Familienwohnsitzes eines verheirateten Paares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. (Rn.61) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 2. Mai 2019, 7 A 91/17 HAL, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der jetzt 49-jährige Kläger ist arabischer und palästinensischer Volkszugehöriger. Er wurde in D-Stadt (Syrien) geboren und lebte in Syrien als jordanischer Staatsangehöriger. Am
sen Asylgründen an. Er erklärte: In D-Stadt habe er die Schule bis zur
subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, drohte die Abschiebung nach Jordanien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger sei kein Flüchtling i.S.
G. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung
subsidiären Schutzstatus seien nicht erfüllt. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Jordanien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung
Klägers eine Verletzung
Der Kläger habe keinerlei gefahrenerhöhende Umstände vorgetragen. Aus seinen Ausführungen sei nicht ersichtlich, warum es ihm nicht gelingen sollte, ein zumindest existenzsicherndes Einkommen auch in Jordanien für sich und eine Familie zu erzielen. Dem Kläger drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Befristung
Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei angemessen. Randnummer 4 Der Kläger hat am 26. April 2017 Klage erhoben und vorgetragen: Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er sich aus begründeter Flucht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens aufhalte. Auch eine Abschiebung nach Jordanien komme nicht in Betracht. Kinder von Palästinensern mit jordanischem Ausweis dürften nicht gemeinsam mit ihren Eltern in das Land einreisen. Von den Familien werde verlangt, ihre Kinder allein in Syrien zurückzulassen. Unzählige Palästinenser seien verhaftet und nach Syrien abgeschoben worden. Andere würden in Cyber City, einem geschlossenen Lager im Norden Jordaniens, unter menschenunwürdigen Bedingungen eingesperrt. Jordanien habe zwar die jordanische Staatsangehörigkeit an die dort lebenden Palästinenser verliehen. Dies habe sich im Juli 1988 geändert, als der jordanische König Hussein die Loslösung
Westjordanlandes von Jordanien verfügt habe. Als Folge dieser Entscheidung hätten die Palästinenser im Westjordanland auf einen Schlag die jordanische Staatsangehörigkeit verloren. Auch für viele Palästinenser in Jordanien habe dies dramatische Auswirkungen gehabt. Noch in jüngster Vergangenheit sei einer Vielzahl von Palästinensern die jordanische Staatsangehörigkeit gestützt auf das Dekret
Königs entzogen worden. Allein zwischen 2004 und 2008 habe dies über 2.700 Menschen betroffen. Nach der Entscheidung Husseins, das Westjordanland von Jordanien loszulösen, seien die „Disengagement Rules“ erlassen worden, nach denen die Bewohner
Westjordanlandes als Palästinenser und nicht als Jordanier angesehen, alle Familienbücher der palästinensischen Bewohner
Westjordanlandes annulliert würden und sich Inhaber grüner Reisedokumente nicht länger als einen Monat in Jordanien aufhalten dürften. Weitgehend ungeklärt sei der Status derjenigen Palästinenser, die vor dem 31. Juli 1988 weder im Westjordanland noch im heutigen Jordanien ihren Aufenthalt gehabt hätten. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass diese ebenfalls vom Entzug der jordanischen Staatsangehörigkeit umfasst seien. Wenn die betroffenen Personen außerhalb
Westjordanlands und außerhalb Jordaniens über die grünen Reisedokumente verfügten, würden sie nach Art. 15 der Disengagement Rules nicht mehr als jordanische Staatsangehörige angesehen. Er, der Kläger, wäre daher gezwungen, sich in Jordanien in ein palästinensisches Flüchtlingslager zu begeben. Daraus ergebe sich ein prima-facie-Beweis für eine drohende Gefahr, so dass die Beweislast auf den Staat übergehe. Darüber hinaus werde die Situation palästinensischer Flüchtlinge in Syrien nach allgemeinen Erkenntnissen als vulnerabel beschrieben. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 6 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 7 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, Randnummer 8 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen Randnummer 9 und den Bescheid der Beklagten vom
Bescheides vom 28. März 2017 gerichtet ist. Die Berufung hat der Kläger wie folgt begründet: Obwohl kein jordanisches Gesetz das Vorliegen der jordanischen Staatangehörigkeit vom Besitz gelber und grüner Reisedokumente abhängig mache, würden in ständiger Praxis der jordanischen Behörden nur diejenigen Personen weiterhin als jordanische Staatsangehörige betrachtet, die entweder über gelbe Reisedokumente oder über einen gültigen Nachweis der jordanischen Staatsangehörigkeit verfügten. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, würden diese Personen ebenfalls staatenlos. Ihm drohe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Ankunft in Jordanien der Entzug seiner Staatsangehörigkeit und damit die Staatenlosigkeit. Vor dem Hintergrund
der Disengagement Rules sei es überwiegend wahrscheinlich, dass er vom Entzug der jordanischen Staatangehörigkeit umfasst sei. Er werde dann gezwungen sein, sich in Jordanien in das palästinensische Flüchtlingslager Cyber City zu begeben, wo ihm eine menschenrechtsunwürdige Behandlung drohe. Human Rights Watch berichte in diesem Zusammenhang darüber, dass die jordanischen Sicherheitskräfte Palästinenser abwiesen, die von Syrien aus in das Land einreisen wollten. Offiziell dürften Palästinenser mit jordanischer Staatsangehörigkeit einreisen, aber de facto würden Personen mit abgelaufenen jordanischen Pässen, die von Syrien aus in das Land Jordanien einreisen wollten, abgewiesen. Zum Teil würden ihnen willkürlich die Papiere abgenommen und sie müssten nach Syrien zurückkehren. Weiter sei zu beachten, dass seine Ehefrau sowie drei gemeinsame Kinder noch in Syrien lebten. Kinder von Palästinenserinnen und Palästinensern mit jordanischem Ausweis dürften nicht gemeinsam mit ihren Eltern in das Land einreisen. Von den Familien werde verlangt, die Kinder allein in Syrien zurückzulassen. Damit ergäben sich weitere Abschiebungshindernisse aus einer drohenden dauerhaften Trennung der Familie. Diese Situation sei mit der EMRK nicht vereinbar und führe zu einem Abschiebungsverbot. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil
Verwaltungsgerichts Halle vom
jordanischen Innenministeriums aus dem Jahr 2009 könne man aber so deuten, dass Palästinenser mit jordanischer Staatsangehörigkeit und grünen Dokumenten, die ihren Wohnsitz zur Zeit
Disengagements nicht auf dem Gebiet
heutigen Jordaniens gehabt hätten, ebenfalls vom Entzug der Staatsangehörigkeit betroffen seien. Die rechtliche Grundlage für die Entziehung der Staatsangehörigkeit, die seit den frühen 2000-er Jahren erneut in geringerem Maße stattfinde, sei nicht aufzufinden. Es handele sich um Praktiken, die nicht auf eindeutigen Gesetzestexten beruhten. In der Regel würden betroffene Personen von den jordanischen Behörden nicht informiert, sondern erführen vom Entzug erst bei routinemäßigen Verwaltungstätigkeiten. Daher sei es nicht möglich, gesicherte Aussagen darüber zu treffen, zu welchem Zeitpunkt Palästinensern aus Syrien die jordanische Staatsangehörigkeit aberkannt werden würde. Die Kriterien seien unklar. Verschiedene Quellen hätten Zusammenhänge zwischen dem Verlust einer israelischen Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland oder der Arbeit für Behörden der Palästinensischen Autonomiebehörde und dem Verlust der jordanischen Staatsangehörigkeit festgestellt. Es gebe auch Aussagen darüber, dass Palästinensern, die sich für die jordanische Wahl hätten registrieren lassen, die Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nunmehr vom Entzug der jordanischen Staatsangehörigkeit bedroht sein solle, wenn er in der Vergangenheit nicht betroffen gewesen sei. Es sei ihm vielmehr möglich gewesen, Ausweise zu beantragen und diese auch zu erhalten. Er sei mit seinem Reisepass nach Jordanien eingereist. Dies spreche dafür, dass er weiter als Staatsangehöriger betrachtet werde, denn üblicherweise seien die Einreisebestimmungen für Staatenlose äußerst restriktiv. Für Personen ohne jordanische Staatsangehörigkeit gälten die landesüblichen Einreisebestimmungen für Ausländer. Dies zeige auch der Vergleich mit der Behandlung von Palästinensern, die nicht als Staatsangehörige angesehen würden. Palästinenser, insbesondere solche aus Syrien, sähen sich einer besonderen Behandlung durch Jordanien ausgesetzt. Bereits im April 2012 seien jordanische Behörden zögerlich bei der Aufnahme von Palästinensern aus Syrien gewesen; im Januar 2013 sei ein offizieller Aufnahmestopp ergangen. Bis 2013 seien noch ein paar Tausend nach Jordanien eingereist, aber seit 2014/15 bleibe ihnen eine legale Einreise verwehrt. Von einzelnen Grenzöffnungen für syrische Kriegsflüchtlinge hätten nur syrische Staatsangehörige, aber nicht Palästinenser aus Syrien profitieren können. Über die Jahre hinaus seien immer wieder Fälle von Verstößen gegen das Non-Refoulement-Gebot bekannt geworden, in denen Jordanien Palästinenser aus Syrien nach Syrien zurückgeführt haben solle. Ausnahmen bildeten in den meisten Fällen Palästinenser mit jordanischer Staatsangehörigkeit aus Syrien. Allerdings seien auch in solchen Fällen Zurückweisungen bekannt geworden, wenn die jordanischen Dokumente abgelaufen gewesen seien. UNRWA lägen Kenntnisse von mehr als 50 Fällen seit 2011 vor, in denen Palästinensern aus Syrien die jordanische Staatsangehörigkeit entzogen worden sei. Im Übrigen sei nach Artikel 17b
jordanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes auch ein erneuter Erwerb der Staatsangehörigkeit möglich. Randnummer 22 Palästinenser aus Syrien fielen unter die Zuständigkeit der UNRWA und dürften daher nicht in Flüchtlingslagern für syrische Geflüchtete unterkommen. Hätten sie keine jordanischen Dokumente, erhielten sie höhere Bargeldauszahlungen, weil die Geflüchteten mit jordanischen Dokumenten staatliche Hilfsleistungen in Anspruch nehmen könnten. Es gebe diverse Hilfsleistungen. Die Versorgung von Leistungsberechtigen durch das UNRWA sei allerdings durch finanzielle Schwierigkeiten
Hilfswerks gefährdet. Daher seien Kürzungen der Zuwendungen möglich. Zwar hätten palästinensische Flüchtlinge in großen Teilen durch ihre jordanische Staatsangehörigkeit Zugang zu öffentlichen Diensten, jedoch bleibe der Bedarf am Angebot der UNWRA hoch. Palästinenser ohne Staatsangehörigkeit stünden regelmäßig vor Problemen. So könnten sie nicht als Anwälte oder Ingenieure arbeiten, da der Zugang zu diesen Berufen die Mitgliedschaft in Berufsverbänden verlange, die jordanischen Staatsangehörigen vorbehalten sei. Beim Kläger sei unter Berücksichtigung der Rückkehrhilfen, der familiären Unterstützung und der UNRWA die Schwelle für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht überschritten. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Die vom Senat nur hinsichtlich der Feststellung eines in der Person
Klägers liegenden Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugelassene Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 25 Die Voraussetzungen
G sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht erfüllt. Die ablehnende Entscheidung
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 26
Randnummer 27 Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.
EMRK ist auf die Rechtsprechung
EGMR zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
EGMR sind die sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Bestimmungsland nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Konvention zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Humanitäre Verhältnisse verletzten Art. 3 EMRK in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - NVwZ 2012, 681, Rn. 278). Randnummer 29 Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung gefährden die Rechte
Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 - juris Rn. 65; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 - juris Rn. 90 ff.). Randnummer 30 2. Nach der Auskunftslage ist die rechtliche Situation palästinensischer Volkszugehöriger in Jordanien im Hinblick auf Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Einreisemöglichkeiten wie folgt zu beurteilen: Randnummer 31 a) Nach Auskunft
Auswärtigen Amts können jordanische Staatsangehörige grundsätzlich nach Jordanien einreisen und zurückkehren (Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom
in Beirut und Amman tätigen Think Tanks Al Quds Center for Political Studies bezieht, seien die erste Kategorie von Jordaniern palästinensischer Abstammung diejenigen, die über einen fünf Jahre gültigen Reisepass und eine nationale Identitätsnummer verfügten. Randnummer 34 Palästinenser, die 1967 nach Jordanien vertrieben worden seien und noch über einen Aufenthaltstitel für das Westjordanland verfügten, hätten jedoch nicht mehr die jordanische Staatsbürgerschaft erhalten, sondern zeitweilige Reisepässe mit einer Gültigkeit von zwei Jahren ohne nationale Identifikationsnummern. Es handele sich über einen zeitlich begrenzten Aufenthaltsstatus, der die Bewegungsfreiheit einschränke, da er nicht das Recht beinhalte, nach Jordanien zurückzukehren. Diese Personen erhielten keinen vollständigen Zugang zu Regierungsdiensten und zahlten in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen und Ausbildungszentren die Tarife für Nichtstaatsbürger. Sie seien meist vollständig von der angebotenen Unterstützung der UNRWA abhängig (so USDOS, a.a.O.). Die für zwei Jahre ausgestellten „Pässe“ ohne nationale Identifikationsnummer seien, wie ACCORD (S. 8) das Forced Migration Review zitiert, im Endeffekt nur Aufenthaltsgenehmigungen, deren Erneuerung im Ermessen
jordanischen Staats liege. Randnummer 35 In den 1980-er Jahren seien die ersten zwei Kategorien von Ausweisdokumenten entstanden. Palästinensern, die gewöhnlich im Westjordanland gelebt hätten, habe man grüne Ausweisdokumente (für den Grenzübergang) ausgestellt. Palästinenser, die in Jordanien gelebt, aber familiäre oder materielle Beziehungen zum Westjordanland gehabt hätten, seien mit gelben Ausweisdokumenten ausgestattet worden. Randnummer 36 Als sich Jordanien 1988 offiziell vom Westjordanland losgesagt habe, seien im Zuge der „Disengagement Regulations“ diejenigen Palästinenser, die vor dem
Jahres 2012 Palästinenser abwiesen, die von Syrien aus in das Land einreisen wollten. Im Januar 2013 habe die Regierung ein offizielles Einreiseverbot verkündet. Die Sicherheitskräfte verhafteten auch dann Palästinenser und schöben sie ab, wenn diese versuchen, an inoffiziellen Grenzübergängen mit gefälschten, syrischen Pässen einzureisen, oder wenn sie durch Schleusernetzwerke irregulär in das Land gelangten. Im Prinzip dürfen Palästinenser mit jordanischer Staatsbürgerschaft einreisen, aber auch bei diesen Palästinensern hätten die jordanischen Behörden Personen mit abgelaufenen jordanischen Pässen die Einreise verweigert, ihnen in einigen Fällen die Staatsangehörigkeit entzogen und sie zwangsweise nach Syrien abgeschoben. T., Leiter
Königlichen Hofes und ehemaliger Premierminister, habe die Abweisungspolitik bei einem Treffen mit HRW im Mai 2013 mit der Begründung gerechtfertigt, dass eine große Zahl von Palästinensern aus Syrien das demographische Gleichgewicht
Königreichs stören und zu Instabilität führen würde. Wenn man ihnen die Einreise gestatten würde, suchten Hunderttausende Palästinenser Zuflucht in Jordanien; damit würde die Zahl der Einwohner palästinensischer Herkunft steigen. Randnummer 41 Laut HRW (vom 7. August 2014, a.a.O.) hätten viele Palästinenser aus Syrien aufgrund der jordanischen Politik keine ordnungsgemäßen Aufenthaltspapiere in Jordanien und seien daher anfällig für Ausbeutung, Abschiebung und Verhaftung. Palästinenser ohne Papiere aus Syrien könnten wegen der Gefahr der Verhaftung und Abschiebung den Schutz der jordanischen Regierung nicht in Anspruch nehmen. Im Gegensatz zu Syrern könnten Palästinenser nicht legal in den offiziellen Flüchtlingslagern für Syrer leben und hätten keine andere Wahl, als Wohnungen in jordanischen Städten zu mieten, könnten aber nicht legal arbeiten, um Geld für die Miete zu verdienen. Die nicht staatliche Überwachungsgruppe Syria Needs Analysis Project (SNAP), die eine unabhängige Analyse der humanitären Lage der von der Syrienkrise Betroffenen erstellt habe, berichte - so HRW -, dass jordanische Sicherheitsdienste seit 2013 über 100 Palästinenser festgenommen und nach Syrien zurückgebracht hätten. UNRWA habe im Jahresbericht zur Reaktion auf die Krise in Syrien von September 2013 festgestellt, dass SNAP zahlreiche Fälle von Zwangsrückführungen dokumentiert habe, auch von Frauen und Kindern. HRW dokumentierte die Zurückweisung von sieben Palästinensern aus Syrien in den Jahren 2013 und 2014 und die Überstellung von vier weiteren nach Cyber City, einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung für palästinensische und syrische Flüchtlinge. Im damaligen Zeitpunkt
Auswärtigen Amts (vom 17. Mai 2017) hätten ca. 50 % der Einwohner Jordaniens palästinensische Wurzeln. In den größten Städten
Landes Amman und Zarqa seien sogar 90 % der Bevölkerung palästinensischen Ursprungs. Das BFA (Länderinformationsblatt, a.a.O., S. 24) geht davon aus, dass knapp 60 % der Bevölkerung Jordaniens palästinensischer Herkunft seien, davon gut die Hälfte registrierte Palästina-Flüchtlinge. Sofern es sich um jordanische Staatsangehörige handele, hätten sie die gleichen Rechte wie alle anderen jordanischen Bürger. Sie könnten frei am gesellschaftlichen Leben in Jordanien teilnehmen und unterlägen keinen Einschränkungen z.B. bei der Berufswahl. Der Eintritt in den Staatsdienst stehe ihnen frei (AA vom
Volljährigkeitsalters ausgestellt; seitdem wurden immer wieder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von fünf Jahren neue Pässe ausgestellt. Der Kläger ist auch nicht Inhaber einer grünen oder blauen Ausweiskarte, die keine jordanische Staatsangehörigkeit und einen schlechteren Aufenthaltsstatus vermitteln. Randnummer 49
Disengagement verbunden gewesen seien, seien die Entziehungen der Staatsangehörigkeit seit Mitte der 2000er Jahre offenbar eher politisch motiviert. Ob diese Bewertung so zutrifft und ob den Erwägungen der Beklagten zu folgen ist, dass die Entziehungen im Zusammenhang mit dem Verlust einer israelischen Aufenthaltsgenehmigung für das Westjordanland, der Arbeit für die Palästinensischen Autonomiebehörden oder der Registrierung für die jordanische Wahl stehen könnten, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lässt sich der Auskunftslage nicht entnehmen, dass es eine über Einzelfälle hinausgehende Praxis der jordanischen Behörden gibt, Palästinensern, die dauerhaft oder über überwiegend in Syrien gelebt haben, die jordanische Staatsangehörigkeit zu entziehen. Dagegen spricht schon die - im Verhältnis zur Gesamtzahl der nach Jordanien geflüchteten Palästinenser mit jordanischer Staatsangehörigkeit - geringe Zahl dokumentierter Fälle von 50 seit dem Jahr 2011. Angesichts dieser Zahl ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Entziehung der Staatsangehörigkeit aufgrund einer allgemeinen Verschlechterung der Stimmung gegenüber Flüchtlingen und Palästinensern in den letzten Jahren erheblich vergrößert hätte. Für die Annahme, dass es sich um Einzelfälle handelt, spricht auch der Umstand, dass in den Erkenntnisquellen Zurückweisungen von Geflüchteten ohne jordanische Staatsangehörigkeit hervorgehoben werden, etwa derjenigen, die versucht hätten, mit gefälschten oder mit syrischen Ausweisdokumenten nach Jordanien einzureisen. Wie ausgeführt, geht auch HRW davon aus, dass Palästinenser mit jordanischer Staatsbürgerschaft „im Prinzip“ einreisen dürfen. Randnummer 52 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - etwa aufgrund begangener oder vom jordanischen Staat angenommener politischer Aktivitäten - einem besonderen individuellen Risiko der Entziehung der Staatsangehörigkeit ausgesetzt wäre. Dagegen spricht schon, dass der Kläger - wie ausgeführt - mehrfach (zuletzt im Jahr 2012) einen jordanischen Reisepass erhalten hat und ihm die Staatsangehörigkeit auch nicht anlässlich seiner Einreise nach Jordanien im Jahr 2015 entzogen wurde. Angesichts der ungehinderten Einreise ist auch nicht davon auszugehen, dass die Passausstellung bei der jordanischen Botschaft in D-Stadt ein besonderes Risiko für ein späteres Einreiseverbot oder die Entziehung der jordanischen Staatsangehörigkeit begründet. Außerdem konnte der Bruder
Klägers mit seiner Ehefrau und vier Kindern - also eine mehrköpfige Familie - nach Jordanien einreisen. Sein Bruder,
sen Ehefrau und eines der Kinder haben sich über vier Jahre in Jordanien aufgehalten, ohne dass ihnen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass der Kläger von der Entziehung der jordanischen Staatsangehörigkeit bedroht sein könne, weil seine Ehefrau und Kinder nach Jordanien nachreisen könnten. Randnummer 53 Soweit Fälle bekannt geworden sind, in denen jordanische Behörden Personen mit abgelaufenen jordanischen Pässen die Einreise verweigert hat oder ihnen die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, handelt es sich nach der Auskunftslage ebenfalls (nur) um einige Fälle („some cases“, so HRW vom 7. August 2014, a.a.O.), so dass ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass dem Kläger die Entziehung der Staatsangehörigkeit droht, weil sein Reisepass inzwischen abgelaufen ist. Abgesehen davon gibt es keinen Grund für die Annahme, die Gültigkeit seines Reisepasses könne in der jordanischen Botschaft in Berlin nicht verlängert werden. Randnummer 54 Als jordanischer Staatsangehöriger kann der Kläger - wie ausgeführt - nach Jordanien einreisen und hat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Jordanien mit einer Abschiebung nach Syrien zu rechnen. Er hat dort - wie ebenfalls ausgeführt - grundsätzlich die gleichen Rechte wie andere jordanische Staatsangehörige. Insbesondere hat er einen Zugang zu allen für ihn in Betracht kommenden Arbeitstätigkeiten, auch wenn es faktische Benachteiligungen für Palästinenser gibt. Randnummer 55 e) Es spricht viel dafür, dass der Kläger im Falle eines Aufenthalts in Jordanien nicht in eine allgemeine Notlage geraten wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Randnummer 56
Internationalen Währungsfonds habe die jordanische Regierung im Frühjahr 2018 die Einkommensteuer erhöhen wollen, was starke Unruhen ausgelöst habe. Es komme vermehrt zu Protesten und Streiks. Es sei offen, ob ein Reformprogramm der jordanischen Regierung, das unter anderem auf den Ausbau erneuerbarer Energien sowie auf Haushaltskonsolidierung durch höhere Steuern und weniger Subventionen setze, mehr Jobs schaffen und Wachstum bewirken könne. Vermutlich werde die Einkommensungleichheit zunehmen, was die ohnehin angespannte Lage weiter verschärfen würde. Das Wirtschaftswachstum habe in den letzten Jahren bei durchschnittlich 2 % gelegen und sei zu gering gewesen, um die hohe Staatsverschuldung abbauen zu können. Aktuell stecke das Land in einer ökonomischen Krise. Mit dem niedrigen Wachstum gingen eine hohe Arbeitslosigkeit (20 %) sowie ein niedriges Bruttoinlandsprodukt pro Kopf (ca. 7.500 Euro/Jahr, kaufkraftbereinigt) einher. Der staatlich fixierte Mindestlohn betrage 225 JD/Monat (ca. 270 Euro, für Ausländer 155 JD/185 Euro). Viele Jordanier verdienten tatsächlich nicht mehr - und dies bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD (ca. 625 Euro) pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau lägen. Bedingt durch die regionalen Umwälzungen und insbesondere die Krise in Syrien (Kosten für Flüchtlingsintegration und zur Grenzsicherung, ausbleibende Gaslieferungen aus Ägypten, weniger Rücküberweisungen von Migranten und wegbrechende regionale Absatzmärkte) und bedingt durch verschleppte Reformen, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine der niedrigsten Frauenerwerbsquoten der Welt herrsche in weiten Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Jordanien sei
halb von externen Zuwendungen abhängig: vor allem von Leistungen und Umschuldungen internationaler Geber sowie von den Geldüberweisungen der im Ausland lebenden Jordanierinnen und Jordanier. Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge seien, bedeute hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen
Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung sowie für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse hätten und aufgrund ihrer Not bereit seien, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, sei die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befänden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeute auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung. Es gebe etwa 1,4 Millionen Arbeitsmigranten in Jordanien, von denen etwa eine Million keine Arbeitserlaubnis besitze, was sie besonders anfällig für Ausbeutung mache. Arbeitsrechtsorganisationen hätten die Besorgnis über schlechte Arbeitsbedingungen, Zwangsarbeit und sexuellen Missbrauch in den sogenannten Qualifying Industrial Zones geäußert, in denen hauptsächlich weibliche und ausländische Fabrikarbeiter Waren für den Export verarbeiten. Randnummer 58
Klägers und sein minderjähriges Kind nach Jordanien nachreisen würden, wobei dahinstehen kann, ob es seiner Ehefrau, die derzeit in Syrien als Lehrerin tätig ist, gelingen würde, auch in Jordanien eine Arbeitsstelle zu finden. Randnummer 59 Der Kläger ist mit einem Lebensalter von 49 Jahren und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in der Lage, eine Vielzahl von Arbeitstätigkeiten auszuüben. Er hat jahrelang selbständig als Elektriker und Maler gearbeitet und verfügt in diesen Berufen über große Erfahrung, was für ihn auch einen Vorteil gegenüber anderen Arbeitssuchenden bedeuten dürfte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass in Jordanien keine Nachfrage nach einer Tätigkeit etwa in diesen Bereichen bestehen wird, auch wenn in Jordanien allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit herrscht und die Löhne niedrig sind. Selbst dem Bruder, der nach der Schilderung
Klägers aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht arbeitsfähig war und sich keine eigene Wohnung leisten konnte, ist es gelungen, zusammen mit Familienangehörigen über einen Zeitraum von vier Jahren mit Unterstützung von Freunden in Jordanien zu leben, ohne Leistungen der UNRWA in Anspruch nehmen zu müssen. Es spricht nichts dagegen, dass der Kläger - jedenfalls in einer Übergangszeit - ähnlich unterstützt würde. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger eine Unterkunft in einem Flüchtlingslager suchen müsste. Auf die Frage, ob bei einem Leben in Flüchtlingslagern - etwa in Cyber City - von einer Gefährdung der Rechte
Schutzsuchenden i.S.
EMRK auszugehen wäre, kommt es
halb nicht an. Nach der Auskunftslage gibt es keine Hinweise darauf, dass in Jordanien außerhalb der Flüchtlingslager eine extreme Notlage besteht, etwa in beträchtlichem Ausmaß Obdachlosigkeit oder Hungersnöte herrschen. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
Privat- und Familienlebens wirkt grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen. In der Regel begründet der Schutz der Familie im Lichte
EMRK im Falle einer Trennung regelmäßig allenfalls ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, auch soweit es sich um trennungsbedingte Gefahren im Zielstaat handelt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom
G für den Familiennachzug sind indes nicht erfüllt. Aus Art. 8 EMRK kann auch keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl
Familienwohnsitzes eines verheirateten Paares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten (vgl. EGMR, Urteil vom
Klägers mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind in Jordanien nichts entgegen. Randnummer 63 Ausländische Ehefrauen und Kinder von männlichen jordanischen Staatsangehörigen erhalten nach Informationen
Auswärtigen Amts (Auskunft vom
Kindes ist dabei irrelevant (AA, Auskunft vom 17. Mai 2017). Für die Annahme
Klägers, Kinder von Palästinenserinnen und Palästinensern mit jordanischem Ausweis dürften nicht gemeinsam mit ihren Eltern nach Jordanien einreisen, gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit in der vom Kläger bezeichneten Kleinen Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter und der Fraktion DIE LINKE vom
Berichts von HRW vom 7. August 2014, a.a.O., www.hrw.org/de/news/2014/08/07/jordanienaus-syrien-fliehende-palastinenser-abgewiesen) in dieser Allgemeinheit nicht hervor. Insbesondere ergibt sich aus dem Bericht von HRW (a.a.O.) nichts für eine generelle Praxis der jordanischen Behörden, Kindern und Ehefrauen jordanischer Staatsangehöriger die Einreise zu verweigern. Gegen eine solche Praxis spricht auch, dass die Ehefrau und die Kinder
Bruders
Klägers nach Jordanien einreisen durften. Randnummer 64 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Randnummer 65 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 66 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.