Unwirksame Beschwerdeerhebung mangels elektronischer Übermittlung Leitsatz Ein im Januar 2022 bei Gericht in Schriftform eingegangener Schriftsatz der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin stellt keine wirksame Beschwerdeerhebung dar. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
- Januar 2022, 3 B 300/21 HAL, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle -
- Kammer - vom
- Januar 2022 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle -
- Kammer - vom
- Januar 2022 ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen. Der Antragsteller hat es verabsäumt, innerhalb der gesetzlichen Frist wirksam Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss einzulegen. Randnummer 2 Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO ist die - gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO) - Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) - wie hier - gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zudem innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Zwei-Wochen-Frist zur Einlegung der Beschwerde endete gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB im gegebenen Fall mit Ablauf des Montags, den
- Januar 2022, denn ausweislich des von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vollzogenen Empfangsbekenntnisses (Bl. 111 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtes) ist dieser der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes am
- Januar 2021 zugestellt worden. Randnummer 3 Innerhalb der genannten Frist ist indes weder bei dem Verwaltungsgericht noch bei dem Oberverwaltungsgericht wirksam Beschwerde eingelegt worden. Der am
- Januar 2022 bei dem Verwaltungsgericht in Schriftform eingegangene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom
- Januar 2022 - hier eingegangen am
- Februar 2022 - stellt keine wirksame Beschwerdeerhebung dar ( vgl. OVG LSA, Beschluss vom
- Januar 2022 - 1 L 98/21 - juris Rn. 4 [m. w. N.]; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- Januar 2022 - 4 MB 78/21 -, juris Rn. 3 f. ). Denn seit dem
- Januar 2022 sind gemäß § 55d Satz 1 VwGO vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument (§ 55a VwGO) zu übermitteln. Hierüber wurde der - bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene - Antragsteller in dem angefochtenen Beschluss überdies ordnungsgemäß belehrt. Randnummer 4
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 5
- Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Randnummer 6
- Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).