Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bei familiärer Lebensgemeinschaft Leitsatz 1. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt zwar dann nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann. (Rn.1) 2. Auch dürfte allein der Umstand, dass einem Familienmitglied auf Ersuchen der Härtefallkommission eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt wurde, die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das gemeinsame Herkunftsland nicht ausschließen. (Rn.1) 3. Eine Rückkehr der Eltern mit den gemeinsamen Kindern in das gemeinsame Herkunftsland ist jedoch dann nicht zumutbar, wenn die Eltern geschieden sind oder dauerhaft getrennt leben und damit keine familiäre oder gar häusliche Gemeinschaft zwischen ihnen besteht. (Rn.1) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 16. November 2021, 7 B 167/21 MD, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 16. November 2021 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller abzusehen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, von aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzusehen. Am 25. August 2014 reiste die Ehefrau des Antragstellers, ebenfalls türkische Staatsangehörige, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. September 2014 einen Asylantrag, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie gegen den Willen ihrer Eltern den Antragsteller geheiratet habe und deshalb von ihrem Vater gewürgt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden sei. Am (…) 2014 wurde die ältere Tochter H., am (…) 2016 der Sohn H. und am (…) 2017 die jüngere Tochter H. in M-Stadt geboren. Die von der Ehefrau und nachfolgend von den beiden älteren Kindern gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 7. April 2017 und 11. April 2017 ab. Die dagegen erhobene, auf die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und Neubescheidung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beschränkte Klage (7 A 345/17/MD) und der nachfolgend gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung (3 L 50/19) blieben ohne Erfolg. Aufgrund einer Entscheidung der Härtefallkommission des Landes Sachsen-Anhalt erhielten die Ehefrau des Antragstellers und ihre drei Kinder Aufenthaltserlaubnisse nach § 23a AufenthG, die zuletzt bis zum 29. Juni 2022 verlängert wurden. Der Antragsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 15. August 2020 über Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. September 2020 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 6. November 2020 gab er u.a. an: Er sei im Jahr 2012 von der Türkei nach Italien ausgereist, sei im Oktober 2013 in die Türkei zurückgereist und habe dort geheiratet und sei im Dezember 2013 wieder nach Italien gereist. Am 15. Februar 2014 habe er sich wieder in der Türkei aufgehalten, als seine älteste Tochter gezeugt worden sei. Er sei nach Deutschland gekommen, weil er mit seiner Familie zusammenleben und seine Kinder nicht verlieren wolle. Seine Frau habe die Scheidung einreichen wollen, was er habe verhindern wollen. Er habe sich Sorgen um seine Kinder gemacht. Er wolle in Deutschland einer geregelten Arbeit nachgehen und sich um seine Kinder kümmern. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei könne es passieren, dass die Familie seiner Frau ihn umbringe, weil er sie damals entführt habe. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, weil Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Den daraufhin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2021 (7 B 686/20 MD) ab. Mit Bescheid vom 29. Juli 2021 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 2. Dezember 2020 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Mit Bescheid vom 11. August 2021 lehnte es den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen, lehnte den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Ferner wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei angedroht, und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus: Soweit sich der Antragsteller darauf berufen wolle, in eine Familienfehde verwickelt zu sein, weil er seine Ehefrau entführt habe und deshalb von ihrer Familie gesucht werde, sei die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb ausgeschlossen, weil die geltend gemachte Bedrohungslage nicht an ein relevantes Verfolgungsmerkmal anknüpfe. Zudem seien die Schilderungen des Antragstellers hierzu vage, inhaltsleer und angesichts der mehrmaligen freiwilligen Rückkehr in die Türkei auch in sich widersprüchlich. Selbst bei Anerkennung einer Verfolgungsfurcht sei die Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner Ehefrau Ausdruck kriminellen Unrechts. Eine politisch motivierte Verfolgung seiner Person habe der Antragsteller ausdrücklich verneint. Es sei auch davon auszugehen, dass die türkischen Behörden willens und in der Lage seien, dem Antragsteller Schutz zu gewähren. Hiergegen hat der Antragsteller am 20. September 2021 Klage erhoben (7 A 216/21 MD), über die noch nicht entschieden ist. Den von ihm gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (7 B 215/21 MD) hat des Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 abgelehnt. Bereits am 20. November 2020 hatte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt und zur Begründung darauf verwiesen, dass er Vater dreier minderjähriger Kinder sei, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG verfügten und mit seiner Ehefrau, von der er getrennt lebe, in M-Stadt lebten. Den Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. April 2021 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller am 3. August 2021 Klage erhoben. Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei nicht statthaft. Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht. Ein solcher ergebe sich zunächst nicht aus § 60d Abs. 1 AufenthG, da der Antragsteller erst seit dem 16. Februar 2021 im Besitz einer Duldung sei und damit die Voraussetzung des § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfülle. Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Allein daraus, dass der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend mache und diesen im Bundesgebiet durchsetzen wolle, folge grundsätzlich kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, dem durch die Aussetzung der Abschiebung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung zu tragen wäre. Ein verfahrensbezogenes Bleiberecht in Form einer Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion habe der Bundesgesetzgeber vielmehr nur für die in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Fälle bestimmt. Dem in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Anliegen und auch der Gesetzessystematik widerspräche es, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden Aufenthaltserlaubnisverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könne. Darüber hinaus komme ein auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestütztes Bleiberecht nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der Ausländer offenkundig oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Dies sei beim Antragsteller aber nicht der Fall. Einem solchen Anspruch stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG entgegen. Danach könne einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt habe, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik es erforderten. Dies sei hier nicht der Fall. Der Antragsteller habe keinen gesetzlichen, sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergebenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG, auf den der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Anspruch stütze, überhaupt vorlägen, ergebe sich daraus kein gesetzlicher Anspruch, da es sich lediglich um eine Kann- bzw. Sollbestimmung handele. Die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nach § 29 AufenthG seien ebenfalls ersichtlich nicht gegeben. Dass nach § 10 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, weil wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erforderten und die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorläge, mache der Antragsteller nicht geltend und sei auch nicht ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass auch die nur kurzzeitige Ausreise des Antragstellers zur Einholung eines Visums deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich sei, weil sie den Schutz der Familie (insbesondere die behauptete familiäre Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern) nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen würde. Lebten die Familienmitglieder - wie hier - getrennt, bedürfe es zusätzlicher Anhaltspunkte, um eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller etwa einen unersetzbar notwendigen Beitrag zur Bewältigung eines familiären Alltags leisten würde, auf den (insbesondere) seine Kinder auch nicht temporär verzichten könnten, lägen nicht vor. Solche ergäben sich auch nicht aus dem Schreiben seiner Ehefrau vom 22. Februar 2021, das nichts Konkretes und Nachprüfbares über die Häufigkeit oder die Intensität des Kontaktes des Antragstellers zu seinen Kindern enthalte. Es fehlten nachvollziehbare Angaben dazu, wie sich konkret der familiäre Alltag zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern gestalte und wie der Antragsteller an für die Kinder wichtigen Entscheidungen einwirke und welche konkreten Betreuungsleistungen er erbringe. Für die Geltendmachung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen sei § 60a Abs. 2c AufenthG zu beachten. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, genügten weder die Stellungnahme des systemischen/psychologischen Beraters in der ZASt vom 17. März 2021 noch der Entlassungsbericht des A-Klinikums H-Stadt vom 23. Februar 2021, da es sich um keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen handele. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (vorläufig) abzusehen, zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsgrund (dazu 1.) sowie einen Anordnungsanspruch (dazu 2.) glaubhaft gemacht. 1. Nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG darf einem Ausländer nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, d.h. er hat ab diesem Zeitpunkt jederzeit mit dem Vollzug der Abschiebung zu rechnen. Demzufolge besitzt er nach Ablauf der Ausreisefrist grundsätzlich auch ein Rechtsschutzinteresse für die Erlangung vorläufigen Abschiebungsschutzes. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Ausländerbehörde aufgegeben werden soll, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, könnte einem betroffenen Ausländer in dieser Situation lediglich dann fehlen, wenn - auch für ihn - feststünde, dass aufgrund besonderer Umstände, die im behördlichen Verfahren oder in der Sphäre des Antragstellers wurzeln, jetzt und in absehbarer Zeit (einige Wochen reichen hierfür nicht aus) die Abschiebung nicht vollzogen wird. Denn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet nicht zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gewissermaßen „auf Vorrat“, die aller Voraussicht nach durch die weitere Entwicklung des Sachverhalts überholt wird und die noch zu einem späteren Zeitpunkt problemlos beantragt werden kann. Abgesehen von diesem Sonderfall folgt jedoch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, dass der betroffene Ausländer jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung besitzt, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird. Dies gilt typischerweise selbst dann, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für deren Durchführung erfüllt sind und beispielsweise noch Pass- oder Passersatzpapiere des Betroffenen fehlen. Denn der Sinn von § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG liegt nicht darin, einem ausreisepflichtigen Ausländer die Möglichkeit zu nehmen, eine vollziehbar angeordnete Abschiebung durch einen gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Es bleibt ihm daher im Rahmen der zeitlichen Möglichkeiten vor der nicht mehr anzukündigenden Abschiebung jederzeit unbenommen, gegen diese beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu begehren (zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 26. November 2018 - 19 CE 17.2453 juris Rn. 15, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 8. November 2017 - 2 BvR 809/17 - juris Rn. 10 ff.). Im Bescheid des Bundesamtes vom 11. August 2021 wurde die Frist zur Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist (eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung) (nur) bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid abgelehnt hat, muss der Antragsteller nunmehr jederzeit mit einer Abschiebung durch den Antragsgegner rechnen, da dieser auch keine Erklärung abgegeben hat, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig abzusehen. 2. Der Antragsteller hat - jedenfalls im Beschwerdeverfahren - auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat voraussichtlich einen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähigen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da seine Abschiebung derzeit rechtlich unmöglich sein dürfte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.