öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden darf, vermitteln keinen Nachbarschutz und keinen Drittschutz für Verkehrsteilnehmer. (Rn.13)
Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
Verwaltungsgerichts Halle -
Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer Prismenwendeanlage. Randnummer 2 Er ist Eigentümer
Grundstücks Flur …, Flurstücke … und … in H-Stadt (H-Straße…). Randnummer 3 Die Beklagte erteilte der K. H., der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, unter dem
Klägers. Es handelt sich um einen Werbeturm mit zwei beleuchteten LED-Werbeflächen, die an der Blickrichtung
Verkehrs auf der P-Straße/V-Straße ausgerichtet sind. Die Werbeflächen befinden sich an der südlichen Seite (sichtbar von der V-Straße bei Fahrt vom R-Platz in Richtung Norden) und an der nordwestlichen Seite (sichtbar von der P-Straße/V-Straße bei der Fahrt vom Wasserturm in Richtung Südosten und gewinkelt um ca. 45 Grad von der B-Straße in Richtung Osten). Der Turm („H.“) hat eine Höhe von ca. 21 bis 22 m über der Geländeoberkante. Die Displays haben eine Höhe von ca. 10,56 m und eine Breite von ca. 15 m. Die H. GmbH errichtete den Turm im Jahr
O LSA. Die Anlage wirke auch auf sein Grundstück. Der vom Wasserturm in Richtung R-Platz verlaufende Verkehr auf der Bundesstraße 6 nehme - je nach Fahrspur - versetzt zwei Werbeanlagen wahr. Dies führe zu einer Gefährdung der Sicherheit
Verkehrs. Eine Abdeckung sei - je nach Betrachtungswinkel mehr oder weniger ausgeprägt - vorhanden. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 20. August 2016 nahm die Beklagte die nach ihrer Auffassung aufgrund einer Genehmigungsfiktion nach § 62 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA erteilte fiktive Baugenehmigung zurück. Randnummer 7 Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch
Klägers gegen die Baugenehmigung vom
Klägers aus. Ein Verbot der Überdeckung von Anlagen ergebe sich aus dem Einfügensgebot
GB nicht. Im Übrigen werde die Werbeanlage auf dem Grundstück
Klägers durch die Prismenwendeanlage nur zu einem kleinen Teil im unteren Bereich geringfügig überdeckt. Soweit der Kläger eine Beeinträchtigung
Ortsbildes geltend mache, beschränke sich der Drittschutz auf das Rücksichtnahmegebot. Dieses gebe dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben verschont zu bleiben. Tatsächlich beeinträchtige die genehmigte Anlage auch nicht das Ortsbild, weil die Anlage in der gegebenen Örtlichkeit als nicht störend zu qualifizieren sei. Eine Verunstaltung
Ortsbildes und eine unzulässige störende Häufung von Werbeanlagen liege nicht vor. Es seien nicht mindestens drei Werbeanlagen aus einem Blickwinkel wahrnehmbar, so dass es bereits an einer Häufung fehle. Im Übrigen hätten gestalterische Anforderungen keine nachbarschützende Wirkung. Auch die Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA seien eingehalten. Entspreche ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften, sei für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. Die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit
Verkehrs seien nicht nachbarschützend. Randnummer 8 Parallel dazu hatte die Beklagte einen Antrag
Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Prismenwendeanlage abgelehnt. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage
Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten ist Gegenstand
Parallelverfahrens 2 L 110/20 . Randnummer 9 Die vom Kläger am
Klägers dominiere die Umgebung. Es sei nicht zu erkennen, dass die vergleichbar kleine Prismenwendeanlage zu einer Gebietsveränderung führen könne. Auch einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot könne das Gericht nicht erkennen. Baurecht verhalte sich gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral. Der Nachbar habe keinen Anspruch darauf, dass sich die Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück nicht auch für ihn nachteilig verändern. Der Gewerbetreibende habe auch keinen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert werde. Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot sei nicht nachbarschützend. Aus einer Verletzung
- objektiv-rechtlichen - Verunstaltungsverbots könne keine Verletzung
bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots folgen. Selbst eine entlang der B-Straße möglicherweise störende Häufung von Werbeanlagen könne dem Kläger keinen Drittschutz vermitteln. Das Gericht habe auch nicht erkennen können, inwieweit sich die Prismenwendeanlage überhaupt rücksichtslos auf den dominanten H. auswirken solle. Dabei werde nicht verkannt, dass von der Sichtachse vom Wasserturm kommend in dem unteren Bereich
zum Wasserturm ausgerichteten LED-Werbeturms eine gewisse kleinere Überschneidung bestehe. Hierin liege aber keine Überdeckung der Werbeaussage der LED-Fläche. Die andere große LED-Fläche sei zu einer anderen Seite ausgerichtet, mithin ohne Wechselwirkung mit der hier streitigen Anlage. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass die Prismenwendeanlage bereits in die Jahre gekommen sei, während es sich bei dem H. um einen modernen Werbeturm handele. Dieser Gesichtspunkt sei aber nicht Gegenstand öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche. Soweit in der Rechtsprechung eine nachbarschützende Wirkung
Verunstaltungsverbots ausnahmsweise in Fällen besonderer Rücksichtslosigkeit in Erwägung gezogen werde, liege ein solcher Fall nicht vor. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass ein Kunde zunächst die LED-Anlage und nun die Prismenanlage buche, sei festzuhalten, dass das öffentliche Baurecht nicht auf Konkurrentenschutz ausgerichtet sei. Ferner verkenne das Gericht nicht, dass die Prismenwendeanlage von der Sichtachse von der B-Straße in Richtung ortsauswärts eine der beiden LED-Flächen
H. nennenswert verdecke. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass diese Sichtachse für die Anzahl der Sichtkontakte und damit für die Wirtschaftlichkeit der Anlage von Bedeutung sei. Ein solches Verdecken an der B-Straße, die stark befahren sei und Straßenbahnverkehr aufweise, stelle keinen Ausnahmefall dar, der als den Nachbarschutz betreffende störende Häufung zu bewerten sei oder einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen könne. Maßgeblich sei auch insoweit der Grundsatz, dass sich das Baurecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhalte und der Nachbar keinen Anspruch darauf habe, dass sich die Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück nicht auch für ihn nachteilig veränderten. Ebenfalls nicht drittschützend seien Fragen der Verkehrssicherheit, wobei bereits nicht nachvollziehbar sei, inwieweit überhaupt eine Verkehrsbeeinträchtigung durch die Prismenwendeanlage angenommen werden könne. Aus dem „Werbekonzept“ der Beklagten könne der Kläger ebenfalls keine subjektiven Rechte herleiten. II. Randnummer 10 1. Der Antrag
Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 11 a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Randnummer 12
Verkehrs verletzt werden könnten. Damit vermittelten solche Vorschriften auch dem Kläger eine Rechtsposition, die er gegenüber der Beklagten geltend machen könne. Die Annahme
Verwaltungsgerichts, die Verkehrssicherheit liege allein im öffentlichen Interesse, sei unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar. Das Verunstaltungsverbot habe begrenzt drittschützende Wirkung, da die Vorschrift das psychische Wohlbefinden der Bürger schützen und sozialen Frieden erhalten wolle. Das Verwaltungsgericht habe danach den Prüfungsumfang
von ihm zu prüfenden Normenkatalogs verkannt und zuungunsten
Klägers nachhaltig verkürzt. Randnummer 13 Die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA auch für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, geltende Regelung
O LSA , nach der die Sicherheit und Leichtigkeit
öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden darf, ist nicht nachbarschützend. Bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Verkehrssicherheit einschließlich der Regelungen, nach denen die Sicherheit und Leichtigkeit
öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden darf, vermitteln keine nachbarlichen Rechte (vgl. BayVGH, Beschluss vom
O LSA Teilnehmer
Verkehrs schützen will, führt nicht dazu, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer, der Straßen mit Sicht auf die Werbeanlage nutzt, einen Verstoß gegen § 16 Abs. 2 BauO LSA geltend machen kann. Subjektive Rechte vermitteln solche Normen, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit dienen, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte. In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 4 E 30/22 - juris Rn. 4). § 16 Abs. 2 BauO LSA schützt den „öffentlichen“ Verkehr in seiner Allgemeinheit und dient damit nicht dem Schutz individueller Rechte der Verkehrsteilnehmer. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat auch hinsichtlich
Verunstaltungsverbots nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 9 BauO LSA keinen falschen Maßstab bei der Prüfung
Nachbarschutzes zugrunde gelegt. Anders als der Kläger behauptet, ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass das Verunstaltungsverbot keinen Nachbarschutz vermittelt. Es hat vielmehr die Frage offen gelassen, ob dem Verunstaltungsverbot generell kein Nachbarschutz zukommt, und geprüft, ob eine Verletzung
Klägers in seinen Rechten vorliegen kann, wenn man den Erwägungen
Oberverwaltungsgerichts der Freien und Hansestadt Bremen (Urteil vom 4. Mai 2001 - 1 A 436/00 - juris Rn. 40) folgte, dass eine nachbarschützende Wirkung
Verunstaltungsverbots ausnahmsweise in Fällen besonderer Rücksichtslosigkeit in Betracht komme. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das Verwaltungsgericht verneint. Inwieweit dem Verunstaltungsverbot über diese Fälle hinaus drittschützende Wirkung zukommen soll, zeigt der Kläger nicht auf. Auch er geht davon aus, dass das Verunstaltungsverbot „begrenzt“ drittschützende Wirkung habe und Drittschutz (nur) in „krassen Fällen“ anzunehmen sei, wenn zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliege. Ein hiervon abweichender Prüfungsmaßstab ist der Entscheidung
Verwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Randnummer 15
halb keine wesentlichen Einflüsse auf die Umgebung habe, während für die Prismenwendeanlage der LED-Turm bereits die Umgebung sei, die diese Prismenwendeanlage auch beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht habe selbst angenommen, dass die Prismenwendeanlage bereits in die Jahre gekommen sei, während es sich bei dem H. um einen modernen Werbeturm handele. Erstaunlicherweise meine das Verwaltungsgericht, dass die Unterschiedlichkeit der beiden Werbeanlagen nicht Gegenstand nachbarlicher öffentlich-rechtlicher Abwehransprüche seien. Es winde sich aus der Pflicht zu entscheiden, ob hier eine Unlustgefühle hervorrufende krasse Gegensätzlichkeit im Einzelfall anzunehmen sei, und liefere gleichzeitig die Begründung dafür, indem es die Anlagen gegenüberstelle und eingedenk
krassen Gegensatzes dies mit dem Hinweis abtue, die Dominanz
Werbeturms stelle die Anwendbarkeit
Verunstaltungsverbots in Frage. Ausgehend von seinen Feststellungen hätte das Verwaltungsgericht prüfen und erkennen müssen, dass der krasse Gegensatz, den die Prismenwendeanlage zum LED-Werbeturm bilde, unlusterregend sei. Da die Prismenwendeanlage auch gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, hätte das Verwaltungsgericht die Verletzung nachbarschützender Vorschriften bejahen müssen. Randnummer 17 In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden die bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbote teilweise generell als nicht drittschützend angesehen, da es sich um Gestaltungsvorschriften handele, die ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen worden seien (vgl. NdsOVG, Urteil vom 25. März 2021 - 1 LB 80/20 - juris Rn. 26; VGH BW, Urteil vom 26. Januar 2012 - 5 S 2233/11 - juris Rn. 26; BayVGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - 2 B 95.2988 - juris Rn. 20; OVG Saarl, Urteil vom 22. Oktober 1991 - 2 R 1/89 - juris Rn. 22; HessVGH, Beschluss vom 7. Juli 1987 - 3 TG 1649/87 - juris Rn. 28; offen gelassen: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - OVG 2 S 54.09 - juris Rn. 14). Soweit eine nachbarschützende Funktion
Verunstaltungsverbots angenommen wird, beschränkt sich dies auf Fälle besonderer Rücksichtslosigkeit, in denen aufgrund eines besonders engen nachbarschaftlichen Verhältnisses ein schwerer und unerträglicher Eingriff in die Eigentumsrechte
Nachbarn vorliegt (OVG NRW, Beschluss vom
Zulassungsantrags nicht auf. Der Kläger verweist allein darauf, dass es sich bei der Prismenwendeanlage um eine - im Verhältnis zur LED-Werbeanlage auf dem eigenen Grundstück - wesentlich kleinere und „heruntergekommene“ bzw. - nach der Formulierung
Verwaltungsgerichts - „in die Jahre gekommene“ Anlage handele. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Verunstaltungsverbot ist indes allgemein zu berücksichtigen, dass nicht bereits jede Störung der architektonischen Harmonie, also die bloße Unschönheit, sondern nur die Verunstaltung verhindert werden soll, also ein hässlicher, das ästhetische Empfinden
Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand; dabei kann nicht auf den ästhetisch besonders empfindsamen oder geschulten Betrachter abgestellt werden, es muss vielmehr das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters maßgebend sein, also
sog. Durchschnittsbetrachters (Urteil
Senats vom 14. November 2006 - 2 L 504/02 - juris Rn. 38 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum die Prismenwendeanlage gegenüber dem Kläger besonders rücksichtslos sein sollte. Insbesondere bietet allein die Unterschiedlichkeit der Anlagen im Hinblick auf deren Alter und Größe keinen Anlass, bei einem durchschnittlichen Betrachter „Unlustgefühle“ hervorzurufen. Im Hinblick auf eine Störung
vorliegenden Nachbarschaftsverhältnisses käme ein Fall besonderer Rücksichtslosigkeit in erster Linie in Betracht, wenn die Prismenwendeanlage - für sich genommen oder zusammen mit der LED-Werbeanlage - aufgrund ihres Alters oder der geringen Größe derart abstoßend wirkte, dass ein Durchschnittbetrachter den Blick abwenden würde und
halb auch die LED-Werbeanlage nicht oder nur noch eingeschränkt wahrnähme. Anhaltspunkte dafür, dass von der Prismenwendeanlage eine derart unästhetische Wirkung ausgeht, werden vom Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Eine auffällige Hässlichkeit der Anlage ist auf den Fotos in den Verwaltungsvorgängen nicht zu erkennen. Randnummer 19
Rücksichtnahmegebots mit der Frage
Drittschutzes
Verunstaltungsverbots vermengt und ohne Subsumtion eine Verletzung
Rücksichtnahmegebots verneint. Tatsächlich hätte das Verwaltungsgericht die LED-Werbeanlage als nähere Umgebung der streitgegenständlichen Prismenwendeanlage in die Beurteilung
Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung unter dem Gesichtspunkt
Rücksichtnahmegebots einbinden müssen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot hätte bejaht werden müssen, weil die Prismenwendeanlage andere gewerbliche und zuvor genehmigte Bebauung beeinträchtige und sich damit gerade nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Im Gegenteil: Der LED-Werbeturm selbst sei zu einer ortsbildprägenden Einrichtung geworden. Das Anbringen einer unansehnlichen Prismenwendeanlage wirke nachteilig und damit beeinträchtigend auf dem LED-Werbeturm und damit auf das Ortsbild ein. Randnummer 21 Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht nicht entschieden hat, welchem Gebietstyp im Sinne der Baunutzungsverordnung die nähere Umgebung
Vorhabengrundstücks zuzuordnen ist. Diese Zuordnung hat das Verwaltungsgericht richtigerweise im Zusammenhang mit dem - drittschützenden - Gebietserhaltungsanspruch geprüft. Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der nach § 34 Abs. 2 BauGB zulässigen Nutzungsart abweicht. Stellt sich die Struktur der näheren Umgebung
Vorhabens als Gemengelage dar, kommt ein Anspruch auf Abwehr gebietsfremder Vorhaben über § 34 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht (vgl. hierzu Beschluss
Senats vom 10. Oktober 2018 - 2 M 53/18 - juris Rn. 13 ). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Prismenwendeanlage nicht geeignet ist, in einer Umgebung, die von der LED-Werbeanlage auf dem Grundstück
Klägers dominiert wird, eine Gebietsveränderung herbeizuführen. Gegen die Erwägung hat der Kläger keine Einwände erhoben. Ginge man davon aus, dass sich die nähere Umgebung als Gemengelage darstellt, schiede ein Anspruch auf Gebietserhaltung von vornherein aus. Inwieweit die Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der Nutzung darüber hinaus für die Frage bedeutend sein soll, ob das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, zeigt der Kläger nicht auf. Er sieht sich in dem Gebot der Rücksichtnahme dadurch verletzt, dass die Prismenwendeanlage die Werbeanlage auf seinem Grundstück durch Überdeckung beeinträchtige und sich damit nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Dabei hebt er selbst hervor, dass der LED-Werbeturm auf seinem Grundstück zu einer „ortsbildprägenden Einrichtung“ geworden sei. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Werbeanlage in einem durch eine andere, dominante Werbeanlage geprägten Gebiet nach der Art der Nutzung rücksichtslos sein sollte. Randnummer 22 Der Kläger hat auch die Auffassung
Verwaltungsgerichts, dass die Prismenwendeanlage wegen der teilweisen Überdeckung der LED-Anlage auf seinem Grundstück nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das bauordnungsrechtliche Rücksichtnahmegebot schützt vor Einwirkungen eines Vorhabens, die dem betroffenen Nachbarn billigerweise nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 33). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung
jenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung
Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Beschluss vom 13. März 2019 - 4 B 39/18 - juris Rn. 9). Dabei ist nicht jede Beeinträchtigung
Eigentums durch eine benachbarte bauliche Nutzung rücksichtslos (BayVGH, Beschluss vom
Rücksichtnahmegebots durch die Errichtung der Prismenwendeanlage nicht auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Prismenwendeanlage die Werbefläche der LED-Werbeanlage von der Sichtachse vom Wasserturm kommend (also bei der Fahrt auf der P-Straße in Richtung Südosten) im unteren Bereich in einem kleinen Teil überschneidet. Dies ist auch auf den Fotos im Verwaltungsvorgang (Bl. 122 bis 125) erkennbar. Aus dem Vermerk der Beklagten über die Ortsbesichtigung am 28. April 2016 (Bl. 88
Verwaltungsvorgangs der Beklagten) ergibt sich, dass vom Wasserturm aus zunächst lediglich nur die Werbefläche am LED-Werbeturm sichtbar ist und die Prismenwendeanlage erst bei näherer Betrachtung zu erkennen ist. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass von der B-Straße aus gesehen ostwärts eine der LED-Flächen
Werbeturms mittig verdeckt wird. Bei der Bewertung, welche Bedeutung der teilweisen Überdeckung aus bestimmten Blickrichtungen zukommt, ist zu berücksichtigen, dass die LED-Werbeanlage mit einer Höhe von 21 bis 22 m über Geländeoberkante deutlich höher ist als die Prismenwerbeanlage mit ca. 10 m über Geländeoberkante und jede der beiden Werbeflächen der LED-Werbeanlage ca. 6,5 mal so groß ist wie die Werbefläche der Prismenwendeanlage. Daraus folgt auch, dass die Überdeckung nur kleinere Teilbereiche betrifft und der LED-Werbeturm als dominant wahrgenommen wird. Dieser Eindruck wird auch bei Betrachtung der Fotos in den Verwaltungsvorgängen bestätigt. Die LED-Fläche wird also nicht vollständig oder überwiegend überlagert. Eine der beiden Werbeflächen ist von einer Überdeckung gar nicht betroffen. Im Hinblick auf die Ausrichtung der Werbeflächen auf den Verkehr auf der V-Straße/P-Straße hat die Überdeckung, die das Verwaltungsgericht beim Blick von der B-Straße in Richtung Osten festgestellt hat, nur eine untergeordnete Bedeutung und dürfte auch - je nach Standort - unterschiedlich wahrnehmbar sein. Die Überdeckung bei Sicht von der B-Straße hat auch der Kläger nicht in den Vordergrund gestellt. Hinsichtlich der Hauptsichtachsen gibt es also nur bei der Fahrt auf der P-Straße vom Wasserturm in Richtung Südosten eine kleinere Überdeckung, die zudem im Laufe der Fahrt nur für kurze Zeit wahrnehmbar ist. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung
Verwaltungsgerichts plausibel, dass die Werbewirkung der LED-Flächen durch die Prismenwendeanlage nicht nennenswert beeinträchtigt wird. Ein begründetes Vertrauen darauf, dass die Sicht auf die LED-Werbeanlage von keinem Blickwinkel aus und auch nicht teilweise von einer anderen baulichen Anlage verdeckt wird, konnte der Kläger angesichts der innerstädtischen Lage der Anlage in einer Großstadt mit einer größeren Anzahl von Werbeanlagen nicht entwickeln. Randnummer 24 Auf etwaige Ertragseinbußen, die sich unabhängig von einer Beeinträchtigung der Sicht auf die LED-Werbefläche aufgrund der neu hinzutretenden - konkurrierenden - Werbeanlage ergeben, kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gestützt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, verhalten sich das Bauplanungsrecht und damit auch das Rücksichtnahmegebot gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 4 NB 5.97 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 01. März 2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 28; HessVGH, Beschluss vom 12. August 2013 - 3 B 1219/13- juris Rn. Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 10 B 2675/06 - juris Rn. 11). Randnummer 25
O LSA in seinen Rechten verletzt sei. Randnummer 26 Der Kläger meint, das Verbot störender Häufung (Konzentrationsverbot) liege im Interesse der Werbetreibenden, da diese selbst ein Interesse daran hätten, eine störende Häufung zu vermeiden, da sich gehäufte Anlagen gegenseitig aufhebten und Verwirrung stifteten. Die obergerichtliche Rechtsprechung stelle hinsichtlich
Begriffs Häufung zwar in der Regel auf mindestens drei Werbeanlagen ab. Im vorliegenden Einzelfall dürfe es jedoch angesichts der Dominanz, der Art und dem Maß
LED-Werbeturms ausreichen, dass es sich um zwei Werbeanlagen handele. Diese Häufung sei auch störend, da der Durchschnittsbetrachter nicht durch das bloße Vorhandensein von Werbeanlagen in seinem ästhetischen Empfinden verletzt werde, sondern gerade durch die Art und Weise
räumlich dichten Nebeneinanders. Die Formulierung
Verwaltungsgerichts „vorhandene möglicherweise gegebene objektiv vorliegende störende Häufung von Werbeanlagen“ lege es nahe, dass das Gericht selbst zur Annahme einer störenden Häufung neige. Randnummer 27 Es ist schon zweifelhaft, ob es sich bei § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA um eine drittschützende Norm handelt (ablehnend für die entsprechende Regelung
bayerischen Landesrechts: VG Augsburg, Beschluss vom 7. November 2005 - Au 4 S 05.1401 - BeckRS 2005, 39954, beck-online). Bauordnungsrechtliche Regelungen, nach denen die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist, werden als Konkretisierung
Verunstaltungsverbots angesehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3464/01 - juris Rn. 47; VG Augsburg, a.a.O.; Henke, in: Spannowsky/Saurenhaus, a.a.O. § 10 Rn. 18), dem - wie ausgeführt - allenfalls in besonderen Ausnahmefällen drittschützende Wirkung zukommen kann. Es dürfte zwar zutreffen, dass - wie der Kläger vorträgt - Werbetreibende ein Interesse daran haben, eine störende Häufung von Werbeanlagen zu vermeiden, da sich gehäufte Anlagen der Außenwerbung gegenseitig aufheben und Verwirrung stiften. Die Durchsetzung dieses Interesses dürfte jedoch nicht die Intention der gesetzlichen Regelung sein. Dies liefe darauf hinaus, Werbetreibende vor Konkurrenz zu schützen, was mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität auch
Bauordnungsrechts (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 4 B 1270/14 - juris Rn. 31) nicht in Einklang stünde. Randnummer 28 Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass bereits keine Häufung von Werbeanlagen i.S.
O LSA vorliegt. Eine Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei müssen mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Erforderlich ist, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld
Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 - 10 A 1789/16 - juris Rn. 33 für die entsprechende Regelung
O NRW). Randnummer 29 Für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine solche Häufung ein Nebeneinander von mindestens drei Werbeanlagen voraussetzt (so auch BayVGH, Beschluss vom
Straßenverkehrs kann sich der Kläger nicht berufen, weil dieses Gebot - wie bereits ausgeführt - nicht drittschützend ist. Auf die Frage, ob von der Prismenwendeanlage eine Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit
Verkehrs ausgeht, kommt es daher nicht an. Randnummer 31
Klägers im Schriftsatz vom 22. Februar 2021, die angefochtene Baugenehmigung sei formell rechtswidrig, weil der Bauantrag aufgrund der eingetretenen Genehmigungsfiktion verbraucht sei und die Baugenehmigung daher trotz der Rücknahme der fiktiven Baugenehmigung ins Leere gehe, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Dieses Vorbringen kann wegen der Versäumung der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. Randnummer 32 Die Zulassungsgründe können nach Ablauf der Darlegungsfrist nur noch insoweit ergänzt werden, als der konkret zu ergänzende Zulassungsgrund in offener Frist bereits dargelegt ist. Eine Ergänzung von Zulassungsgründen liegt dann nicht vor, wenn ein neuer, bislang noch nicht dargelegter Zulassungsgrund nach Ablauf der Frist
GO vorgebracht wird oder innerhalb eines Zulassungsgrunds neue, selbständige Gründe angeführt werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom
GO zuzulassen. Randnummer 34 Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang
Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. An der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn das Verwaltungsgericht sie sich so nicht gestellt und
halb auch nicht beantwortet hat. Eine Rechtsfrage, auf die die Vorinstanz nicht entscheidend abgehoben hat, kann regelmäßig nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen Randnummer 35 (Beschluss
Senats vom 27. Oktober 2020 - 2 L 8/20 - juris Rn. 22 ). Randnummer 36 Gemessen daran hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Randnummer 37
Einzelfalls richtet. Wie bereits ausgeführt, hängt es von jeweiligen Umständen ab, welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet. Dabei kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Wie ebenfalls ausgeführt, kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch bei Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit einer bestehenden baulichen Anlage durch die Errichtung einer neuen Anlage in Betracht kommen, so dass die Genehmigung einer Werbeanlage, durch die eine andere Werbeanlage überdeckt wird, durchaus - je nach konkreter Situation - einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründen kann. In diesem Zusammenhang wird etwa von Bedeutung sein, ob die bestehende Werbeanlage bei der Wahrnehmung aus mehreren bzw. bedeutenden Blickrichtungen überdeckt wird oder die Überdeckung nur einzelne Sichtachsen betrifft und ob die Überdeckung nur einen geringen oder großen Teil der bestehenden Werbeanlage ausmacht. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Randnummer 43 Sollte der Kläger mit seiner Fragestellung geklärt haben wollen, ob jegliche Überdeckung einer bestehenden Werbeanlage durch eine neue Anlage einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründet, selbst wenn die Überdeckung nur einzelne Blickrichtungen und nur geringe Teile der bestehenden Anlage betrifft, bedarf die Klärung dieser Frage keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens. In der Rechtsprechung ist - wie ausgeführt - geklärt, dass es zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot einer Interessenabwägung bedarf, die am Kriterium der (Un-)Zumutbarkeit auszurichten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht jede Beeinträchtigung
Eigentums durch eine benachbarte bauliche Nutzung rücksichtslos. Das gilt auch für eine Beeinträchtigung der Wirkung einer Werbeanlage durch teilweise Überdeckung. Randnummer 44
GO, weil sie in der Rechtsprechung bereits geklärt ist. Wie bereits unter Hinweis auf entsprechende höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, verhält sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Randnummer 47
Rücksichtnahmegebots eine Rolle“? Randnummer 49 ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig und hat sich für das Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungsbedürftig gestellt. Das Verwaltungsgericht hat - wie oben ausgeführt - im Zusammenhang mit der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot die Auffassung vertreten, dass sich das Bauplanungsrecht gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral verhalte und der einzelne Gewerbetreibende keinen Anspruch darauf habe, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird. Das Verwaltungsgericht hat nicht ausgeschlossen, dass - weitergehend - Wettbewerbsinteressen überhaupt „eine Rolle“ bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot spielen können. Der Kläger zeigt auch nicht auf, welche konkrete Rolle Wettbewerbsinteressen bei der Bewertung
Rücksichtnahmegebots spielen sollten und warum die Bewertung eines Verstoßes
Vorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot unter Einbeziehung dieser Rolle anders ausgefallen wäre. Randnummer 50
Gebots der Rücksichtnahme zu“? Randnummer 52 bedarf keiner Klärung, weil der Kläger die Frage davon abhängig macht, dass die erste Frage mit ja beantwortet wird. Randnummer 53
Einzelfalls richtet. Wie ausgeführt, ist zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot eine Interessenabwägung erforderlich, die am Kriterium der (Un-)Zumutbarkeit auszurichten ist. Ob und inwieweit dabei das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Bedeutung ist, hängt von den konkreten individuellen Umständen ab. Randnummer 56
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.