(2)Auch eine Unzumutbarkeit i.S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt nicht vor. Insbesondere ist es der Antragstellerin nicht im Hinblick auf den Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unzumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Randnummer 15 Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 m.w.N.). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28 m.w.N.). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 13). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein deutsches oder aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist - selbst dann, wenn die von einem Familienmitglied tatsächliche erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 - juris Rn. 16) - oder wenn absehbar ist, dass die Ausreise zu einer Trennung der Ehegatten auf unabsehbare Zeit führen würde (vgl. zum Ganzen auch: Beschluss des Senats vom
- Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 21 ). Randnummer 16 Nach diesen Maßstäben erscheint die Durchführung des Visumverfahrens nicht im Hinblick auf die (voraussichtliche) Verfahrensdauer als unvereinbar mit dem Schutz von Ehe und Familie. In den Merkblättern der Deutschen Botschaft in Peru wird nach Angaben der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass für den erforderlichen Termin zur persönlichen Vorsprache eine Wartezeit von „bis zu acht Wochen“ bestehen könne. Die Buchung dürfte über das elektronische Terminvereinbarungssystem (vgl. die Hinweise der Deutschen Botschaft Lima: https://service2.diplo.de/rktermin/extern/choose_realmList.do?locationCode=lima&request_locale=de, abgerufen am
- Februar 2022) ohne weiteres bereits vor der Abreise nach Peru möglich sein (und hätte auch bereits vor Ablauf der in dem Bescheid vom
- August 2021 gesetzten Ausreisefrist erfolgen können). Der Gefahr, dass wegen Unvollständigkeit der Unterlagen ein neuer Vorsprachetermin vereinbart werden muss, kann durch sorgfältige Vorbereitung begegnet werden, zumal in den Hinweisen auf der Internetseite der Deutschen Botschaft Lima genau aufgelistet ist, welche Unterlagen für das Visum zur Familienzusammenführung für Verheiratete benötigt werden (https://lima.diplo.de/pe-de/konsularservice/visa/-/2103676, abgerufen am
- Februar 2022). Ein Hinweis darauf, dass die Bearbeitungszeit „mehrere Monate“ dauern könne, findet sich auf der von der Antragstellerin angegebenen Webseite der Deutschen Botschaft Lima nicht; für die Bearbeitung eines Visums zur Familienzusammenführung ausländischer Eltern zu einem deutschen Kind wird eine Bearbeitungszeit von 6 bis 8 Wochen angegeben (https://lima.diplo.de/pe-de/konsularservice/visa/-/2103686). Unabhängig davon ließe sich aus einem Hinweis auf eine Bearbeitungszeit von mehreren Monaten nicht darauf schließen, dass die Bearbeitung einen unabsehbaren oder besonders langen Zeitraum in Anspruch nehmen wird, der die Trennung als unzumutbar erscheinen ließe. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das Visumverfahren im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 31 AufenthV unnötig verzögern würde, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsgegner der Antragstellerin bislang keine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat, ist nicht geeignet, dem Antragsgegner eine Verzögerungsabsicht zu unterstellen. Der längere Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am
- Mai 2021 und dem (ablehnenden) Bescheid vom
- August 2021 ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin vom Antragsgegner gesetzte Termine zur Vorsprache nicht wahrgenommen hat. Die Antragstellerin ist zudem der an ihren Ehemann bei der Vorsprache am
- Juni 2021 gerichteten Bitte nicht nachgekommen, weitere Unterlagen vorzulegen. Die Ablehnung des Antrags beruhte u.a. darauf, dass die Antragstellerin auch nach dem Vorbringen ihres Ehemannes bei der persönlichen Vorsprache am
- Juni 2021 keine ausreichenden Sprachkenntnisse i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorweisen konnte. Auch aus dem Hinweis darauf, dass der Antragsgegner bislang keine Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV erteilt hat, lässt nicht auf eine unzumutbare Dauer des Visumverfahrens schließen. Soweit das OVG Bremen (Beschluss vom
- April 2010 - 1 B 50/10 - juris Rn. 25) eine Pflicht der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Vorabzustimmung angenommen hat, betrifft dies Fälle, in denen alle materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gegeben sind. Aus dem Verhalten des Antragsgegners lässt sich nicht entnehmen, dass er eine Vorabzustimmung ablehnen wird, wenn bei einer Nachholung des Visumverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - auch im Hinblick auf die erforderlichen Sprachkenntnisse und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen - erfüllt sein sollten oder von der Erfüllung im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgesehen werden kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Bereitschaft zur Nachholung des Visumverfahrens gezeigt und zur Verfahrensbeschleunigung eine Vorabzustimmung erbeten hätte (vgl. hierzu SächsOVG, Beschluss vom
- Februar 2021 - 3 A 866/20 - juris Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom
- September 2019 - 10 C 19.1700 - juris Rn. 5). Randnummer 17 Auch aus der Pandemiesituation ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Aufenthalt der Antragstellerin in Peru für das Visumverfahren unzumutbar verlängern wird. Wie sich aus dem bereits erwähnten Internetauftritt der Deutschen Botschaft Lima ergibt, werden Visaanträge offensichtlich weiterhin bearbeitet. Die 7-Tage-Inzidenz in Peru ist nach einem Höchststand Ende Januar 2022 derzeit rückläufig (https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/peru/, abgerufen am
- Februar 2022). Der Flugverkehr zwischen Peru und Europa findet statt (https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/perusicherheit/211938, abgerufen am
- Februar 2022). Konkrete Hinweise darauf, dass sich dies in den nächsten Monaten ändern wird, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und sind auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation nicht ersichtlich. Randnummer 18
- Die Antragstellerin kann die Aussetzung der Abschiebung auch nicht im Hinblick auf ein rechtliches Abschiebungshindernis i.S. des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Eine Abschiebung ist nicht aufgrund eines gebotenen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Wie ausgeführt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Durchführung des Visumverfahrens für sie und ihren Ehemann zu Belastungen führen wird, die sich unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie als unzumutbar erweisen. Randnummer 19 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 20 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der halbe Auffangwert des § 52 Abs.2 GKG, mithin 2.500 €, zu Grunde zu legen (so auch Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs). Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom
- April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2 und vom
- Januar 2022 - 2 M 137/21 - juris Rn. 42 ). Randnummer 21 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).