Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - beigeordneter Rechtsanwalt - Vergütungsfähigkeit anwaltlicher Tätigkeiten - Zeitpunkt der Beiordnung - Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen Leitsatz
(32)AS 677/11 bei (Beschluss vom 31. Januar 2013). Randnummer 3 Gegenstand des seit dem 10. Februar 2011 anhängigen Klageverfahrens waren ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid und ein Änderungsbescheid zu Leistungen zum Lebensunterhalt. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid war an den Kläger zu 1) adressiert, betraf aber nur den minderjährigen Kläger zu 4) mit einer Rückforderung von insgesamt 251,44 Euro (betreffend zwei Bewilligungsmonate). Für die beiden Folgemonate war ein nur den Kläger zu 4) belastender Änderungsbescheid ergangen (beide Bescheide vom 5. Oktober 2010). Grund der Rückforderung und Änderungen durch die Bescheide war die nach erstmaliger Bewilligung erfolgte monatliche Zahlung von Unterhaltsvorschuss in Höhe von 133 Euro für den Kläger zu 4), welchen der Beklagte als bedarfsminderndes Einkommen bei ihm berücksichtigte. Nach Widerspruch gegen die Bescheide vom 5. Oktober 2010 und entsprechender Rüge berücksichtigte der Beklagte bei allen Klägern höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Dadurch verminderte sich für den Kläger zu 4) die Rückforderung auf 225,61 Euro und wurde die Bewilligung für alle Kläger um ca. 16 Euro insgesamt (für den Kläger zu 4) um 6,49 Euro für zwei Monate) angehoben (Bescheide vom 5. Januar 2011). Hiernach wies der Beklagte die Widersprüche zurück (Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2011). Randnummer 4 Die Kläger haben die daraufhin erhobene Klage außer mit einem bei Klageerhebung erfolgten Verweis auf ihre Widerspruchsausführungen nicht weiter begründet. Im Verfahren hat der Beklagte die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt. Hierdurch verminderte sich die Rückforderung gegen den Kläger zu 4) auf noch 175,61 Euro (Bescheid vom 8. Dezember 2011). Nachdem der Beklagte in einem Erörterungstermin am 15. Februar 2013 mit insgesamt acht Klageverfahren derselben Kläger (Dauer insgesamt 45 Minuten) erklärt hatte, ½ der Kosten der Klägerseite zu übernehmen, haben die Kläger die Klage für erledigt erklärt. Randnummer 5 Der Beschwerdeführer hat aus der Prozesskostenhilfe mit Rechnung vom 29. November 2014 die Zahlung von 248,71 Euro geltend gemacht: Randnummer 6 Einzeln Gesamt Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 153,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 75,00 Euro + Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro = ½ Zwischensumme netto 209,00 Euro + Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 39,71 Euro = Gesamtbetrag 248,71 Euro Randnummer 7 Antragsgemäß setzte das Sozialgericht die vom Beklagten zu erstattenden Kosten zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2014 und im Einzelnen wie folgt fest (Beschluss vom 13. April 2015): Randnummer 8 Einzeln Gesamt Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV RVG 240,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 216,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 153,00 Euro + Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 75,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro = Zwischensumme netto 894,00 Euro + Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 169,86 Euro = Gesamtbetrag 1063,86 Euro Hiervon ½ 531,93 Euro Randnummer 9 Gleichzeitig hat das Sozialgericht mit Prozesskostenhilfe -Festsetzungsbeschluss vom 13. April 2015 durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Gesamtkostenerstattungsanspruch auf 171,66 Euro festgesetzt. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Randnummer 10 Einzeln Gesamt Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 115,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 103,50 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 50,00 Euro + Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro = Zwischensumme netto 288,50 Euro + Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 54,82 Euro Gesamt 343,32 Euro Gemäß Kostengrundanerkenntnis und Antragstellung aus der Staatskasse nur ½ zu erstatten 171,66 Euro daher Restvergütung 171,66 Euro Randnummer 11 Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der Umfang der Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei, so dass eine Festsetzung mit 2/3 der Mittelgebühr angemessen sei. Außer der Klageeinreichung – ohne Begründung – und den Bitten um Fristverlängerung zur Klagebegründung sowie der Teilnahme am Erörterungstermin seien keine Tätigkeiten entfaltet worden. Aufgrund der anzunehmenden Kürze des Termins von unter 10 Minuten sei nur eine Terminsgebühr von 50 Euro anzusetzen. Randnummer 12 Gegen den Prozesskostenhilfe-Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer am 29. April 2015 Erinnerung eingelegt (Az. S 11 SF 325/15 E). Im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Beklagten seien höhere Beträge für das Verfahren festgesetzt worden. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 27. Februar 2018 zurückgewiesen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen, weil nur Klage mit dem Verweis auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren erhoben worden sei. Weitere Stellungnahmen und eine Akteneinsicht seien nicht erfolgt. Die Bedeutung der Angelegenheit könne bei einer Rückforderung von rund 250 Euro noch als durchschnittlich angesehen werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich gewesen. Daher sei eine Verfahrensgebühr höchstens in Höhe einer halben Mittelgebühr angefallen. Die Terminsgebühr sei in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr festzusetzen gewesen. Denn bei einer Gesamtdauer der Erörterungen von 45 Minuten bei acht Verfahren sei – mangels anderer Anhaltspunkte – von einer Dauer von sechs Minuten für das vorliegende Verfahren auszugehen. Ein durchschnittlicher Erörterungstermin für ein Verfahren dauere aber mehr als 30 Minuten. Die Gebühren wären daher wie folgt festzusetzen gewesen: Randnummer 14 Einzeln Gesamt Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 85,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 76,50 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 50,00 Euro + Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro = Zwischensumme netto 231,50 Euro + Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 43,99 Euro Gesamt 275,49 Euro - Erstattungsbetrag Gegner (ohne Vorverfahren) 248,71 Euro Restvergütung 26,78 Euro Randnummer 15 Hinter der ursprünglichen Festsetzung könne jedoch nicht zurückgeblieben werden (Verschlechterungsverbot gegenüber dem Rechtsmittelführer). Wegen der Frage nach der Anrechnung der Kostenerstattungsansprüche gegen den Beklagten hat es die Beschwerde zugelassen. Randnummer 16 Gegen den ihm am 2. März 2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. März 2018 Beschwerde eingelegt. Die vom Beklagten zu erstattenden Gebühren dürften nicht zugunsten der Landeskasse auf die von ihr zu erstattenden Gebühren angerechnet werden. Die Festsetzung der Erstattung durch den Beklagten und die der Vergütung aus der Prozesskostenhilfe dürften nicht nach unterschiedlichen Maßstäben erfolgen. Die Festsetzung der Prozesskostenhilfe sei zeitlich regelmäßig beschränkt, während die gegen den Beklagten das gesamte Verfahren umfasse. Eine vollständige Anrechnung würde dazu führen, dass teilweise Gebühren für Tätigkeiten verrechnet würden, für die keine Prozesskostenhilfe gewährt sei. Anders als der Beschwerdegegner meine, würden Beteiligte mit Prozesskostenhilfe nicht bessergestellt. Denn ohne Prozesskostenhilfe könne er die „fehlende Quote“ (gemeint: den Rest der Vergütung) vom Mandanten einfordern. Die Prozesskostenhilfe könne aber erst zu einem späten Zeitpunkt als dem der Klageerhebung einsetzen. Randnummer 17 Der Beschwerdegegner meint, dass Zahlungen Dritter bzw. von Erstattungspflichtigen auf den Gebührenanspruch gegen die Landeskasse anzurechnen seien. Die Ansprüche wegen Erstattung durch den Gegner und der Erstattungsanspruch gegen die Landeskasse stünden nebeneinander und seien der Höhe nach insgesamt durch den Gesamtanspruch des Rechtsanwalts begrenzt. Eine vollständige Anrechnung erhaltener Zahlungen sei sachgerecht, um eine Besserstellung gegenüber Beteiligten zu vermeiden, denen keine Prozesskostenhilfe gewährt sei. Randnummer 18 Auf Anfrage des Berichterstatters hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, vom Beklagten den festgesetzten Betrag in Höhe von 531,93 Euro zzgl. Zinsen erhalten zu haben. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte nebst Prozesskostenhilfe-Beiheft verwiesen. II. Randnummer 20 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Randnummer 21 Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch den Senat, nachdem der Berichterstatter als Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Sätze 1 und 2 RVG). Randnummer 22 1. Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 13. April 2015 und den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Februar 2018. Randnummer 23 2. Die Beschwerde ist nach Zulassung durch das Sozialgericht unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist aus § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Randnummer 24 3. Die Beschwerde ist hingegen nicht begründet. Die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts hat zwar den Auszahlungsbetrag der Vergütung des Beschwerdeführers niedriger festgestellt als der Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss, dabei aber mit Verweis auf das sog. Verböserungsverbot die Festsetzung der Vergütung nicht zu Lasten des Beschwerdeführers geändert. Seiner Entscheidung liegt zugrunde, dass es die von der eigentlichen Festsetzung unabhängige Anrechnung von Zahlungen Dritter anders bewertet hat, als der Prozesskostenhilfefestsetzungsbeschluss. In der Sache hat der Beschwerdeführer wegen der Beiordnung keine höhere Vergütung aus der Prozesskostenhilfe zu erhalten, als bereits festgesetzt (hierzu b). Wegen der hierauf anzurechnenden Zahlungen hält der Senat ein insgesamt anderes Vorgehen als das Sozialgericht für angezeigt. Sie sind lediglich insoweit anrechenbar, wie auch aus der Prozesskostenhilfe eine Vergütung geschuldet wird (hierzu 4.). Randnummer 25
- a)Die Voraussetzungen für die begehrte Kostenfestsetzung liegen vor. Randnummer 26 Aufgrund der hier erfolgten Beiordnung des ehemaligen Prozessbevollmächtigten ergeht die Kostenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Antrag. Dieser ist grundsätzlich nicht an eine Frist gebunden. Eine Festsetzung erfolgt nur für die fälligen Gebühren (§ 8 Abs. 1 Satz 2 RVG). Randnummer 27 Vorliegend ist ein genügender Antrag gestellt und sind die Vergütungsansprüche des Prozessbevollmächtigten nach der verfahrensbeendenden Erklärung fällig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 RVG). Randnummer 28
- b)Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine höhere als die bereits festgesetzte Vergütung für die Tätigkeiten als Prozessbevollmächtigter im Beiordnungszeitraum. Randnummer 29
- aa)Vergütungsfähig sind die entfalteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht schon ab dem Tag der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe (10. Februar 2011), sondern erst seit vollständiger Einreichung der Erklärungen der Kläger über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (29. Januar 2013). Randnummer 30 Dem beigeordneten Rechtsanwalt können - dem Grunde nach - nur Tätigkeiten vergütet werden, die im Rahmen der Beiordnung erfolgen. Denn Grundlage des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse ist der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss (§ 48 Abs. 1 RVG). Dementsprechend ist für das Festsetzungsverfahren auch von Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt die Bewilligung wirken bzw. die Beiordnung beginnen sollte, denn vergütungsfähig sind nur die ab der Beiordnung bzw. ab dem Bewilligungszeitpunkt entfalteten Tätigkeiten. Tätigkeiten, die Vergütungstatbestände vor diesem für die Beiordnung maßgeblichen Zeitpunkt auslösen, begründen keine Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Landeskasse (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 119 Rn. 6). Randnummer 31 Der Beschluss des Sozialgerichts vom 31. Januar 2013 nennt keinen Zeitpunkt, ab dem Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung beginnen sollte. Er ist insofern auslegungsbedürftig. Randnummer 32 Weil Prozesskostenhilfe erst mit Bewilligungsreife ausgesprochen werden kann, wirkt eine Bewilligung und Beiordnung in der Regel auch erst ab diesem Zeitpunkt (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 48 Rn. 96). Anhaltspunkte dafür, dass das Sozialgericht stillschweigend eine zeitlich zurückgehende Bewilligung aussprechen wollte, bestehen nicht. Weil die Antragsformulare erst sehr spät nach dem Datum der Antragstellung eingingen, können Antrag und dessen Vervollständigung durch Vorlage der Formulare und Belege nicht mehr als zeitlich zusammenhängender Vorgang angesehen werden. Deshalb liegt eine sinngemäße Rückbeziehung auf den Antragszeitpunkt fern. Außerdem hatte das Gericht die Bearbeitung nach der Antragstellung mangels Vorlage der Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Belegen nicht verzögert. Eine stillschweigende Rückbeziehung würde aber voraussetzen, dass das Gericht über ihn schon früher hätte entscheiden können (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, § 48 Rn. 94). Eine Rückwirkung kann dann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem die Antragsteller durch einen formgerechten Antrag unter Beifügung der etwa erforderlichen Unterlagen von ihrer Seite aus die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschaffen haben (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. September 1981 - IV b ZR 694/80, juris). Insgesamt bestand daher bei objektiver Betrachtung keine Veranlassung, die Bewilligung etwa auf den Antragszeitpunkt oder die Vorlage des ersten Antragsformulars (10. Oktober 2012) zu beziehen, so dass nicht auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann. Randnummer 33 Eine frühere Wirkung der Bewilligung kann auch nicht aus § 48 Abs. 4 RVG abgeleitet werden, wonach sich die Beiordnung in sozialgerichtlichen Verfahren auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe erstreckt, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Regelung gilt erst ab 1. August 2013 (eingeführt durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013, BGBI. I S. 2586). Für die Vergütungsansprüche des Beschwerdeführers ist gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 RVG noch das bis zum 31. Juli 2013 geltende Recht anzuwenden. Nach der genannten Norm ist für die Vergütung das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Im vorliegenden Fall muss der Auftrag zu der Klage vor dem maßgeblichen Stichtag am 1. August 2013 erteilt worden sein, weil sie vom Prozessbevollmächtigten bereits am 10. Februar 2012 eingereicht wurde. Randnummer 34
- bb)Ausgehend hiervon ist die vorgenommene Festsetzung des Sozialgerichts der Höhe nach nicht zuungunsten des Beschwerdeführers zu niedrig erfolgt. Randnummer 35 Inhaltlich ist der Anspruch des Prozessbevollmächtigten gemäß § 45 Abs. 1 RVG auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt. Nur insofern darf im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Vergütung angesetzt werden. Dementsprechend richtet sich die Höhe der Vergütung, sofern sie für dem Grunde nach zu vergütende Tätigkeiten begehrt wird, nach den Bestimmungen des RVG und insbesondere dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG in der jeweils geltenden Fassung. Randnummer 36 Entstehen nach dem hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren, bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, sodass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - zitiert nach juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Wegen der mit dem Ermessen einhergehenden Unschärfe der Bestimmung ist insofern eine gewisse Toleranz zu üben. Eine Gebührenbestimmung ist in der Regel noch billig (ermessensfehlerfrei), wenn sie von der ebenfalls § 14 RVG folgenden Bestimmung durch das Gericht nicht mehr als 20 % abweicht. Insofern soll der Toleranzrahmen übermäßig viele Streitfälle um geringfügige Abweichungen vermeiden. Dabei können, weil sowohl die Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt als auch die Kostenfestsetzung im Einzelfall zu erfolgen haben, keine streng schematischen Vorgaben angewandt werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2019 - B 14 AS 48/18 R, juris Rn. 2 ff.). Randnummer 37