sie keiner Behälterbenutzungspflicht. Für den Fall, dass sich nicht beweisen lässt, dass bei einem Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung keinerlei Abfall zur Beseitigung anfällt, geht dies zu Lasten des Abfallerzeugers und -besitzers mit der Folge, dass grundsätzlich Restmüllgefäße der kommunalen Abfallentsorgung nach § 7 Abs. 1 GewAbfV bereitzuhalten sind (so zur seinerzeit geltenden inhaltsgleichen Regelung in § 7 S. 4 GewAbfV a.F.: BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 - 7 C 25/03 - BVerwGE 123, 1-7). Aufgrund der Aufgabenschwerpunkte der Klägerin (Regalaufbauten, Maler- und Trockenarbeiten sowie die Lebensmittelverräumung) ist diese Erzeugerin und Besitzerin von gewerblichen Siedlungsabfällen i.S.v. § 2 Nr. 1 GewAbfV i.V.m. Kapitel 20 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (u.a. Papier und Pappe, Holz sowie Farben), weshalb diese die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 1 GewAbfV gegen sich gelten lassen muss. Diese Vermutung hat die Klägerin auch nicht widerlegt. Diese behauptet zwar, dass in ihrem Betrieb keine überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung anfallen. Das Gericht kann dieser schlichten Behauptung jedoch nicht folgen. Die Geschäftsräume der Klägerin befinden sich auf dem anschlusspflichtigen Grundstück und dienen ausweislich des Internetauftritts der Klägerin (abrufbar unter: https://www.xxl-ladenbau.info/, abgerufen am 06.12.2021) offensichtlich der Abwicklung von Aufträgen nebst Rechnungslegung und Buchhaltung, der Betreuung von Kunden sowie der Gewinnung von Neukunden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung fallen dabei grundsätzlich nicht verwertbare Abfälle zur Beseitigung wie so genannter Sozialmüll, Küchenabfälle und Büroabfälle (z.B. Kugelschreibermienen) an. Dafür, dass dies – etwa angesichts des Betriebsverlaufs im Geschäft – ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte und solche Abfallfraktionen, auch in geringen Mengen, nicht anfallen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Dass die Klägerin in der Lage ist, sämtliche Abfälle zur Beseitigung vollständig und ordnungsgemäß zu verwerten, hat diese bereits nicht vorgetragen. Randnummer 43 Der somit für die Klägerin bestehende Anschluss- und Benutzungszwang ihres Grundstückes an die Abfallentsorgung des Beklagten verstößt weder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Randnummer 44 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordert der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches nicht willkürlich gleichbehandelt werden darf. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist danach bei festgestellter Ungleichbehandlung nur zu fragen, ob für die Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe bestehen (u.a. Beschluss vom 17.01.1978 - 1 BvL 13/76 - BVerfGE 47, 109-128). Die Ungleichbehandlung, die darin liegt, dass von jedem Gebührenschuldner eine Mindestabfallmenge von 15 l pro Woche zugewiesen wird, obwohl die Füllung der Abfallgefäße von Mal zu Mal durchaus unterschiedlich ausfallen wird, ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz schon dadurch gerechtfertigt, dass die Bereitstellung einer betriebsbereiten Abfallentsorgungseinrichtung Vorhaltekosten verursacht, die bei einer geringeren Inanspruchnahme durch einzelne Gebührenpflichtige nicht in gleichem Maße abnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.08.1981 - 8 B 20.81 - zitiert nach juris; und Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297-308). Nach der Lebenserfahrung kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass Abfälle zur Beseitigung bei Gewerbebetrieben nur ausnahmsweise anfallen. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Vorhalteleistung der Müllabfuhr ganzjährig uneingeschränkt in Anspruch genommen wird, denn auch die gewerblich genutzten Grundstücke müssen vom Müllwagen auf den Einsammeltouren zwecks Leerung des Abfallbehälters ganzjährig angefahren werden, und zwar unabhängig davon, ob auf dem Grundstück gerade Restabfall angefallen ist oder nicht. Für die Annahme, dass eine nennenswerte Kostenersparnis eintritt, wenn von dem Grundstück der Klägerin des Öfteren kein oder nur wenig Müll abzuholen ist, fehlt jeder Anhaltspunkt. Randnummer 45 Es kommt hinzu, dass eine derart individuelle Betrachtung des jeweiligen Nutzerverhaltens dem Beklagten als kommunaler Satzungsgeber nicht zumutbar ist. Bei der gebührenmäßigen Erfassung der Nutzer einer Abfallentsorgungseinrichtung geht es um die Regelung von Massenerscheinungen, die eine weitgehende Typisierung erfordern. Der Satzungsgeber kann es als unpraktikabel ansehen, für gewerblich genutzte Grundstücke eine Sonderregelung einzuführen, die etwa berücksichtigt, wann und wie oft das einzelne Grundstück tatsächlich genutzt wird. Dies ist ein Grund, der es i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG sachlich rechtfertigt, an sich ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln (so auch zur Heranziehung von Ferienhausbesitzern zur vollen Abfallgebühr: BVerwG, Beschluss vom 05.11.2011 - 9 B 50.01 - zitiert nach juris). Randnummer 46 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Heranziehung von gewerblich genutzten Grundstücken, auf denen vergleichsweise weniger Abfälle zur Beseitigung anfallen, ist ebenfalls nicht zu erblicken. Das Äquivalenzprinzip ist zwar - unabhängig von seiner landesrechtlichen Ausgestaltung - als ein auf die Gebührenerhebung bezogener Ausdruck des bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzusehen. Es besagt aber lediglich, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 5.99 - zitiert nach juris). Deswegen verbleibt dem kommunalen Satzungsgeber bei Beantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert dieser Leistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessensspielraum. Bei der Müllabfuhr bestimmt der regelmäßige Abholdienst entscheidend den Wert der vom Gebührenschuldner in Anspruch genommenen Leistung. Denn er garantiert ihm, sich jederzeit in rechtmäßiger Weise seines Abfalls entledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 - a.a.O.). Um den Wert dieser Leistung in Geld zu bestimmen, kann ein auf den Nutzer entfallender Anteil der für die kommunale Abfallentsorgung aufzuwendenden Kosten angesetzt werden. Eine auf Kostendeckung abzielende Gebühr - wie sie hier von dem Beklagten erhoben wird - ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar, solange der Verteilungsmaßstab dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung trägt. Die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleichheit gewährleistet im Fall einer Aufwandgebühr zugleich ein angemessenes Verhältnis zwischen Wert der Leistung und Gebührenhöhe. Wie zuvor ausgeführt wurde, fehlt es im vorliegenden Fall an einem greifbaren Anhaltspunkt für eine Verletzung des Gleichheitsprinzips, so dass damit auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausscheidet. Randnummer 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.