sind nach dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und der Gesetzeshistorie Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen. Eine Addition von Verbindlichkeiten zu den Aktivposten des Nachlasses findet also bei der Bestimmung des Wertes der verzeichneten Gegenstände i.S.v. § 115 Satz 1
nicht statt. (Rn.15) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt
in Höhe von 106,20 EUR sowie der Post- und Telekommunikationsentgelte nach Nr. 32004 KV
in Höhe von 162,40 EUR. Randnummer 7 Ferner seien die Auslagen für Vertragskopien aus dem Grundbuchämtern R. und W. nach Nr. 32015 KV
in Höhe von 148,00 EUR nicht zu erstatten, weil die Verträge das Privatvermögen der Kostenschuldnerin und nicht den Nachlass beträfen. Mithin habe für den Notar keine Veranlassung bestanden die Verträge anzufordern und zu kopieren. Entsprechendes gelte auch für die Auslagen nach Nr. 32011 KV
in Höhe von 128,00 EUR für eigene Grundbucheinsichten. Schließlich seien die sonstigen Auslagen nach Nr. 32015 KV
in Höhe von 2.336,20 EUR nicht belegt worden. Insbesondere seien dabei die Auslagen in Höhe von 1.250,00 EUR sowie 625,00 EUR unklar. Weiterhin seien die Auslagen für die Konto- und der Grundbuchauszüge nicht notwendig gewesen, da sie der Kostenschuldnerin vorgelegen hätten. Deren kostenpflichtige Anforderung sei überflüssig gewesen. Berechnete Taxikosten seien nicht angefallen, da der Notar gemeinsam mit dem Rechtsanwalt der Pflichtteilsberechtigten angereist sei. Randnummer 8 Des Weiteren rügt die Kostenschuldnerin die Fehlerhaftigkeit und Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses. Es fehle eine Aufstellung der Verbindlichkeiten des Erblassers. Der Notar habe es überdies versäumt im Nachlassverzeichnis darauf hinzuweisen, dass der Nachlass in Höhe von 2.473.149,42 EUR überschuldet sei. Sie habe bereits mit Schreiben vom 18.05.2020 Einwendungen gegen das Nachlassverzeichnis erhoben. Der Notar habe eine Nachbesserung mit dem Hinweis, dass das Verfahren abgeschlossen ist, verweigert. Durch das vorliegende Nachlassverzeichnis könne sie ihrer Verpflichtung gegenüber den Pflichtteilsberechtigten nicht nachkommen. Daher stellten die angefallenen Notarkosten einen vom Notar schuldhaft verursachten Schaden dar. Insoweit hat die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 10.07.2020 die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung erklärt. Randnummer 9 Die Kammer hat im vorangegangenen Verfahren 6 T 139/20 mit Beschluss vom 10.12.2020 die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen die Weigerung des Notars, das Nachlassverzeichnis zu ergänzen und zu korrigieren, rechtskräftig zurückgewiesen. Randnummer 10 Der Notar hält an auch in Ansehung der erhobenen Einwendungen an seiner Kostenberechnung fest. Die Kammer hat gem. § 128 Abs. 1
die Ländernotarkasse und den Präsidenten des Landgerichts Dessau-Roßlau angehört. Auf die Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 20.11.2020 wird Bezug genommen. Der Präsident des Landgerichts Dessau-Roßlau hat von einer Stellungnahme abgesehen. II. Randnummer 11 Der Antrag ist nach §§ 127 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 3 S. 1
i.V.m. § 23 FamFG statthaft und in der gesetzlichen vorgesehenen Form und Frist gestellt worden. Randnummer 12 In der Sache führt er zu einer Abänderung der (korrigierten) Kostenberechnung vom 23.06.2020 in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang, weil der Notar von einem unzutreffenden Geschäftswert ausgegangen ist. Randnummer 13 Der Geschäftswert beträgt unter Zugrundelegung des vom Notar ermittelten Nachlassen lediglich 455.831,88 EUR. Randnummer 14 Der Geschäftswert für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses i.S.d. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB bestimmt sich gem. § 115 S. 1
nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände. Die Berechnung richtet sich nach den allgemeinen Wertvorschriften der §§ 35 ff.
bzw. den Bewertungsvorschriften der §§ 46 ff.
. Dabei ist umstritten, inwieweit bei der Ermittlung des Geschäftswertes nach § 115 S. 1
verzeichnete Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind ( für eine Berücksichtigung sprechen sich aus : Landgericht Münster, Beschl. vom 29.06.20 – 5 OH 5/20; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Pfeiffer, 4. Aufl. 2021,
OK KostR/Neie, 33. Ed. 2021,
11; Toussaint/Uhl, 51. Aufl. 2021,
1; gegen eine Berücksichtigung : Korintenberg/Gläser, 21. Aufl. 2020,
6; Rohs/Wedewer,
,
B,
nicht stattfindet. Sie teilt insoweit die Auffassung der Ländernotarkasse in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2020. Randnummer 16 Eine Addition von Verbindlichkeiten zu den Aktivposten des Nachlasses bei der Bildung des Geschäftswerts lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte oder der Gesetzessystematik entnehmen. Randnummer 17 Nach dem Wortlaut von § 115 S. 1
setzt sich der Geschäftswert nach dem „Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstände“ zusammen. Im Fokus stehen mithin die Gegenstände, die in das Nachlassverzeichnis Eingang gefunden haben. Eine allgemeingültige Definition des Begriffs der Gegenstände lässt sich dabei weder im
noch im BGB oder in sonstigen gesetzlichen Vorschriften finden (vgl. Palandt/Ellenberger,
nicht auf eine Einbeziehung von Verbindlichkeiten geschlossen werden. Randnummer 18 Auch eine historische Betrachtung lässt nicht auf eine vom Gesetzgeber gewollte Einbeziehung von Verbindlichkeiten schließen. Zu der vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 52 KostO (ursprünglich § 46 KostO) wurde eine derartige Auffassung nicht vertreten (vgl. Jonas-Melsheimer-Hornig-Stemmler, Reichskostenordnung, 2. Auflage 1936, § 46 m.w.N.); Kersten/Bühling, Kostenordnung, 1. Auflage 1958, § 52). Der Gesetzesbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber bei Übernahme des § 52 KostO in die Neuregelung in § 115
an dem bisherigen Verständnis etwas ändern wollte. Vielmehr sollte mit der Neufassung des
zwar eine verständlichere und strukturiertere Kostenregelung geschaffen werden aber keine inhaltliche Änderung des § 52 KostO einhergehen (vgl. BT-Dr. 17/11471, S. 2 und 190). Randnummer 19 Ebenso wenig lassen sich Hinweise dafür finden, dass der historische Gesetzgeber die Thematik übersehen haben könnte und damit eine Regelungslücke vorliegt. Gerade in § 38 S. 1
, wonach Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abzuziehen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, wird deutlich, dass dem Gesetzgeber die Thematik der Verbindlichkeiten bei der Wertermittlung vor Augen stand. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er nicht nur den Abzug der Verbindlichkeiten ausschließen, sondern entgegengesetzt deren Addition anordnen wollen, eine ausdrückliche Regelung getroffen hätte, wenn gesetzgeberisches Ziel gerade eine Erhöhung der Verständlichkeit des Regelwerks war. Bestärkt wird diese Annahme dadurch, dass die Addition von Negativvermögen dem Gesetz auch ansonsten fremd ist (vgl. Korintenberg/Gläser, a.a.O.; Litzenburger a.a.O.). Aufgrund des Ausnahmecharakters hätte es einer klaren Regelung bedurft. Randnummer 20 In diesem Zusammenhang hat die Kammer berücksichtigt, dass das Nachlassverzeichnis dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen die Kostenschuldnerin als Erbin nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB dient. Allerdings kann das Argument (vgl. LG Münster, a.a.O.) nicht überzeugen, bei der Auslegung von § 115
müsse berücksichtigt werden, dass in einem Nachlassverzeichnis i.S.v. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB neben Aktivvermögen, fiktiven Vermögen auch Verbindlichkeiten Eingang finden (vgl. Palandt/Weidlich, 80. Aufl. 2021, § 2314 BGB, Rn. 9). Denn § 115
umfasst in seiner systematischen Stellung nicht nur allein das Nachlassverzeichnis i.S.v. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB, sondern die allgemeine Erstellung von Verzeichnissen durch den Notar. Daher kann § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB für sich genommen nicht maßgeblich für die Auslegung von § 115
sein. Randnummer 21 Im Ergebnis bietet § 115
damit keine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Wertermittlung. Randnummer 22 Aufgrund der fehlerhaften Ermittlung hat die Kammer den Geschäftswert auf der Grundlage der übrigen Angaben des Notars selbst festzusetzen, wobei sie an den von dem Antragsteller bestimmten, auszulegenden Streitgegenstand gebunden ist (vgl. Korintenberg/Sikora, 21. Aufl. 2020,
46; Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 128 Rn. 59 ff.) Der Bezifferung der Aktivposten des Nachlasses, wie sie der Notar auf Hinweis der Kammer mit Schreiben vom 02.07.2020 vorgenommen hat, ist die Kostenschuldnerin nicht nur nicht entgegengetreten, sondern hat sie in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2020 ausdrücklich übernommen. Folglich ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, ein Geschäftswert in Höhe von 455.831,88 EUR festzusetzen. Die anfallende 2,0-Gebühr gem. Nr. 23500 KV-
reduziert sich demnach auf 1.770,00 EUR.
grundsätzlich zulässig (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 12.06.2019 - 2 W 9/18 , m.w.N.). Randnummer 27 Es fehlt allerdings an einer aufrechenbaren Gegenforderung. Dem Notar fällt keine Amtspflichtverletzung zur Last. Soweit die Kostenschuldnerin eine unterlassene Angabe der Verbindlichkeiten des Erblassers beruft, trifft dieser Einwand ersichtlich nicht zu, wie sich aus Gliederungspunkt B des Nachlassverzeichnisses ergibt. Randnummer 28 Daneben ist eine Amtspflichtverletzung auch nicht darin zu sehen, dass der Notar im Nachlassverzeichnis keine Überschuldung festgestellt hat. Eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht, weil der Auskunftsanspruch unabhängig davon besteht, ob ein Nachlass werthaltig oder dürftig ist (vgl. MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2314 Rn. 6; Kuhn/Trappe, a.a.O.). Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten steht selbstständig neben dem Auskunftsanspruch, sodass den Notar keine Pflicht zur Wertermittlung trifft. Er kann demzufolge auch keine Aussage über die Überschuldung des Nachlasses treffen. Randnummer 29 Die Rüge der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnisses hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 10.12.2020 abschließend verbeschieden. III. Randnummer 30 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gem. §§ 130 Abs. 3
, 81 Abs. 1 FamFG ist nicht veranlasst (vgl. zum Ganzen Korintenberg/Sikorra,
, 21. Aufl. 2020, § 127 Rn. 52a f.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.