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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat L 6 U 146/16 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - landwirtschaftlicher Unternehmer -

Obsah (4)§ 180§ 123§ 2§ 183

Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - landwirtschaftlicher Unternehmer - erwerbsgeminderter Rentner Leitsatz Auch ein erwerbsgeminderter Rentner kann als landwirtschaftlicher Unternehmer

§ 180Nr.

1, BSGE 111, 24-37) und auch der manchmal sehr kleinen Betriebe (z.B. Eigentum an einem Wiesengrundstück von 0,4163 ha, das zwei Mal jährlich gemäht wurde; vgl. BSG, 18.1.2011, B 2 U 16/10 R,

§ 123Nr.

2) Unterschiede möglich. Randnummer 50 Die Vorschriften des ALG sowie des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sind bei einem Rechtsstreit gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einschlägig. Dass nach § 1 Abs. 7 ALG nicht Landwirt im Sinne von Randnummer 51 § 1 Abs. 2 ALG ist, der ohne Gewinnerzielungsabsicht ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ist also ohne Belang. Denn die Einschränkung des § 1 Abs. 7 ALG bezieht sich allein auf den Anwendungsbereich des ALG, dessen Regelungsanliegen vor allem die Alterssicherung der Landwirte durch Rentenleistungen ist. Das ALG besagt nichts über die (bestandskräftig festgestellte) Beitragspflicht und -veranlagung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten. Die Beitragsveranlagung landwirtschaftlicher Unternehmer bemisst sich vielmehr nach § 182 Abs. 2 SGB VII, wonach Berechnungsgrundlage unter anderem die Fläche ist. Randnummer 52 Unerheblich ist, dass der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsminderung bezieht. Er kann gleichzeitig Rentner und Unternehmer sein; für die entgegengesetzte Behauptung des Klägers fehlt jede gesetzliche Grundlage. Ungeachtet des Umstandes, dass ein Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren entfalten kann, schließt zudem eine volle Erwerbsminderung die Unternehmereigenschaft im Sinne des SGB VII nicht aus. Schon nach dem Tatbestand des § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat kann offen lassen, inwieweit die gesetzliche Unfallversicherung eine persönliche Arbeitsleistung in einem bestimmten zeitlichen Umfang voraussetzt. Zumindest würde bereits eine Stunde pro Tag ausreichen, insbesondere da Arbeiten umfangreich auf Dritte delegiert werden können.“ Randnummer 53 Hieran hält der Senat fest. Für das hier streitige Geschäftsjahr 2010 gilt nichts Anderes. Aus den vorgelegten Gutachten zur Erwerbsfähigkeit des Klägers ergibt sich nichts Neues; eine stark eingeschränkte Erwerbsfähigkeit hatte der Senat bereits zugrunde gelegt. Randnummer 54 Auch im Übrigen ist die Beitragsfestsetzung - insbesondere hinsichtlich der Höhe der Beiträge - rechtmäßig. Nach dem insoweit maßgeblichen letzten Bescheid vom 6. Mai 2015 setzt die Beklagte insoweit nur noch einen Betrag in Höhe von 89,74 € fest. Dabei geht sie von einem bodenbewirtschaftenden landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fläche einschließlich Grünland von 3,35 ha aus. Wahrscheinlich sind zwar große Teile der in dem Eigentum des Klägers stehenden landwirtschaftlichen Flächen verpachtet. Der Kläger hat aber nicht schlüssig darlegen können, dass dies auf alle in seinem Eigentum befindlichen und bewirtschafteten Flächen zutrifft. Entsprechendes ist auch sonst nicht ersichtlich. Das ALF H. S. hatte für das vorhergehende Jahr 2009 mitgeteilt, der Kläger bewirtschafte eine Fläche von 68,68 ha (Landwirtschaft) und 0,38 ha sonstige Kulturen (Walnüsse). Der Teilerfolg des Klägers für dieses Geschäftsjahr (Urteil des Senats vom 18. September 2014, L 6 U 49/11 ) beruhte ausschließlich darauf, dass der Senat eine rückwirkende Beitragsfestsetzung verfahrensrechtlich nicht für zulässig hielt. Nachgewiesen ist nur die Verpachtung von maximal rund 47 ha an Herrn R.. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers weitere Pachtverträge mit Herrn H. (ca. 1.200 m² = 0,12

  1. ha)und Herrn P. (ca. 7
  2. ha)und damit die Abgabe von 53,12 ha unterstellt, verbleibt ein ungeklärter Rest von rund 14 ha. Ob die Beitragsfestsetzung für 3,35 ha bodenbewirtschaftenden Landwirtschaft einschließlich Grünland damit zu niedrig ist, kann mangels Beschwer des Klägers offen bleiben. Randnummer 55 Unrichtigkeiten bei der Beitragsberechnung sind weder ersichtlich noch vom Kläger behauptet. Randnummer 56 2) Für das Jahr 2011 geht die Beklagte von einer bewirtschafteten Fläche von 2,29 ha aus. Insoweit gilt hier das gleiche wie für das Jahr 2010. Randnummer 57 3) Die Beklagte hat zu Recht die Anträge des Klägers vom 19. März 2009, 12. Juli 2009, 10. März 2010 und 4. Juni 2010 mit Bescheiden vom 28. Juli 2011 sowie den Antrag vom 17. Juni 2011 auf Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht mit Bescheid vom 30. Juni 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom Randnummer 58 8. Mai 2012, abgelehnt. Randnummer 59
  3. a)Die Beklagte hat zu Recht die mehrfachen Befreiungsanträge des Klägers jeweils getrennt inhaltlich geprüft und beschieden. Die wiederholenden Anträge des Klägers waren nicht unzulässig. Denn hier konnten jeweils neue Gesichtspunkte eintreten, die auch separat zu berücksichtigen waren. Randnummer 60
  4. b)Für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere folgt dies auch nicht aus § 5 SGB VII. Dieser lautet: „Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von 0,25 Hektar und ihre Ehegatten oder Lebenspartner unwiderruflich befreit; dies gilt nicht für Spezialkulturen.“ (vgl. auch § 52 der Satzung der Beklagten). Der Kläger bewirtschaftet durchgängig eine Fläche von mehr als 0,25 ha. Randnummer 61 Ein anderer Befreiungstatbestand ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Eine Umdeutung des Befreiungsantrages in einen Antrag auf Feststellung, dass im Jahr 2010 und 2011 keine Beitragspflicht besteht, wäre gleichfalls unbegründet, wie der Senat oben bei 1) und 2) dargelegt hat. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, da der Kläger als Versicherter klagt und mit seinem Antrag unterliegt. Wenden sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a SGB VII versicherte landwirtschaftliche Unternehmer gegen die Erhebung oder die Höhe der Beiträge, führen sie dieses Verfahren auch als Versicherte, die die Beiträge selbst zu entrichten haben. Hier wird der Kläger separat „in seiner Eigenschaft als Versicherter“ zu Beiträgen herangezogen; die Klage betrifft die Feststellung seiner Versicherungspflicht und die Erhebung der Beiträge (vgl. auch BSG, 20.3.2018, B 2 U 13/16 R,

§ 2Nr.

41; ausdrücklich BSG, 26.11.2019, B 2 U 29/17 R,

§ 183Nr 3, Rn.

32). Randnummer 63 Da es sich eine Tatsachenwürdigung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. klarer Gesetzes- und Satzungsbestimmungen handelt, sah der Senat keinen Anlass für die Zulassung der Revision.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.