Abgabe von Fertigarzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke als steuerfreier, eng mit der ärztlichen Heilbehandlung zusammenhängender Umsatz Orientierungssatz 1. Die Verabreichung von Fertigarzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung stellt einen steuerbaren, aber gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 1 und S. 2 DBuchst. aa und bb UStG steuerfreien, mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz dar, falls die Verabreichung nach der ärztlichen Entscheidung zur Erreichung der therapeutischen Ziele "unerlässlich" ist. (Rn.34) (Rn.39) (Rn.46) 2. Der Kernbereich einer sich aus Art. 132 Abs. 1 Buchst b MwStSystRL ergebenden Steuerfreiheit kann nicht durch Art. 134 MwStSystRL eingeschränkt werden (vgl. BFH-Urteil vom 7.10.2010 V R 12/10 zu Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG). (Rn.52) Tenor Die Abgabe von nicht individuell hergestellten Fertigarzneimitteln, die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung verabreicht werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz im Streitjahr umsatzsteuerfrei. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Umsatzbesteuerung von im Rahmen der ambulanten Krankenhausbehandlung den Patienten verabreichten nicht patientenindividuell herstellten Medikamenten, sog. Fertigarzneimitteln. Randnummer 2 Das Krankenhaus verfügte über eine Zulassung nach § 108 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Das MVZ nahm an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) teil. Randnummer 3 Zu dem Krankenhaus gehört auch eine Krankenhausapotheke, durch welche stationär und ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses mit Medikamenten versorgt werden. Die Krankenhausapotheke gibt die von ihr beschafften Medikamente, soweit nicht auch andere Krankenhäuser beliefert werden, ausschließlich krankenhausintern an die Stationen und Ambulanzen ab. Eine darüberhinausgehende Abgabe von Medikamenten an Personen, die nicht aktuell Patienten des Krankenhauses sind, erfolgt nicht. Die Versorgung des MVZ erfolgte über eine niedergelassene Apotheke, welche auch patientenindividuell hergestellte Medikamente aus der Krankenhausapotheke bezog. Randnummer 4 Die Fertigarzneimittel werden durch die Krankenhausapotheke eingekauft, aufbereitet und in die Ambulanz des Krankenhauses geliefert. Im Rahmen der ambulanten Behandlung werden die Fertigarzneimittel z.B. gleichzeitig oder zeitlich hintereinander zusammen mit patientenindividuell hergestellten Zytostatika eingesetzt. Randnummer 5 So werden etwa im Bereich der ambulanten Krebstherapie sowohl in der Krankenhausapotheke patientenindividuell hergestellte Medikamente als auch Fertigarzneimittel eingesetzt. Der Patient erhält etwa zur Therapie des Melanoms das patientenindividuell hergestellte und dosierte Medikament „Nivolumab“ und am selben Tag auf Grund der tumorbedingten Metastasierung „Pamidronsäure“ zur Behandlung der erhöhten Calciumwerte infolge des Knochenabbaus. Dabei wird das Nivolumab patientenindividuell dosiert und zubereitet, während die Pamidronsäure mit einer Standarddosis als 3-stündige Infusion verabreicht wird. Eine entsprechende Verfahrensweise (mit anderen Medikamenten) erfolgt beispielsweise auch im Bereich der ambulanten Behandlung von chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder bei Augenbehandlungen. Randnummer 6 Die Verabreichung der Medikamente erfolgt entweder auf Grund einer Ermächtigung des Krankenhauses, der Institutsambulanz, nach § 116a SGB V oder (in geringem Umfang) auf Grund einer persönlichen Ermächtigung des Krankenhausarztes nach § 116 SGB V. Randnummer 7 Die Abrechnung der Medikamente erfolgt getrennt von der ärztlichen Behandlungsleistung über ein Rechenzentrum mit den jeweiligen Krankenkassen bzw. durch direkte Abrechnungen mit Privatpatienten. Ein geringer Teil entfällt auf die Zuzahlungen der Patienten. Randnummer 8 Die durch das Rechenzentrum abgerechneten Umsätze für Fertigarzneimittel betrugen €, die Zuzahlungen von Patienten für Fertigarzneimittel € und die direkte Abrechnung mit Privatpatienten für Fertigarzneimittel €. Randnummer 9 Gegen die Umsatzsteuervoranmeldung für August 2017 vom 10. Oktober 2017 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017, eingegangen bei Gericht am 20. Oktober 2017 Sprungklage erhoben. Zu der Sprungklage hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 06. November 2017 seine Zustimmung erteilt. Randnummer 10 Während des Klageverfahrens hat der Beklagte hat am 25. November 2020 einen erklärungsgemäßen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2017 erlassen und die Umsatzsteuer für 2017 auf € festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Bescheid enthalten sind erklärte - Umsätze aus der Abgabe von Fertigarzneimitteln i.H.v. € netto und - eine hieraus berechnete Umsatzsteuer von 19 v.H. von € Randnummer 11 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Umsätze für die Verabreichung der Fertigarzneimittel im Rahmen der ambulanten Krankenhausbehandlung umsatzsteuerfrei seien. Der BFH habe mit Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des betreffenden Krankenhauses hergestellt werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sei. Weiter sei nach dem BFH-Urteil vom 31. Juli 2013 (I R 31/12) die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an ambulante Patienten dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzurechnen und unterliege daher hilfsweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Randnummer 12 Sie weist darauf hin, dass etwa im Bereich der ambulanten Krebstherapie oder der ambulanten Behandlung von Darmerkrankungen die Art der ambulanten Behandlung nicht von der Behandlung stationär aufgenommener Patienten abweiche. Die Behandlung erfolge zum Teil in denselben Räumen in gleicher Art und Weise unter Mitwirkung desselben Personals. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass die ambulanten Patienten anschließend das Krankenhaus verließen, während die stationären Patienten in ihr Patientenzimmer zurückkehrten. Randnummer 13 Während die Medikamentenabgabe bei stationärer Behandlung zur umsatzsteuerfreien Krankenhausleistung gerechnet werde, werde nach bisheriger Praxis bei ambulanten Leistungen danach unterschieden, ob patientenindividuell in der Krankenhausapotheke hergestellte Arzneimittel verabreicht würden oder Fertigarzneimittel. Nach bisheriger Praxis seien lediglich die erstgenannten Medikamente umsatzsteuerfrei, während Fertigarzneimittel nach den Vorgaben des UStAE steuerpflichtig sein sollten. Dieses sei nicht nachzuvollziehen, da es sich letztlich um einen einheitlichen Behandlungsvorgang handele. Dem BFM-Schreiben vom 28. September 2016 zum BFH-Urteil vom 4. September 2014 sei auch nicht zu entnehmen, warum die Grundsätze des Urteils nicht auf Fertigarzneimittel anzuwenden seien. Randnummer 14 Auch Fertigarzneimittel seien, ebenso wie patientenindividuell hergestellte Medikamente, Teil der Krankenhausbehandlung. Hinzu komme, dass die ambulante Behandlung im Krankenhaus in einer Vielzahl von Fällen gerade im Wesentlichen aus der Verabreichung von Medikamenten unter Aufsicht bestehe. Randnummer 15 Aus dem BFH-Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) ergebe sich, dass bei der Steuerfreiheit für die verabreichten Zytostatika gerade nicht nach der ambulanten oder stationären Verabreichung differenziert werden könne, da die Verabreichung zum Kernbereich einer sich aus Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG ergebenden Steuerfreiheit gehöre. Die Verabreichung der Arzneimittel diene, wie auch die Verabreichung der Fertigarzneimittel, unmittelbar der Krankenhaus- und Heilbehandlung und sei nicht dazu bestimmt, zusätzliche Einnahmen durch eine nicht vom Kernbereich der Steuerfreiheit erfasste Tätigkeit zu erzielen. Ein Hinweis darauf, dass für Fertigarzneimittel eine andere umsatzsteuerliche Beurteilung gelten solle, sei dem Urteil nicht zu entnehmen. Letztlich sei die Verabreichung der Arzneimittel Teil der einheitlichen Leistung der ärztlichen Heilbehandlung selbst und nicht nur eng mit ihr verbunden. Randnummer 16 Der BFH habe im Vorfeld seiner Entscheidung den EuGH angerufen, um insbesondere zu klären, ob die Medikamentenlieferungen einer Krankenhausapotheke steuerbefreite Krankenhausleistungen seien, wenn Leistungserbringer gegenüber dem Patienten ein ermächtigter Krankenhausarzt und nicht das Krankenhaus als Institut sei (EuGH-Urteil vom 13. März 2014 C-366/12). Der EuGH habe klargestellt, dass grundsätzlich keine begünstigte Krankenhausleistung vorliege, wenn die Krankenhausapotheke Medikamente liefere und die Behandlungsleistung durch einen selbständigen Arzt erbracht werde, es sei denn es liege ein therapeutisches Kontinuum vor. Der BFH habe hierzu aber im Nachgang klargestellt, dass das EUGH-Urteil den Fall einer Arztleistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst c der 6. EG-Richtlinie betreffe, es sich aber bei den streitigen Instituts- und Ermächtigungsambulanzen um Krankenhausleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. B der 6. EG-Richtlinie handele. Dem werde im BMF-Schreiben vom 28. September 2016 auch entsprochen, indem ausgeführt werde, dass es auf die Art der Zulassung oder Ermächtigung nicht ankomme, um als Krankenhausleistung qualifiziert zu werden. Randnummer 17 Zudem umfassten Krankenhausleistungen nach § 39 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrages alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Einzelfall notwendig seien. Dazu gehöre auch die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Randnummer 18 Jedenfalls seien die Medikamentenlieferungen durch die Krankenhausapotheke nach dem BFH-Urteil vom 31. Juli 2013 dem Zweckbetrieb zuzurechnen, da die Apotheke eine unselbständige Funktionseinheit des Krankenhauses sei, das auch die ambulante Behandlung durchführe. Dieses gelte sowohl für Patienten einer Institutsambulanz als auch solche einer Ermächtigungsambulanz. Es gelte daher hilfsweise der ermäßigte Steuersatz, wenn eine Steuerfreiheit nicht in Betracht kommen sollte. Dies gelte, wenn man nicht auf die Behandlung des Patienten mittels Medikament als einheitliche Leistung abstellte, sondern, wie im UStAE vorgesehen, Behandlung und Medikamentenabgabe als getrennte Leistungen ansehe und die Apotheke als Zweckbetrieb beurteile. Der ermäßigte Steuersatz ergebe sich dann aus § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG. Randnummer 19 Die Klägerin habe hinsichtlich der verabreichten Fertigarzneimittel keine Rechnungen mit offenem Umsatzsteuerausweis erteilt, so dass § 14c UStG im Falle der Steuerfreiheit keine Anwendung finde. Es seien hingegen Vorsteuerkorrekturen vorzunehmen, die vorläufig mit € beziffert würden. Der Betrag stehe aber unter dem Vorbehalt einer abschließenden Ermittlung. Es beständen auch Unklarheiten insoweit, als dass unmittelbar eine Betriebsprüfung bevorstehe, die auch das Streitjahr umfasse. Randnummer 20 Zwischenzeitlich klagten viele Krankenkassen gegen Krankenhäuser auf Erstattung der Differenz zwischen dem Regelsteuersatz, der in die Berechnung eingeflossen sei, und dem ermäßigten Steuersatz. Hierbei handele es sich aber zum Teil um Medikamente die nicht, wie bei den streitigen Medikamenten der Klägerin, den Patienten direkt vor Ort verabreicht worden seien, sondern den Patienten mitgegeben worden seien. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung verwiesen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt den Bescheid für 2017 über Umsatzsteuer vom 25. November 2020 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von um € verminderter Umsätze zum Regelsteuersatz sowie unter Berücksichtigung von um € verminderter abzugsfähiger Vorsteuern herabgesetzt wird. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Beklagte ist der Ansicht, dass nur für den Fall, dass es sich um die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimittel handele, die Abgabe einen eng mit der Heilbehandlung verbundenen Umsatz darstelle. Die Gabe von Fertigarzneimitteln im Rahmen der ambulanten Behandlung unterliege der Umsatzsteuerpflicht. Randnummer 25 Einem Patienten würden bei der Krankenhausbehandlung verschiedene Leistungen zuteilwerden. Es sei zwischen der ärztlichen Behandlung einerseits und der Abgabe von Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke andererseits zu differenzieren. In tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestehe kein so enger Zusammenhang, dass die Leistungen untrennbar seien. Randnummer 26 Selbst wenn die Lieferung von Medikamenten im Rahmen des Zweckbetriebes des Krankenhauses erfolge, könne der ermäßigte Steuersatz von 7 % nicht angesetzt werden, da die Lieferung der Medikamente der Erzielung zusätzlicher Einnahmen diene, welche unter dem Gesichtspunkt wettbewerblicher Neutralität gegenüber anderen Unternehmern dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegen müsse. Die Annahme des ermäßigten Steuersatzes könne zudem nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Steuerfestsetzung führen, da im Falle einer Rechnungskorrektur der Klägerin gegenüber den Leistungsempfängern diese erst im Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrektur zu erfassen wäre. Entscheidungsgründe Randnummer 27 1. Das Gericht hält es für sachgerecht, zunächst über die im Streit stehende Rechtsfrage durch ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden. Randnummer 28 Nach dieser Vorschrift kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und die Beteiligten nicht widersprechen. Entscheidungserheblich sind dabei nur solche Vorfragen, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 02. Juni 2016 IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433). Sachdienlich ist ein Zwischenurteil jedenfalls dann, wenn die Beteiligten über die betreffende Vorfrage streiten und nach deren Klärung von einer einvernehmlichen Klärung des Rechtsstreits im Übrigen auszugehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439). Randnummer 29 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 30 Ein Zwischenurteil darüber, ob die Abgabe von nicht individuell hergestellten Fertigarzneimitteln, die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung verabreicht werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gem. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG im Streitjahr umsatzsteuerfrei ist, ist entscheidungserheblich, weil es sich um eine Vorfrage handelt, ohne deren Beantwortung ein Urteil über die geltend gemachte Rechtsverletzung, d.h. über die Höhe der im Streitjahr festzusetzenden Umsatzsteuer nicht möglich ist. Ein Zwischenurteil erscheint auch sachdienlich, da zum einen derzeit ein Endurteil auf Grund der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen zur Korrektur des Vorsteuerabzuges noch nicht möglich ist, zugleich aber zu erwarten ist, dass die Beteiligten den Rechtsstreit nach Rechtskraft des Zwischenurteils einvernehmlich beendigen werden. Randnummer 31 Die Beteiligten sind sowohl in der Ladung zur mündlichen Verhandlung als auch in der Verhandlung selbst über die Möglichkeit des Erlasses eines Zwischenurteils informiert worden und haben dem nicht widersprochen. Randnummer 32 2. Die Klage ist jedenfalls dem Grunde nach begründet. Randnummer 33 Der gem. § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Umsatzsteuer-Jahresbescheid für 2017 vom 25. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Randnummer 34 Die Verabreichung der Fertigarzneimittel im Rahmen der ambulanten Krankenhausbehandlung stellt einen zwar steuerbaren aber gem. § 4 Nr. 14 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.