1, BSGE 111, 24-37) und auch der manchmal sehr kleinen Betriebe (z.B. Eigentum an einem Wiesengrundstück von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich gemäht wurde; vgl. BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R,
2) Unterschiede möglich. Randnummer 50 Die Vorschriften des ALG sowie des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sind bei einem Rechtsstreit gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einschlägig. Dass nach § 1 Abs. 7 ALG nicht Landwirt im Sinne von Randnummer 51 § 1 Abs. 2 ALG ist, der ohne Gewinnerzielungsabsicht ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ist also ohne Belang. Denn die Einschränkung des § 1 Abs. 7 ALG bezieht sich allein auf den Anwendungsbereich des ALG, dessen Regelungsanliegen vor allem die Alterssicherung der Landwirte durch Rentenleistungen ist. Das ALG besagt nichts über die (bestandskräftig festgestellte) Beitragspflicht und -veranlagung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten. Die Beitragsveranlagung landwirtschaftlicher Unternehmer bemisst sich vielmehr nach § 182 Abs. 2 SGB VII, wonach Berechnungsgrundlage unter anderem die Fläche ist. Randnummer 52 Unerheblich ist, dass der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung bezieht. Er kann gleichzeitig Rentner und Unternehmer sein; für die entgegengesetzte Behauptung des Klägers fehlt jede gesetzliche Grundlage. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten kann, schließt zudem eine volle Erwerbsminderung die Unternehmereigenschaft im Sinne des SGB VII nicht aus. Schon nach dem Tatbestand des § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat kann offen lassen, inwieweit die gesetzliche Unfallversicherung eine persönliche Arbeitsleistung in einem bestimmten zeitlichen Umfang voraussetzt. Zumindest würde bereits eine Stunde pro Tag ausreichen, insbesondere da Arbeiten umfangreich auf Dritte delegiert werden können.“ Randnummer 53 Hieran hält der Senat fest. Für das hier streitige Geschäftsjahr 2010 gilt nichts Anderes. Aus den vorgelegten Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ergibt sich nichts Neues; eine stark eingeschränkte Erwerbsfähigkeit hatte der Senat bereits zugrunde gelegt. Randnummer 54 Auch im Übrigen ist die Beitragsfestsetzung - insbesondere hinsichtlich der Höhe der Beiträge - rechtmäßig. Nach dem insoweit maßgeblichen letzten Bescheid vom 6. Mai 2015 setzt die Beklagte insoweit nur noch einen Betrag in Höhe von 89,74 € fest. Dabei geht sie von einem bodenbewirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche einschließlich Grünland von 3,35 ha aus. Wahrscheinlich sind zwar große Teile der in dem Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Der Kläger hat aber nicht schlüssig darlegen können, dass dies auf alle in seinem Eigentum befindlichen und bewirtschafteten Flächen zutrifft. Entsprechendes ist auch sonst nicht ersichtlich. Das ALF H. S. hatte für das vorhergehende Jahr 2009 mitgeteilt, der Kläger bewirtschafte eine Fläche von 68,68 ha (Landwirtschaft) und 0,38 ha sonstige Kulturen (Walnüsse). Der Teilerfolg des Klägers für dieses Geschäftsjahr (Urteil des Senats vom 18. September 2014, L 6 U 49/11 ) beruhte ausschließlich darauf, dass der Senat eine rückwirkende Beitragsfestsetzung verfahrensrechtlich nicht für zulässig hielt. Nachgewiesen ist nur die Verpachtung von maximal rund 47 ha an Herrn R.. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers weitere Pachtverträge mit Herrn H. (ca. 1.200 m² = 0,12
41; ausdrücklich BSG, 26.11.2019, B 2 U 29/17 R,
32). Randnummer 63 Da es sich eine Tatsachenwürdigung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. klarer Gesetzes- und Satzungsbestimmungen handelt, sah der Senat keinen Anlass für die Zulassung der Revision.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.