gehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig. Randnummer 2 Die am ... 1963 geborene Klägerin hat von 1979 bis 1981 eine Ausbildung zur Köchin erfolgreich absolviert und hat anschließend als Köchin, Raumpflegerin und Reinigungskraft gearbeitet. Zuletzt stand sie von 1998 bis 2014 in einem Beschäftigungsverhältnis als Köchin. Im Jahr 2013 wurde bei der Klägerin Brustkrebs diagnostiziert. Es erfolgte eine Operation mit anschließender Strahlentherapie. Vom
persönlicher Untersuchung der Klägerin Mamma-Carcinom rechts, Polyneuropathie, leichte depressive Episode, Schultergelenksarthropathie rechts, Adipositas Grad II. Er schätzte ein, das qualitative und quantitative Leistungsvermögen der Klägerin sei aktuell durch die Folgen der Primärtherapie mittel- bis hochgradig eingeschränkt und der Klägerin sei auf absehbare Zeit eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als drei Stunden täglich nicht möglich. Im Vordergrund bestünden dabei die psychischen und neurologischen Störungen. Randnummer 6 Daraufhin hat die Beklagte Dr. med. T. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Der Facharzt für Neurologie diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. Mai 2015
persönlicher Untersuchung der Klägerin leichte beinbetonte axonale Polyneuropathie, Angst und depressive Störung, Pseudoneurasthenie, Somatisierungsstörung und Knieschmerzen links. Er schätzte ein, die Klägerin könne zwar derzeit nicht als Köchin in vollem zeitlichen Umfang arbeiten, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne sie aber körperlich leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Arbeitshaltung in Tagschicht ohne Akkord- und Fließbandarbeiten und ohne Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an Aufmerksamkeitsleistungen, kognitive Fähigkeiten oder das Umstellungsvermögen sechs Stunden täglich verrichten. Bei Behandlung sei eine weitere Besserung des Leistungsvermögens möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom
persönlicher Untersuchung der Klägerin am 1. Oktober 2018 Somatisierungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt, leichte beinbetonte sensible Polyneuropathie
Chemotherapie und Zustand
Mamma-Karzinom rechts 2013. Der Gutachter schätzte ein, die Klägerin könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen oder überwiegend im Sitzen, Arbeiten mit nur gelegentlich einseitigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen wie Bücken, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Gerüst- und Leiterarbeiten und ohne Arbeiten im Knien und Hocken, bei Verzicht auf häufige Anforderungen an feinmotorische Tätigkeiten mit den Fingern, bei Vermeidung von starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe, ohne Arbeiten in
tschicht oder besonderem Zeitdruck in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Randnummer 15 Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz wurde dann Dr. St. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 4. November 2019
persönlicher Untersuchung der Klägerin rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Die Sachverständige schätzte ein, die Klägerin könne nur noch leichte Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen oder überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltungen wie Knien, Hocken, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Gerüst- und Leiterarbeiten, ohne hohe Anforderungen an die Fingergeschicklichkeit, ohne Arbeiten mit extremen Umweltfaktoren, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch und Lärm; mit nur noch geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit, ohne Arbeiten in Wechsel- und
tschicht oder unter besonderem Zeitdruck und häufigem Publikumsverkehr nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Randnummer 16 Die Beklagte teilte ergänzend mit, der Einschätzung der Sachverständigen nicht zu folgen. Im Übrigen erfülle die Klägerin seit März 2017 nicht mehr die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Randnummer 17 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 19 Der Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Die Beklagte hat es mit dem genannten Bescheid zu Recht abgelehnt, der Klägerin eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, denn auf solche hat sie keinen Anspruch. Randnummer 20
1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 21
dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin noch über ein mehr als sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten verfügt. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Feststellungen des Gutachters Dr. med. V. Randnummer 22 Soweit der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten aufgrund der im Tatbestand aufgeführten Diagnosen zu dem Ergebnis kommt, dass die Klägerin noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen oder überwiegend im Sitzen, Arbeiten mit nur gelegentlich einseitigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen wie Bücken, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Gerüst- und Leiterarbeiten und ohne Arbeiten im Knien und Hocken, bei Verzicht auf häufige Anforderungen an feinmotorische Tätigkeiten mit den Fingern, bei Vermeidung von starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe, ohne Arbeiten in
tschicht oder besonderem Zeitdruck in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten kann, ist dies auf der Grundlage der erhobenen Befunde schlüssig,
vollziehbar und überzeugend. Die Kammer hält diese Einschätzungen für zutreffend. Randnummer 23 So konnte der Sachverständige im Rahmen der von ihm vorgenommenen Untersuchungen zwar die aus den Erkrankungen der Klägerin resultierenden funktionellen Einschränkungen, wie die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit und die Beeinträchtigung der psychisch emotionalen Leistungsfähigkeit feststellen, hat aber für das Gericht
vollziehbar dargelegt, dass diese lediglich die o. g. qualitativen Einschränkungen zur Folge haben und das Leistungsvermögen der Klägerin trotz der Auswirkungen der Erkrankungen zeitlich nicht gemindert ist. So hat er ausgehend von den Schilderungen der Klägerin und den Untersuchungsergebnissen eine Diskrepanz zwischen dem subjektiven Empfinden und Verhalten der Klägerin einerseits und den objektivierbaren Gesundheitsstörungen andererseits festgestellt. Der Sachverständige hat
vollziehbar dargelegt, dass die bei der Klägerin festgestellten objektivierbaren Gesundheitsstörungen abzugrenzen sind von der Aggravationstendenz und den Verhaltensauffälligkeiten während des Untersuchungsablaufs und dass, wenn man dies berücksichtigt, sich nicht genügend objektivierbare Kriterien finden lassen, auf die die Annahme einer auch zeitlichen Minderung des Leistungsvermögens gestützt werden könnte. Randnummer 24 Die vom Gutachter aufgeführten Tätigkeiten, die die Klägerin meiden sollte, sind in Anbetracht der festgestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere aufgrund der geminderten psychischen Belastbarkeit sind der Klägerin nur noch Arbeiten mit geistig einfachen oder gelegentlich mittelschweren Anforderungen zumutbar, Arbeiten in
tschicht sowie unter besonderem Zeitdruck sollten vermieden werden. Randnummer 25 Das Gutachten basiert auch auf einer ausreichenden medizinischen Sachverhaltsermittlung. Der Sachverständige stützt seine Beurteilung auf eine eingehende Anamnese, eine Auswertung der Vorbefunde sowie eine eigene körperliche Untersuchung. Er hat verschiedene testpsychologische Untersuchungen durchgeführt und die Ergebnisse gewürdigt. Des Weiteren hat er die von der Klägerin geschilderten Beschwerden einer Konsistenzprüfung unterzogen. Die Einschätzung des Sachverständigen wird auch bestätigt durch das Gutachten aus dem Widerspruchsverfahren. Der Facharzt für Neurologie Dr. med. T. hat in seinem Gutachten vom 30. Mai 2015 aufgrund der bei der Klägerin erhobenen Befunde ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt attestiert. Randnummer 26 Der Einschätzung der Gutachterin Dr. St. folgt die Kammer hingegen nicht. Soweit sie allein aufgrund der Diagnose einer schweren depressiven Episode ein zeitlich gemindertes Leistungsvermögen der Klägerin angibt, ist dies für das Gericht nicht
vollziehbar. In dem Gutachten findet sich weder eine konkrete Erhebung bestimmter Funktionsstörungen, noch eine Beschreibung des Alltags und der Aktivitäten der Klägerin. Testdiagnostische Untersuchungen hat die Sachverständige ebenso wenig durchgeführt wie eine Konsistenzprüfung der Angaben der Klägerin durch Leistungstests oder Fragebögen. Die Einschätzung der Gutachterin beruht überwiegend auf den Schilderungen der Klägerin und der Beobachtung ihres Verhaltens. Hierbei hat die Sachverständige zwar Anzeichen für Simulation und Aggravation erkannt, diese aber nicht hinreichend gewürdigt und von den objektivierbaren Gesundheitsstörungen abgegrenzt. Die Kammer sieht daher diese Einschätzung durch das Gutachten von Dr. med. V. widerlegt, der seine Bewertung auf zahlreiche objektivierbare Befunde und Untersuchungsergebnisse gestützt hat und dabei auch eine kritische Würdigung der subjektiven Schilderungen der Klägerin vorgenommen hat. Randnummer 27 Auch aus den Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte ergibt sich keine andere Bewertung. Soweit der Gynäkologe Dr. med. R. und der Internist Dr. med. Sp. ein zeitlich unter drei Stunden gemindertes Leistungsvermögen angeben, folgt die Kammer dem nicht. Beide haben ihre Einschätzung vorwiegend mit den psychischen Einschränkungen der Klägerin – und damit mit für sie fachfremden Diagnosen – begründet. Für die Bewertung der psychischen Einschränkungen hält die Kammer aber das psychiatrische Gutachten des Dr. med. V. für valider. Beide Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, bei denen die Klägerin in Behandlung war, Dr. med. F. und Frau P. haben zum zeitlichen Leistungsvermögen der Klägerin keine Angaben gemacht. Randnummer 28 Insgesamt ergibt sich hieraus das Bild einer durch die genannten Krankheiten eingeschränkten, aber nicht aufgehobenen Leistungsfähigkeit der Klägerin im Berufsleben.
Auffassung der Kammer besteht noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten mit den oben genannten Einschränkungen. Eine konkrete Tätigkeit, die die Klägerin auch in Ansehung der körperlichen Einschränkungen noch verrichten kann, muss nicht genannt werden. Für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, wie lange die Klägerin noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst indes alle Tätigkeiten, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt, also auch leichte Büro- oder Sortierarbeiten überwiegend im Sitzen. Der Gutachter V. kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin eine solche Tätigkeit noch sechs Stunden und mehr täglich im Rahmen einer 5-Tage-Woche regelmäßig ausüben kann. Randnummer 29 Bei der Klägerin liegen auch keine schweren spezifischen Leistungsbehinderungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, wie z. B. Einarmigkeit oder Einäugigkeit, vor, die die Verrichtung selbst leichtester Tätigkeiten vielfältig und in erheblichem Umfang einschränken und trotz des vollschichtigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Die festgestellten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin bewegen sich in dem Rahmen, in dem eine pauschale Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für zulässig erachtet wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f.). Randnummer 30 Zur Überzeugung der Kammer ist auch die sogenannte Wegefähigkeit der Klägerin nicht derart eingeschränkt, dass sie trotz ihres mehr als 6-stündigen täglichen Leistungsvermögens als voll erwerbsgemindert angesehen werden muss. Es haben sich im gerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gehfähigkeit der Klägerin im rentenrelevanten Umfang eingeschränkt sein könnte und sie darüber hinaus aus medizinischen Gründen daran gehindert ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Randnummer 31 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Die Klägerin ist am 12. Februar 1963 und somit
dem benannten Stichtag geboren. Randnummer 32 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.