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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 10. Senat L 10 SF 13/19 EK Urteil Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - immaterieller Nachteil eines

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - immaterieller Nachteil eines minderjährigen Klägers - seelischer Unbill - keine aktive Involvierung in das Gerichtsverfahren - Vertretung durch die Eltern - besondere Belange des Minderjährigen als Verfahrensgegenstand - Belastungen der Eltern - Bemessung der Überlänge - Aktivmonate - richterliche Verfügung - Zeitpunkt der Ausführung - Abwarten auf Eingang eines Originalschriftsatzes - Fehler des Gerichts - freigestellte Stellungnahme anstelle einer Aufforderung zur Stellungnahme Leitsatz Einen immateriellen Nachteil durch die überlange Dauer eines gerichtlichen Verfahrens, der in Geld zu entschädigen ist, kann auch ein minderjähriger Kläger erleiden, der abgesehen von seiner formalen Beteiligtenstellung nicht persönlich in das Verfahren involviert ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verfahrensgegenstand besondere Belange des minderjährigen Klägers (hier: Kostenübernahme für eine Petö-Therapie) betrifft. Es ist dann auf die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen und deren Belastungen abzustellen. (Rn.43) Orientierungssatz

  1. Zum Leitsatz: Abgrenzung zu LSG Neustrelitz vom 27.6.2018 - L 12 SF 43/17 EK AS. (Rn.44)
  2. Für die gerichtliche Aktivität kommt es maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt der richterlichen Verfügung, sondern den der Ausführung dieser Verfügung an (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 26.5.2020 - L 37 SF 150/19 EK AL). (Rn.32)
  3. Das Gericht kann den Eingang eines Originalschreibens (hier in einem anderen Kalendermonat) abwarten, ohne dass dies zu einem Passivmonat führt. (Rn.33)
  4. Dem Gericht sind aber Monate als Verzögerungszeit anzulasten, die durch eigene Fehler und deren Korrektur im Verfahrensablauf entstanden sind (hier: Übersendung der Befundberichte statt zur Stellungnahme irrtümlich zur freigestellten Stellungnahme). (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,
  5. April 2019, S 25 SO 23/15, Urteil Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 400 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Randnummer 2 Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg (S 25 SO 23/15) war zwischen den Beteiligten die Kostenübernahme für eine Petö-Therapie streitig. Randnummer 3 Der am ... 2010 geborene - körperlich behinderte - Kläger hatte erstmalig im Oktober 2013 an einer Petö-Therapie teilgenommen, deren Kosten nach Ablehnung durch die Sozialagentur eine Stiftung getragen hatte. Mit Bescheid des Landkreises S. vom
  6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Sozialagentur Sachsen-Anhalt vom
  7. Januar 2015 wurde die Übernahme der Kosten i.H.v. insgesamt 1.170 € für eine weitere, vom
  8. bis zum
  9. März 2014 durchgeführte Petö-Therapie abgelehnt. Randnummer 4 Hiergegen erhob der Kläger am
  10. Februar 2015 die Ausgangsklage beim SG und beantragte Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom
  11. Februar 2015 ergänzte er sein Vorbringen. Die Sozialagentur legte am
  12. April 2015 ihre Klageerwiderung nebst Verwaltungsakte vor. Der Kläger nahm mit Schreiben vom
  13. Juni 2015, eingegangen am
  14. Juni 2015, dazu Stellung und wies auf die noch nicht gewährte Akteneinsicht hin. Das SG verfügte am
  15. Juni 2015 die Übersendung dieses Schreibens an die Sozialagentur zur Stellungnahme ohne Fristsetzung sowie die Übersendung der Verwaltungsakte an den Kläger. Dieser nahm vom
  16. bis zum
  17. Juni 2015 Einsicht in die Verwaltungsakte und legte diese am
  18. Juni 2015 dem SG wieder vor. Mit gerichtlichem Schreiben vom
  19. September 2015 übersandte das SG das klägerische Schreiben vom
  20. Juni 2015 der Sozialagentur zur Stellungnahme. Auf das am
  21. November 2015 eingegangene Schreiben der Sozialagentur nahm der Kläger nach gewährter Fristverlängerung mit Schreiben vom
  22. Januar 2016, eingegangen am
  23. Januar 2016, Stellung. Dieses Schreiben wurde der Kammervorsitzenden am
  24. Februar 2016 vorgelegt, die am
  25. Februar 2016 die Übersendung an die Sozialagentur zur Stellungnahme binnen 4 Wochen veranlasste. Die Verfügung wurde am
  26. März 2016 ausgeführt. Hierzu und auf eine vom Kläger am
  27. Oktober 2015 benannte und am
  28. Dezember 2015 vorgelegte Entscheidung eines SG nahm die Sozialagentur nach Fristverlängerung mit Schreiben vom
  29. März 2016 Stellung. Dieses am selben Tag per Fax und am
  30. April 2016 im Original eingegangene und an diesem Tag der Vorsitzenden vorgelegte Schreiben leitete das SG aufgrund der richterlichen Verfügung vom
  31. April 2016 unter dem
  32. Mai 2016 an den Kläger zur Stellungnahme innerhalb eines Monats weiter. Nach Erinnerung durch das SG mit Schreiben vom
  33. Juni 2016 nahm der Kläger am
  34. Juli 2016 Stellung. Es folgten Stellungnahmen der Sozialagentur am
  35. August 2016, des Klägers am
  36. September 2016 und der Sozialagentur am
  37. Oktober
  38. Unter dem
  39. November 2016 verfügte das SG „SF - ET“ und leitete mit Schreiben vom
  40. November 2016 die letzte Stellungnahme der Sozialagentur vom
  41. Oktober 2016 weiter an den Kläger zur Kenntnisnahme. Randnummer 5 Am
  42. August 2017 ersuchte der Kläger das SG „zur Vermeidung einer Verzögerungsrüge“ um Terminierung innerhalb der nächsten 3 Monate. Randnummer 6 Im Erörterungstermin am
  43. September 2017, zu welchem das SG aufgrund richterlicher Verfügung vom
  44. August 2017 geladen hatte, wies es auf die Erforderlichkeit einer Beiladung der Krankenkasse und der Einholung von Befundberichten hin. Das Sitzungsprotokoll wurde den Beteiligten mit Schreiben vom
  45. Oktober 2017 zugeleitet. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom selben Tag auch ein „Arztfragebogen“ mit einer Schweigepflichtentbindungserklärung übersandt. Randnummer 7 Am
  46. Januar 2018 ersuchte der Kläger das SG erneut um Verfahrensfortgang. Randnummer 8 Das SG lud mit Beschluss vom
  47. Januar 2018 die Krankenkasse bei. Deren Schreiben vom
  48. Januar 2018 wurde mit gerichtlichem Schreiben vom
  49. Februar 2018 an die Beteiligten zur Kenntnis weitergeleitet. Nach gerichtlicher Aufforderung bereits vom
  50. Januar 2018 ging am
  51. Februar 2018 der ausgefüllte und unterschriebene „Arztfragebogen“ samt Schweigepflichtentbindungserklärung ein. Randnummer 9 Am
  52. April 2018 erinnerte der Kläger erneut an den weiteren Verfahrensfortgang. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  53. Mai 2018 forderte das SG von mehreren Ärzten Befundberichte an. Mit weiterem Schreiben vom
  54. Mai 2018 teilte es den Beteiligten mit, dass sich die Einholung von Befundberichten aufgrund des hohen Kammerbestandes und der hohen Anzahl einstweiliger Rechtsschutzverfahren verzögert habe. Nach Eingang des letzten Befundberichtes am
  55. Juli 2018 wurden die Berichte mit gerichtlichen Schreiben vom
  56. Juli 2018 an alle Beteiligten zur freigestellten Stellungnahme übersandt. Das am
  57. August 2018 eingegangene Schreiben des Klägers zu den Befundberichten leitete das SG unter dem
  58. August 2018 weiter an die Sozialagentur und die Krankenkasse zur freigestellten Stellungnahme. Mit Schreiben vom
  59. Oktober 2018 bat das SG die Sozialagentur und die Krankenkasse jeweils „noch“ um Stellungnahme zu den mit gerichtlichem Schreiben vom
  60. Juli 2018 übersandten Befundberichten unter Fristsetzung von 6 Wochen. Randnummer 11 Am
  61. November 2018 rügte der Kläger die Dauer des Verfahrens. Randnummer 12 Mit Schreiben vom selben Tag wies das SG den Kläger auf die - entgegen der gerichtlichen Verfügung vom
  62. Juli 2016 - versehentliche Übersendung der Befundberichte an die Sozialagentur und die Krankenkasse lediglich zur freigestellten Stellungnahme hin. Am
  63. November 2018 ging die Stellungnahme der Krankenkasse ein. Randnummer 13 Am
  64. Januar 2019 erinnerte der Kläger erneut an den Fortgang des Verfahrens. Randnummer 14 Nach Erinnerung mit gerichtlichem Schreiben vom
  65. Januar 2019 legte die Sozialagentur ihre Stellungnahme am
  66. Januar 2019 vor. Diese wurde den Beteiligten mit Schreiben vom
  67. Januar 2019 übersandt. Das SG teilte den Beteiligten mit Schreiben vom
  68. Januar 2019 mit, dass das Verfahren zur Terminierung vorgesehen sei. Nach Weiterleitung eines Schriftsatzes der Krankenkasse vom
  69. Januar 2019 mit gerichtlichem Schreiben vom
  70. Januar 2019 an den Kläger und die Sozialagentur zur Kenntnis fand auf die Ladungsverfügung vom
  71. März 2019 die öffentliche Sitzung am
  72. April 2019 statt. In diesem Termin wies das SG die Klage mit Urteil vom
  73. April 2019 ab. Dieses wurde dem Kläger und der Sozialagentur am
  74. April 2019, der Krankenkasse am
  75. April 2019 zugestellt. Randnummer 15 Am
  76. Juni 2019 hat der Kläger Klage beim SG Magdeburg erhoben, welches diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat, wo sie am
  77. Juni 2019 eingegangen ist. Die Klage ist dem Beklagten am
  78. September 2019 zugestellt worden. Der Kläger hat vorgetragen, eine Entschädigung von zumindest 400 € erscheine angemessen. Das Ausgangsverfahren habe mehr als 4 Jahre gedauert. Er habe viermal - mit Schreiben vom
  79. August 2017,
  80. Januar,
  81. April und
  82. November 2018 - die überlange Dauer des Verfahrens gerügt. Darüber hinaus habe das SG selbst mit Schreiben vom
  83. Mai und
  84. November 2018 eine verzögerte Bearbeitung eingestanden. Die Dauer des Prozesses habe wegen der finanziellen Belastung seiner Eltern in Anbetracht der ungeklärten Kostenfrage bei der - wiederholt, zuletzt im Oktober 2017 durchgeführten - Petö-Therapie für ihn körperliche und seelische Folgen gehabt. Randnummer 16 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 17 den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Entschädigung von mindestens 400 € zu zahlen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen Randnummer 20 Er ist der Auffassung, dass es vorliegend an einem immateriellen Nachteil des minderjährigen Klägers fehle. Dieser habe in Anbetracht seines Alters weder Kenntnis von dem Ausgangsverfahren gehabt noch sei er davon betroffen gewesen. Auch habe er auf keine therapeutische Maßnahme verzichten müssen. Im Übrigen sei eine unangemessene Verfahrensdauer in einem äußerst geringen Umfang festzustellen, zu der die Beteiligten selbst geringfügig beigetragen hätten. Es habe sich nicht um eine existenzielle Streitigkeit gehandelt. Die Schwierigkeit des Verfahrens sei zwar als überdurchschnittlich anzusetzen. Das Ausgangsverfahren weise jedoch allenfalls eine Verzögerung von 2 Monaten auf. Selbst wenn man vom Bestehen eines immateriellen Nachteils ausgehen wollte, sei eine Wiedergutmachung auf andere Weise durch bloße Feststellung einer etwaigen Überlänge als ausreichend anzusehen. Randnummer 21 Der Kläger hat am
  85. August 2021 und der Beklagte am
  86. August 2021 sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Senat beigezogenen Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens S 25 SO 23/15 verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Der Senat konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG). Randnummer 24 Die als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) statthafte sowie unter Wahrung der Fristen gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 GVG erhobene Entschädigungsklage ist zulässig. Das SG konnte die am
  87. Juni 2019 eingegangene Klage formlos an das LSG abgeben, da diese dem Beklagten noch nicht zugestellt worden und damit gemäß § 94 Satz 2 SGG noch nicht rechtshängig gewesen ist. Randnummer 25 Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Entschädigung i.H.v. 200 €. Randnummer 26 Die für eine Entschädigung erforderliche Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 GVG hat der Kläger am
  88. November 2018 wirksam erhoben. Randnummer 27 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wenn er zuvor bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Erforderlich ist eine konkrete Festlegung des Entschädigungsgerichts hinsichtlich der Angemessenheit oder der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, weil die Höhe der Entschädigung von der Dauer der Überlänge abhängt (vgl. § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
  89. September 2014, B 10 ÜG 2/14 R, juris, Rn. 29). Randnummer 28 Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist in 3 Schritten zu prüfen (ständige Rechtsprechung, zuletzt: BSG, Urteil vom
  90. Dezember 2020, B 10 ÜG 1/19 R, juris, Rn. 45 m.w.N.). Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Soweit das Entschädigungsgericht Tatsachen feststellt, um diese Begriffe auszufüllen, hat es einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Auf dieser Grundlage ergeben erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die 12 Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht.
  91. Randnummer 29 Die Gesamtdauer des Ausgangsverfahrens betrug von der Klageerhebung am
  92. Februar 2015 bis zur Zustellung des Urteils am
  93. bzw.
  94. April 2019 49 Monate (März 2015 bis März 2019). Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BSG auf volle Kalendermonate abzustellen (vgl. zur Berechnung BSG, Urteile vom
  95. Februar 2015, B 10 ÜG 11/13 R, juris, Rn. 23, vom
  96. September 2017, B 10 ÜG 1/16 R, juris, Rn. 31, und B 10 ÜG 3/16 R, juris, Rn. 24, sowie vom
  97. Dezember 2019, B 10 ÜG 3/19 R, juris, Rn. 32).
  98. Randnummer 30 Das Ausgangsverfahren weist 14 Monate gerichtlicher Inaktivität auf. Randnummer 31 Eine erste Untätigkeit des SG bei der Bearbeitung des Verfahrens ohne hinreichenden Grund stellt der Senat mit einem Kalendermonat im September 2015 fest. Der Kläger hatte sich in dem Schreiben vom
  99. Juni 2015 mit der Klageerwiderung auseinandergesetzt und auf als Anlagen beigefügte medizinische Unterlagen Bezug genommen. Dieses Schreiben übersandte die Geschäftsstelle des SG ungeachtet der richterlichen Verfügung vom
  100. Juni 2015 erst unter dem
  101. September 2015 und damit verzögert an die Sozialagentur zur Stellungnahme. Zwar durfte es unter Berücksichtigung der Akteneinsicht vom
  102. bis zum
  103. Juni 2015 weiteren Vortrag des Klägers bis August 2015 abwarten. Schließlich hatte sich dieser in der Klageschrift eine ergänzende Begründung nach Akteneinsicht vorbehalten. Allerdings ist das SG - statt bereits im Juni 2015 - erst unter dem
  104. September 2015 seiner Verpflichtung nach § 108 Abs. 2 SGG zur Übersendung von eingehenden Schreiben an Beteiligte nachgekommen. Die monatelange Untätigkeit bis zur Übersendung des Schriftsatzes geht nicht zugunsten des Beklagten. In Anbetracht dieses „nachgeholten“ Tätigwerdens wertet der Senat den September 2015 als Zeit der Inaktivität des SG. Randnummer 32 Eine weitere Zeit gerichtlicher Untätigkeit liegt im Februar 2016 mit einem Kalendermonat vor. Das bereits am
  105. Januar 2016 eingegangene Schreiben des Klägers ist der Sozialagentur erst mit Schreiben vom
  106. März 2016 und damit nach Ablauf von mehr als einem Kalendermonat weitergeleitet worden. Trotz richterlicher Verfügung vom
  107. Februar 2018 wertet der Senat den Monat Februar 2018 als einen Zeitraum gerichtlicher Inaktivität. Diese ohnehin erst spät - nach Vorlage des klägerischen Schreibens am
  108. Februar 2018 - erfolgte Verfügung ist deutlich verzögert ausgeführt und damit für die Beteiligten erst im März 2016 erkennbar geworden (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  109. Mai 2020, L 37 SF 150/19 EK AL, juris, Rn. 31). Randnummer 33 Der Senat stellt hingegen im Monat April 2016 keine Untätigkeit des SG fest. Dessen Vorgehensweise, erst den Eingang des Originals zum Schreiben der Sozialagentur vom
  110. März 2016 abzuwarten, ist nicht zu beanstanden. Zwischen dem Eingang am
  111. April 2016 und dem Versendungsschreiben vom
  112. Mai 2016 liegt kein voller Kalendermonat, in welchem das SG untätig gewesen ist. Randnummer 34 Eine Zeit gerichtlicher Inaktivität von 8 Kalendermonaten liegt vom
  113. November 2016 bis zum
  114. August 2017 (Dezember 2016 bis Juli 2017) vor. Der Schriftsatz der Sozialagentur vom
  115. Oktober 2016 wurde dem Kläger unter dem
  116. November 2016 lediglich zur Kenntnisnahme übersandt. Es bestanden keine hinreichenden Gründe für das Zuwarten des SG bis zur Ladungsverfügung vom
  117. August 2017, mit welcher zum Erörterungstermin am
  118. September 2017 geladen wurde. Randnummer 35 Entgegen der Auffassung des Klägers stellt der Senat keine Untätigkeit des SG in der Zeit ab dem gerichtlichen Schreiben vom
  119. Oktober 2017 (Übersendung des auszufüllenden und zu unterschreibenden „Arztfragebogens“ samt Schweigepflichtentbindungserklärung) bis zu dem Schreiben des Klägers vom
  120. Januar 2018 (Rüge der noch fehlenden Beiladung und der noch nicht erfolgten Einholung von Befundberichten) fest. Es sind zwar keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beiladung der Krankenkasse nicht bereits früher und damit vor dem
  121. Januar 2018 hätte erfolgen können. Das SG konnte aber erst mit der Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen „Arztfragebogens“ (mit der Angabe der den Kläger behandelnden Ärzten) samt der unterschriebenen Schweigepflichtentbindungserklärung am
  122. Februar 2018 weitere medizinische Ermittlungen veranlassen. Diese Verfahrensverzögerung ist allein auf die fehlende Mitarbeit des Klägers und damit auf dessen Verhalten i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG zurückzuführen. Randnummer 36 Darüber hinaus stellt der Senat weitere 2 Kalendermonate des Nichtbetreibens des Verfahrens durch das SG vom
  123. Februar 2018 bis zu den gerichtlichen Befundberichtsanfragen vom
  124. Mai 2018 (März und April 2018) fest. Es bestand kein hinreichender Grund, mit der Einholung der Befundberichte mehr als 2 Monate zu warten. Randnummer 37 Zudem liegt eine weitere Zeit der Untätigkeit von 2 Kalendermonaten ab dem gerichtlichen Schreiben vom
  125. Juli 2018 bis zu dem gerichtlichen Schreiben vom
  126. Oktober 2018 (August und September 2018) vor. Wie das SG selbst einräumte, wurden die Befundberichte mit Schreiben vom
  127. Juli 2018 statt zur Stellungnahme - ausweislich der richterlichen Verfügung vom
  128. Juli 2018 - lediglich zur freigestellten Stellungnahme an die Sozialagentur und die Beigeladene übersandt. Die falsche Ausführung der Verfügung ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Vielmehr ist in den Monaten August und September 2018 keine Verfahrensförderung festzustellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass das SG unter dem
  129. August 2018 die Stellungnahme des Klägers zu den Befundberichten den anderen beiden Beteiligten zur freigestellten Stellungnahme übermittelte. Diese Aktivität des SG kompensiert nicht die durch die fehlerhafte Ausführung der Verfügung vom
  130. Juli 2018 eingeleitete Verzögerung. Diese ist auf die nicht schon früher gefertigten und bis Oktober 2018 eingegangenen Stellungnahmen der Sozialagentur und der Krankenkasse zu den Befundberichten zurückzuführen. Schließlich hatte sich das SG eine Frist zur Wiedervorlage von 3 Monaten gesetzt. Randnummer 38 Eine weitere Untätigkeit vermag der Senat nicht festzustellen.
  131. Randnummer 39 Bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände stellt der Senat eine entscheidungsrelevante Verzögerung von 2 Monaten (14 Monate abzüglich 12 Monaten) fest. Ein Abzug von 12 Monaten ergibt sich aus der vom BSG aus der Struktur und Gestaltung sozialgerichtlicher Verfahren abgeleiteten Regel, der zufolge vorbehaltlich besonderer Umstände je Instanz eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten noch hinzunehmen ist (BSG, Urteil vom
  132. Februar 2015, B 10 ÜG 7/14 R, juris, Rn. 37). Die besonderen Umstände des Falles gebieten vorliegend keine andere Bewertung. Randnummer 40 Der Senat bewertet die Schwierigkeit des Ausgangsverfahrens als überdurchschnittlich. Das SG hatte zu prüfen, ob hinsichtlich der Petö-Therapie die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Eingliederungshilfe oder der gesetzlichen Krankenversicherung vorlagen. Zur Klärung der Frage, ob die Therapie der medizinischen oder der sozialen Rehabilitation diente, waren medizinische Ermittlungen in Form der Einholung und Beiziehung von medizinischen Unterlagen sowie deren Auswertung erforderlich. Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens ist für den Kläger als überdurchschnittlich festzustellen, da es um die Förderung seiner gesundheitlichen Entwicklung ging. Zudem hat er nur geringfügig zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen, indem er zur Übersendung des ausgefüllten und unterschriebenen „Arztfragebogens“ samt Schweigepflichtentbindungserklärung fast 3 Monate benötigte.
  133. Randnummer 41 Wenn ein Verfahren unangemessen lange gedauert hat, wird gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet. Bei dieser normierten gesetzlichen Vermutungsregelung handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Tatsachenvermutung i.S.d. § 292 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) (dazu BSG, Urteil vom
  134. Dezember 2020, B 10 ÜG 1/19 R, juris, Rn. 52; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom
  135. Juni 2020, 5 C 3/19 D, juris, Rn. 12; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom
  136. Februar 2015, III ZR 141/14, juris, Rn. 40). Sie soll dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist (BT-Drucks. 17/3802 Seite 19, 41). Diese Vermutungsregel, die sich sowohl auf das Vorliegen eines Nichtvermögensnachteils als auch auf die haftungsausfüllende Kausalität erstreckt, entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser nimmt eine starke, aber widerlegbare Vermutung dafür an, dass die überlange Verfahrensdauer einen Nichtvermögensschaden verursacht (EGMR, Urteil vom
  137. März 2006, 36813/97, NJW 2007, 1259, Rn. 204; vgl. BSG, a.a.O., Rn. 53; BGH, a.a.O., Rn. 40). Randnummer 42 Danach ist im Fall des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils nur dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht nach einer Gesamtbewertung der Folgen die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil beim Kläger geführt hat (BSG, a.a.O., Rn. 54; BVerwG, Urteil vom
  138. Juni 2020, 5 C 3/19 D, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom
  139. April 2017, III ZR 277/16, juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom
  140. Februar 2015, III ZR 141/14, juris, Rn. 41). Dies kann gegeben sein, wenn eine Gesamtbewertung den Schluss rechtfertigt, dass die unangemessene Verfahrensdauer entweder als solche nicht nachteilig (oder sogar vorteilhaft) gewesen ist oder es an einem Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensdauer und Nachteil fehlt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.). Dies ist - auch nach dem Vortrag des Beklagten - nicht der Fall. Randnummer 43 Andere außergewöhnliche Umstände, die der Vermutungsregelung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG entgegenstünden, sind nicht feststellbar. Insbesondere entkräftet die Tatsache, dass der Kläger während der Dauer des Ausgangsverfahrens zwischen 4 und 8 Jahre alt war, die Vermutungswirkung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht. Der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger als Minderjähriger keinen immateriellen Nachteil erlitten habe. Randnummer 44 Der Entschädigungsanspruch ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als ein „Jedermann-Recht“ konzipiert. Es handelt sich insoweit um einen „personenbezogenen Anspruch“. Auch in Fällen einer subjektiven Klagehäufung steht der Entschädigungsanspruch jeder am Gerichtsverfahren beteiligten einzelnen Person zu (BSG, Urteil vom
  141. Mai 2015, B 10 ÜG 5/14 R, juris, Rn. 31; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom
  142. Dezember 2015, X K 6/14, juris, Rn. 48; BVerwG; Urteil vom
  143. Februar 2015, 5 C 1/13 D, juris, Rn. 37). Insoweit ist das LSG Mecklenburg-Vorpommern in der von dem Beklagten angeführten Entscheidung (Urteil vom
  144. Juni 2018, L 12 SF 43/17 EK AS, juris, Rn. 32) von einem eigenen Entschädigungsanspruch eines Minderjährigen als weiterem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Allerdings hat es diesen Anspruch im Hinblick auf die Abstufung der Regelbedarfe nach dem Alter der Leistungsbedürftigen nach unterschiedlichen Regelbedarfsstufen für den minderjährigen Kläger der Höhe nach begrenzt. Es hat aber ausdrücklich eine andere Beurteilung im Sinne einer individuellen Betrachtungsweise für den Fall, dass der Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens besondere Belange des Minderjährigen betrifft (z.B. Zuschuss oder Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt u.ä.) für möglich erachtet (LSG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O., Rn. 33). Vorliegend handelt es sich um eine solche Fallkonstellation, da hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme einer Petö-Therapie besondere Belange des Klägers betroffen waren. Randnummer 45 Obwohl der minderjährige Kläger in dem Ausgangsverfahren durch seine Mutter gesetzlich vertreten wurde und darin nicht persönlich involviert war, hat er durch die Länge des Verfahrens einen immateriellen Nachteil erlitten. Die Teilnahme an der streitgegenständlichen Therapie und weiterer Therapien war für die gesundheitliche Entwicklung des jungen Klägers von großer Bedeutung. Da allerdings dessen Eltern zunächst die Kosten für die streitgegenständliche Therapie getragen und dem Kläger die Teilnahme daran ermöglicht hatten, war durch die Länge des Ausgangsverfahrens keine Klärung der Finanzierung der Petö-Therapie erreicht worden. Zudem war in Anbetracht der unsicheren Rechtslage auch die Frage der Finanzierung weiterer derartiger Therapien nicht geklärt. Diese für den Kläger objektiv bestehende Unsicherheit war jedenfalls seiner gesetzlichen Vertreterin bewusst. Das BSG hat bereits entschieden, dass für einen Entschädigungsanspruch einer juristischen Person des Privatrechts wegen immaterieller Nachteile auf die für diese handelnden Personen und deren Belastungen abzustellen ist (Urteil vom
  145. Februar 2015, B 10 ÜG 1/13 R, juris, Rn. 37; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
  146. Mai 2020, L 13 SF 5/19 EK AS, juris, Rn. 20).
  147. Randnummer 46 Der Entschädigungsanspruch beträgt 200 €. Randnummer 47 Der Senat legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG und im Interesse einer gleichmäßigen und nachvollziehbaren Anwendung der pauschalen Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG den gesetzlich genannten Betrag von 1.2000 €/Jahr zugrunde. Hiervon sollte nur in ganz besonders gelagerten Fällen abgewichen werden. Eine solche Fallkonstellation liegt aber nicht vor. Insbesondere ist eine Wiedergutmachung auf andere Weise i.S.d. § 198 Abs. 4 GVG nicht ausreichend. Das folgt schon aus der beschriebenen erheblichen objektiven Bedeutung, die das Ausgangsverfahren für den Kläger hatte.
  148. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
  149. Randnummer 49 Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2, 202 Satz 2 SGG, § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht.
  150. Randnummer 50 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 GKG. Randnummer 51 Dieser Beschluss über den Streitwert ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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