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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat 1 Ws (s) 325/21 Beschluss Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Zulässigkeit des Vollzu

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Zulässigkeit des Vollzugs von Organisationshaft vor Überstellung in den Maßregelvollzug Orientierungssatz Der Vollzug von so genannter Organisationshaft bis zur Überstellung in den Maßregelvollzug ist nur zulässig, wenn sich die Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bemüht. Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein solcher zur Verfügung steht, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um alternative Plätze, gegebenenfalls außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen. Schlichtes Zuwarten und die Notierung einer Wiedervorlagefrist orientiert nach einem möglichen Posteingang genügt diesen Anforderungen nicht. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale),

  1. September 2021, 7 StVK 826/21 Tenor Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der
  2. Strafkammer des Landgerichts Halle als kleine Strafvollstreckungskammer vom
  3. September 2021, Az.: 7 StVK 826/21, wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse. Gründe I. Randnummer 1 Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom
  4. März 2021, rechtskräftig seit dem
  5. März 2021, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Randnummer 2 Der Verurteilte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom
  6. August 2020 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
  7. Oktober 2020 in Untersuchungshaft. Randnummer 3 Am
  8. Juli 2021 leitete die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau die Vollstreckung ein und fertigte ein Aufnahmeersuchen an den Maßregelvollzug der S. gGmbH B. . Die JVA Halle wurde angewiesen, Organisationshaft, gegebenenfalls im Anschluss an die Untersuchungshaft in oben genannter Sache, zu notieren. Randnummer 4 Der Verteidiger des Verurteilten beantragte mit Schriftsatz vom
  9. Juli 2021, den Verurteilten unverzüglich in eine Entziehungsanstalt zu verlegen. Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau teilte mit Schreiben vom
  10. August 2021 mit, dass die Verlegung zeitnah erfolgen werde. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom
  11. August 2021 wandte sich der Verteidiger gegen den weiteren Vollzug der Organisationshaft. Randnummer 6 Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Antrag des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
  12. September 2021 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle festgestellt, dass die gegen ihn vollstreckte Organisationshaft mit Ablauf des
  13. August 2021 rechtswidrig sei. Ferner ordnete es die Unterbrechung der Organisationshaft an. Randnummer 8 Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am
  14. September 2021, wendet sich die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau mit der am
  15. September 2021 bei dem Landgericht Halle eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tag. Randnummer 9 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Randnummer 10 Der Verurteilte ist am
  16. Oktober 2021 in den Maßregelvollzug verlegt worden. II. Randnummer 11 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die gemäß § 458 Abs. 1 StPO getroffene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Halle ist gemäß § 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht angebracht worden, §§ 306 Abs. 1, 311 StPO. Randnummer 12 Sie ist indes unbegründet. Randnummer 13 Gemäß § 67 Abs. 1 StGB wird, sofern das Gericht keine Anordnung eines Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB getroffen hat, die Unterbringung in einer Anstalt nach §§ 63, 64 StGB vor einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe vollzogen. Randnummer 14 Die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtskräftig Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird, die Organisationshaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  17. September 2005, Az.: 2 BvR 1010/01), stellt demnach grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen. Randnummer 15 Sie ist aber grundsätzlich zulässig, wenngleich im Einzelfall genau beachtet werden muss, dass eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug vorzunehmen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu in einem Leitsatz der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationshaft nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden kann. Randnummer 16 Aus den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen folgt allerdings nicht die Pflicht, jederzeit einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können. Vielmehr ist ein mögliches Zuwarten auf einen freiwerdenden Platz – bei Beachtung der Vorgabe einer unverzüglichen Anmeldung des Bedarfs – immanent. Wird ein Behandlungsplatz erst mittelfristig oder langfristig frei oder ist nicht absehbar, wann ein solcher zur Verfügung steht, ist die Vollstreckungsbehörde gehalten, sich um alternative Plätze, gegebenenfalls außerhalb des jeweiligen Bundeslandes zu bemühen, BVerfG, a.a.O., OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  18. März 2021, Az.: 2 Ws 37/
  19. Randnummer 17 Diesen Anforderungen genügte die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau als zuständige Vollstreckungsbehörde vorliegend nicht. Zur Begründung nimmt der Senat auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug. Randnummer 18 Nach der am
  20. Juni 2021 eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom
  21. März 2001 stellte die Staatsanwaltschaft am
  22. Juli 2021 ein Aufnahmeersuchen für den Maßregelvollzug. Laut Mitteilung des Maßregelvollzugs B. vom
  23. Juli 2021 war eine Aufnahme nicht möglich. Letztlich gelang die Aufnahme des Verurteilten, wie oben ausgeführt, erst am
  24. Oktober
  25. Randnummer 19 Welche Anstrengungen indes unternommen worden sind, um die Aufnahme des Verurteilten zeitnah zu ermöglichen, ist indes ersichtlich. Den Akten ist nur zu entnehmen, dass der Bitte des Maßregelvollzugs B. im Schreiben vom
  26. Juli 2021, von weiteren Sachstandsanfragen abzusehen, da an der Reihenfolge der Platzvergabe nichts geändert werden könne, wohl entsprochen worden ist. Randnummer 20 Entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft nach Erhalt des Schreibens vom
  27. Juli 2021 schlicht zugewartet und keine Anstrengungen unternommen, um eine Klarheit über einen möglichen Aufnahmezeitpunkt des Verurteilten zu erlangen. Randnummer 21 Die Staatsanwaltschaft hatte sich auch keine Frist zur Überprüfung des weiteren Verlaufs der Organisationshaft gesetzt, sondern nach Kenntnis des Schreibens des Maßregelvollzugs am
  28. August 2021 die Wiedervorlage mit Posteingang verfügt. Auch auf das Schreiben des Verteidigers vom
  29. Juli 2021 reagierte die Staatsanwaltschaft nicht, sondern es wurde nur verfügt, das Schreiben zur Handakte zu nehmen. Randnummer 22 Erst am
  30. August 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Unterbringung zeitnah erfolgen werde, ohne dass den Akten hierzu irgendwelche Erkenntnisse hätten entnommen werden können. Randnummer 23 Diese Vorgehensweise führte dazu, dass der weitere Vollzug der Organisationshaft auch nach der Auffassung des Senats ab dem
  31. August 2021 rechtswidrig war, wie es das Landgericht Halle im angefochtenen Beschluss festgestellt hat. Randnummer 24 Die konkrete Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau als Vollstreckungsbehörde ist entgegen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft nicht hinzunehmen. Randnummer 25 Insbesondere existieren nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts keine starren Fristen, binnen derer der Verbleib in der Organisationshaft noch angemessen ist. Randnummer 26 Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ist entgegen der Zuschrift in seiner Entscheidung vom
  32. März 2021 keinesfalls davon ausgegangen, dass eine Organisationshaft von 4 Monaten unbedenklich sei. Vielmehr führt auch das OLG Düsseldorf aus, dass die vertretbare Dauer der Organisationshaft nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden könne. Randnummer 27 Das Bundesverfassungsgericht hat in der in Rede stehenden Entscheidung vom
  33. September 2005 ausdrücklich die „ersichtlich auf eine dreimonatige Organisationshaft ausgerichtete Praxis der Staatsanwalt“ beanstandet und eine Einzelfallprüfung angemahnt. Es sei bei der fachgerichtlichen Einzelfallprüfung erforderlich, die Umstände für das Zustandekommen der dort nahezu dreimonatigen Organisationshaft zu untersuchen. Randnummer 28 An dieser Bewertung ändert auch der Umstand, dass der Verurteilte mit Urteil vom
  34. Juni 2021, rechtskräftig seit dem
  35. September 2021, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten sowie unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts vom
  36. März 2021 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist und wiederum seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen worden ist, nichts. Entscheidend ist nämlich, dass die Unterbringungsanordnung aus dem Urteil vom
  37. März 2021 seit dem
  38. Juni 2021 rechtskräftig war und seither zu vollstrecken war. Randnummer 29 Schließlich betont der Senat, dass er die Auffassungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem oben genannten Beschluss vom
  39. März 2021 teilt und keinesfalls eine womöglich auch länger andauernde Organisationshaft per se als rechtswidrig zu erachten ist. Entscheidend ist aber, dass die Strafvollstreckungsbehörde Bemühungen an den Tag legen muss, um das Verfahren zu beschleunigen. Mit einer Wiedervorlagefrist orientiert nach einem möglichen Posteingang kann dem jedenfalls nicht entsprochen werden. III. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 StPO.

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